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Autor Thema: Klausel von Juristen als gültig bewertet?  (Gelesen 10312 mal)

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Offline AKW NEE

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Klausel von Juristen als gültig bewertet?
« am: 04. Mai 2009, 18:31:19 »
Beim \"Akzent\" von E.ON Avaco soll diese Klausel von Juristen als gültig bewertet worden sein.

Zitat
Sollten nach Vertragsabschluss erlassene oder geänderte Gesetze die Wirkung haben, dass die Erzeugung, der Bezug, die Fortleitung oder die Abgabe von Elektrizität unmittelbar oder mittelbar verteuert wird, so erhöhen sich die vertraglichen Strompreise entsprechend und von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung in Kraft tritt. Entsprechendes gilt für Wirkungen die zu einer Strompreisermäßigung führen. Hierüber wird der Kunde rechtzeitig in geeigneter Weise informiert. Für den Fall einer Strompreiserhöung steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Monatsende zu.

Kann mir jemand eine Quelle angeben, oder die Gültigkeit begründen?

Offline gastrom

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Klausel von Juristen als gültig bewertet?
« Antwort #1 am: 04. Mai 2009, 23:47:20 »
Zitat
Original von AKW NEE
Beim \"Akzent\" von E.ON Avaco soll diese Klausel von Juristen als gültig bewertet worden sein.

Zitat
Sollten nach Vertragsabschluss erlassene oder geänderte Gesetze ...

Kann mir jemand eine Quelle angeben, oder die Gültigkeit begründen?

Als Nichtjurist würde ich sagen: \"Gesetz ist Gesetz\" und somit ist die Gültigkeit begründet, weil sich in der Klausel nur auf \"erlassenen oder geänderte Gesetze\" bezogen wird. Letztes Beispiel:die Erhöhung der Mehrwertsteuer. Oder?

Grüße zur Nacht von gastrom

Offline AKW NEE

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Klausel von Juristen als gültig bewertet?
« Antwort #2 am: 05. Mai 2009, 08:39:12 »
Die Fragestellung ist dabei weniger, ob es sich um gültige Gesetze handelt, sondern ob die Klausel, den Anforderungen, des § 307 BGB entsprechen. Ist also die Formulierung transparent und für die Kunden nachvollziehbar. Ist in diesem Sinne eindeutig und ausreichend, was mit \"unmittelbar oder mittelbar\" gemeint ist und was es für den Kunden bedeutet.

Offline eislud

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Klausel von Juristen als gültig bewertet?
« Antwort #3 am: 05. Mai 2009, 10:02:54 »
@AKW NEE
Auch Juristen können sich irren. Ich vermute mal, daß AGB und eine darin enhaltene Preisanpassungsklausel regelmäßig von einem Juristen erschaffen wird und nicht von einem einfachen Angestellten des Versorgers. Es gibt trotzdem zahlreiche bekannte Beispiele, in denen eine Preisanpassungsklausel unwirksam ist. Nur weil ein Jurist meint, daß sie wirksam ist, ist sie es nicht zwangsläufig.

Woher hast Du diese Information?

Angenommen ich hätte einen Fixpreisvertrag inklusive Mehrwertsteuer mit einer Laufzeit von einem Jahr ohne Preisanpassungsmöglichkeit. Wenn nun die Mehrwertsteuer innerhalb der Vertragslaufzeit erhöht wird, würde ich meinen, daß ich eine solche Mehrwertsteuererhöhung nicht zu tragen habe. Das sollte im Risiko des Versorgers liegen. Der muß natürlich die Erhöhung der Mehrwertsteuer ans Finanzamt abführen.
Das heißt, durch eine solche Gesetzesänderung sehe ich mich hier nicht in der Pflicht bzw. als Betroffener, anders als @gastrom meint.  

Noch deutlicher wird es aber meines Erachtens, wenn beispielsweise auf die Erzeugung von Strom eine Steuer erhoben werden würde. Die Erzeugungskosten, auf die die Steuer angewendet werden soll,  mir aber gar nicht bekannt sind. Einer der Grundgedanken aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es, daß die Preiserhöhung anhand der Klausel selbst nachvollzogen werden kann. Ohne die Kenntnis der Erzeugungskosten ist es aber nicht möglich, eine Steuer auf die Erzeugungskosten zu berechnen.

