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Autor Thema: Mahnung rückständiger Beträge  (Gelesen 16395 mal)

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Offline Steven

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Mahnung rückständiger Beträge
« Antwort #15 am: 19. Dezember 2009, 13:52:01 »
@cremer,

geht schon klar, aber es ist schon komisch. Verfolgen denn die von Spreegas die in der letzten Zeit gefällten Urteile zu diesem Thema nicht?

Grüße aus der Lausitz

Offline Pedro

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Mahnung rückständiger Beträge
« Antwort #16 am: 19. Dezember 2009, 21:29:00 »
@Steven
Zitat
Verfolgen denn die von Spreegas die in der letzten Zeit gefällten Urteile zu diesem Thema nicht?
Natürlich verfolgen die Versorger die bundesweiten Urteile, mit Sicherheit auch Spreegas. Durch die Nennung falscher, überholter oder das Verschweigen bereits im eigenen Bereich verlorener Prozesse soll  nur ein Zweck erreicht werden: Verunsicherung des Kunden und \'\'Weichklopfen zur Zahlung\'\'.

@Lisa:
Wenn möglich, EVU-/Versorger-Namen nennen. Dann wird vielleicht deutlich, dass Ihr Mahnbescheid nicht der erste ist u. wie in vergleichbaren Fällen bisher verfahren worden ist.
Außerdem: hier beim BdEV auf der Startseite unter Protest /Fragen nachschauen, dort sind die möglichen Reaktionen auf Mahnbescheide usw. erläutert.
Wichtig: Keine Panik, aber auch Fristen beachten!!

Offline DieAdmin

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Mahnung rückständiger Beträge
« Antwort #17 am: 20. Dezember 2009, 09:35:12 »
Lisas Beitrag befindet sich nun hier: Mahnungbescheid erhalten

Offline Steven

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Mahnung rückständiger Beträge
« Antwort #18 am: 16. März 2010, 21:05:19 »
In der Antwort auf meinen Widerspruch betreffs der Rechnung von 2009 beruft sich der Versorger auf den §5(2) und (3) der Gas GVV.
Da diese in den Vertrag (steht als P.S. ganz am Ende) einbezogen ist, und das lt. BGH- Urteil vom 5.7.09 keine unangemessene Benachteiligung darstellt, ist wohl jetzt Zahltag.

Offline RR-E-ft

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Mahnung rückständiger Beträge
« Antwort #19 am: 16. März 2010, 21:10:34 »
@Steven

Nicht so einfach ins Bochshorn jagen lassen.

Der Satz am Ende des Formulars genügt für eine wirksame Einbeziehung der AVBGasV nicht, der Einbeziehung der GasGVV musste man gesondert ausdrücklich zustimmen, so jedenfalls LG Hamburg 27.10.09, OLG Dresden 26.01.10. Die Bedingungen mussten im Wortlaut vor Vertragsabschluss übergeben worden sein und der Kunde musste bei Vertragsabschluss oder später mit der Einbeziehung einverstnden sein Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 II BGB.

Offline Steven

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Mahnung rückständiger Beträge
« Antwort #20 am: 16. März 2010, 21:37:03 »
Es wurde vom Versorger mit dem Hinweis auf die AVBGasV angeboten, mir diese bei Bedarf zuzusenden. Der Bedarf wurde meinerseits nicht angezeigt und so wurde auch nichts verschickt. Also keine Kenntnis, und schon gar nicht bei Vertragsabschluß.

Offline RR-E-ft

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Mahnung rückständiger Beträge
« Antwort #21 am: 16. März 2010, 21:39:36 »
@Steven

Genau das reicht für die wirksame Einbeziehung nicht aus.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass wie bei OLG Dresden Urt. v. 26.01.10 keine Preisänderungsbefugnis bestand und deshalb alle einseitigen Preisänderungen, denen widersprochen wurde, unwirksam sind.

Hier genannte Urteile nach Möglichkeit immer lesen.  ;)

Offline Steven

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Mahnung rückständiger Beträge
« Antwort #22 am: 16. März 2010, 21:43:53 »
@RR-E-ft

Danke für die Hinweise zu den Urteilen.
Ich werde sie durchlesen und verwenden.
Also wer hier mitmacht braucht keine Krimis.

Offline Steven

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Mahnung rückständiger Beträge
« Antwort #23 am: 13. Juli 2010, 21:06:25 »
So, nach der Mitteilung vom Amtsgericht Wedding über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens und die Überweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Weißwasser, muß dieses jetzt wohl noch seine Zuständigkeit prüfen.
Zusätzlich kam heute noch ein Schreiben von spreegas, in welchem mir eine einvernehmliche Aufhebung des Sonderpreisvertrages zum 31.08.2010 angeboten wird. Man merke, angeboten.
Begründet wird das Angebot mit meiner dauerhaft zum Ausdruck gebrachten Unzufriedenheit gegenüber den Preisen von spreegas und der, (auch richtigen ) Vermutung künftiger Rechnungskürzungen meinerseits.
Zitat:\"Da wir nach so vielen Jahren der vertraglichen Bindung ungern mit dem Instrument der Kündigung arbeiten möchten und Sie auch genügend Zeit bei der Suche nach einem anderen Lieferanten haben sollen...\"
Da glaube ich aber, noch etwas mehr Zeit dazu zu besitzen als bis zum 31.08..
Man weist mich anschließend darauf hin, auch keinen anderweitigen Liefervertrag mehr mit mir abschließen zu wollen, na ja, kann ich verstehen.
Natürlich dann noch der Hinweis, daß der zurzeit offene Betrag von 1825,86 Euro auf dem Gerichtswege eingefordert wird.

Ich werde mich schwer hüten, diese angebotene envernehmliche Vertragsaufhebung unterschrieben zurückzusenden.
Stattdessen werde ich die nächste Rechnung um jene 2%igen Beträge kürzen, die ich vor geraumer Zeit unter Vorbehalt zu zahlen bereit war.

Warten wir mal ab was passiert, wenn spreegas bis zum 16. 07. keine Post von mir bekommt.

 

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