Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: E.ON Westfalen-Weser hat Sammelklage eingereicht.  (Gelesen 15111 mal)

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Offline Sprock

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E.ON Westfalen-Weser hat Sammelklage eingereicht.
« am: 23. Juni 2005, 15:47:02 »
Liebes Forum,

anscheinend hat nun E.ON Westfalen Weser als erster Versorger
Verbraucher verklagt. siehe hier
http://www.wdr.de/studio/bielefeld/nachrichten/index.jhtml#TP513179

Hat jemand genauere Informationen ?

Schönen Gruß

Peter Sprockhoff

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E.ON Westfalen-Weser hat Sammelklage eingereicht.
« Antwort #1 am: 23. Juni 2005, 18:44:36 »
@Sprock

Sammelklage gegen Verbraucher halte ich persönlich für ausgeschlossen, weil damit eindeutig gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen wird:

Mit der Klageschrift werden nämlich persönliche Daten eines Kunden (Zählernummer, Abnahmestelle, Verbrauch) den anderen Kunden eröffnet.

Möglicherweise von den Sammelklagen der Verbraucher inspiriert, hätten das die Anwälte des Versorgers möglicherweise übersehen.

Das würde man also sofort zu würdigen haben:

Nach § 5 BDSG besteht ein Datengeheimnis. Personen, die mit solchen Daten umgehen, sind, soweit sie bei nichtöffentlichen Stellen beschäftigt werden bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten.

Das passiert auch in den E.ON- Unternehmen.

Irgendwer könnte deshalb jetzt ein Problem haben:


§ 43 BDSG:

Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3

Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, übermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Abs. 3

Handelt der Täter gegen Entgelt (Anmerkung: Anwalt) oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Abs. 4

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.



Wie man sieht:

Was die Verbraucher dürfen, darf der Versorger noch lange nicht.

Im Übrigen ruhig und gelassen abwarten.

Jetzt wird noch die Unbilligkeit gegen den Gesamtpreis eingewandt.

Mittlerweile gibt es keine Gutachten der WIBERA, weil die jeder kennt, sondern von deren Mutter PwC Deutsche Revision (Price Waterhouse Coopers).


Das OLG Düsseldorf hat bereits in einem Hinweisbeschluss zur zivilrechtlichen Billigekeitskontrolle von Strom- Netznutzungsentgelten darauf hingewiesen, dass solche Wirtschaftsprüfertestate keinesfalls als Nachweis genügen, vielmehr ist die Preiskalkulation zu erläutern:

http://www.neue-energieanbieter.de/aktuelles/schwerpunkt/72566.html

Dort geht es jedoch auch um einen Rückerstattungsprozess.

Viel höher sind die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast eines Energieversorgungsunternehmen im Falle eines Zahlungsprozesses gegen einen Verbraucher, vgl. BGH NJW 2003, 3131 ff.


Es müsen konkrete Zahlen auf den Tisch, wie die Preise kalkuliert wurden.



Eine Klage ist noch lange kein gewonnener Prozess.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wird man beantragen, die Revision zum BGH zuzulassen.

Der hat dazu ja bekanntlich eine ganz gefestigte Rechtsprechung.

Ich würde gar nicht ausschließen, dass die Klage ganz mutig wieder zurück genommen wird, bevor es zum Schwur kommt.

Das hatten wir doch gerade in Erfurt.

An dem dort betroffenen Versorger ist E.ON auch beteiligt.


Weil es sich um ein verstecktes Gestaltungsurteil handelt, wird der Zahlungsanspruch frühestens mit der Rechtskraft fällig, d . h. nach vollem Instanzenzug.

Derweil wird nach den Mitteilungen vom letzten Herbst noch ein \"Nebenkriegsschauplatz\" eröffnet:

Alle sofort eine Zählerüberprüfung nach § 19 AVBGasV beantragen und die angezeigten Zählerstände und damit den Verbrauch bestreiten.

Das wird ein Spaß:

Nicht nur der Preis ist ungewiss, sondern auch der Verbrauch - bei jedem einzelnen Kunden.

Und dabei sieht man auch gleich nach den oft wundersamen Brennwerten. Die Angaben dazu werden auch mit Nichtwissen bestritten.

Etwas besseres kann wohl nicht passieren.

Bis das Verfahren mal irgendwann in vielen Jahren beendet ist, wird ein Soli- Fond aufgelegt, der Zinsen erwirtschaftet.

Verliert E.ON, gibt es aus dem später eine große Sause.

Im Übrigen ist eine Sammelklage für alle viel preiswerter, wodurch es erst recht angezeigt ist, den vollen Instanzenzug durchzuziehen.

Es stellt sich die Frage, welche Kunden E.ON Westfalen Weser eigentlich im Landgerichtsbezirk Dortmund versorgt, zu diesen muss ein Kontakt hergestellt werden:

http://www.lwl.org/LWL/Gesundheit/Forensische_Kliniken/Dortmund/Standortwahl/Landgericht/index2_html



http://www.eon-westfalenweser.com/web/portal/user/content/page.html?famid=444


Für die Paderborner Gaspreisverweigerer ist wohl ein anderes Landgericht zuständig.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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E.ON Westfalen-Weser hat Sammelklage eingereicht.
« Antwort #2 am: 23. Juni 2005, 22:52:47 »
Ich kann Herrn Fricke nur zustimmen.
Erstmal Ruhe bewahren und weitere Fakten sammeln.

