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Autor Thema: stromsperre  (Gelesen 13566 mal)

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Offline bowertaste

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stromsperre
« am: 18. Januar 2009, 19:47:35 »
Herr X hatte für das 2007 einen Stromverbrauch von 1000 KW/h, der Ihm mit der Jahresrechnung am 10.Januar 2008 mitgeteilt wurde. Der gelieferte Strom war deckungsgleich mit seinen geleisteten Zahlungen für das Jahr 2007. Eine Einzugsermächtigung des Stromlieferanten für das Konto von Herrn X bestand nicht. Der Stromlieferant forderte mit 22 €/Monat für das Jahr 2008, die selben Abschlagzahlungen wie zuvor, denen Herr X nicht widersprach. Herr X ist, was seine Kosten betrifft, ein akurater Mensch, sodass er, bevor er am 11. Januar 2008 die von Ihm bewohnte Wohnung verlässt, gewohnheitsmäßig alle elektrischen Geräte per FI-Schutzschalter ausschaltet. Sein Stromverbrauch ist 0 KW/h, der Ferrarisläufer (Zählerscheibe) steht bewegungslos still, als er die Wohnung verlässt.
Am selben Tag erleidet Herr X einen schweren Sportunfall, der Ihn zunächst zu Monate andauernden Krankenhausaufenthalt und danach zu einem Aufenthalt in einer Reha-Klinik zwingt.
Als Herr X just nach einem Jahr voll genesen, am 10. Januar 2009 in seine Wohnung zurück kehrt, findet er u.A. Schreiben, die Jahresendabrechnung des Stromlieferanten für das Jahr 2008 vor, bemerkt jedoch, als er den im Hausflur befindlichen Zählerschrank öffnet um den FI-Schutzschalter wieder einzuschalten, dass seine Wohnung mit einer Stromsperre belastet wurde. Herr X vollkommen perplex, notiert sich den Zählerstand, geht in seine Wohnung und widmet sich den Schreiben des Stromlieferanten. Zunächst vergleicht er die Zählerstände vom 10.1.2008 und 10.1.2009 und stellt eine Differenz von Null fest, also einen tatsächlichen Stromverbrauch von 0 KW/h. Das beruhigt Herrn X zunächst, weil er nunmehr der festen Meinung ist, dass die Stromsperre Irrtum des Stromlieferanten sein muss. Er stellt aus den gesamten Schreiben des Stromlieferanten fest, dass er nachdem die 1. Abschlagzahlung für Februar 2008 nicht gezahlt wurde, er alle 10 Tage ein kostenpflichtiges Mahnschreiben mit Kosten von je 2,56 € erhalten hat, dass Ihm außerdem wegen Zahlungsverzug im Juni 2008 die Stromsperre angedroht wurde, die schließlich im Juli 2008, nach 3 vergeblichen, deswegen für Ihn zusätzlich noch mit je
42,95 € kostenpflichtigen Terminen, bewirkt und in Rechnung gestellt wurden. Alles in allem weist die Jahresendabrechnung für 2008, 47 Mahnschreiben von insgesamt 120,32 €, sowie 3 Außendiensteinsätze von insgesamt 128,85 €, sowie den Grundpreis von 70,79 €, mit einer Bruttosumme von insgesamt 319,96 €, aus.  
Nun ist Herr X erbost über die Dreistigkeit des Stromlieferanten, da er nicht akzeptiert für eine nicht in Anspruch genommene Leistung, Mahn- und Außendienstkosten bezahlen zu sollen. Er akzeptiert zwar, dass die Grundkosten fällig wurden, deswegen jedoch monatliche Mahnkosten die über den geschuldeten Monatsbetrag sind zu bezahlen und dazu noch diese Stromsperre mit 130 €, das akzeptiert er nicht. Er ruft bei dem Stromlieferanten an und beschwert sich. Der Stromlieferant kennt jedoch kein Pardon und beharrt auf einer Gesetzpassage die Ihn berechtige, äquivalente Abschlagzahlungen aufgrund des im Vorjahr festgestellten Stromverbrauch zu fordern und wenn diese nicht bezahlt würden, habe der Stromlieferant aufgrund des Zahlungsverzug das Recht, Mahnkosten bis hin zu einer Stromsperre zu bewirken. Nach 5 fälligen Abschlagzahlungen sei im Juni 2008 die 100 € Grenze, sogar ohne die bis dahin noch zusätzlich aufgerechneten Mahnkosten erreicht gewesen, die den Stromlieferanten per Gesetz berechtigt, eine Stromsperre zu bewirken. Nun ist Herr X noch erboster und argumentiert entsprechend energischer, dass es wohl nicht sein kann Ihm eine Schuld anzulasten, obwohl er nachweislich gar keinen Strom verbraucht habe, die geschuldeten Grundkosten alleine keine Stromsperre rechtfertigen würden. Er argumentiert, dass das Verhalten des Stromlieferanten sittenwidrig sei.
Nachdem auch der Stromlieferant in seiner Argumentation uneinsichtig verharrt, erklärt Herr X das Problem vor das örtliche Gericht zu bringen und dort entscheiden zu lassen.
Es kommt nun zu einem Gerichtsverfahren in dem zugespitzt auf das Schuldrecht (BGB § 241), jeweils die bisherigen Argumente vorgetragen werden.

Herrn X wird vom Rechtsanwalt des Stromlieferanten erklärt, dass es zwar bezogen auf seinen Stromverbrauch paradox erscheinen mag, von einer Schuld auszugehen, bei näherer Betrachtung der Rechtslage jedoch es so sei, dass Herrn X die für das Jahr 2008 prognostizierte Strommenge geliefert, zumindest jedoch vertragsgemäß bereit gestellt wurde und diese Tatsache, die Herr X etwas mürrisch zur Kenntnis nimmt, berechtige den Stromlieferanten auch für den nicht verbrauchten Strom, im Falle des Zahlungsverzug, Mahnkosten in Rechnung zu stellen.

Herr X erwidert zunächst auf die Bereitstellung bzw. Lieferung des nicht verbrauchten Strom, dass Strom physikalisch betrachtet, erst dann fliesst wenn der Verbraucher ein elektrisches Gerät einschalte. Der Strom den Haushaltkunden nutzen, ist im Gegensatz zu anderen Energiearten wie z.B. Wasser, Gas und Öl, eben nicht speicherbar, er wird direkt, ohne hier erwähnenswerten Zeitverlust, in Echtzeit vom Energieerzeuger (z.B. Generator) abgefordert (Last). Der Stromlieferant liefert also generell nicht im Sinne einer Zusatzleistung, weil dies bei einem intakten Vertrag nur vom Wille des Verbraucher’ abhängig ist, sondern stellt allenfalls den Strom bereit. Der „Stromlieferant“ habe und kann die bereitgestellte Liefermenge lediglich begrenzen, was er sogar in den AGB’s (Vattenfall, 1. Stromlieferung) konkretisiert auf hier eine Jahresmenge von 100.000 KW/h, macht. Letztendlich ist bei einer permanent anliegenden Spannung, von hier 230 Volt, für den Verbrauch in KW/h entscheidend, dass der Kunde ein bzw. mehrere elektrische Geräte an das Stromnetz anschließe und damit bestimmt nur der Verbraucher unter der gegebenen Bauart, wann und in welcher Menge Strom fliesst. Es ist auch strittig, dass der „Stromlieferant“ den Strom bereit stelle, weil dies physikalisch ebenso keine Zusatzleistung ist, sondern sich eben z.B. aus dem ohmschen Gesetz zwangsweise ergibt. Die Leistung des „Stromlieferanten“ ist zunächst einmal, dass er permanent eine konstante Spannung bereit stellen muss und dies ist eben verbrauchsunabhängig. Für die Bereitstellung der Spannung bekommt und berechnet er jedoch gar kein Geld. Technisch limitiert ist dieser Fakt durch die jeweilige Bauart im Niederspannungsnetz, z.B. dem Querschnitt des Leitermaterials und daraus resultierenden Schmelzsicherungen, die den Stromfluss schon technisch begrenzen.
Weiter erwähnt Herr X dass er nicht verpflichtet sei, die ihm bereit gestellte Energie zu verbrauchen, dass er, ginge man selbst von seiner passiven Zustimmung zur Liefermenge aus, ja schließlich nicht einmal das Recht habe, wenn er die Gesetzeslage in der StromGVV richtig verstehe, seinen Liefervertrag mengenmäßig zu bestimmen. Der Stromlieferant hätte mit dieser Gesetzeslage in StromGVV § 13 einen Blancoscheck für eine vom Lieferanten einseitig festgelegte Liefermenge und dies könne nur sittenwidrig sein, auch wenn es in Ausübung der Monopolstellung von Energielieferanten, bisher Gewohnheitsrecht war.
Schließlich gebe es seit Jahren Initiativen der Europäischen Union zur Liberalisierung des Strommarkt, die jedoch offenbar in mehreren wortwörtlichen Übernahmen von altem in neues Recht, dieser Initiative nicht entsprächen und Monopolstellungen und Zwangsmaßnahmen in solch elementare Lebensbereiche wie die der elektrischen Energielieferung, weiterhin begünstigen.  

