... zu den 23, die verklagt wurden. Soeben flatterte die förmliche Zustellung ins Haus. :roll:
Zum Inhalt:
Alle Beklagten stammen aus dem Kreis Paderborn (Paderborn, Delbrück, Lichtenau, Salzkotten, Bad Wünnenberg, Altenbeken und Paderborn).
Der Streitwert beträgt 9.938,44€
Neben den 23 Namen, deren persönliche Anschriften und Forderungsbeträgen war exemplarisch der Schriftverkehr des ersten der 23 Beklagten, seine individuelle Forderungsaufstellung etc. beigefügt. Jeder der 23 ist nun also über Daten von Leidensgenossen bestens im Bilde. Wie sich das mit dem Thema Datenschutz verbinden lässt, ist ggf. zu klären.
Die Klageschrift beginnt mit dem Vorbringen einer Übersicht bestehend aus
A Sachverhalt
1. Die Vertragsverhältnisse
2. Die Einsprüche der Beklagten und die weitere Korrespondenz
3. Zur Tätigkeit des Bundeskartellamts
B Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und die Begründung für die Streitgenossenschaft
1. Der Rechtsstreit als Kartellrechtssache
2. Die Zulässigkeit der Streitgenossenschaft
C Die Begründetheit der Klage
I. Der Kaufpreisanspruch
II. Einwendungsausschluß nach § 30 AVBGasV
III. Keine zusätzlichen Einwände aus § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB
1. Zur Substantiierungslast der Beklagten
2. Zum Prüfungskonzept bei § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB
3. Der Preis der Klägerin im Vergleich zu anderen Versorgern
IV. Hilfsweise: Kein begründeter Einwand aus § 315 BGB
1. Die Unanwendbarkeit von § 315 Abs. 3 BGB auf die Kontrolle von Gaspreisen
2. Weiter hilfsweise: Der Marktpreis als Kontrollrnaßstab
3. Kein Anspruch auf Offenlegung der Kalkulation
Zur \"Begründetheit der Klage\" wird vorgetragen:
Die Forderungen gegen die Beklagten sind aus § 433 Abs. 2 BGB iVm. §§ 2, 4 Abs. I und 2 AVBGasV begründet. Durchgreifende Einwände hiergegen können die Beklagten weder aus § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB noch hilfsweise aus der entsprechenden Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB herleiten.
Zu \"Keine zusätzlichen Einwände aus § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB\"
Angesichts der Prüfung des BKartA und der Einhaltung der Zusagen durch die Klägerin vermögen die Beklagten kein zusätzliches Argument aus § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB zu gewinnen, weshalb die Preis erhöhung mißbräuchlich sein könnte.
zur \"Substantiierungslast der Beklagten\"
§ 19 Abs.4 Nr. 2 GWB ist eine (rechtshindernde) Einwendung, so daß die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen bei den Beklagten liegt. Sie müßten also darlegen und ggf. beweisen, daß der von der Klägerin geforderte Erhöhungsbetrag trotz alledem gegen § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB verstößt. Die vom BKartA eingenommene Haltung und die seitens der Klägerin errullten Zusagen erhöhen die Anforderungen an die Substantiierungslast zusätzlich erheblich.
Zu \"Die Unanwendbarkeit von § 315 Abs. 3 BGB\" und \"Kein Anspruch auf Offenlegung der Kalkulation\" haben sich die Juristen intensiver ausgelassen. Die Dinge hier zu zitieren, würde zu weit führen.
Prozessvertreter der Klägerin ist ein Herr Manfred Ehlers von der Kanzlei Spieker & Jäger in Dortmund.
Ich werde mich nun erst mal juristisch beraten lassen und mal sehen, was meine Rechtschutzversicherung so hergibt. Dann werde ich mir einen Anwalt suchen, der mich vertritt (Empfehlungen werden gern entgegen genommen). Auf diesen Druck hin zu zahlen, bin ich nun weniger bereit, als je zuvor. :evil: Ggf. könnte man sich im Rahmen der Beklagten treffen und sich (juristisch) beraten (lassen), wie nun sinnvoll vorgegangen werden kann.
Ciao :roll: