Hallo @jbxc
siehe auch hier (Heilbronner Urteil)
http://www.vw-h.de/energieprotest/Offensichtlich ist es auch so, wenn der Unbilligkeitseinwand nach BGB §315 sich auf den Gesamtpreis bezieht, und nicht nur auf die Preiserhöhung, so ist wohl erst mal gar nichts fällig. Wir selbst hatten uns mal die wesentlichen Urteile angesehen. Es sieht eigentlich danach aus, das der Einwand der Unbilligkeit sich immer auf den Gesamtpreis bezieht. Sicherer ist jedoch den Preis insgesamt anzuzweifeln.
Weist der Versorger dies nicht durch Offenlegung der Kalkulation nach, ist die Preiserhöhung nichtig.
Es kommt, glaube ich auch auf die Formulierung an, denn wenn der Sicherheitsaufschlag von 2% unter Vorbehalt erfolgte, kann man diesen doch zurückziehen. Natürlich nicht rückwirkend. Aber eben ab dem 1.7. ?
Wir selbst werden bei der weiteren Preiserhöhung zum 1.7. den Unbilligkeitseinwand nunmehr auf den Gesamtpreis einwenden.
Offensichtlich ist bei uns auch die Preisklausel an sich nichtig, werden also den ursprünglichen Preis unseres Vertrages zu Grunde legen (von \'99 + Ökosteuer). Müssen das aber noch 100%ig prüfen.
Regulär gekündigt wurde uns der Sondervertrag auch schon.
Das ist sowieso etwas konfus. Die Sonderpreise findet man auf der Website des Versorgers, die allgemeinen Tarife aber nicht. Eine Veröffentlichung selbst, ist , so wie wir das in der Fassung des neuen EnWG nachgelesen haben, im Internet erst ab dem 1.7. zwingend. Aber auch nur für die Haushaltskunden bis 10\'000Kwh. Alle anderen , sprich Heizgaskunden , sind dort nur eben Kunden.
Offensichtlich hat unser Versorger wohl nur Heizgaskunden!
Haben also die nächsten Tage viel Schreibarbeit und noch einige Recherchen vor uns, damit das Schreiben an unseren Versorger rechtlich einwandfrei ist, und wir keine Fehler machen.
Die Versorger warten wohl nur darauf , Kunden die sich wehren, im wahrsten Sinne, zu verheizen. Um eben ein Exempel zu statuieren.
Oder aber , die Versorger schicken Strohmänner an die Front, bauen eine Drohkulisse auf, um die kommende Flut von neuen Verweigerern im Vorfeld einzuschüchtern.
Wir werden dem Versorger mitteilen, das dieser uns einen Preis nach seinem Ermessen vorgibt, bzw. der Kündigung zugleich widersprechen.
Daneben werden wir wohl auch den Brennwert an sich mal ins Auge fassen!
Viele Gruesse und viel Erfolg
im