Ich bin hier also sehr skeptisch, daß eine solche Preisanpassungsklausel tatsächlich wirksam sein soll.

Offline Black

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Klausel von Juristen als gültig bewertet?
« Antwort #4 am: 05. Mai 2009, 10:27:42 »
Zumindest hat der BGH in seiner Entscheidung vom 22.12.2003, Az: VIII ZR 90/02 folgende Klausel nicht als unwirksam gewertet:

Zitat
Soweit künftig eine Kohlensteuer, eine Energiesteuer oder sonstige die Beschaffung, die Übertragung oder die Verteilung von elektrischer Energie belastende Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art wirksam werden sollten, trägt diese der Kunde, soweitdas Gesetz nichts anderes bestimmt. .
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline nomos

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Klausel von Juristen als gültig bewertet?
« Antwort #5 am: 05. Mai 2009, 11:37:45 »
@Black, wenn es sich um Mehrkosten handelt, die durch staatliche Eingriffe veranlaßt oder auch nur initiiert oder begünstigt wurden, bekommt der Verbraucher den Schwarzen Peter zugeteilt. Dabei handelt es sich im juristischen Sinn oft nicht einmal um Steuern  oder öffentlich-rechtliche Abgaben. Der Verbraucher hat keinen Einfluss, er darf nur zahlen.

Offline Black

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Klausel von Juristen als gültig bewertet?
« Antwort #6 am: 05. Mai 2009, 14:34:06 »
Zitat
Original von nomos
@Black, wenn es sich um Mehrkosten handelt, die durch staatliche Eingriffe veranlaßt oder auch nur initiiert oder begünstigt wurden, bekommt der Verbraucher den Schwarzen Peter zugeteilt. Dabei handelt es sich im juristischen Sinn oft nicht einmal um Steuern  oder öffentlich-rechtliche Abgaben. Der Verbraucher hat keinen Einfluss, er darf nur zahlen.

Die Welt ist schlecht.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline eislud

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Klausel von Juristen als gültig bewertet?
« Antwort #7 am: 05. Mai 2009, 15:13:43 »
@Black
Meines Erachtens ging es bei der BGH Entscheidung vom 22.12.2003, Az: VIII ZR 90/02 gerade nicht darum, eine Klausel zu prüfen und diese für wirksam oder unwirksam zu erklären.

Es ging vielmehr darum, daß die Klausel gar keine Regelung zu diesen Kosten enthalten hat. Somit handelte es sich hier um eine Vertragslücke die durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen wurde. Die Frage nach der Wirksamkeit der Klausel wurde hier gar nicht gestellt und auch nicht beantwortet.

Zitat
Eine Regelung, wer die zusätzlichen Kosten für die Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu staatlich bestimmten Festpreisen zu tragen hat, konnte jedoch bei Vertragsschluß nicht getroffen werden, weil es diese staatliche Form der Förderung erneuerbarer Energien und der Kraft-Wärme-Kopplung unter Ausschluß einer Beteiligung des Staatshaushaltes zu diesem Zeitpunkt noch nicht gab und deshalb auch nicht berücksichtigt werden konnte.
...
Die hinsichtlich der durch das EEG und KWK-G anfallenden Mehrkosten bestehende Vertragslücke ist dahin zu schließen, daß diese Kosten ebenfalls von der Beklagten als Stromkundin zu tragen sind.

Offline RR-E-ft

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Klausel von Juristen als gültig bewertet?
« Antwort #8 am: 06. Mai 2009, 17:45:34 »
@eislud

So ist es.

Offline Christian Guhl

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Klausel von Juristen als gültig bewertet?
« Antwort #9 am: 06. Mai 2009, 19:13:20 »
So richtig weitergekommen sind wir in Bezug auf die Ausgangsfrage aber auch noch nicht. Meine Meinung : Es ist keine \"Preisänderungsklausel\", sondern eine Klausel, wer die Mehrkosten zu tragen hat, die vom Staat veranlaßt sind. Eine Preisänderungsklausel, nämlich eine Klausel, die die Änderung der vom Versorger bestimmten Netto-Preise regelt,  ist in den AGB überhaupt nicht enthalten. Es ist also falsch, von gültiger oder ungültiger Preisänderungsklausel zu sprechen - es gibt im Akzentvertrag überhaupt keine !