Der Rechtsanwalt des Stromlieferanten erwidert darauf, dass grundsätzlich jeder Verbraucher das Recht und auch die Möglichkeit habe, seinen Lieferbedarf anhand des dem Lieferanten mitzuteilenden Zählerstandes, korrigieren zu lassen.

Herr X immer noch perplex von der dreisten Argumentation des Stromlieferanten, erwidert nun, dass er selbst ohne die besonderen Umstände seines Unfalls und den damit verbundenen Krankenhausaufenthalt, kein Verständnis für die Argumentation des Stromlieferanten habe. Er erwidert auf konkret Ihm vorgehaltene Korrekturmöglichkeiten des Liefervertrag, dass Ihm die Leistung des Zählerablesens, regelmäßig, und zwar im auf der Rechnung ausgewiesenen
-Entgelt für Messung
-Entgelt für Messstellenbetrieb
mit ca. 7 % des Stromentgelt’ in Rechnung gestellt wurden. Es demnach Vertragssache und auch -pflicht des Lieferanten ist, die Zählerablesung auch selbst zu machen. Weiter hält er konkret entgegen, dass schließlich sogar während der ihm in Rechnung gestellten Außendiensteinsätze, die Möglichkeit für den Außendienstmitarbeiter bestand, den tatsächlichen Zählerstand festzustellen und zu notieren. Die Zählerablesung sei, nach Argumentation von Herrn X, sogar zwingende Vorraussetzung für eine Schuldforderung und dem Beweis eines Zahlungsverzug. Der Stromlieferant hätte demnach noch bevor er die Stromsperre bewirkte, die Einsicht haben müssen, den Zählerstand mit den Abschlagzahlungsforderungen zu vergleichen und ggf. die Abschlagsforderungen selbst zu korrigieren. Es ist schließlich Sache des Stromlieferanten seine Außendienstmitarbeiter anzuweisen, dass bevor eine Stromsperre bewirkt wird, den aktuellen Zählerstand zu erfassen, um gemäß BGB § 241 eine Schuld festzustellen und um schließlich überhaupt in die Rechtslage eines zu Zwangsmitteln greifenden Gläubigers zu kommen. Es könne nicht sein, argumentiert Herr X mit dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit weiter, dass aufgrund von Verbrauchsprognosen mit Schuldfälligkeiten jongliert werde, obwohl in diesem konkreten Fall, der Außendienstmitarbeiter des Stromlieferanten befähigt war, ein Lieferkorrekturbedarf anhand des tatsächlichen Zählerstandes festzustellen und dies dann auch in den Abschlagzahlungsforderungen selbst zu korrigieren.
Den nun vom Rechtsanwalt des Stromlieferanten kurz eingewandten Hinweis auf eine gesetzliche Mitwirkungspflicht des Herrn X, lehnt Herr X auch ohne die besonderen Umstände seines Krankenhausaufenthaltes ab, da der Lieferant zum Einen wie schon erwähnt, im Stromentgelt, Zählerablese- und wartungskosten in Rechnung stellt und zum Anderen ja im Falle einer per Inkasso bewirkten Stromsperre, auch tatsächlich die Möglichkeit des Stromlieferanten durch seinen vor Ort anwesenden Außendienstmitarbeiter bestand, den Zählerstand abzulesen, um den Rechnungs- und Forderungsirrtum festzustellen. Die Mitwirkungspflicht des Kunden könne un-strittig wohl darin bestehen, den Zugang zum Zählerschrank (Schlüssel) zu ermög-lichen, selbst hierzu erscheint im Zweifelsfall jedoch der Hauseigentümer eher befähigt zu sein, als die Bewohner. Die elektrischen Leitungen seien bei Mietwoh-nungen i.d.R. Eigentum des Hauseigentümer. Allein am Wille des Stromlieferanten den Zählerstand festzustellen, in diesem Fall nämlich zu Ungunsten der zusätzlich avisierten Außendienstkosten, wird es gemangelt haben, stellt Herr X hierzu ab-schließend fest. Herr X bewertet die Unterlassung des Außendienstmitarbeiter, als bewusste Vorteilnahmeabsicht des Stromlieferanten, um zudem sogar überhöht erscheinende Kosten des Außendienst, auf ihn abzuwälzen und dies sei nicht nur deswegen sittenwidrig, weil die Zählerablesekosten im Stromentgelt schon enthalten sind.
Herr X bestreitet nunmehr sogar, dass aus der im Gesetz erwähnten Abschlagzahlungspraxis, ein Selbstverständnis bzw. Automatismus von in diesen Raten inbegriffenen Steuervorauszahlungsforderungen an den Kunden, wie z.B. monatliche Mehrwert- und Stromsteuerforderungen, bestünde. In StromGVV § 13 steht zu den Abschlagzahlungen, dass sie auf die in der Vorrechnung ausgewiesene verbrauchte Elektrizität anwendbar ist, dass damit automatisch Steuerbeträge für Abschlagzahlungen forderungsfähig würden, ist in diesem Gesetz nicht geschrieben und wohl auch nicht gemeint. Die Mehrwert- und auch Stromsteuer wird vom Lieferanten, wie üblich, einmalig im Jahr vom Finanzamt gefordert. Dieser Fakt belege den Jahresrechnungscharakter, zumindest was die Fälligkeit der Steuerbeträge anbelangt. Die Abschlagzahlungspraxis sei auch in diesem Punkt, der monatlich inbegriffenen Steuerbeträge, ohne dass der Zählerstand vom Stromlieferanten auch tatsächlich dann monatlich festgestellt wurde, ein strittiges, vorteilnehmendes Zusatzgeschäft des Stromlieferanten.  

Der Rechtsanwalt des Stromlieferanten macht nunmehr einen Vergleichsvorschlag, in dem auf die Kosten der Stromsperre verzichtet werde, jedoch die Forderung der Mahnkosten bestand haben solle, da zumindest die Forderung der Grundkosten wohl unstrittig seien.

Herr X stellt hierzu fest, dass die monatlichen Grundkosten Brutto ca. 5,90 € seien, dem gegenüber eine hierzu unverhältnismäßige Höhe von 3 x Mahnkosten zu je 2,56 €, mit Monatskosten von 7,68 € stehen und dies sei unverhältnismäßig. Schließlich resultiere aus dem Gesetz nicht, argumentiert Herr X, dass Mahnkostenforderung zum Selbstzweck bestimmt sind, sondern den Zweck verfolgen, den Schuldner zu mahnen. Mahnungen in der Fülle wie sie der Stromlieferant offenbar als zusätzliche Geldeinnahme praktiziert, verfehlten jedoch den vom Gesetzgeber bestimmten Zweck und zudem sei aus BGB § 286 (2) 2. ersichtlich, dass sofern Mahnschreiben tatsächlich keine Wirkung bei dem Schuldner zeigen, dies als letztendliche Zahlungsverweigerung verstanden werden muss, der dann i.d.R. ein, am in Berlin zuständigen Mahngericht in Wedding zu beantragender, Mahnbescheid folgen sollte. (Der Mahnung bedarf es nicht, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.) Die Mahnpraxis des Stromlieferanten sei auch diesbezüglich missbräuchlich, da er offenbar auf der bis dahin geltenden Monopolstellung seines Geschäftes vertrauen konnte, aus den Mahnschreiben mittlerweile ein Zusatzgeschäft machte, und sich immer noch wie ein mittelalterlicher Feudalabsolutist in der Praxis seiner Zwangsmaßnahmen benehme, seltsamer Weise jedoch offenbar gerichtlichen Entscheidungen aus dem Wege geht.

