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Autor Thema: Klausel von Juristen als gültig bewertet?  (Gelesen 9551 mal)

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Offline eislud

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Klausel von Juristen als gültig bewertet?
« Antwort #15 am: 07. Mai 2009, 12:04:30 »
@Christian Guhl
Noch zwei Beispiel, daß es auch bereits aus den Gesetzen ersichtlich sein kann, zumindest so wie ich sie verstehe, daß Steuererhöhungen nicht immer vom Verbraucher zu tragen sind:

1. UStG Umsatzsteuergesetz:
Zitat
§ 29 Umstellung langfristiger Verträge
(1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses Gesetzes.
Haben die Parteien also beispielsweise einen Bruttobetrag ohne Verweis auf die jeweils gültige Mehrwertsteuer vereinbart, gilt das vereinbarte (so auch @RR-E-ft). Natürlich muß der versorger trotzdem die Mehrwertsteuererhöhung ans Finanzamt abführen.

2. StromStG - Stromsteuergesetz:
Zitat
§ 5 Entstehung der Steuer, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch, daß der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Bei Eigenerzeugern entsteht die Steuer vorbehaltlich Satz 1 mit der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet.
(2) Steuerschuldner ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Versorger und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der Eigenerzeuger....
Der Verbraucher ist kein Steuerschuldner, schon deshalb stellt eine Steuererhöhung für ihn lediglich eine Kostenerhöhung dar, wie es auch beispielsweise eine Bezugskostensteigerung ist. Der Verbraucher muß eine solche Steuererhöhung nur dann berappen, wenn das Vertragswerk eine Weitergabe an den Verbraucher ermöglicht. Es sei denn es handelt sich um eine neue Steuer, die es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht gab und die der Versorger deshalb auch nicht berücksichtigen konnte. Hier käme es dann womöglich zu einer ergänzenden Vertragsauslegung - auf die @Black unwissentlich hingewiesen hat.

Zitat
Original von Christian Guhl
Über die Anwältin von IGEL läuft übrigens eine Klage, die die Überprüfung der Höhe der Erstattungen zum Ziel hat.
Ist hier die fragliche Klausel auch ein Thema? Wenn nicht, wäre vielleicht noch eine Erweiterung der Klage möglich.

Ob die Klausel wirklich unwirksam ist, wird sich wohl erst abschließend im eigenen Verfahren vor dem Gericht klären.


@All
Wäre es nicht schön für alle Beteiligten und wäre es nicht auch wirklich sinnvoll für die generelle Protestbewegung wie auch für die eigenen Initiativen, wenn man das Kriegbeil begräbt und versucht gemeinsam das Maximale für alle herauszuschlagen mit den geringstmöglichen Kosten, und das auch über persönliche Differenzen hinweg. Das Vorgehen gegen die Versorger ist doch schon schwierig und nervenaufreibend genug, Nebenkriegsschauplätze braucht da doch niemand.
Das ist nur ein Denkanstoß, ich möchte kein Öl ins Feuer gießen und würde mir auch keine Stellungnahmen der Beteiligten wünschen.

Offline AKW NEE

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Klausel von Juristen als gültig bewertet?
« Antwort #16 am: 08. Mai 2009, 08:35:35 »
@ eislud

Sie haben recht!

Betrachten Sie bitte den ersten Beitrag hier, er sollte nur zur Klärung eine Frage beitragen. Auch an anderen Stellen hier im Forum ist zu verfolgen, kaum stecke ich zu einer Frage die Nase aus der Tür, krieg ich einen auf die Fresse.

Bislang war die Klausel in keinem Verfahren eingeführt, weder durch die Anwältin in Lüneburg, noch durch den Anwalt in Dannenberg. Es ist wahrscheinlich, dass bei der Ausgangsfrage, sich auf diese beiden berufen wurde, ob zu Recht kann und will ich nicht beurteilen.

