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Autor Thema: Akzent: Abschlagszahlungen ganz einstellen?  (Gelesen 5131 mal)

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Offline derblöde

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Akzent: Abschlagszahlungen ganz einstellen?
« am: 19. Dezember 2008, 20:45:36 »
Hallo zusammen,

da E.ON nach Monaten immer noch nicht auf die Rückforderung der seit 1999 wegen der allseits bekannten Preisanpassungsklausel zuviel gezahlten Beträge reagiert hat, stellt sich die Frage:
Sollte man die Abschlagszahlungen nach Setzen einer Frist (14 Tage) ganz einstellen?
Immerhin hat das Unternehmen die Zahlung von \"Ausgleichsbeträgen\" an Betroffene öffentlich angekündigt!

Was für Möglichkeiten hat der Kunde sonst, den Herrschaften ein bisschen Dampf unterm Hintern zu machen?

Gruß

Offline Christian Guhl

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Akzent: Abschlagszahlungen ganz einstellen?
« Antwort #1 am: 19. Dezember 2008, 21:06:45 »
@derblöde
Die wirksamste Möglichkeit ist, sich der geplanten Sammelklage anzuschließen. Nach Widerspruch würde ich die Abschläge zumindest auf Basis des vereinbarten Preises (9,7 ct/kwh) herabsetzen. Ob es ratsam ist, quasi als Druckmittel, die Abschlagzahlungen ganz einzustellen, möchte ich nicht beurteilen.

Offline ESG-Rebell

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Akzent: Abschlagszahlungen ganz einstellen?
« Antwort #2 am: 20. Dezember 2008, 00:01:37 »
Zitat
Original von derblöde
Sollte man die Abschlagszahlungen nach Setzen einer Frist (14 Tage) ganz einstellen?
Dieselbe Antwort wie auf folgende Frage:
Wurde die AVB oder GVV nicht wirksam in Ihren Vertrag einbezogen und wurde nicht auf andere Weise ein Aufrechnungsverbot vereinbart?

Zitat
Original von derblöde
Was für Möglichkeiten hat der Kunde sonst, den Herrschaften ein bisschen Dampf unterm Hintern zu machen?
Einen Anwalt beauftragen, die Überzahlungen auf dem Klagewege einzutreiben. War die Preisanpassungsklausel unwirksam, dann dürften die Erfolgsaussichten sehr gut sein.

Beeilung - in zwei Wochen könnten ältere Forderungen verjähren!

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline AKW NEE

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Akzent: Abschlagszahlungen ganz einstellen?
« Antwort #3 am: 20. Dezember 2008, 09:27:04 »
Nach verstreichen der Frist ist der Versorger im Verszug und Sie können im außergerichtlichem Verfahren einen Anwalt beauftragen. Ein Anwalt aus Dannenberg ist hier schon tätig und hat die Interessen vieler Kunden aus Niedersachsen und Sachsen-Anhalt übernommen. Nach Einschätzung des Anwaltes wird bei den Verträgen mit der Klausel ( Preisänderungen nur nach gesetzlichen Änderungen) keine Klage notwendig werden.

Die betroffenen Kunden der E.ON Avacon sollten Kopien:
- des Vertrages
- oder/und der ersten Abrechnung
- der Rückforderung mit Terminsetzung
- vorhandene Antwortschreiben der E.ON Avacon
an den Anwalt schicken!


Der gleiche Anwalt hat für die restlichen Akzent- und Akkontverträge eine Sammelklage vorbereitet. Für den Nachtstrombereich laufen hierzu ebenfalls die ersten Vorbereitungen.