Die Klage ist lt. WDR beim Landgericht Dortmund eingereicht.
Das Landgericht Dortmund ist zuständig für:
die Amtsgerichtsbezirke
Hamm, Lünen, Unna, Kamen und Castrop-Rauxel

Nun schaut man sich das Netzgebiet von EON Westfalen Weser an
hier: http://www.eon-westfalenweser.com/web/portal/user/content/page.html?famid=444
Da stellt man schnell fest das es nur Verbraucher aus dem äußersten Westen sein können. (Man möge mich berichtigen, falls diese Annahme falsch ist).

Die meisten Einwände ca. 5000 gab es aber rund um Paderborn.

Schönen Gruß

Peter Sprockhoff

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E.ON Westfalen-Weser hat Sammelklage eingereicht.
« Antwort #3 am: 23. Juni 2005, 23:22:05 »
@Sprock

Das LG Dortmund kann auch zuständig sein, für Kunden, die woanders versorgt werden, jedoch im Gerichtsbezirk des LG Dortmund ihren Wohnsitz haben.

Vielleicht sind es gerade zwei oder drei Kunden und man nennt das Ganze schon Sammelklage.

Nicht vergessen werden darf, dass es auch auch Mitarbeiter des Unternehmens gibt, die selbst Kunden sind.

Solche könnten auch im Gerichtsbezirk des LG Dortmund wohnen....

Nach der schräg anmutenden Nummer um das Urteil des Amtsgerichts Koblenz kann man wirklich auf alles gefasst sein.


Es zählt allein eines:

An die Paderborner Gaspreisrebellen hat man sich nicht herangetraut  !!!


Sich verlorene Einzelkämpfer als Gegner herauszupicken würde schon eine gewisse Feigheit zum Ausdruck bringen, nachdem Paderborner Gaspreisverweigerer immer wieder gefordert hatten, endlich verklagt zu werden und man bereits seit über einem halben Jahr gebetsmühlenartig immer nur  mit einer Klage droht - so dass bald keiner mehr daran glauben mag.

Wie steht es nun mit dem \"Gleichbehandlungsgebot\" bei E.ON Westfalen Weser ?!!!!

Vielleicht sollte man noch einmal öffentlich fordern, endlich verklagt zu werden.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline Sprock

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E.ON Westfalen-Weser hat Sammelklage eingereicht.
« Antwort #4 am: 24. Juni 2005, 09:09:18 »
Hier gibt es den Presseartikel (Neue Westfälische) von heute (24.06.)
http://www.nw-news.de/nw/lokale_news/paderborn/paderborn/?cnt=521936
Kurz die Fakten: es sollen 23 Verbraucher sein.
Klage soll die Spezialkammer für Kartellrecht entscheiden.
Aktenzeichen gibts bereits: 13066-05.

Also weiter Fakten sammeln und in Ruhe abwarten.

Schönen Gruß aus Paderborn

Peter Sprockhoff

Offline Cremer

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E.ON Westfalen-Weser hat Sammelklage eingereicht.
« Antwort #5 am: 24. Juni 2005, 10:20:56 »
hallo,

könnte, mal rein theoretisch betrachtet, e.on auch eigene Mitarbeiter in dem Versorgungsgebiet \"herausgepickt\" also animiert haben, mit denen man ein geschäftliches Agreement getroffen hat, dahingehend eine Klage gegen sie zu erheben. Die Mitarbeiter sollen nur selbst ihre Namen als Endverbraucher \"hergeben\".  Sollte die ganze sache gerichtlich daneben gehen, zieht man die Klage einfach zurück.

Es wäre z.B.  der Probelauf, um gegen die anderen 5000 Widersprüchler sodann vorzugehen

Vorteilhaft für e.on ist vor allem, dass man Kläger und indirekt Beklagte ist, um das Gesamtverfahren des Rechtsweges auszuloten.  Man kann somit beide Parteien beeinflussen, um ggf. argumentativ das Gericht in eine bestimmte \"zwangslage\" zu bringen.  
Es dringt nichts weiter an die breite Öffentlichkeit wie z.B. hier aufs Forum etc., erst recht nicht ein Urteil.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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E.ON Westfalen-Weser hat Sammelklage eingereicht.
« Antwort #6 am: 24. Juni 2005, 11:29:15 »
@Cremer

Es geschehen so viele Dinge auf der Welt....

Medien leben von Berichten über die außergewöhnlichsten Fälle.

Wir können darüber in Zeitungen und Zeitschriften lesen, oder uns über Fernseh- und Rundfunksendungen ein Bild darüber machen.

Wenn entsprechendes raus käme, könnte das Desaster wohl kaum größer sein.


@Sprock

Nach der zutreffenden Nomenklatur lautet das Aktenzeichen wohl 13 O 66/05 (Kart).

