Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Mahnung rückständiger Beträge  (Gelesen 16398 mal)

0 Mitglieder und 2 Gäste betrachten dieses Thema.

Offline Steven

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 32
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Mahnung rückständiger Beträge
« am: 08. Januar 2009, 19:39:28 »
Mit dem Datum vom 30.12.08 kam die Mahnung von Spreegas, die gekürzten Beträge der letzten 3 Jahre auszugleichen.
Dazu beruft sich das Unternehmen auf die Einstellung des Verfahrens wegen des Verdachts des Mißbrauschs der Marktbeherrschenden Stellung und verweist auf das Urteil vom Bundesgerichtshof vom 19.11. 2008 Stadtwerke Dinslaken gegen einen Gaskunden.
Bekanntlich bedeutet das Urteil ja, dass der Versorger nicht seine gesamte Kalkulation offenlegen muß.

Meiner Meinung nach bezieht sich dies aber nur auf den Einwand der Billigkeitskontrolle wobei die Billigkeit gegeben ist, wenn der Gasversorger darlegt, dass sich seine Bezugskosten erhöht haben und nicht durch einen Rückgang sonstiger Kosten der Gasversorgung ausgeglichen sind.
Und hier liegt der Hund begraben.
Da ich mein Gas zu einem Heizgas - Sonderpreis beziehe und Verträge, in denen die Preisregelungen als „Sonderpreisregelungen„ bezeichnet sind, Sonderverträge sind, trifft das o.g. Urteil auf meinen Fall nicht zu.
Dazu finde ich in meinem Vertrag auch keinen Passus für eine Preisänderung, womit die Forderung von Spreegas meiner Meinung nach unberechtigt ist.
Sollte jemand mit umfangreicherem Wissen nicht dieser Meinung sein, ich bin für jeden Hinweis dankbar.

Gruß Steven

Offline Steven

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 32
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Mahnung rückständiger Beträge
« Antwort #1 am: 08. Januar 2009, 20:09:43 »
Mit dem Datum vom 30.12.08 kam auch bei mir die Mahnung vom Gasversorger, die gekürzten Beträge der letzten 3 Jahre auszugleichen.
Dazu beruft sich das Unternehmen auf die Einstellung des Verfahrens wegen des Verdachts des Mißbrauschs der Marktbeherrschenden Stellung und verweist auf das Urteil vom Bundesgerichtshof vom 19.11. 2008 Stadtwerke Dinslaken gegen einen Gaskunden.
Bekanntlich bedeutet das Urteil ja, dass der Versorger nicht seine gesamte Kalkulation offenlegen muß.

Meiner Meinung nach bezieht sich dies aber nur auf den Einwand der Billigkeitskontrolle wobei die Billigkeit gegeben ist, wenn der Gasversorger darlegt, dass sich seine Bezugskosten erhöht haben und nicht durch einen Rückgang sonstiger Kosten der Gasversorgung ausgeglichen sind.
Und hier liegt der Hund begraben.
Da ich mein Gas zu einem Heizgas - Sonderpreis beziehe und Verträge, in denen die Preisregelungen als „Sonderpreisregelungen„ bezeichnet sind, Sonderverträge sind, trifft das o.g. Urteil auf meinen Fall nicht zu.
Dazu finde ich in meinem Vertrag auch keinen Passus für eine Preisänderung, womit die Forderung von Spreegas meiner Meinung nach unberechtigt ist. Sind diese Preisänderungsklauseln vielleicht irgendwo schwer ersichtlich in den Verträgen versteckt? Ich kann jedenfalls keine entdecken und werde wiedersprechen.
Ach und noch etwas, die Mahnung kam nich durch das Gericht, sondern in einem normalen Schreiben vom Versorger.


Gruß Steven

Offline userD0010

  • Gelöschte User
  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.590
  • Karma: +6/-16
  • Geschlecht: Männlich
Mahnung rückständiger Beträge
« Antwort #2 am: 08. Januar 2009, 20:26:40 »
Steven:
Mit dem Datum vom 30.12.08 kam auch bei mir die Mahnung vom Gasversorger, die gekürzten Beträge der letzten 3 Jahre auszugleichen.

Da hat doch Ihr Versorger seinen verspäteten Weihnachts-Wunschzettel auch Ihnen zukommen lassen.
Und zudem mit einem \"Urteil\" des BGH vom 19.11.2008  mächtig Eindruck schinden wollen.

A b h e f t e n !

Offline marten

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 250
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Mahnung rückständiger Beträge
« Antwort #3 am: 08. Januar 2009, 20:30:27 »
@steven

Wenn es sich bei Ihrer erhaltenen Mahnung nicht um einen gerichtlichen Mahnbescheid handelt, können Sie das Schreiben getrost in die Rundablage legen, oder in Ihrem Versorgerordner abheften.
Weiter ist nichts zu tun.

gruss

marten

Offline Steven

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 32
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Mahnung rückständiger Beträge
« Antwort #4 am: 08. Januar 2009, 21:00:24 »
@marten
@h.hinterbeck

hab ich mir auch so gedacht, ich vermute, dass nach dem Verstreichen der Zahlungsfrist die Kündigung des Sonderpreises erfolgt.
Dann bin ich Kunde in der Grundversorgung und habe das Problem mit der Billigkeitskontrolle.

Offline bjo

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 983
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Mahnung rückständiger Beträge
« Antwort #5 am: 08. Januar 2009, 22:07:10 »
Mahnung von Spreegas?
oder
vom Amtsgereicht in Auftrag von Spreegas?

Wenn´s nur Spreegas ignorieren, Faken sammlen und Anwahlt suchen wenn nicht bereits geschehen!

Offline userD0010

  • Gelöschte User
  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.590
  • Karma: +6/-16
  • Geschlecht: Männlich
Mahnung rückständiger Beträge
« Antwort #6 am: 09. Januar 2009, 19:05:44 »
Steven:
hab ich mir auch so gedacht, ich vermute, dass nach dem Verstreichen der Zahlungsfrist die Kündigung des Sonderpreises erfolgt. Dann bin ich Kunde in der Grundversorgung und habe das Problem mit der Billigkeitskontrolle.

Welche Kündigung welchen Sonderpreises ?
Haben Sie Konditionen, die als Sonderpreis/Sonderangebot anzusehen sind und weit (sonder..) unter dem eigentlich üblichen Preis liegen?

Wenn Sie einen Vertrag mit Ihrem EVU haben, kann doch wohl eine Kündigung nur in beiderseitigem Einvernehmen erfolgen, es sei denn, Sie haben fällige Rückstände nicht beglichen. Wohlgemerkt,   f ä l l i g e  !
Ansonsten haben Sie die Möglichkeit, dieser einseitigen Kündigung fristgerecht zu widersprechen.

Offline Steven

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 32
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Mahnung rückständiger Beträge
« Antwort #7 am: 09. Januar 2009, 19:39:22 »
@h.terbek

Bei Abschluß des Vertrages (Kundenwechsel) wurde der Preis als \"Heizgas-Sonderpreis\" ausgezeichnet und betrug 4,55 Pfg netto.
Alternativ wurden als Kleinverbrauch Grundpreis  bis zu einem Verbrauch von 2541 kWh 9,45 Pfg und bis zu einem Verbrauch von 12 000 kWh 5,20 Pfg angegeben.
Bei ca 45 000 kWh Jahresverbrauch ist das schon ein erheblicher Unterschied, besonders wenn man den jetzt geforderten Betrag von 5,81 ct/kWh als Vergleichsbezug nimmt.
Betreffs der Feststellung Sondervertrag oder Grundversorgung meine ich aus der Bezeichnung \"Heizgassonderpreis \" auf einen Sondervertrag schließen zu können.

Offline Steven

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 32
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Mahnung rückständiger Beträge
« Antwort #8 am: 10. Januar 2009, 10:32:01 »
Zu meiner Schande muß ich gestehen, dass ich wieder erst einmal nach dem Erhalt des Mahnschreibens munter geworden bin.
Bisher wurde nach jeder der 3 letzten Jahresabrechnungen ein Wiederspruch nebst eigener Abrechnung an den Versorger geschickt. Aus Unwissenheit wurde mittels Musterschreiben zuerst nur die Billigkeit nach §315 BGB angezweifelt, welche ja als Sondervertragskunde nicht greift, und dann in den nächsten Wiedersprüchen der Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung wiedersprochen.
Daraufhin verwies der Versorger nach jedem meiner Wiedersprüche auf §4 Abs.2 der AVBGasV, bestand auf dem von Ihm einseitig festgelegten Preis, behielt sich rechtliche Schritte vor und still ruhte der See.

Jetzt nun die Mahnung, die wie schon von marten und h.terbek geschrieben, ein Fall für die Ablage ist.
Der Zahlungstermin wird verstreichen und mit Spannung harre ich der Dinge die da kommen.
Kommt die nächste Jahresabrechnung geht der Tanz von vorn los.

