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Autor Thema: E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide  (Gelesen 27407 mal)

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Offline crexi

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E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide
« Antwort #30 am: 02. Januar 2009, 18:28:44 »
Ich darf aufklären:
    Durch das gerichtsseitige Einholen eines Gutachtens erhöhen sich natürlich die Prozesskosten. Diese Beweiserhebung kann nach dem Widerspruch und der Mahnverfahrens-Fortsetzung (Antrag der e.on Avacon) durch das Gericht angeordnet werden. Diese Kosten waren von AKW NEE sicher gemeint.
      Im Mahnverfahren wird vom AG nur geprüft, ob sich bereits aufgrund der Gläubigerangaben Zweifel an der Durchsetzbarkeit des vermeintlichen Anspruchs ergeben, wie z.B. Nichtfälligkeit, Abhängigkeit von einer Gegenleistung des Gläubigers (Zug-um-Zug-Leistung). E.on-Avacon schreibt sicher nicht in den Mahnbescheid-Vordruck, dass die Anpassungsklausel unwirksam ist bzw. die Billigkeit nicht nachgewiesen worden ist.
        Falls jemand die Widerspruchsfrist versäumen sollte, dann kann der Verbraucher dennoch seine Rechte wahren, nämlich durch Einspruch gegen den vom EVU beantragten Vollstreckungsbescheid, muss allerdings im ungünstigen Fall zunächst mit dem Gerichtsvollzieherbesuch rechnen.

        Trotzdem: Ein gutes Jahr 2009 wünsche ich allen \"Leidensgenossen\" - crexi-

        Offline AKW NEE

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        E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide
        « Antwort #31 am: 02. Januar 2009, 18:42:33 »
        @ belkin

        Zitat
        Das gerichtliche Mahnverfahren ist kein Hauptsacheverfahren
        Meinen Sie hier den Mahnbescheid, oder auch das Verfahren vor dem zuständigen Gericht nach erfolgtem Widerspruch? Ist der Mahnbescheid allein das gerichtliche Mahnverfahren? Was ist dann das Verfahren vor dem zuständigen Gericht? Bislang dachte ich, dass der Mahnbescheid ein Teil des möglichen, gerichtlichen Mahnverfahrens ist.

        Was ist denn hier Ihrer Meinung nach das Hauptsacheverfahren?

        Meine Frage gilt dem Verfahren nach erfolgtem Widerspruch? Geht es dann auch nur um
        Zitat
        die gerichtliche Prüfung auf die formellen Anforderungen
        wie Sie schreiben.

        Offline Christian Guhl

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        E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide
        « Antwort #32 am: 02. Januar 2009, 18:58:58 »
        Das gerichtliche Mahnverfahren besteht aus dem gerichtlichen Mahnbescheid.Und dem Vollstreckungsbescheid, wenn man keinen Widerspruch einlegt.
        Legt man Widerspruch ein, wird in einem Hauptverfahren geklärt , ob überhaupt eine fällige Forderung besteht.

        Offline AKW NEE

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        E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide
        « Antwort #33 am: 03. Januar 2009, 11:01:00 »
        @ Christian Guhl

        Danke, genauso habe ich es auch bislang verstanden. Wenn aber pauschal geschrieben wird ( nicht von Dir ):
        Zitat
        Das gerichtliche Mahnverfahren ist kein Hauptsacheverfahren. Und da nur im Hauptsacheverfahren etwas entschieden wird(Urteil), trifft das Gericht im Mahnverfahren weder eine Entscheidung über die Preisanpassungen oder Preisanpassungsklauseln, noch stellt das Gericht fest, ob Beträge fällig waren/sind.
        könnte doch die ein oder andere Frage entstehen. Gemeint war wohl der gerichtliche Mahnbescheid ist kein Hauptsacheverfahren.