Bevor der Hinweis kommt, ich könnte dies nicht wissen, da es doch die Anwälte der IGEL sind, nur der bescheidene Hinweis, Im Rahmen der Mobilisierung zum Tarif Akzent haben wir mehr als hundert Klagewillige aus Lüchow und Salzwedel an diese Anwälte verwiesen und von diesen Leute bekommen wir auch Rückmeldungen.

Offline Black

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Klausel von Juristen als gültig bewertet?
« Antwort #17 am: 08. Mai 2009, 10:04:10 »
Zitat
Original von eislud
@Black
Meines Erachtens ging es bei der BGH Entscheidung vom 22.12.2003, Az: VIII ZR 90/02 gerade nicht darum, eine Klausel zu prüfen und diese für wirksam oder unwirksam zu erklären.

Bevor der BGH in seiner Entscheidung zur ergänzenden Vertragsauslegung gelangt, prüft er ob die geforderten EEG/KWK Vergütungen sich unter diese Klausel subsummieren lassen. Da sich unter eine unwirksame Klausel gar nichts subsummieren läßt, muss der BGH die Klausel als wirksam aber nicht einschlägig anerkannt haben.

Ob der Prozessgegner sich selbst auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen hat oder nicht ist hierfür irrelevant, da es sich um eine Rechtsfrage handelt, die von Amts wegen zu berücksichtigen war.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline eislud

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Klausel von Juristen als gültig bewertet?
« Antwort #18 am: 08. Mai 2009, 10:44:23 »
@Black
Mal wieder beim rumlavieren?

Auf die Wirksamkeit der Klausel kam es überhaupt nicht an, weil die EEG/KWK Vergütungen nicht Bestandteil der Klausel waren und es auch nicht hätten sein können, weil sie erst zeitlich nach dem Vertragsabschluß erfunden wurden. Gerade deshalb mußte der BGH die Klausel auch nicht auf ihre Wirksamkeit prüfen und es war eben gerade deshalb keine Rechtsfrage, die von Amtswegen zu berücksichtigen war. Auf die Wirksamkeit der Klausel kam es überhaupt nicht mehr an, man war schon am Ziel.

Ist ein Anspruch verjährt, wird auch nicht noch geprüft in welcher Höhe der Anspruch denn bestanden hätte, wenn er nicht verjährt wäre.

Zeig doch mal auf, aus welcher Textstelle Du eine Wirksamkeit der Klausel erkennen möchtest.

Offline Black

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Klausel von Juristen als gültig bewertet?
« Antwort #19 am: 08. Mai 2009, 14:56:02 »
Wenn im Rahmen einer juristischen Begutachtung geprüft werden muss, ob ein bestimmter Lebenssachverhalt unter eine vorgelegte Klausel passt, dann muss diese Klausel zunächst wirksam sein.

Dieser Prüfungsschritt muss also bereits erfolgt sein.

Auf die Forderung \"Kläger begehrt Zahlung aus Vertrag\" gilt folgende zwingende Prüfungsreihenfolge:

Schritt 1 existiert eine entsprechende Regelung im Vertrag
Schritt 2 ist diese wirksam
Schritt 3 erfasst die Regelung bei Auslegung den vorliegenden Sachverhalt

wenn nein

Schritt 4 ergänzende Auslegung des Vertrages

Wer nun meint Schritt 2 \"überspringen\" zu können, kommt zu einem falschen Ergebnis, wenn bei Schritt 3 die Regelung den Sachverhalt tatsächlich erfasst, aber nach Schritt 2 schon nichtig wäre.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline eislud

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Klausel von Juristen als gültig bewertet?
« Antwort #20 am: 08. Mai 2009, 15:20:00 »
@Black
Zitat
Original von Black
Wer nun meint Schritt 2 \"überspringen\" zu können, kommt zu einem falschen Ergebnis, wenn bei Schritt 3 die Regelung den Sachverhalt tatsächlich erfasst, aber nach Schritt 2 schon nichtig wäre.
Auch dann käme man womöglich zu dem Schluß, daß die EEG/KWK Vergütungen nicht Bestandteil des Vertragswerkes sein konnten, weil sie erst nach Abschluß des Vertrages in Kraft getreten sind. Und es käme zu der ergänzenden Auslegung des Vertrages.