Offline userD0010

  • Gelöschte User
  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.590
  • Karma: +6/-16
  • Geschlecht: Männlich
Mahnung rückständiger Beträge
« Antwort #9 am: 10. Januar 2009, 10:56:57 »
Steven:

1. \"Heizgas-Sonderpreis\"
Der Hinweis auf einen solchen SONDERPREIS gilt nicht unbedingt als Beweis dafür, dass man einen Sondervertrag abgeschlossen hat !

2. Nur wo Sondervertrag draufsteht, ist auch Sondervertrag drin.

Der Verweis des Versorgers auf § 4 Abs. 2 AVBGasV ist m. E. nur der Versuch, mit Nennung von Paragrafen, in neuerlichen Fällen auch mit Hinweisen auf angebliches Urteil des BGH, zu verunsichern und dadurch Druck auf die Zahlungsbereitschaft des Verbrauchers auszuüben.

Ich würde auch weiterhin nur meinen Einwand gegen die Billigkeit der Preisveränderungen erklären und den entsprechenden Nachweis durch Offenlegung von nachvollziehbaren Daten und Zahlen einfordern.

Allerdings bitte nicht vergessen, dem Versorger entsprechende Abschlagzahlungen auf der Basis des letztakzeptieren Preises und darauf basierend des neuesten Jahresverbrauches in monatlichen oder zweimonatlichen Beträgen zu überweisen.

Ansonsten die evtl. üblichen Mahnungen oder sonstigen außergerichtlichen oder außeranwaltlichen Briefchen  dem Ordner zuführen und nur zur Kenntnis nehmen.

Offline Steven

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 32
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Mahnung rückständiger Beträge
« Antwort #10 am: 10. Januar 2009, 11:18:33 »
h.terbeck,
danke für den Hinweis, das Wort Sondervertrag steht tatsächlich in keinem der Verträge. Es ist immer von einem Erdgaslieferungsvertrag zu einem Heizgas-Sonderpreis die rede.
Vielleicht sollte ich durch einen Anwalt den Status meines Vertrages prüfen lassen. Hier im Forum hat mal einer die Meinung vertreten, dass bei einem Sondervertrag in der Regel ein gegenüber dem Allgemeinen Tarif günstigerer Erdgas - Sonderpreis vereinbart  wird und Verträge, in denen die Preisregelungen als „Sonderpreisregelung„ bezeichnet sind, Sonderverträge sind.
Es kann ja nie schaden die Billigkeit anzuzweifeln und den Nachweis für das Recht auf einseitige Preisfestsetzung zu verlangen.

Die Abschlagszahlungen werden natürlich pünktlich auf der von Ihnen genannten Basis getätigt.

Offline elmex

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 98
  • Karma: +0/-0
Mahnung rückständiger Beträge
« Antwort #11 am: 10. Januar 2009, 11:44:33 »
Zitat
Original von h.terbeck

2. Nur wo Sondervertrag draufsteht, ist auch Sondervertrag drin.


Bei einem Sondervertrag kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt an.

Anhaltspunkte können hierfür beispielsweise Kündigungsvereinbarungen oder Laufzeitvereinbarungen sein, die es so in einem Tarifkundenvertrag/Grundversorgungsvertrag  nicht geben darf.

@ Steven:

Sie sollten einen versierten Anwalt aufsuchen und die Rechtsantur Ihres Vertrages mit den sich daraus ergebenden prozessualen Möglichkeiten (siehe hier, hier und hier) überprüfen lassen. Nach Ihrem Vortrag ist die Annahme des Vorliegens eines Sondervertrages gerechtfertigt...

Offline Steven

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 32
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Mahnung rückständiger Beträge
« Antwort #12 am: 10. Januar 2009, 11:59:44 »
@elmex,

dacht ich mir schon so, auf der Homepage des Vereins befindet sich glaub ich ein  Anwaltsverzeichnis. Da wird das schon zu klären sein.

Offline Steven

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 32
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Mahnung rückständiger Beträge
« Antwort #13 am: 18. Dezember 2009, 18:09:36 »
Heute kam, wahrscheinlich als Adventsüberraschung gedacht, ein Mahnbescheid vom Amtsgericht. Spreegas fordert darin einen, Ihrer Meinung nach, ausstehende Betrag aus der Jahresrechnung vom Januar 2006.
Ist vielleicht als kleine Retourkutsche gedacht, so ein bisschen Weihnachtsstreß.

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
Mahnung rückständiger Beträge
« Antwort #14 am: 18. Dezember 2009, 22:05:39 »
@Steven,

na, dann kreuzchen oben (ich widerspreche dem Mahnbescheid insgesamt), Unterschrift unten und ab per Post
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz