Die Zustellung der Mahnbescheide zum Jahresende lässt vermuten, dass damit zunächst einmal die Verjährung gehemmt werden soll.
Nach Widerspruch kann der Antragsteller die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen. Dazu muss der Antragsteller den Anspruch einer Klageschrift entsprechend begründen.
Aber auch der Antragsgegner kann die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen. Das Streitgericht wird dann den Antragsteller mit Frist auffordern, den Anspruch zu begründen. Geht die Anspruchsbegründung nicht fristgerecht ein, kann der Antragsgegner einen Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen.
Das Prozedere ergibt sich aus den §§ 696, 697 ZPO.
Sollte das Verfahren nach Widerspruch vom Antragsteller nicht bald weiterbetrieben werden, könnte also auch der Antragsgegner aktiv werden. Das wäre aus meiner Sicht durchaus überlegenswert, wenn man den Anspruch für unbegründet hält, die Erfolgsaussichten positiv einschätzt (sollte man anwaltlich prüfen lassen), den Schwebezustand nicht weiter hinnehmen will und bereit ist, das mit jedem streitigen Gerichtsverfahren verbundene Prozeß- und Kostenrisiko einzugehen.