Im aktuellen Fall muß aber Schritt 2 tatsächlich nicht beantworten werden, weil Schritt 3 bereits verneint werden kann. Das ist pragmatisch und spart Zeit und Arbeit.

Zitat
Original von eislud
Zeig doch mal auf, aus welcher Textstelle Du eine Wirksamkeit der Klausel erkennen möchtest.

[Edit]
Was mir noch gerade einfällt. Wer legt denn fest, daß Schritt 2 vor Schritt 3 erfolgen muß. Wenn im Schritt 2 herauskommt, daß die Klausel unwirksam ist, dann weiß ich gar nicht, ob der Verwender einen solchen Fall abbilden wollte, weil ich dann zu Schritt 3 gar nicht mehr komme. Womöglich ist das aber für eine ergänzende Auslegung des Vertrages von Interesse.

Stammen diese Schritte aus einem Lehrbuch zur Arbeitsbeschaffung oder gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Richter für eine solche unnötige  Vorgehensweise? Man kann auch von Dresden über Hamburg nach Berlin fahren. Sinnvollerweise würde man es in der Regel nicht tun weil es schneller ist von Dresden direkt nach Berlin zu fahren. Du siehst es vielleicht anders.

Offline Black

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Klausel von Juristen als gültig bewertet?
« Antwort #21 am: 08. Mai 2009, 15:45:12 »
Zitat
Original von eislud
Zeig doch mal auf, aus welcher Textstelle Du eine Wirksamkeit der Klausel erkennen möchtest.

Hier:

Zitat
Entgegen der Ansicht der Beklagten scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung auch nicht deshalb aus, weil zur Ausfüllung der Regelungslücke mehrere Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht kämen, ohne daß ein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelung
die Parteien getroffen hätten (vgl. BGHZ 143, 103, 121 m.w.Nachw.). Vielmehr ist anzunehmen, daß die Parteien als Beteiligte des geschlossenen Sonderkundenvertrages, wäre ihnen die Vertragslücke bewußt gewesen, ebenso wie die in Nr. 2.2 erwähnten \"Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art\" auch die durch das EEG und KWK-G bewirkten Eingriffe in das Preissystem und dadurch verbundene Mehrbelastungen der Klägerin der Beklagten als Abnehmerin auferlegt hätten.

Der BGH ergänzt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die bestehende Regelung Nr.2.2. um die EEG Kosten. Diese sollen \"ebenso wie die in Nr.2.2. erwähnten Steuern und Abgaben\" von der Beklagten zu tragen sein.Diese Ergänzung, sowie die Aussage \"ebenso wie\" wäre unmöglich, wenn der BGH die bereits bestehende Regelung schon für nichtig hielte.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline eislud

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« Antwort #22 am: 08. Mai 2009, 16:04:12 »
@Black
(Sorry für die zeitliche Überlappung meiner Editierung.)

Ich sehe es anders.

Aus der bestehenden Klausel ist die Absicht des Verwenders zu erkennen, Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art der Beklagten aufzuerlegen. Sonst nichts.

Auch gehe ich nicht davon aus, daß der BGH im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die bestehende Regelung Nr.2.2. um die EEG Kosten ergänzt hat. Er hat das Vertragswerk derart ergänzt, daß die Beklagte nunmehr diese Kosten zu tragen hat.

Offline AKW NEE

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Klausel von Juristen als gültig bewertet?
« Antwort #23 am: 11. Mai 2009, 08:37:09 »
Nur mal so angenommen, mensch hat einen Liefervertrag mit der hier diskutierten Preisanpassungsklausel:
Zitat
Sollten nach Vertragsabschluss erlassene oder geänderte Gesetze die Wirkung haben, dass die Erzeugung, der Bezug, die Fortleitung oder die Abgabe von Elektrizität unmittelbar oder mittelbar verteuert wird, so erhöhen sich die vertraglichen Strompreise entsprechend und von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung in Kraft tritt. Entsprechendes gilt für Wirkungen die zu einer Strompreisermäßigung führen. Hierüber wird der Kunde rechtzeitig in geeigneter Weise informiert. Für den Fall einer Strompreiserhöhung steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Monatsende zu.