Was meinen Sie gibt es doch noch eine Einigung zwischen Kunde und Lieferant, einen gerichtlichen Vergleich, oder meinen Sie, das Gericht wird entscheiden müssen. Wie würden Sie entscheiden?

Offline Pedro

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stromsperre
« Antwort #1 am: 18. Januar 2009, 20:48:18 »
@bowertaste
Langer Schriftsatz / kurzer Sinn (sorry), aber warum hat Herr X bei einer einjährigen Abwesenheit keine Menschenseele beauftragt, seine Wohnung zu hüten, seinen Briefkasten zu leeren ?  Was soll denn der Energielieferant machen, wenn er über eine so lange Zeit totz Erinnerungen, Mahnungen, Sperrandrohungen nichts von seinem Kunden hört?  Da muss sich Herr X schon mal diese harten Fragen gefallen lassen.
Empfehlung: schnell die Forderungen zahlen! Denn Herr X hatte ja schließlich den Vertrag mit den Versorgunger nicht gekündigt, und so sind mindestens die Grundkosten angefallen. Alle übrigen Kosten (Mahnungen, Sperren usw.) sind da zwangsläufig.
Empfehlung an den Versorger (falls er hier mitliest, was der Fall sein wird): es kommt ja manchmal vor, dass jemand Monate und Jahre tot in der Wohnung vor dem laufenden Fernseher sitzt, allerdings per Lastschrifteinzug immer zahlt und deshalb vom Versorger nicht bemerkt wird. Im vorliegenden Fall wäre aber ggf. ein Hinweis/eine Nachfrage an den Hausbesitzer, die Hausverwaltung oder ggf. auch an die Polizei sinnvoll, zu prüfen, was hier vorliegt.

Offline bowertaste

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stromsperre
« Antwort #2 am: 18. Januar 2009, 21:59:05 »
Herr X hatte sich offenbar in Gewissheit ohne Stromverbrauch darauf verlassen, dass zwar Grundkosten anfallen, die Fälligkeit jedoch erst zum Jahresende mit der Jahresrechnung zutreffen würde, da er ja keinen Strom verbrauchte. Offenbar war er sich auch nicht ganz bewusst, dass Grundkosten auch ohne Stromverbrauch in Rechnung gestellt würden. Das Problem von Herrn X zielt jedoch wie ich meine, auf die Fälligkeit der Abschlagzahlungen allgemein ab. Ob Abschlagzahlungen ohne dass ein Zählerstand abgelesen wurde, den Stromlieferanten i.S.v. BGB § 241 überhaupt berechtigen sich in eine Gläubigerposition mit den dann folgenden Zwängen wie Mahnung etc., zu manövrieren, da der Kunde nach der derzeitigen Gesetzlage gar keine Möglichkeit hat seinen Lieferbedarf selbst zu bestimmen, ihm nicht einmal ein Mitspracherecht zugebilligt wird. Wie oft kommt es vor, dass Leute unvorhersehbar für längere Zeit den Wohnort durch einen Zweitwohnsitz erweitern müssen, auf Montage sind, auf Dienstreise sind, unvorhersehbare Gefängnisaufenthalte soll es auch schon gegeben haben. Herr X hat sich offenbar auch darauf verlassen, dass wenn der Stromlieferant schon Mess- und Zählerablesekosten berechnet, er anhand des Zählerstandes feststellen müsste und würde, das hier eine Forderungskorrektur zu machen ist.