Offline eislud

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Klausel von Juristen als gültig bewertet?
« Antwort #10 am: 06. Mai 2009, 21:37:28 »
@Christian Guhl
Ich kann Deinen Einwand nachvollziehen, daß es sich womöglich gar nicht um eine Preisänderungsklausel handelt. Insofern habe ich womöglich den Begriff fälschlich ins Spiel gebracht.

Die Klausel muß aber trotzdem dem Transparenzgebot des § 307 entsprechen. Insoweit ändert sich meines Erachtens nichts.

Weißt Du von wem oder woher die Aussage stammt, daß die Klausel wirksam/gültig sein soll?

Offline Christian Guhl

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Klausel von Juristen als gültig bewertet?
« Antwort #11 am: 07. Mai 2009, 00:09:36 »
Zitat
Original von eislud
Die Klausel muß aber trotzdem dem Transparenzgebot des § 307 entsprechen. Insoweit ändert sich meines Erachtens nicht.
Was die Folgerung ? Ist die Klausel ungültig, hätten die Erhöhung der EEG-und KWKG-Abschläge, die MwSt.-Erhöhung und nicht zuletzt die Senkung der Netzentgelte (die Klausel wirkt ja in beide Richtungen) nicht an die Kunden weitergegeben werden dürfen/müssen ? Zumindest bei der MwSt. darf das wohl bezweifelt werden, denn im Umkehrschluß würde das bedeuten, dass bei Ungültigkeit einer Preisanpassungsklausel nicht nur ein Rückforderungsanspruch auf die vorgenommenen Preiserhöhungen besteht, sondern auch alle Erhöhungen der MwSt. an die Kunden zurückgezahlt werden müssen. Besteht nicht eine gesetzliche Regelung, dass die staatlich veranlassten Kosten an die Kunden weitergegeben werden dürfen ? Bei der MwSt. dürfte das zweifelsfrei sein, die trägt immer der Endverbraucher. Ich meine, dass auch bei den EEG-/KWKG-Abschlägen gesetzliche Regelungen über die Weitergabe bestehen. Bleiben die Stromsteuer und die Konzessionsabgaben. Darüber kann ich keine Aussage treffen, vermute aber, dass es auch hier Regelungen gibt. Das heißt dann also :Es hätte der Klausel unter Nr. 4 der AGB gar nicht bedurft, um die gesetzlich veranlassten Preissteigerungen weiterzugeben. Etwas anderes kann nur gelten, wenn von vornherein ein Festpreis \"all inclusiv\" vereinbart worden wäre.In der Diskussion um die Rückzahlungen beim Akzent wurde bei uns von mehreren Anwälten die Meinung vertreten, die Klausel wäre gültig (die gesetzlichen Änderungen konnten weitergegeben werden), aber Eon-Avacon hat sich nicht daran gehalten und die Preise weit stärker erhöht.

Offline RR-E-ft

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Klausel von Juristen als gültig bewertet?
« Antwort #12 am: 07. Mai 2009, 00:33:01 »
Ob Mehrwertsteuererhöhungen weitergegeben werden können, richtet sich danach, ob Brutto- oder aber Nettopreise zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer in jeweils geltender Höhe vereinbart wurden.
Das erklennt man daran, wie die Preise im Vertrag ausgewiesen sind. Sind Nettopreise zzgl. jeweiliger Mehrwertsteuer ausgewiesen, kann eine Mehrwertsteueränderung weitergegeben werden.

Einseitige Preisänderungen sind nur zulässig, wenn wirksame Preisänderungsklauseln vereinbart sind. Dafür ist es regelmäßig ohne Belang, aus welchem Grund Kosten steigen.

Und mal ehrlich, als Verbraucher kann man gar nicht wissen, welche Belastungen den Versorger etwa aus EEG, KWGK tatsächlich treffen und wie diese tatsächlichen Belastungen auf die Gesamtheit aller Kunden tatsächlich abgewälzt werden.  Mancher meint vielleicht, er wüsste es...

Gerade weil entsprechende Belastungen in Sonderverträgen nicht ohne weiteres weitergegeben werden können, haben die Versorger ja sog. Steuer- und Abgabenklauseln überhaupt nur in ihre AGB aufgenommen.