Beklagte müssen die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts rügen.

Die Vertretung sollte Experten übertragen werden.


Nach dem Bericht in der NW wird E.ON WW ja wohl nicht die Klage in der Schublade gehabt haben, um die zweifelhafte Jubelmeldung des BGW über das Koblenzer Urteil abzuwarten, und dann die Post abzuschicken....

Das wäre ja schlicht töricht.

Es wäre wohl nicht anders, als wäre man auf seine eigene euphorische Fehlinterpretation der Koblenzer Entscheidung hereingefallen.


Wenn 1.000 immer noch hartnäckig die Zahlungen verweigern, jedoch nur 23 verklagt wurden, kann von der Einhaltung des \"Gleichbehandlungsgebotes\", auf welches E.ON angeblich pocht, nicht die Rede sein.

Insoweit wurde auch keinesfalls Wort gehalten.

Wenn man die Rückzahlung eindeutig zuviel bezahlter Preise als einmaligen Vorgang in der Bundesrepublik darstellt, wirft das ein bezeichnendes Schlaglicht auf die gesamte Branche.

Dass man sich vor solchen Äußerungen nicht selbst Gedanken darüber macht, in welch schlechtem Licht dadurch die eigenen Kollegen dargestellt werden.


Nach der Argumentation von E.ON konsequent ist es, sich an einen Kartellsenat - möglicherweise ist der für mehrere LG- Bezirke beim LG Dortmund konzentriert- zu wenden.

Allerdings dürfte der wohl unzuständig sein für eine Auseinandersetzung zwischen einem Unternehmen und Verbrauchern.

Das Wettbewerbs- und Kartellrecht findet grundsätzlich nur zwischen Unternehmen, die in einer besonderen Konstellation zueinander stehen, Anwendung.

Daraus folgt die Zuständigkeit der Kartellsenate, an der es dann wohl mangelt.

Die zutreffende Rechtslage ergibt sich aus dem Gaspreisurteil des LG Mannheim vom 16.08.2004:

!!!Gaspreisurteil LG Mannheim !!!!

Dort stritten jedoch auch Unternehmen miteinander.




Viel wichtiger ist diese Meldung:

http://www.nw-news.de/nw/news/wirtschaft/regionale_wirtschaft/?sid=&cnt=521080

Es darf angesichts der Beteiligungsstruktur aus dem Bereich der Legende herrühren, dass man meint, man müsse seine Gewinne so drastisch steigern (innerhalb von zwei jahren verdoppeln), um \"Überleben\" zu können.

Vielleicht meinen die Manager sich selbst und verweisen damit indirekt auf die Konsequenzen, die ihnen vom E.ON- Konzern in Aussicht gestellt wurden, für den Fall, dass die entsprechenden Zielvorgaben des Konzerns nicht erreicht werden....

Mit den Gewinnen steigen auch die erfolgsabhängigen Vergütungen für den Vorstand.

Wenn der entsprechende Gehaltssteigerungen \"zum Überleben\" brauchen sollte, stellt sich die Frage, ob da vielleicht jemand über seine Verhältnisse lebt.

Immerhin fordern ja jetzt schon die E.ON- Aktionäre die Auskehr von 10 Mrd EUR in Form einer Sonderdividende:

E.ON Aktionäre fordern 10 Milliarden EUR

Nach dem Geschäftsbereicht der E.ON Ruhrgas 2004 wurde für den Gesamtimport von Erdgas nach Deutschland 2004 ein Betrag wie in 2003 in Höhe von 10 Mrd EUR aufgewandt.

E.ON hat nicht nur 13 Mrd in der Kriegskasse, sondern bereits in den beiden vergangenen Jahren Verbindlichkeiten in Höhe von 13 Mrd vorfristig getilgt und soll deshalb schuldenfrei sein.



Und immerhin:

Von nix kommt nix.

Die Erhöhung des Grundkapitals dürfte bereits jetzt einen entsprechenden versteckten Gewinn/ Dividende darstellen.

Die etrfolgte und weiter beabsichtigte Gewinnsteigerung wird ja wohl nicht aus dem Bereich des Personalabbaus herrühren:

Die Spitzenverdiener sind noch immer \"an Bord\".



Dass mehr als eine Verdopplung des Gewinns innerhalb von nur einem Geschäftsjahr möglich ist, hat die Erfurter Schwestergesellschaft TEAG eindrucksvoll nachgewiesen.

Die Methoden, mit denen solche \"Wunder\" möglich sind, liegen auch offen:

TEAG Thüringer Energie AG: Gewinnsteigerung um 136 % im Jahr


Hier wirkt nun der aus Paderborn von E.ON nach Erfurt gesandte Herr Dr. Bloemer als Vorstandsvorsitzender der TEAG.

Wollt Ihr den nicht lieber wieder zurücknehmen ?!!!


Erst heute teilte ein mittelständisches Unternehmen mit, die TEAG müsse angeblich leider, leider und gezwungernermaßen die Strompreise für dieses Unternehmen um 24 Prozent erhöhen.