Offline bjo

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stromsperre
« Antwort #3 am: 18. Januar 2009, 22:25:59 »
eventuell hat der Versorger gegen seine eigenen AGB`S verstoßen!
RWe darf z. B nur bei Aussenständen von > 100 Eur sperren!
Aussenstände sind keine aufgelaufenen Mahngebühren!

Offline bowertaste

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stromsperre
« Antwort #4 am: 19. Januar 2009, 18:57:32 »
Ja, dass die Stromsperre erst ab einem Schuldbetrag über 100 € gemacht werden darf, wusste Herr X ja auch, das trifft wohl allgemein nicht nur auf RWE zu, sondern ist wohl eine Erneuerung per StromGVV, dem dafür handhabbaren Gesetz. Jedoch würde Herrn X sicherlich interessieren, wie bjo sagte, ob die Mahngebüren nun in diese 100 € einge-rechnet, bzw. aufgerechnet werden dürfen. Allgemein gibt es ja nur Aufrechnungsver-verbote, wenn Herr X rechtzeitig eine Einrede bzw. z.B. Widerspruch geltend gemacht hätte. Aber da streiten sich die Mephistos sicherlich noch. Wogegen Herr X, wenn, welche Einrede / Widerspruch hatte rechtzeitig geltend machen können.

Interessant für Herrn X wäre allerdings, wenn jemand etwas fundiertes dazu sagen könnte, ob nun Mahnkosten in die sozusagen faktischen Stromkosten (\"Außenstände\")für die Rechtfertigung des Stromlieferanten eine Stromsperre zu machen, angerechnet werden dürfen.

Offline RR-E-ft

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stromsperre
« Antwort #5 am: 19. Januar 2009, 19:34:52 »
Interessant für die Menschheit oder auch nicht, wäre vielleicht, warum sich Herr X mit seinen fundierten Fragen nicht seinerseits zB. an einen Rechtsanwalt wendet, um sich dort ggf. beraten zu lassen.

Offline bowertaste

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stromsperre
« Antwort #6 am: 19. Januar 2009, 19:56:52 »
Herr X ist offenbar, da er sich ja bereits im Gerichtssaal befindet, selbst Sportler.

Offline Netznutzer

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stromsperre
« Antwort #7 am: 20. Januar 2009, 09:57:58 »
Herr X versucht einfach seine Nachlässigkeit abzuwälzen. Es ist schon interessant. Über alles weiss man Bescheid, nur wenn es darum geht, vor Abwesenheit, oder während der Abwesenheit, etwas zu regeln, und sei es nur durch ein Telefonat oder Beauftragung, wird nichts unternommen. Stattdessen, wenn sich das Kind im Brunnen befindet, wird dem Anderen die Schuld für das eigene Fehlverhalten gegeben. Da freuen sich natürlich Anwälte und Gerichte, da beide Gruppen wieder etwas Arbeit haben und Rechnungen schreiben können.

Warum sagt jemand nicht Bescheid, wenn er weiss, dass er längere Zeit abwesend ist und sogar den FI Schalter drückt, dass der Abschlag auf Grundpreisbasis reduziert werden soll oder er erteilt für den Fall der Fälle eine Einzugsermächtigung.

Ich vermute, wer so agiert, der hat wahrscheinlich auch niemanden in seinem Umfeld, der in die Post schaut oder sonstige Probleme regelt.

Es wurde ganz klar beschrieben, dass sich die € 120,- ohne Mahngebühren angesammelt haben.

Einen Vorwurf kann man dem Stromlieferanten auch nicht machen, denn er hat keine Infos. Somit kann er nach abgelaufener Frist und entspr. Wartezeit (hier 5 Monate) das Netz beauftragen, zu trennen. Woher hätte z.B. Lichtblick in Hamburg oder E-Wie-Einfach in Bayern wissen sollen, was sich hinter nicht geleisteten Abschlagszahlungen eines Kunden in NRW verbirgt.

