@foerster
Wenn Sie einen Sondervertrag haben, muss der Versorger nachweisen, dass überhaupt eine Preisänderungsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, was nur der Fall ist, wenn sie der Kunde vor Vertragsabschluss kannte und bei Vertragsabschluss mit dieser einverstanden war.
Eine so einbezogene Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.
Die Klausel ist unangemessen benachteiligend und unwirksam, wenn sie nur ein Recht zu Preiserhöhungen bei steigenden Kosten enthält, jedoch keine Verpflichtung zur Preissenkung bei Kostensenkungen. Zudem muss sie so transparent sein, dass man die Berechtigung einer vorgenommenen Erhöhung an der Klausel selbst überprüfen kann, was nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig erfordert, dass die Preiskalkulation bereits in der Klausel selbst offen gelgt wird. Ist die Klausel gem. § 307 BGB unwirksam, teilt eine darauf gestützte Preiserhöhung dieses Schicksal (vgl. etwa BGH, Urt. v. 29.04.2008, KZR 2/07).