Kontakt über:
http://www.energieverbraucher-wendland.de

Offline derblöde

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Akzent: Abschlagszahlungen ganz einstellen?
« Antwort #4 am: 20. Dezember 2008, 14:55:02 »
@all:
Alles schön und gut, aber:
  • Ansprüche aus 2005 verjähren am Jahresende, solche von 1999 bis 2004 sind bereits verjährt! Die Verjährung kann nur ein gerichtliches Verfahren (Mahnverfahren, Klageeinreichung oder Verhandlungsbereitschaft der E.on) unterbrechen. Ohne gerichtliches Verfahren wird es also letztlich auf einen Vergleich hinauslaufen. Ältere Forderungen oder Zinsen lassen sich dann streitig jedenfalls nicht mehr durchsetzen.
    Wird denn wg. Hemmung der Verjährung bereits mit der E.on verhandelt oder ist ein MB noch in 2008 angedacht?
  • Wenn ich Kosten (ohne Rechtsschutzversicherung) gegen Nichterstattung von Zinsen und vorzeitige Weitergabe von Preisteigerungen aufgrund gesetzlicher Änderungen abwäge, erscheint mir der von euch beschriebene Weg nicht unbedingt günstiger!
Gruß

Offline Christian Guhl

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Akzent: Abschlagszahlungen ganz einstellen?
« Antwort #5 am: 20. Dezember 2008, 18:39:50 »
@derblöde
Eon-Avacon hat sich bei den bisher gezahlten \"Ausgleichsbeträgen\" nicht auf die Verjährung berufen, sondern die seit 1999 zuviel berechneten Beträge erstattet.Mit Sicherheit würden sie das nicht tun, wenn irgendetwas verjährt wäre ! Die zahlen nicht einen Cent zuviel zurück !Eventuell kommt hier die \"ungerechtfertigte Bereicherung\" in Frage. Mit der Folge einer längeren Verjährungsfrist (8 Jahre ?). Kosten müssen nur getragen werden, wenn der Prozess verloren wird.

Offline derblöde

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Akzent: Abschlagszahlungen ganz einstellen?
« Antwort #6 am: 20. Dezember 2008, 19:47:45 »
@Christian Guhl:
E.ON zahlt die \"Ausgleichsbeträge\" ohne Anerkennung einer Rechtspflicht!
Bei freiwilligen Zahlungen gilt das mit der Verjährung nich;-)
Ob die Forderungen aus der Zeit vor 2005 verjährt sind, kann letztlich nur ein Gericht entscheiden. Und wie diese Entscheidung ausfällt, ist nicht absehbar

Wenn du mit ungerechtfertigter Bereicherung § 852 BGB (Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung) meinst:
Unrealistisch, das setzt eine unerlaubte Handlung voraus, also den Nachweis des Vorsatzes.

Und die eigenen Kosten zahlt der Gegner bei außergerichtlicher Einigung oder gerichtlichem Vergleich i.d.R. eben nicht!

Offline Christian Guhl

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Akzent: Abschlagszahlungen ganz einstellen?
« Antwort #7 am: 21. Dezember 2008, 01:00:01 »
@derblöde
Ich meine, Eon-Avacon würde die zuviel berechneten Beträge seit 1999 nicht erstatten, wenn auch nur der Hauch einer Möglichkeit bestehen würde, das etwas verjährt sei. \"Freiwillig\" zahlen die nichts !Das haben die wochenlang genauestens geprüft und sind zu dem Ergebnis gekommen, zahlen zu müssen.
Das muss jetzt nur noch richtig verkauft werden. Ohne Rechtspflicht, freiwillig,aus Kulanz,Zufriedenheit der Kunden usw.. Da stellt man sich jetzt auch noch als Wohltäter dar ! Der Nachweis des Vorsatzes dürfte nicht schwerfallen. Schließlich wurden die Preise doch nicht \"aus Versehen\" erhöht. Die eigenen AGB sollte man schon kennen ( und einhalten). Und die Klausel ist sowas von eindeutig, dass auch ein Irrtum sehr unwahrscheinlich ist.Wenn man sich der Sammelklage anschließt, dürften die Kosten bei einem Vergleich im überschaubaren Rahmen bleiben.