Die Gewinnsteigerung innerhalb eines Geschäftsjahres um 136 Prozent reicht wohl immer noch nicht aus.

Unsere Unternehmer stehen bei den Energiepreisen mittlerweile mit dem Rücken an der Wand.

Da stehen viel mehr Arbeitsplätze auf dem Spiel.

Bevor die Unternehmer jedoch aufgeben, wollen sie ggf. ein eigenes Kraftwerk errichten, um Strom und Wärme zukünftig gemeinsam selbst zu produzieren und so den Produktionsstandort zu erhalten.


Wer sagt E.ON Westfalen Weser eigentlich, dass sie wohl früher aufstehen müssen, um mit einer Erdgas- Tankstelle bundesweit ins Rampenlicht zu rücken. Derlei gibt es doch schon viele.

Natürlich auch in Jena und sogar in Pößneck:

http://www.stadtwerke-jena.de/005/presse/pressetext.php?id=14





Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Kite

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E.ON Westfalen-Weser hat Sammelklage eingereicht.
« Antwort #7 am: 24. Juni 2005, 18:51:04 »
Kann mir jemand die Logik der Zählerüberprüfung gem. §19 AVBGasV erklären? Was soll das Anzweifeln der Verbräuche bewirken?
Kite aus dem Norden.

Offline RR-E-ft

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E.ON Westfalen-Weser hat Sammelklage eingereicht.
« Antwort #8 am: 24. Juni 2005, 19:58:18 »
@Kite

Der Versorger klagt auf Zahlung eines bestimmten Betrages gegen die einzelnen Verbraucher.

Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Preis, um den es eigentlich geht, und die Menge des gelieferten Gases.

Es geht aber eigentlich auch nicht um die Menge des Gases in Kubikmetern, sondern um die darin verkörperte thermische Energie in kWh.

Diese wiederum ist abhängig von der Zusammensetzung des Naturproduktes Erdgas, was durch einen sog. Brennwert abgebildet wird.

Der Gaszähler misst die reine Durchsatzmenge eines Gases. Er würde genauso auch einen Kubikmeterdurchsatz anzeigen, wenn nur Luft (auch ein Gas) durchgeflossen wäre.

Entscheidend ist deshalb  der Brennwert des Gases.

Der wird mit den herkömmlichen Zählern am Ort der Abnahmestelle gar nicht erfasst.

Nur durch die Aktivität der BI in der Region wurden die Angaben von den Verbrauchern mal unter die Lupe genommen. Es wurde eine eigne Karte erstellt, auf dieser hat man die verschiedensten Brennwerte mit Fähnchen aufgesteckt.

In Paderborn und Umgebung hatte man durch Vergleich festgestellt, dass der auf den Rechnungen angegebene Brennwert sehr unterschiedlich war, ohne dass man dafür eine augenscheinliche Erklärung hatte.


Der einzelne Verbraucher weiß darüber in der Regel gar nichts.

Deshalb wurde die Eichbehörde in Bielefeld eingeschaltet.

Die hat jedoch noch keinen Prüfbericht erstattet.



Nun die Auswirkung auf einen Zahlungsprozess des Versorgers:


Wegen des Unbilligkeitseinwandes steht der Preis noch nicht fest, der ist ja gerade streitig.

Mit der Zählerüberprüfung und den Brennwerten zweifelt man aber auch die Menge und die Qualität der Ware an, die schlussendlich Einfluss haben auf den zu zahlenden Betrag.

Dann muss sich das Gericht auch mit diesem Thema befassen undzwar für jeden Einzelfall, da ja oft vollkommen unterschiedliche Brennwerte zur Abrechnung gelangten.

Damit kann das Gericht selbst dann den vom einzelnen Beklagten zu zahlenden Betrag nicht ohne weiteres feststellen, selbst wenn der Preis feststünde.

Eine entsprechende Verurteilung ist dann ohne weiteres nicht möglich.

Die Brennwertproblematik muss zuvor umfassend erörtert werden.

Was dabei rauskommt, ist völlig offen, weil insoweit im vergangenen Jahr einige Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

Hiermit war ersichtlich noch nie ein Gericht befasst, obwohl es sich um eine sehr spannende Frage handelt, die von großem Einfluss ist, für den zu zahlenden Rechnungsbetrag.

Für mich persönlich ist die Frage fast noch spannender als die Preiskalkulation: Was wird uns da eigentlich verkauft?



Der Streitwert des Verfahrens und somit die Prozesskosten ändern sich hierdurch nicht.

Es können allenfalls Kosten für ein SV- Gutachten hinzutreten.

Wegen der Bewisunmittelbarkeit bedarf es aber erst einmal eines entsprechenden Vortrags des Versorgers:

Das Problem besteht einfach darin, einen sehr komplexen technischen Vorgang (Isobare, Isochore...) so in Worte zu fassen, dass jeder Normalverständige damit es anfangen kann.

Erst nach einem entsprechenden Vortrag könnte ggf. ein entsprechendes SV- Gutachten angeordnet werden.

Wenn nimmt man denn da bloß als Gutachter?

Selbst PwC und WIBERA haben entsprechendes ersichtlich nicht im Reportoire, um ein gefälliges Parteigutachten zu erstellen, welches jedoch vor Gericht als reines Parteigutachten keinerlei Beweiswert hat.

Eine Untergliederung des Lobbyverbandes scheidet auch aus, wegen Befangenheit.

Vielleicht muss man einen Spezialisten im Ausland suchen.


Der Versorger trägt die vollständige Darlegungs- und Beweislast für seinen Anspruch und damit auch das Risiko, dass er die Brennwertproblematik dem Gericht vollständig nachvollziehbar darstellen kann.

Das dürfte nicht einfach werden:

Lassen Sie sich das mal von Ihrem Versorger en detail erklären, nehmen Sie noch einen Physiker mit und stellen Sie kritische Fragen.

Der Brennwert ist nämlich abhängig von der chemischen  Zusammensetzung des Gases, vom Druck und von der Temperatur, alle Parameter variieren - undzwar ständig.

Die Frage ist, ob man das überhaupt zutreffend abbilden kann.

Die Gasversorger berücksichtigen dies relativ grob, indem die Höhenlage der Abnahmestelle berücksichtigt wird:

Der Luftdruck, der wiederum von der Höhenlage der Abnahmestelle abhängt, hat Einfluss auf den Brennwert.

Es macht also einen Unterschied, ob das Gas unten im Tal oder aber auf einem Berg aus dem Verteilnetz entnommen wird.

Der Zähler zeigt die selbe Durchsatzmenge (Kubikmeterzahl), jedoch der Brennwert ist sehr verschieden.
 

Der entsprechende Nachweis gestaltet sich für den Versorger deshalb nicht ganz einfach, um es mal milde auszudrücken.



Die Zählerüberprüfung flankiert das Ganze, weil grundsätzlich wegen der Eichung des Zählers der angezeigte Verbrauch nicht angezweifelt werden kann.

(Dabei geht es jedoch eigentlich auch nur um die Durchsatzmenge, nicht jedoch um den Brennwert.)

Anders verhält es sich, wenn der Kunde eine Zählerüberprüfung beantragt hat.

Wenn der Versorger diesem Verlangen nicht entspricht, hat er den Beweis vereitelt, so dass dann wohl gelten muss, dass der Zähler falsch anzeigte.

Dann steht aber wiederum der Verbrauch, der zu dem zu zahlenden Rechnungsbetrag führen soll, gar nicht fest und eine Verurteilung ist deshalb wiederum nicht möglich.

Die Klage müsste abgewiesen werden, wenn sich der Verbrauch nicht sicher feststellen lässt.




Jetzt stellt sich nur noch die Frage, was wohl passiert, wenn alle Kunden gleichzeitig eine Zählerüberprüfung beantragen:


Nach § 19 AVBV kann der Kunde eine solche Prüfung jederzeit verlangen.

Der Versorger muss genügend Zähler auf Lager haben, um diese alle auszutauschen. Die Zählerprüfung dauert, insbesondere wenn so viele Zähler mit einmal zu prüfen sind.

Unter Umständen reichen die Kapazitäten bei den Prüfstellen nicht aus.

Ein frecher Kunde könnte schon alsbald auch den neuen Zähler überprüfen lassen wollen.

Irgendwann könnten die Zähler knapp werden.


Vielleicht werden so gleich neue Zähler angeschafft, die nicht nur den Durchsatz messen.

Solche viel genaueren Zähler gibt es bereits.
Sie kommen nur nicht zum Einsatz....


Man könnte denken, das liegt daran, weil die alten Zähler preiswerter sind und deren Verwendung deshalb im Interesse einer preiswürdigen Versorgung liegt. Es könnte jedoch auch noch ganz andere Gründe haben.



Ehrlich gesagt ist das ganz schön gemein.


Andererseits kommen bestimmte Themen sonst nie auf die Tagesordnung und es wird nie eine entsprchende Klarheit geben.


Das muss man jedoch wissen:

Ergibt sich bei der Zählerüberprüfung durch die Prüfstelle, dass der zähler innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen anzeigte, so hat gem. § 19 Abs. 2 AVBV der Kunde die Kosten dieser Prüfung zu zahlen, sonst der Versorger.

Dem Versorger kann also - nach Abschluss der Prüfung - ein Kostenerstattungsanspruch erwachsen.

Noch nie wurde eine sehr  große Anzahl Zähler gleichzeitig überprüft.

Schon gar nicht hatten die Kunden die Möglichkeit, die entsprechenden Prüfprotokolle einzusehen.

Es wäre interessant zu erfahren, wie hoch die Fehlerquote liegt.

Normalerweise kommen die Zähler nach einem Zählerwechsel auf den Prüfstand, nämlich bevor sie neu eingesetzt werden.

Darüber, ob der Zähler nach dem Ergebnis dieser Prüfung korrekt angezeigt hat oder nicht, erfährt der Kunde regelmäßig gar nichts - auch nicht, wenn sich erweist, dass der Zähler zuungunsten des Kunden über Jahre hinweg bei ihm im Einsatz falsch anzeigte.


Für mich persönlich ist § 315 BGB die Eintrittskarte dafür, dass mich mein Versorger verklagen muss und vor Gericht seinen Anspruch umfassend darlegen und beweisen muss:

Bei der Gelegenheit lassen ich mir alles bis ins letzte Detail ganz genau erklären, um zu sehen, ob ein Gericht und ich das überhaupt nachvollziehen können.

Die Gaswirtschaft redet oft von gaswirtschaftlichen Besonderheiten.

Als Verbraucher wurde ich aufgeschreckt durch einen Bericht im SPIEGEL im September 2004 \"Die große Luftnummer\" und durch einen Bericht in der BILD im November 2004 zur Fehlerquote nach Kontrollen der Eichämter und über die Auswirkungen auf die Verbrauchsabrechnungen.


Man gewinnt den Eindruck, es handele sich um eine Geheimwissenschaft und ein Außenstehender könne das sowieso nicht verstehen, mag er auch eine polytechnisch- naturwissenschaftliche Ausbildung absolviert haben.



Genau darum geht es:

Wenn das Gericht es auch nicht verstehen kann, muss die Klage wohl abgewiesen werden.



Ich hoffe, der Hintergrund ist nun klarer.





Freundliche Grüße
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Thomas Fricke
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E.ON Westfalen-Weser hat Sammelklage eingereicht.
« Antwort #9 am: 25. Juni 2005, 16:16:33 »
E.ON Westfalen Weser - Der große Bluff?


Nachdem E.ON schon seit über einem halben Jahr Klagen ankündigte, allein in Paderborn über 1.000 hartnäckige Gaspreisverweigerer nicht zahlen, will man beim Landgericht Dortmund eine Sammelklage eingereicht haben - gegen 23 Kunden.

Vielleicht reichte das Geld nicht weiter, um alle zu verklagen, weil man alles bei der Muttergesellschaft in München abliefern musste, damit das Überleben (des Unternehmens oder des Vorstands?) weiter gesichert ist.


Nun wurde aber auch noch keinem einzigen eine Klage zugestellt.

Mithin gibt es bisher gar keine Beklagten, allenfalls potentielle Beklagte.


Dass noch niemandem eine entsprechende Klage zugestellt wurde, könnte daran liegen, dass E.ON möglichicherweise noch gar keinen Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat, weil das Geld aus den genannten Gründen selbst dafür nicht mehr reichte.....

Oder der Anwalt ist nach Klageeinreichung, aber vor einer entsprechenden Zahlung- mit oder ohne Geld - in den Urlaub verreist.

Vieles ist denkbar auf dieser Welt.



Das wäre was:

Ohne eine entsprechende Zahlung würde es nie zu einer einzigen Klagezustellung kommen.

Es würde kein einziges Prozessrechtsverhältnis begründet.


Vielleicht behält man sich sogar vor, dem Gericht mitzuteilen, es habe sich bei der Einreichung des Schriftsatzes durch den beauftragten Rechtsanwalt um ein Versehen gehandelt.

Entsprechende \"Versehen\" scheinen ja bei E.ON öfter vorzukommen.


Weil niemand eine entsprechende Klage je zugestellt bekäme, würde auch keiner merken, wenn die Klage still und heimlich, dafür um so mutiger wieder zurück genommen wird, wenn man nun selbst zu der Erkenntnis gelangt, dass das gar nichts werden kann:


Immerhin stützt sich E.ON im Wesentlichen auf das Urteil des Koblenzer Amtsgerichts.

An diesem sind jedoch in den einschlägigen Kreisen ganz erhebliche Zweifel laut geworden. Vielleicht stimmt nun die gesamte rechtliche Würdigung gar nicht mehr.

Ein Schuss in den Ofen? Ein Rohrkrepierer?

Wir würden es nie erfahren, wenn passend zur Bedesaison ein großes aufblasbares Gummi- Krokodil von E.ON still und heimlich aus dem Verkehr gezogen würde.

Sommertheater eben- nicht nur in Berlin.


Da hilft wohl nur eine Nachfrage beim Gericht, ob man selbst \"Betroffener\" ist und eine enstprechende schriftliche Nachfrage bei E.ON, ob das Unternehmen nun durch eine unterlassene Klageerhebung- obschon diese immer wieder in der Presse angekündigt war - endgültig auf seine Ansprüche verzichtet hat.

Man muss E.ON gleichzeitig mitteilen, dass die Ansprüche auch verwirkt sind, weil sie eben einer kurzfristigen Verwirkung unterliegen, wenn sie nicht in angemessener Frist gerichtlich geltend gemacht werden, vgl. nur Palandt, BGB, 64. A., § 315 Rn. 11..

Daran, dass E.ON sich an einen Kartellsenat gewandt hat, kann man schon erkennen, dass dabei wohl die Fristen des Wettbewerbsrechts nach dem GWB Berücksichtigung finden müssen. Die dort geregelten Ausschlussfristen betragen regelmäßig sechs Monate.

Die sind wohl bei vielen längstens rum.

Prof. Salje (Uni Hannover) führt in seinem Aufsatz ET 2005, S. 278 ff. aus, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung immer nur um die letzte Preiserhöhung gehen kann.

Aus Verbrauchersicht teile ich diese Einschätzung nicht.

Aber die Branche wird sich ja bei diesem Aufsatz etwas gedacht haben.  :wink:

Nunmehr hat E.ON schon die weiteren Preiserhöhungen angekündigt.

Spätestens mit diesen ist nach Saljes Auffassung der Zug für eine gerichtliche Geltendmachung durch den Versorger abgefahren.



Sollte dies vereneint werden, ist zur Beendigung der für die Kunden unzumutbaren Hängepartie an eine Sammel- Feststellungsklage aller hartnäckigen Verweigerer unter Berufung auf das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn und des Landgerichts Mannheim zu denken.


Weil eine Sammelklage zum Landgericht am Sitz von E.ON WW viel preiswerter ist, als Einzelklagen, wird man den Gerichtskostenvorschuss dafür schon zusammen bekommen, ggf. auch durch Spenden und Aktionen.


Dann gibt es kein Ausweichen und Wegducken mehr und auch kein ständiges Lavieren. Dann müssen die Karten endlich auf den Tisch.



Dabei könnte auch gleich erörtert werden, wie sich das Unternehmen eine Verdopplung des Gewinns in nur zwei Jahren vorstellt und ob überhaupt von einer Versorgungssicherheit noch gesprochen werden kann, wenn das Unternehmen selbst von sich öffentlich behauptet, sein Überleben stände innerhalb der nächsten zwei Jahre in Frage, wenn dieses Ziel nicht erreicht würde.


Niemand wird erwarten wollen, dass die Kunden durch weitere Preiserhöhunge zu einer solchen Gewinnsteigerung beitragen werden.

Kostensenkungen sind an die Kunden durch Herabsetzung der Preise weiterzugeben, vgl. Palandt, BGB, 64. A., § 157 Rn. 14 m.w.N..

Schließlich sollte ja die Fusion vor allem den Kunden etwas bringen.


Diese sollte ja nicht zur Bildung eines Unternehmens führen, dass ständigen drastischen Gewinnsteigerungen hinterrennt, nur um sein eigenes weiteres Überleben zu sichern.



Sollte das gesteckte Ziel deshalb in Weite Ferne rücken, so wäre die \"neue Energie\" in Paderborn wohl sehr schnell verpufft, vollkommen außer Atem geraten durch die unmöglich zu erreichenden Renditeziele des Mutterkonzerns.

Die Vorgängergesellschaften haben wohl länger gehalten und vor allem die Kunden zu günstigeren Preisen versorgt.

Man denke an die seeligen Stadtwerke Paderborn.  
 
Wenn man seinem arg gebeutelten, um sein Überleben ringenden Versorger schon mal schreibt und wieder eine Briefmarke verklebt,
sollte man als Kunde gleich mitteilen, dass man nun auch die Unbilligkeit gegen den Gesamtpreis einwendet, der Versorger das vergleichsweise Angebot zur Zahlung eines zweiprozentigen Aufschlages wohl ausgeschlagen hat, die alten Preise ohne Aufschlag auch nur noch unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle und einer Rückforderung weitzer gezahlt werden.


Das ist wohl die einzige Sprache, welche deutlich verstanden werden muss.

Dann kann der Vorstand auch der Muttergesellschaft und dem Konzern klar machen, dass das mit den Renditezielen leider nichts werden kann, das Überleben vor Ort dehalb fraglich ist.

Wegen des notwendigen Kapitals für eine angestrebte Weltmarktführerschaft hat man sich vielmehr an die eigenen Aktionäre zu wenden.

Man möge noch mal in der E.ON-  Kriegskasse nachsehen, in der sich aktuell 13 Mrd EUR befinden. Von diesen darf man keine 10 Mrd EUR - wie von den Aktionären gefordert - an diese in Form einer Sonderdividende ausschütten, wenn hiernach in Paderborn das Überleben einer Konzerngesellschaft nicht mehr gesichert ist.


Die Menschen in Ostwestfalen, insbesondere in Paderborn wollen bestimmt nicht von einem Weltmraktführer versorgt werden, sondern von einem regionalen Unternehmen, dass die Menschen vor allem dauerhaft  preiswert mit Energie versorgt:


Notfalls durch neu zu gründende Stadtwerke, die sich ja in diesem Sinne immer als zuverlässig gezeigt hatten.

Dafür müsste man natürlich den Konzessionsvertrag mit dem E.ON- Unternehmen aufkündigen. :wink:

Grund hierfür könnte sein, dass das Unternehmen schon nach kurzer Zeit nach eigenen Angaben gegenüber der Öffentlichkeit um ein Überleben ringt und deshalb offensichtlich nicht in der Lage ist, die notwendige Versorgungssicherheit dauerhaft zu gewährleisten.  

Das würde ich E.ON schon mal so mitteilen, schließlich bin ich auch Wähler und habe als solcher mittelbar Einfluss auf das Schicksal des Konzessionsvertrages.


Es wäre wohl  nicht das erste Mal in Deutschland, dass eine Gemeinde einem Konzern den Konzessionsvertrag aufkündigt, um die Versorgungsaufgabe (Daseinsvorsorge) einer sicheren und preiswerten Energieversorgung der Gemeindebevölkerung wieder an sich zu ziehen:

http://netzwerk-regenbogen.de/schoenau.html

Viele weitere Beispiele sind bekannt, in denen die Gemeinden die Versorgungsnetze und mit ihnen die Versorgung selbst übernahmen.


Hierfür wird es aber einer großen politischen Kraftanstrengung vor Ort bedürfen.

Nur Mut:

Andere haben es auch geschafft. :)
 


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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E.ON Westfalen-Weser hat Sammelklage eingereicht.
« Antwort #10 am: 27. Juni 2005, 21:55:49 »
@Sprock


Für E.ON ist die aufgebaute Drohkulisse vortrefflich. Es stellt sich die Frage, ob damit nicht etwa die deutsche Justiz für Marketingzwecke eines Konzernunternehmens missbraucht wird.


Es geht auch anders:


Es sieht so aus, als ob E.ON Westfalen Weser den Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt hat, so dass die Klagen nicht zugestellt werden können.

Das soll wohl auch so bleiben.

Ich würde deshalb vor der Firmenzentrale medienwirksam eine Sammlung veranstalten, um den Gerichtskostenvorschuss zusammenzubringen und diesen sodann unter Beteiligung der Medien an der Gerichtskasse des LG Dortmund für E.ON WW einzahlen, damit die Klagen endlich zugestellt werden können.

Wer weiß denn, ob es sich nicht gar nur um fiktive Personen handelt, die als \"Beklagte\" benannt wurden.

Möglich erscheint doch, dass man nie die Absicht hatte, die Klagen zustellen zu lassen.

Denn für gewöhnlich wird der Gerichtskostenvorschuss sogleich mit der Klageeinreichung eingezahlt.


Ich halte es für unwahrscheinlich, dass die Nichtzahlung schon auf finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens beruht.


Um Klarheit darüber zu erhalten, muss der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt werden.

Dies kann auch durch Dritte erfolgen. Es handelt sich dabei um eine Zahlung auf fremde Schuld.


Möglich, dass etwa eine Fernsehstation für einen entsprechenden redaktionellen Beitrag über diesen einmaligen Vorgang die Gerichtskosten oder einen Teil davon sponsort.

Für das Gericht ist nur wichtig, dass das Geld da ist.

Und schon kann das Spiel beginnen.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Graf Koks

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E.ON Westfalen-Weser hat Sammelklage eingereicht.
« Antwort #11 am: 27. Juni 2005, 22:03:37 »
Herr Fricke, das ist ja fast zu schön um wahr zu sein.  

Oder war vielleicht der Scheck nicht gedeckt ?

Wir sollten sofort eine Spendenhotline einrichten !  


höchst amüsiert,

Graf Koks

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« Antwort #12 am: 27. Juni 2005, 23:43:50 »
@Graf Koks

Es scheint Methode zu haben, die Kunden wie das Kaninchen vor der Schlange sitzen sehen zu wollen.

Darauf wurde ja schon in Bremen und Hamburg mit Verbraucherklagen reagiert.

Beim Landgericht Dortmund geht es ersichtlich auch anders.

Dem Gericht wird man noch mitteilen, dass im Falle der Klagerücknahme der überzahlte, nicht verbrauchte  Gerichtskostenvorschuss nicht an E.ON, sondern an die Einzahler auszukehren ist.

Mit den Klagen verhält es sich bisher wie bei gefährlichen U- Booten, von denen keiner weiss, ob und wo sie patrouillieren.

Man muss sie deshalb zum Auftauchen zwingen.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Sprock

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E.ON Westfalen-Weser hat Sammelklage eingereicht.
« Antwort #13 am: 28. Juni 2005, 12:55:10 »
@ RA Fricke

Von welcher Summe reden wir ?
Wie hoch ist so ein Kostenvorschuß ?

Wenn wir am Samstag in der Paderborner Fußgängerzone
Unterschriften sammeln könnte doch auch gleich die Sammelbüchse
für den Prozeßkostenvorschuß rumgehen ;-)
Termine siehe auch http://www.gaspreise-runter-owl.de

Gruß nach Jena

Sprock

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E.ON Westfalen-Weser hat Sammelklage eingereicht.
« Antwort #14 am: 28. Juni 2005, 13:18:42 »
@Sprock

Die Summe ist wie der Gesamtstreitwert überschaubar.

Der maximale Streitwert dürfte bei 23 Beklagten, 130 EUR Preisdifferenz im Jahr und Zugrundelegung des 3,5 fachen Jahresbetrages etwas über 10.000 EUR liegen.

Der Gerichtskostenvorschuss beträgt etwa 600 EUR (drei Gebühren a 200 EUR).


Wegen der Details könnte man ja mal beim LG Dortmund anrufen oder und bei Herrn Villis oder Herrn Päsch nachfragen.

Sollte E.ON die Klage mutig zurücknehmen, ist nur eine Gebühr von dreien verbraucht. Den Rest gibt es zurück.



Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
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