So ist das eben im Unbundling. Von den Energieverbrauchern und der Politik gewünscht.

Gruß

NN

Offline Black

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stromsperre
« Antwort #8 am: 20. Januar 2009, 10:25:36 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Interessant für die Menschheit oder auch nicht, wäre vielleicht, warum sich Herr X mit seinen fundierten Fragen nicht seinerseits zB. an einen Rechtsanwalt wendet, um sich dort ggf. beraten zu lassen.

Weil es doch ein fiktiver Fall ist, über den hier nur aus Spass an der Freude diskutiert werden soll. Alles andere wäre ja konkrete Rechtsberatung.

Gab es jetzt nicht einen neuen Tarif eines Anbieters für solche Kunden wie Herrn X \"jetzt zahl ich, jetzt zahl ich nicht...\"
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline bowertaste

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stromsperre
« Antwort #9 am: 20. Januar 2009, 17:46:12 »
Für (NN) sollte hier noch einmal dargelegt sein, dass Herr X der Meinung ist, dass lediglich die Grundkosten fällig wurden und die sind im Jahr, wie erwähnt, Brutto = 70,79 €, ergo weder 100 €, noch 120 €.
Eine Stromsperre darf, ebenso bereits erwähnt, jedoch gemäß StromGVV § 19 (2), erst ab 100 € Schuldbetrag gemacht werden.

Wäre der Außendienstmitarbeiter angewiesen worden, ersteinmal den Zählerstand durchzugeben, hätte der Forderungsirrtum ja auffallen müssen. Der Energielieferant hat jedoch bei diesen 3 maligen in Rechnung gestellten Außendiensteinsätzen gar nicht eine derartige Absicht gehabt, sondern beharrte ganz offensichtlich auf die Lieferung der bis dahin bestellten Energiemenge.

Hier einmal die Adresse (Link), anhand dessen die StromGVV als PDF heruntergeladen und gelesen werden kann. Oder einfach in die Suchmaschine das Kürzel: StromGVV
eingeben.

http://www.enbw.com/content/de/privatkunden/_media/pdf/GVV_Strom_BGBl.pdf

Offline Black

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stromsperre
« Antwort #10 am: 20. Januar 2009, 19:16:04 »
Zitat
Original von bowertaste
Für (NN) sollte hier noch einmal dargelegt sein, dass Herr X der Meinung ist, dass lediglich die Grundkosten fällig wurden und die sind im Jahr, wie erwähnt, Brutto = 70,79 €, ergo weder 100 €, noch 120 €.
Eine Stromsperre darf, ebenso bereits erwähnt, jedoch gemäß StromGVV § 19 (2), erst ab 100 € Schuldbetrag gemacht werden.

Herr X übersieht dabei aber, dass die vom Versorger festgelegten Abschläge eigenständige Forderungen sind. Das folgt aus § 13 StromGVV und § 17 Abs. 1 StromGVV. Werden die Abschläge nicht gezahlt befindet sich der Kunde im Verzug, der ab 100,- Euro auch zur Unterbrechung der Versorgung berechtigt, auch wenn gar keine Energie abgenommen wurde.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline bowertaste

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stromsperre
« Antwort #11 am: 20. Januar 2009, 20:15:38 »
Korrekt was >Black< sagt, so stehts geschrieben, im Gesetz. Nur wen begünstigt das Gesetz in dieser bisher hier von niemanden angezweifelten Auslegung. Herr X hatte den Abschlagforderungen nicht widersprochen, aaaaaaaaber, selbst wenn er widersprochen hätte, würde diese Meinung keine Auswirkung auf vom Lieferanten angewandte Abschlagzahlungsforderung haben.