Offline derblöde

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Akzent: Abschlagszahlungen ganz einstellen?
« Antwort #8 am: 21. Dezember 2008, 13:05:39 »
@Christian Guhl:
Existenz und  Anwendung einer unwirksamen Vertragsklausel stellen an sich noch keine unerlaubte Handlung dar! Und der Nachweis des Vorsatzes, den Vertragspartner zu schädigen, der hierfür zwingend erforderlich ist, ist in der Praxis sehr problematisch. Die Annahme allein reicht nicht aus.
Mir ist jedenfalls kein Fall bekannt, wo im Zusammenhang mit der Unwirksamkeit  einer Preisanpassungsklausel auch eine unerlaubte Handlung festgestellt wurde (oder gabs das schon?).

Die Zahlung ohne Rechtsgrund ist für Eon einfach eine Möglichkeit, mit überschaubarem finanziellen Aufwand ohne große Negativschlagzeilen aus der Nummer herauszukommen. Die Rechtslage spielt da mit Sicherheit nur eine untergeordnete Rolle.
Im Übrigen wäre für Eon ein Urteil zu ihren Ungunsten die schlechteste Alternative (nicht unbedingt finanziell, aber in Sachen Außenwirkung). Dies streben nach deinen Worten ja auch die Kläger nicht an (oder halten es zumindest für wenig wahrscheinlich).
Mir erscheint die Differenz zwischen Maximalforderung und Angebot der Eon zu gering und und das Risiko Verjährung der älteren Forderungen zu groß, als dass sich der Aufwand wirklich lohnen würde.

Ich lasse mich aber gern vom Gegenteil überzeugen!

Offline Christian Guhl

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Akzent: Abschlagszahlungen ganz einstellen?
« Antwort #9 am: 21. Dezember 2008, 19:03:41 »
@derblöde
Ob eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegt, sollen die Juristen klären.Mir sagte ein Angehöriger dieses Berufsstandes, dass er (in seinem eigenen Fall) daraufhin klagen wolle. Die Klausel war nicht unwirksam ! Eon-Avacon durfte die Preise ändern, wenn sich die Gesetze oder Vorschriften ändern. Nur aus anderen Gründen nicht, z.B. bei Erhöhung der Strompreise an der EXX. Das war bei Eon-Avacon doch bekannt. Trotzdem hoffte man, die Kunden merken es nicht, wenn man ihnen Erhöhungen aus allen möglichen Gründen unterschiebt. Natürlich wollen die Kläger ein Urteil zu Ungunsten von Eon-Avacon !Es geht ja auch darum, der grenzenlosen Arroganz und Ignoranz gegenüber den Kunden einen Dämpfer zu verpassen. Wenn es nur um die Differenz zwischen Angebot und Maximalforderung geht, stimme ich zu. Das lohnt nicht, wegen 50 € vor Gericht zu ziehen.Bei Beträgen in dieser Höhe hätte ich auch keinen Skrupel, die nächste Rechnung um diesen Betrag zu korrigieren.Darum geht es auch nicht. Klagen wollen die, die bisher noch nichts bekommen haben. Auch kein Angebot.Wenn Eon-Avacon in dem Tempo weitermacht, wird das auch in 2009 noch nichts. Ich glaube immer noch nicht, dass Eon-Avacon sich auf Verjährung berufen wird. Wenn jetzt schon einigen Hundert ( ? ) Kunden das Geld vollständig seit 1999 zurückgezahlt wurde, können die doch nicht plötzlich anderen Kunden mit Verjährung kommen.Das gäbe Negativschlagzeilen !

Offline derblöde

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Akzent: Abschlagszahlungen ganz einstellen?
« Antwort #10 am: 22. Dezember 2008, 11:39:44 »
Die Klausel ist natürlich nur teilweise unwirksam. Mein Fehler. Ändert aber nichts an der Sache.

Zitat
Original von Christian Guhl
@derblöde
Ob eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegt, sollen die Juristen klären.Mir sagte ein Angehöriger dieses Berufsstandes, dass er (in seinem eigenen Fall) daraufhin klagen wolle.
Eine andere Argumentation gibt es ja auch nicht! Entweder unerlaubte Handlung und daraus folgend ungerechtfertigte Bereicherung, oder die älteren Forderungen sind verjährt (die Argumentation der verspäteten Kenntnisnahme ist noch weniger erfolversprechend)!

