@Christian Guhl
Noch zwei Beispiel, daß es auch bereits aus den Gesetzen ersichtlich sein kann, zumindest so wie ich sie verstehe, daß Steuererhöhungen nicht immer vom Verbraucher zu tragen sind:
1. UStG Umsatzsteuergesetz:§ 29 Umstellung langfristiger Verträge
(1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses Gesetzes.
Haben die Parteien also beispielsweise einen Bruttobetrag ohne Verweis auf die jeweils gültige Mehrwertsteuer vereinbart, gilt das vereinbarte (so auch @RR-E-ft). Natürlich muß der versorger trotzdem die Mehrwertsteuererhöhung ans Finanzamt abführen.
2. StromStG - Stromsteuergesetz: § 5 Entstehung der Steuer, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch, daß der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Bei Eigenerzeugern entsteht die Steuer vorbehaltlich Satz 1 mit der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet.
(2) Steuerschuldner ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Versorger und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der Eigenerzeuger....
Der Verbraucher ist kein Steuerschuldner, schon deshalb stellt eine Steuererhöhung für ihn lediglich eine Kostenerhöhung dar, wie es auch beispielsweise eine Bezugskostensteigerung ist. Der Verbraucher muß eine solche Steuererhöhung nur dann berappen, wenn das Vertragswerk eine Weitergabe an den Verbraucher ermöglicht. Es sei denn es handelt sich um eine neue Steuer, die es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht gab und die der Versorger deshalb auch nicht berücksichtigen konnte. Hier käme es dann womöglich zu einer ergänzenden Vertragsauslegung - auf die @Black unwissentlich hingewiesen hat.
Original von Christian Guhl
Über die Anwältin von IGEL läuft übrigens eine Klage, die die Überprüfung der Höhe der Erstattungen zum Ziel hat.
Ist hier die fragliche Klausel auch ein Thema? Wenn nicht, wäre vielleicht noch eine Erweiterung der Klage möglich.
Ob die Klausel wirklich unwirksam ist, wird sich wohl erst abschließend im eigenen Verfahren vor dem Gericht klären.
@All
Wäre es nicht schön für alle Beteiligten und wäre es nicht auch wirklich sinnvoll für die generelle Protestbewegung wie auch für die eigenen Initiativen, wenn man das Kriegbeil begräbt und versucht gemeinsam das Maximale für alle herauszuschlagen mit den geringstmöglichen Kosten, und das auch über persönliche Differenzen hinweg. Das Vorgehen gegen die Versorger ist doch schon schwierig und nervenaufreibend genug, Nebenkriegsschauplätze braucht da doch niemand.
Das ist nur ein Denkanstoß, ich möchte kein Öl ins Feuer gießen und würde mir auch keine Stellungnahmen der Beteiligten wünschen.