Denn StromGVV § 13 (1): \"Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen.\"

Ergo: fordert der Stromanbieter anstatt einer einmaligen Jahresrechnungszahlung nunmehr auf das Verbrauchsjahr verteilt \"Abschläge\", und sind die Abschläge korrekt auf den Verbrauch des Vorjahr errechnet worden, hat der Herr X zumindest nach StromGVV, kein Vetorecht. Das ist der Blankoscheck den Herr X meinte, der dem Stromanbieter vom Gesetzgeber für das kommende, freilich immer noch imaginäre Verbrauchsjahr, eingeräumt wird.
Herr X müsste sich auf anderes Recht, wie z.B. BGB Vertragsrecht allgemein berufen, weil ihm mit der Abschlagregelung in StromGVV § 13 (1) das Recht genommen wird, seinen kommenden Strombedarf selbst festzulegen.

Es hätte ja auch sein können, dass Herr X anstatt seines unvorhersehbaren Sportunfall, z.B. schon im Januar 2008 wusste, dass er beispielsweise eine Weltreise machen möchte, also niemals den Stromverbrauch des Vorjahres erreichen würde. Hier hätte er konkret bevor er diese Weltreise antritt auch kein Lieferkorrektur zur Hand, da der Zähler logischer Weise ihm erst nachdem er von dieser Reise zurück ist, den geminderten Stromverbrauch anzeigen würde.

Offline Pedro

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stromsperre
« Antwort #12 am: 20. Januar 2009, 21:27:33 »
Und das war die Frage am Beginn des Diskurses:

Zitat
Was meinen Sie gibt es doch noch eine Einigung zwischen Kunde und Lieferant, einen gerichtlichen Vergleich, oder meinen Sie, das Gericht wird entscheiden müssen. Wie würden Sie entscheiden?

Das Ergebnis /die Lösung könnte für eine Klausur 1./2. Semester Jura brauchbar sein.  ;)

Offline Black

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stromsperre
« Antwort #13 am: 21. Januar 2009, 10:16:31 »
Zitat
Original von bowertaste
Korrekt was >Black< sagt, so stehts geschrieben, im Gesetz.

Und wonach sonst soll ein Gericht urteilen als nach dem Gesetz? Auch ein Richter kann nicht vom Gesetz abweichend urteilen.


Zitat
Original von bowertaste
Es hätte ja auch sein können, dass Herr X anstatt seines unvorhersehbaren Sportunfall, z.B. schon im Januar 2008 wusste, dass er beispielsweise eine Weltreise machen möchte, also niemals den Stromverbrauch des Vorjahres erreichen würde. Hier hätte er konkret bevor er diese Weltreise antritt auch kein Lieferkorrektur zur Hand, da der Zähler logischer Weise ihm erst nachdem er von dieser Reise zurück ist, den geminderten Stromverbrauch anzeigen würde.

Was sagt dazu das Gesetz?

§ 13 Abs. 1 Satz 4 StromGVV
\"Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.\"

Herr X könnte also VOR seiner Weltreise vom Versorger eine Minderung der Abschläge verlangen, da in diesem Fall ein erheblich geringerer Verbrauch zu erwarten ist.

Dafür müßte Herr X aber selber aktiv werden. Wer (verschuldet oder nicht) einfach nicht zu erreichen ist, sich nicht beim Versorger meldet und auch die Post nicht leeren läßt, der muss dieses Risiko tragen.

Ich hoffe für Herrn X, dass er zumindest seine Miete in dem fraglichen Zeitraum gezahlt hat. Obwohl man natürlich auch hier einwenden könnte, dass in dem Zeitraum die Wohnung ja gar nicht bewohnt war....
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Netznutzer

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stromsperre
« Antwort #14 am: 21. Januar 2009, 22:44:05 »
Zitat
Ich hoffe für Herrn X, dass er zumindest seine Miete in dem fraglichen Zeitraum gezahlt hat. Obwohl man natürlich auch hier einwenden könnte, dass in dem Zeitraum die Wohnung ja gar nicht bewohnt war....

Und weil er für den angegebenen Zeitraum auch noch seinen PKW mit geeichtem Tacho in der Garage abgestellt hatte und nachweisen konnte, dass er keinen Meter gefahren ist, forderte er umgehend die Versicherung auf, die Beiträge zurück zu erstatten und selbstverständlich auch vom Finanzamt die KFZ-Steuer.

Gruß

NN

 

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