Sehr geehrter Herr xxxxxx,
vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Ich habe gestern folgende E-Mail an E.ON Avacon verschickt:
Ihre Sperrandrohung zum 12.11.08
Vertr. Kt.210012998355
Sehr geehrtexxxxx,
ich beziehe mich auf die Sperrandrohung zum 12.11.08.
Wie aus meinem Fax ersichtlich, habe ich hier Widerspruch eingelegt und Ihrem Unternehmen Hausverbot erteilt.
Ich beziehe mich hier auch auf mein Schreiben vom 18.08.08.
Wir haben uns ausdrücklich auf den Einwand der Unbilligkeit des Strompreises- und Gaspreises bezogen.
Eine Sperrung sowie die Androhung einer Sperre ist rechtswidrig !
Leider haben Sie die von mir gesetzte Frist zum 07.11.08 nicht eingehalten.
Ich habe heute mit dem Ministerium für Wirtschaft-Kartellabteilung- Kontakt aufgenommen, wie Sie aus diesem Anhang entnehmen können.
Ich fordere Sie nochmals auf die Sperrandrohung sofort zurückzunehmen.
Wir haben Herrn RA xxxxin xxxx Tel. xxxxxx zur Wahrung unserer rechtlichen Interessen beauftragt.
Weiterhin haben wir die Presse und das Bundeskartellamt Bonn informiert.
Diese Vorgehensweise hatte ich Ihnen bereits schriftlich mitgeteilt !
Sollte es zu einem Sperrversuch kommen, werden wir alle Möglichkeiten ergreifen.
Selbstverständlich sind wir bereit einen angemessenen Abschlag zu zahlen.
Dieser wird von unserem Anwalt errechnet.
Wir haben Herrn RA xxxx beauftragt unsere Verträge zu prüfen und mögliche Rückforderungen anzumelden.
Ich werde mit dieser Mail auch Ihre Pressestelle informieren.
Ich erwarte Ihre kurzfristige Rückantwort bis zum 12.11.08
Mit freundlichen Grüßen
Wie zu erwarten kam wieder keine Reaktion.
Die Lesebestätigung habe ich gestern erhalten.
Gleichzeitig habe ich dem Bundeskartellamt,der Pressestelle von E.ON Avacon,unserem Anwalt und der Bildzeitung eine Kopie gesendet.
Nun warten wir hier auf den Außendienst, welcher den Strom abstellen soll.
Mit freundlichen Grüßen
----- Original Message -----
From: xxxxxxxxxxx
Subject: Androhung einer Stromliefersperre durch eon-avacon - Unvereinbarkeit mit § 19 Abs. 1 GWB
Sehr geehrter Herrxxxx,
die Landeskartellbehörde Sachsen-Anhalt hält im Einklang mit dem Bundeskartellamt die Praxis der marktbeherrschenden Energieversorgungsunternehmen, bei der Belieferung der nichtleistungsgemessenen Haushalts- und Kleingewerbekunden mit Gas oder Strom, die sich gegenüber vom Versorger einseitig festgelegten Energiepreiserhöhungen auf § 315 BGB berufen, wegen diesen Einwands
- die Einstellung der Versorgung anzudrohen oder tatsächlich vorzunehmen,
oder
- tarifähnlich ausgestaltete Sonderverträge mit einseitigem Preisbestimmungsrecht des Versorgers zu kündigen und den Kunden in den teureren Grundversorgungstarif einzuordnen, oder diese Vorgehensweise anzudrohen
für unvereinbar mit dem kartellrechtlichen Missbrauchsverbot des § 19 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Begründung
Der Einwand aus § 315 BGB ist ein zivilvertragsrechtliches Korrektiv, das in Energieversorgungsverträgen, auf deren Erfüllung der Kunde angewiesen ist und in denen dem Versorger ein einseitiges Preisbestimmungsrecht eingeräumt ist, ein angemessenes Verhältnis vertraglich vereinbarter Leistungen gewährleisten soll. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es daher seit langem anerkannt, dass Tarife von Versorgungsunternehmen, die im Rahmen eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Teil im Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und einer Billigkeitskontrolle in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB unterfallen. Ein Einwand nach § 315 BGB hat somit zur Folge, dass entsprechende Preise/Preiserhöhungen für den Kunden erst fällig und somit durchsetzbar sind, wenn deren Billigkeit unstreitig feststeht oder gerichtlich festgestellt worden sind. Solange dies nicht der Fall ist, besteht kein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Energieversorgungsunternehmens an vertragsrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem Kunden, die zu einer Beeinträchtigung des Rechts des Kunden, den Einwand aus § 315 BGB erheben und die Angemessenheit der einseitig festgesetzten Energiepreise hinterfragen zu können, führen.
Das Bundeskartellamt hält eine Sperrandrohung von Energieunternehmen gegenüber von Verbrauchern in o. g. Fällen für unzulässig und droht bei Zuwiderhandlungen ein Bußgeld an. Die entsprechende Pressemitteilung habe ich Ihnen beigelegt.
Mit freundlichen Grüßen
XXXXXXX
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Referat 42
Wettbewerbsrecht, Bankwesen, Versicherungen
Ministerium für Wirtschaft und Arbeit
des Landes Sachsen-Anhalt