        Offline E.ON-Kunde

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        E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide
        « Antwort #34 am: 03. Januar 2009, 12:12:54 »
        Meine Frage vom 31.12. scheint in der Diskussion untergegangen zu sein, daher wärme ich sie nochmal auf:

        Die gerichtlichen Mahnbescheide enthalten u. a. den \"Hinweis des Gerichtes\", man möge die Angabe des Antragstellers zur Zuständigkeit für ein streitiges Verfahren prüfen.
        E.ON Avacon gibt wohl in der Regel das örtlich zuständige Amtsgericht an. Sollte man hier bereits mit dem Widerspruch darauf hinweisen, dass derartige Streitigkeiten vor ein Landgericht gehören? Hätte ein solcher Einwand überhaupt irgendwelche Folgen?

        Danke für Meinungen und Einschätzungen.

        E.ON-Kunde

        Offline AKW NEE

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        E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide
        « Antwort #35 am: 03. Januar 2009, 12:37:36 »
        @ E.ON-Kunde

        Als Normalbürger kann ich, wenn überhaupt, nur wissen, ob mein Wohnsitz im Bezirk des angegebene  Amtsgericht liegt.

        Im Mahnbescheid unten rechts steht:
        An dieses Gericht, dem eine Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt,wird die Sache im Falle Ihres Widerspruchs abgegeben.

        Offline Blau Bär

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        E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide
        « Antwort #36 am: 03. Januar 2009, 12:56:40 »
        Entschuldigung! Etwas außerhalb des Themas:

        Wo finde ich hier im Forum (oder sonst) eine Liste mit Anwälten, die sich auf \"das Thema - Erhöhung der Energiepreise etc.\" spezialisiert haben?
        Gern mit Postleitzahl.

        Danke!

        Viele Grüße
        Blau Bär

        Offline AKW NEE

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        Offline RuRo

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        E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide
        « Antwort #38 am: 03. Januar 2009, 13:42:43 »
        @E.ON-Kunde

        Ich würde mir den Hinweis erlauben, dass die Streitigkeit aufgrund § 102 EnWG2005 in der ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts - Kammer für Handelssachen liegt.

        Vom Gesetzgeber war wohl eine Bündelung der Streitigkeiten gewollt; diesem Willen sollte entsprochen werden.

        Mir ist ein Fall bekannt, bei dem Erdgas Kempten-Oberallgäu,  eine Tochter von Erdgas Schwaben, die Gaspreisrebellen richtigerweise vor dem LG Kempten verklagt, ein Kunde der Erdgas Schwaben, im gleichen Landgerichtsbezirk wohnhaft, aber vor dem AG Kaufbeuren verklagt werden soll (nach Angabe im Mahnbescheid).

        Offenbar ist die Bündelung der Verfahren vom Versorger bzw. seinen Tochtergesellschaften nicht gewünscht. Die betraute Kanzlei weiß nämlich sehr wohl, wie die Zuständigkeiten ausgestaltet sind.
        Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

        Offline userD0009

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        E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide
        « Antwort #39 am: 03. Januar 2009, 14:06:06 »
        @AKW NEE

        Das gerichtliche Mahnverfahren beginnt mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides(§ 690 ZPO), und endet entweder durch den Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder nach Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid.

        Der Begriff \"Verfahren\" umschreibt die Folge von Vorgängen zur Abwicklung von Rechtsangelegenheiten, während der \"Mahnbescheid\" lediglich ein Schriftstück ist(ein Stück Papier), welches selbstredend kein (Hauptsache)Verfahren sein kann. Der Mahnbescheid ist lediglich ein Vorgang im Laufe des gerichtlichen Mahnverfahrens.

        Wird Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt und eine Partei beantragt die Durchführung des streitigen Verfahrens, beginnt damit das Streitverfahren(Hauptsacheverfahren), §§ 696, 697 ZPO.

        Wird Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid binnen einer Notfrist von 2 Wochen erhoben(§§ 700, 339 ZPO), beginnt damit das Streitverfahren(Hauptsacheverfahren), §§ 700, 696, 697 ZPO.

        Grüße
        belkin

        Offline AKW NEE

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        « Antwort #40 am: 03. Januar 2009, 14:25:54 »
        @ belkin

        Danke für die beeindruckende Belehrung!

        Juristisch sind Ihre Ausführungen sicherlich korrekt, ob es zur Aufhellung bei den betroffenen, juristischen Laien beiträgt, wage ich zu bezweifeln. Auf unserer Veranstaltung in der nächsten Woche zu diesem Thema, werde ich Ihren Beitrag zum besten geben und bin dann gespannt auf die Reaktionen. Hierbei setze ich Ihr Einverständnis voraus, handelt es sich doch um Ihr geistiges Eigentum!

        Offline userD0009

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        « Antwort #41 am: 03. Januar 2009, 16:15:23 »
        @AKW NEE

        Bei dem gerichtlichen Mahnverfahren und evtl. anschließend durchzuführendem Hauptverfahren handelt es sich um juristische Themen.

        Meiner Ansicht nach, bedarf es für die Beantwortung von juristischen Fragen auch juristischer Antworten. Insbesondere wenn dies schriftlich geschieht, da evtl. Missverständnisse bei \"laienhafter\" Ausdrucksweise nicht so schnell korrigiert werden können, wie dies in einem natürlichen Gespräch möglich ist.

        Um evtl. Missverständnisse zu vermeiden, und zu einer \"Aufhellung\" bei den Betroffenen zu verhelfen, empfiehlt es sich daher, einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin mit dieser Aufgabe zu beauftragen; jedenfalls als Berater zur Seite stehen zu haben.

        Ich habe Ihre Einwendung und Anmerkung verstanden.
        Ich denke, wir sollten eine weitere diesbezügliche Diskussion allerdings hier nicht durchführen, da es doch mit dem Thema des Thread nichts zu tun hat.

        Grüße
        belkin

        Offline Blau Bär

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        E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide
        « Antwort #42 am: 03. Januar 2009, 18:44:37 »
        Hallo Freunde des günstigen Gases!

        Wenn man Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einlegt, muß dieser unterschrieben werden. Klar!
        Mit Datum?
        Ein Feld ist hier nicht vorgesehen?
        Ist das Datum notwendig? Ist das Datum vielleicht sogar schädlich???
        Wenn ja, wo das Datum?

        Viele Grüße
        Blau Bär

        Offline gastrom

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        « Antwort #43 am: 03. Januar 2009, 19:16:09 »
        Hallo Käpt´n,

        also auf meinem Widerspruchsformular gab es ein Feld \" Datum des Widerspruchs \"

        Es war oberhalb der Anschrift, an die der Widerspruch zu senden war. Und zwar links

        neben der Geschäftsnummer des AG. Das war aber schon 2006. Vielleicht ist es jetzt

        schon ganz anders. Aber ich denke mal: Datum ist genauso wichtig, wie das Kreuz an

        der richtigen Stelle.

        Gruß von gastrom

        Offline richie

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        E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide
        « Antwort #44 am: 03. Januar 2009, 19:16:46 »
        Hallo Belkin,

        ich fand Ihre Ausführungen sehr gut und aussagekräftig!
        Danke dafür.
        Durch zu \"laienhafte\" Ausführungen, da gebe ich Ihnen Recht, könnte es zu Missverständnissen kommen oder Fehler der darauf hin Handelnden geben.
        Hallo Belkin,

        Deshalb (noch einmal) konkret an Sie unsere Frage:
        Spricht irgendetwas gegen einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid, wenn wir wegen Unbilligkeit die Gaszahlungen gekürzt haben; UND empfehlen Sie auch jetzt schon die Beauftragung eines RA?
        Wir wollen NICHT einknicken, aber auch keinen Fehler machen.
        Danke im voraus für eine ähnlich gute Antwort.

        richie

         

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