Mit dem Datum vom 30.12.08 kam auch bei mir die Mahnung vom Gasversorger, die gekürzten Beträge der letzten 3 Jahre auszugleichen.
Dazu beruft sich das Unternehmen auf die Einstellung des Verfahrens wegen des Verdachts des Mißbrauschs der Marktbeherrschenden Stellung und verweist auf das Urteil vom Bundesgerichtshof vom 19.11. 2008 Stadtwerke Dinslaken gegen einen Gaskunden.
Bekanntlich bedeutet das Urteil ja, dass der Versorger nicht seine gesamte Kalkulation offenlegen muß.
Meiner Meinung nach bezieht sich dies aber nur auf den Einwand der Billigkeitskontrolle wobei die Billigkeit gegeben ist, wenn der Gasversorger darlegt, dass sich seine Bezugskosten erhöht haben und nicht durch einen Rückgang sonstiger Kosten der Gasversorgung ausgeglichen sind.
Und hier liegt der Hund begraben.
Da ich mein Gas zu einem Heizgas - Sonderpreis beziehe und Verträge, in denen die Preisregelungen als „Sonderpreisregelungen„ bezeichnet sind, Sonderverträge sind, trifft das o.g. Urteil auf meinen Fall nicht zu.
Dazu finde ich in meinem Vertrag auch keinen Passus für eine Preisänderung, womit die Forderung von Spreegas meiner Meinung nach unberechtigt ist. Sind diese Preisänderungsklauseln vielleicht irgendwo schwer ersichtlich in den Verträgen versteckt? Ich kann jedenfalls keine entdecken und werde wiedersprechen.
Ach und noch etwas, die Mahnung kam nich durch das Gericht, sondern in einem normalen Schreiben vom Versorger.
Gruß Steven