Zitat
...Wenn jetzt schon einigen Hundert ( ? ) Kunden das Geld vollständig seit 1999 zurückgezahlt wurde...
Warum die Klage, wenn die, die  Forderungen gegenüber Eon geltend gemacht haben, offenbar (fast) das Geforderte bekommen haben?

Zitat
...Natürlich wollen die Kläger ein Urteil zu Ungunsten von Eon-Avacon!
Oben sagst du Euer RA erwartet kein gerichtliches Verfahren!? Also letztlich ein Vergleich (bzw. Zahlung ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches) und kein Tritt in den Allerwertesten der Eon-Verntwortlichen!

Denn das Einzige, was Eon wirklich wehtun würde, wäre ein Urteil zugunsten der klagenden Kunden. Alles Andere wird keinerlei Änderungen im Verhalten des Unternehmens bewirken!

Versteh mich nicht falsch: Eon gehört in dieser Sache höchstrichterlich abgewatscht! Und sollte zu Rückzahlungen an alle betroffenen Kunden gezwungen werden. Aber ich bezweile, dass ihr das erreichen werdet.

Offline Christian Guhl

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Akzent: Abschlagszahlungen ganz einstellen?
« Antwort #11 am: 22. Dezember 2008, 11:57:33 »
Die Klausel ist vollständig wirksam, nur wurden Preiserhöhungen vorgenommen, die nicht davon abgedeckt waren. Ändert aber nichts an der Sache.
Ein Großteil der Kunden hat noch kein Rückzahlungsangebot. Gesetzte Fristen interessieren Eon-Avacon nicht. Die Geduld der Kunden ist am Ende.
Die Kunden wollen das zuviel gezahlte Geld zurück, ob mit oder ohne Urteil.
Wenn Eon-Avacon eine Klage vermeiden will, müssen sie sich sehr beeilen.
Natürlich wäre es sehr viel besser, wenn Eon-Avacon zur Rückzahlung verurteilt würde.  Es sind da ja noch die Akzent-und Akkont-Verträge, in denen eine Erstattung abgelehnt wird. Hier ist ein Gerichtsverfahren unvermeidlich.

Offline richie

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Akzent: Abschlagszahlungen ganz einstellen?
« Antwort #12 am: 03. Januar 2009, 20:11:29 »
Hallo zusammen,

wir kürzenschon seit Jahren unsere Gasrechnungen , haben aber die Preise unseres Akzent-Strom-Vertrages bei e.on Avacon unter Vorbehalt voll bezahlt.

Dieses Forum haben wir erst im Dezember 08 gefunden.
Jetzt lesen wir in Foren, dass es \"Unregelmäßigkeiten\" beim Akzent-Strom gibt.
Gibt es irgendeinen Link, wo wir nachlesen können warum es geht, oder kann uns jemand in wenigen Worten aufklären?
Uns hat e.on Avacon den Akzent-Strom-Vertrag Ende 2008 gekündigt.

Besten Dank!
richie

Offline AKW NEE

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Akzent: Abschlagszahlungen ganz einstellen?
« Antwort #13 am: 04. Januar 2009, 12:45:24 »
Es geht eigentlich um alle Akzentverträge. Es gibt aber unterschiedliche Preisanpassungsklauseln! Bei den Akzentverträgen die 1999 bis Anfang 2000 abgeschlossen wurden zahlt die Avacon zurück, angeblich. Bei den anderen noch nicht.

Siehe auch hier:
Preisanpassungsklausel ungültig !

Musterschreiben hier:
http://www.energieverbraucher-wendland.de/energieverbraucher/?page_id=113

Die Unterlagen nach verstreichen der Frist einem Anwalt übergeben. Möglicher Anwalt für eine Sammelklage siehe hier:
http://www.energieverbraucher-wendland.de/energieverbraucher/?page_id=186

 

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