Wirtschaftlich wenig sinnvoll handelt wohl, wer mit einem rechtskräftig festgestellten (Gegen-) Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung über längere Zeit sukzessive gegen Forderungen eines Grundversorgers aus einem Grundversorgungsvertrag aufrechnet, wie es wohl weiter oben vorgeschlagen wurde.
Original von reblaus
Allerdings steht ihnen offen, diese Forderung mit ihrer Gegenforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung zu verrechnen. Hier sehe ich nach wie vor sehr gute Chancen, dass alle Beträge, die innerhalb der letzten 10 Jahre über den ursprünglich vereinbarten Vertragspreis hinaus bezahlt wurden, zurückgefordert werden können.
Gegen eine
sukzessive Aufrechnung spricht dabei vieles.
Wer bereits einen rechtskräftigen Zahlungstitel über einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch in den Händen hält (
davon sprach reblaus) undzwar wegen Überzahlungen infolge nicht wirksam einbezogener/ unwirksamer Preisänderungsklauseln und somit unwirksamer einseitiger Preisneufestsetzungen in einem Sondervertrag, der bisher bestand, möglicherweise bezüglich solcher Rückforderungsansprüche angesammelt über einen Zeitraum von zehn Jahren -
was reblaus hier in den Raum stellt - der wird diesen rechtskräftig festgestellten Zahlungsanspruch tunlichst zügig realisieren wollen, nicht nur aus Gründen einer möglicherweise im Raum stehenden Insolvenzgefahr, sondern weil er das mühsam (zurück-) erstrittene Geld nun auch tatsächlich zügig sehen, besser in den Händen halten oder zur eigenen freien Verfügung haben möchte. Nicht das Urteil an sich, welches man sich auch gerahmt über das Sofa hängen kann, sondern der rechtskräftig erstrittene Geldbetrag ist dem Kunden wohl das Wichtigste.
Was einen solchen Kunden dazu bewegen sollte, beim selben Versorger fortan noch in der Grundversorgung zu bleiben,
nur um dort etwaig sukzessive die Aufrechnung erklären zu können, bleibt unerfindlich.
Wirtschaftlich sinnvoll kann es wohl jedenfalls nicht sein. Denn wenn schon die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Zahlungstitel an einer Insolvenz des Grundversorgers als Schuldner scheitern sollte (
die reblaus hier in den Raum stellt), dann scheitert der vertragliche Lieferanspruch aus einem Grundversorgungsvertrag wohl auch daran, so dass es schon nichts mehr aufzurechnen gäbe. Wenn der derzeitige Grundversorger - aus welchen Gründen auch immer - in die Insolvenz fiele, dann geht davon die Welt nicht unter, sondern es wird möglicherweise ein völlig anderes Unternehmen für die Zukunft zum Grundversorger bestimmt. Bei fortgesetzter Grundversorgung -
fortan durch den neuen Grundversorger - lässt sich diesem gegenüber ja auch nichts aufrechnen, weil man gegen
diesen (neuen) Grundversorger schon keinen rechtskräftig festgestellten Gegenanspruch hat. Der bisherige Sondervertragskunde, der bereits erfolgreich (möglicherweise hohe) Rückzahlungsansprüche rechtskräftig erstritten hat, wird wohl jetzt eher einen anderen Lieferanten suchen, bei dem er von Anfang an günstiger als in der Grundversorgung seines bisherigen Lieferanten beliefert wird.
Für den Kunden ist es doch einerlei, ob er nun durch die direkte Zahlung der im Vergleich zu am Markt erreichbaren günstigeren Sondervertragspreisen teureren Grundversorgungspreisen fortlaufend einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet oder den selben Nachteil fortlaufend dadurch erleidet, dass sich sein Vermögen ebenso mindert, indem er die relativ hohen Grundversorgungspreise nicht direkt zahlt, sondern statt dessen
jeweils aufrechnet und somit sukzessive seines rechtskräftig festgestellten Zahlungsanspruches verlustig geht. Mal ganz abgesehen davon, dass der vollstreckbare Zahlungstitel möglicherweise nach jeder sukzessiven Aufrechnung wegen
teilweiser Tilgung/ Erfüllung abzuändern wäre.
Derjenige handelt wirtschaftlich wenig sinnvoll, der einen rechtskräftig festgestellten Zahlungsanspruch nicht umgehend - notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung - realisiert, sondern mit diesem über einen längeren Zeitraum sukzessive aufrechnet, was erst recht gilt, wenn die Aufrechnung mit Forderungen des Grundversorgers aus einem gegenüber am Markt erreichbaren Sonderverträgen preislich deutlich ungünstigeren Grundversorgungsvertrag erfolgt. Soweit dazu eine andere Auffassung vertreten wird, sei diese herzlich vergönnt. Möglicherweise hat man mit der entsprechend propagierten Aufrechnung gegenüber Forderungen des Grundversorgers aus einem Grundversorgungsvertrag bisher ja gute Erfahrungen gemacht.... Ebenso möglicherweise liegen solche Vorschläge aber eher außerhalb der gebotenen Praktikabilität, wie auch Ernsthaftigkeit der Diskussionsbeiträge
(\"Beauftragung eines Diebs\").