Vielen Dank für Ihre Tips Herr Cremer
Ich habe mal ein Widerspruchsschreiben erarbeitet und hätte gern gewusst ob man das in dieser Form an Erdgas Südsachsen schicken kann.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe Ihnen mit meinem Schreiben vom 29.09.2004 mitgeteilt, dass ich die Erhöhung der Gaspreise zum 01.10.2004 für unbillig halte nach § 315 BGB und sie ablehne, bis Sie mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Preiserhöhung durch eine nachvollziehbare Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachgewiesen haben.
Dies ist Ihrerseits bis heute nicht erfolgt.
Ich wiederhole hiermit, dass ich die Erhöhung vom 01.10.2004 und auch die neuerliche Erhöhung zum 01.07.2005 nach § 315 BGB für unbillig halte, somit halte ich den von Ihnen ausgewiesenen Gesamtbetrag der Jahresrechnung vom 21.06.2005 für unbillig nach § 315 BGB.
Ich akzeptiere die Preissteigerung vom 01.10.2004 und aus den selbigen eben genannten Gründen auch die Preissteigerung vom 01.07.2005 nicht. Dies gilt ebenfalls für alle künftigen Preissteigerungen, sofern sie mir
nicht die Billigkeit der Preise nachweisen.
Ich verweise Sie in diesem Zusammenhang auf das Gaspreisurteil des Landgerichts Mannheim vom 16.08.2004 - 24 O 41/04.
Bis Sie mir die Billigkeit Ihrer Preise nachweisen oder diese durch die Rechtsprechung bestätigt wird, zahle ich für den Gasbezug weiter die Preise vom 01.09.2004. (ggf. zzgl. eines Aufschlags von 2 Prozent). Ich behalte mir vor, auch deren Billigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen und daraus resultierende Überzahlungen zurückzufordern.
Eine entsprechende Berechnung des neuen Abschlagsbetrages liegt als Anlage bei.
Die Überweisung der neuen Abschläge erfolgt durch mich fristgerecht zu den von Ihnen genannten Terminen.
Meine an Sie erteilte Einzugsermächtigung widerrufe ich hiermit.
Von der 1. Abschlagszahlung werde ich den aus der jetzigen Jahresabrechnung vom 21.06.2005 resultierenden, zuviel gezahlten und noch offenen Betrag abziehen (Berechnung und Höhe des Betrages finden Sie in der Anlage).
Gemäß §§ 366 ff. BGB weise ich Sie darauf hin das der Versorger zu anderweitigen Verrechnungen nicht berechtigt ist.
Wie bekannt, ist es Ihnen auf Grund der Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Gasversorgung (§§ 30 ff AVBGasV), sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung nicht gestattet, die Versorgung mit Gas einzustellen. Ich fordere Sie daher vorsorglich auf, von Mahnungen und ggfs. Abschaltandrohungen abzusehen.
Ich bitte Sie, mir den Eingang dieses Schreiben schriftlich kurz zu bestätigen.
Grüße aus Gornau
fsgj6