In dem Vertrag wurde ein Bruttopreis, also incl. MwSt. vereinbart.

Nun könnte sich herausstellen, dass die Klausel ungültig ist.

Wenn ich @ RR-E-ft  richtig verstanden habe, können dann Steuererhöhungen nicht weitergegeben werden.
Zitat
Ein Vertrag ohne (wirksame) Preisänderungsklausel ist ein vollkommen zulässiger und typischer Fixpreisvertrag.

Ist es unter diesen Voraussetzungen auch nicht möglich die Weitergabe im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, wie von @ Black beschrieben, zu ermöglichen?

Offline eislud

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Klausel von Juristen als gültig bewertet?
« Antwort #24 am: 11. Mai 2009, 10:27:48 »
@AKW NEE
Ich bin der Meinung, daß es nur dann zu einer ergänzenden Vertragsauslegung kommen kann, wenn der Sachverhalt nicht bereits Bestandteil des Vertrages ist, völlig unabhängig davon, ob die Klausel mit dem Sachverhalt wirksam oder unwirksam ist.

Etwas anderes gilt auch nicht für das Beispiel von @Black. Hier konnte der Sachverhalt nicht Bestandteil des Vertrages sein, weil die Besteuerung erst nach Abschluß des Vertrages entstanden ist. Deshalb kam es hier zu einer ergänzenden Vertragsauslegung.

Für Dein Beispiel, wenn nur ein Bruttopreis benannt ist ohne Bezug auf die gesetzlich gültige MwSt, sollte eine MwSt-Erhöhung nicht über eine ergänzende Vertragsauslegung vom Verbraucher zu entrichten sein. Das geht meines Erachtens bereits aus dem Umsatzsteuergesetz § 29 hervor. (Ein solches Beispiel wird es aber wohl in der Praxis vermutlich nicht oder nur äußerst selten geben, aber es ist ja auch nur ein Beispiel.)
 
Nur meine Meinung.

Offline AKW NEE

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Klausel von Juristen als gültig bewertet?
« Antwort #25 am: 11. Mai 2009, 13:17:50 »
Es geht nicht nur um die MwSt, sondern um alle
Zitat
erlassene oder geänderte Gesetze die Wirkung haben,...,unmittelbar oder mittelbar verteuert wird

Offline eislud

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« Antwort #26 am: 11. Mai 2009, 13:39:43 »
@AKW NEE
Ich bin der Meinung, daß geänderte Gesetze über diese Klausel bereits Bestandteil des Vertrages sind, eine ergänzenden Vertragsauslegung deshalb schon ausscheidet. Die Vertragsparteien haben sich doch bereits geeinigt.
Unwirksame Klauseln gehen zu Lasten des Verwenders.

Offline eislud

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« Antwort #27 am: 11. Mai 2009, 20:44:53 »
@AKW NEE
Urteilstext, OLG Frankfurt Urt. v. 5.05.2009 Az. 11 U 61/07 (Kart):
Zitat
3.) f) Auch eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB scheidet aus, weil die Beklagte durch den ersatzlosen Wegfall der Preisanpassungsklausel nicht unzumutbar benachteiligt wird. Denn die Beklagte kann den geschlossenen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres kündigen. Diese Regelung ist ausreichend, um eine unzumutbare Härte für die Beklagte zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil v. 29.04.2008, KZR 2/07 - Erdgassondervertrag a.a.O.).
Insofern muß ich meine Meinung korrigieren. Es könnten also Umstände vorliegen - beispielsweise sehr lange Kündigungsfrist und eine hohe Benachteiligung des Versorgers durch den Wegfall der Preisanpassungsklausel - , die dazu führen könnte, daß es auch in Deinem Fall zu einer ergänzenden Vertragsauslegung kommt. Das ist zwar  unwahrscheinlich aber möglich.

 

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