Ein Vertrag ohne (wirksame) Preisänderungsklausel ist ein vollkommen zulässiger und typischer Fixpreisvertrag. Energielieferungsverträge unterfallen dem Kaufrecht. Typischerweise einigen sich Käufer und Verkäufer regelmäßig auf einen Preis, der für beide Vertragsteile gem. § 433 Abs. 2 BGB gleichermaßen verbindlich und bindend ist. Die Vereinbarung einer Preisänderungsklausel stellt hierzu eine Ausnahme da, mit welcher von der gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Deshalb unterliegt eine solche Abweichung besonderen gesetzlichen Einschränkungen, vgl. § 307 BGB.

Offline AKW NEE

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Klausel von Juristen als gültig bewertet?
« Antwort #13 am: 07. Mai 2009, 08:37:43 »
@ eislud

Die Energieverbraucher-Wendland haben diese Preisanpassungsklausel schon lange als ungültig betrachtet, hierbei haben wir uns unter anderem auf das Urteil vom BGH vom 29. 04. 2008 berufen.
http://energieverbraucher-wendland.de/downloads/Rueck19992000.pdf

Zur Frage der Agro-Verträge, in den eine identische Preisänderungsklausel verwendet wurde, haben die Energieverbraucher-Wendland eine Presserklärung herausgegeben.
http://www.energieverbraucher-wendland.de/energieverbraucher/?page_id=492
Zu folgendem Satz:
\"Auch in der juristischen Bewertung macht es einen Unterschied, ob, wie bisher diskutiert, die Zahlungen der Preisänderungen auf Grundlage einer falschen Anwendung der jeweiligen, als rechtsgültig anerkannten Klausel, erfolgten oder aber, ob die Zahlungen auf Grundlage einer rechtswidrigen Preisanpassungsklausel erfolgten.\"

haben wir nach dieser Einleitung:
Zitat
Diese Mail zeigt deutlich, dass von den Energieverbrauchern Wendland die Problematik des Agro nicht richtig erkannt wurde.

folgende Kommentierung am 03. 05. 2009 enthalten:
Zitat
Das ist jetzt neu ! Beim \"Akzent\" wurde die (identische) Klausel von Juristen als gültig bewertet. Eon-Avacon hat sich nur nicht an die Klausel gehalten und weit höhere Preisanpassungen vorgenommen.


Da wir diese Bewertung nicht kennen, haben wir diese Frage hier gestellt.

Auf Deine Frage an Christian Guhl:
Zitat
Weißt Du von wem oder woher die Aussage stammt, daß die Klausel wirksam/gültig sein soll?

Kann ich Dir gerne die Antwort geben:
Die Kommentierung kam von:
Zitat
----- Original Message -----
From: chrguhl@
To: (hier war mein Name, den ich hier nicht veröffentlichen möchte)
Sent: Sunday, May 03, 2009 4:32 PM
Subject: AW: Problematik beim Tarif Agro halbherzig aufgegriffen

Offline Christian Guhl

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Klausel von Juristen als gültig bewertet?
« Antwort #14 am: 07. Mai 2009, 10:38:22 »
Gut, dann muss also auch die Weitergabe von gesetzlichen Belastungen über eine Preiserhöhungsklausel geregelt sein. Wieder was dazugelernt. Bleibt die Frage, ob die Klausel in den Akzentverträgen gültig ist. Ist sie es nicht, hat das weitreichende Auswirkungen. Die Preise im Akzent-Vertrag waren folgendermaßen vereinbart : \"Der Grundpreis beträgt 16,-DM/Monat und der Verbrauchspreis 22 Pf/kwh. Diese Preise sind Komplettpreise einschl. Mehrwertsteuer und aller gesetzlichen Abgaben.\" Die Erstattungen müssten bei Ungültigkeit der Klausel ca. 20% höher sein ! Nachdem die Energieverbraucher Wendland ja schon immer von der Ungültigkeit der Klausel wußten (ich frage mich nur, warum das so lange geheimgehalten und bis vor Kurzem Gegenteiliges verbreitet wurde ?), wird das Problem sicherlich auch von dort gelöst werden. Über die Anwältin von IGEL  läuft übrigens eine Klage, die die Überprüfung der Höhe der Erstattungen zum Ziel hat.Statt Presseerklärungen abzugeben, sind wir schon ein Stück weiter. Die Problematik bei den Agro-Verträgen kann aber trotzdem nicht an der gültigen oder ungültigen Klausel festgemacht werden. Durch die Verhandlungen des Bauernverbandes ist das Problem weitaus komplexer. Und genau das wurde bisher nicht erkannt !

 

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