Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Vertragskündigung  (Gelesen 10562 mal)

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Offline AKW NEE

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Vertragskündigung
« am: 08. Oktober 2008, 08:42:29 »
Mir, wie allen anderen Kunden der E.ON Avacon wurde/wird der Strom-Vertrag Akzent gekündigt. Zum Kündigungstermin ist in dem Schreiben der E.ON Avacon zu lesen:
 
Zitat
Wir kündigen ... zum nächstmöglichen vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt. Weiter unten heißt es in dem Schreiben Wir beliefern Sie bis zum 30. April 2009 zu den aktuellen Akzent-Preisen weiter...

Reicht diese Formulierung aus, oder muss ein konkreter Kündigungstermin genannt werden?

Offline Opa Ete

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Vertragskündigung
« Antwort #1 am: 08. Oktober 2008, 11:38:25 »
das lässt sich doch nur individuell beantworten: Laufzeit 12 Monate, ohne Kündigung verlängert er sich immer um 6 Monate, Kündigungsfrist 2 Monate.  Wenn der Vertrag z.B. am 17.3.2000 abgeschlossen wurde, und nicht gekündigt wurde, würde er bis 17.3.2001 und dann immer halbjährlich verlängert weiterlaufen, also bis 17.3.2008, dann 17.9.2008, wenn er jetzt im Oktober gekündigt wurde, dann läuft der Vertrag noch bis zum 17.3.2009. Kündigungsfrist von 2 Monaten seitens Avacon ist dann eingehalten.
Gruß Opa Ete

Offline u.h.

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Vertragskündigung
« Antwort #2 am: 08. Oktober 2008, 12:36:40 »
Zitat
Original von AKW NEE
Zitat
Wir kündigen ... zum nächstmöglichen vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt. ...
Reicht diese Formulierung aus, oder muss ein konkreter Kündigungstermin genannt werden?
Ja - wird sogar empfohlen (z.B. bei Handyberrägen bei denen der genaue TAG unsicher ist).
Der Kündigungstermin ergibt sich dann automatisch aus dem Vertrag (siehe Opa Ete).

Zitat
Original von AKW NEE
Zitat
... Wir beliefern Sie bis zum 30. April 2009 zu den aktuellen Akzent-Preisen weiter...
Das allerdings wäre mir unklar, wenn das Datum nicht gleich dem Kündigungstermin ist bzw. vor dem Kündigungstermin liegt.
Könnte aber auch als \'Angebot\' verstanden werden, vom Kündigungstermin bis dahin zu dem Preis beliefert zu werden - quasi statt Ersatz-/Grundversorgungspreisen.

Offline Christian Guhl

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Vertragskündigung
« Antwort #3 am: 08. Oktober 2008, 12:52:26 »
@u.h.
Wenn aber \"statt Ersatz-/Grundversorgung\"geliefert wird, ist das m.E. ein Sondervertrag.Dazu müsste ein Vertrag unterzeichnet werden.

Offline userD0009

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Vertragskündigung
« Antwort #4 am: 08. Oktober 2008, 13:24:51 »
@Christian Guhl

Wieso denn unterzeichnet?
Es gibt keine Formvorschrift für Sonderverträge.

Grüße
belkin

Offline Opa Ete

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Vertragskündigung
« Antwort #5 am: 08. Oktober 2008, 14:54:10 »
Meine Meinung: das war aus der Sicht von Avacon, das beste, was sie in ihrer Lage machen konnten. Da Akzent ein Sondervertrag ist, können auch sie den kündigen. Nach Ablauf des Vertrages kann jeder für sich neu entscheiden: bleib ich bei der Avacon, wenn ja will ich in die Grundversiorgung oder schließ ich einen neuen Sondervertrag ab. Wenn man bei der Avacon bleibt bekommt man egal, ob Grundvbersorgung oder neuer Sondervertrag auf jeden Fall noch bis 30.4.09 die alten Akzentpreise.

Im übrigen warte ich schon lange darauf, dass die Avacon auch die alten Gassondertarife Classic und Comfort kündgit. Ist mir echt ein Rätsel, warum die das noch nicht gemacht haben.

Gruß Opa Ete

Offline Christian Guhl

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Vertragskündigung
« Antwort #6 am: 08. Oktober 2008, 15:48:43 »
@belkin
Und wie soll der Kunde die AGB anerkennen ? Wie soll ein Preis vereinbart werden ? Konkludent ?
@Opa Ete
Klar ist die Flucht nach vorn das Einzige was Eon-Avacon übrig bleibt.Kündigen könne sie den Akzent, aber doch bitte unter Beachtung der Formvorschriften.
Egal ist es nicht, ob Grundversorgung oder Sondervertrag. Grundversorgung scheidet schon mal aus, da die Preise anders sind.Sondervertrag wäre ja in Ordnung.Aber dann müssen wenigstens die AGB anerkannt werden.Wenn ich ab dem Zeitpunkt, zu dem der Akzent wirksam gekündigt ist, ohne Sondervertrag, zu Preisen, die von der Grundversorgung abweichen, beliefert werde,stelle ich die Zahlung ein.Außerhalb der Grund-/Ersatzversorgung hat Avacon kein einseitiges Preisbestimmungsrecht. Mit dem Kündigen hat Eon-Avacon es nicht so drauf.Schließlich bestehen noch Strom-Sonderverträge die 20 und mehr Jahre alt sind und niemals gekündigt wurden. Es wurden einfach einseitig immer neue \"Verträge\" gemacht, die der Kunde nie unterschrieben hat.Da kommt noch Einiges auf Eon-Avacon zu.

Offline RR-E-ft

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Vertragskündigung
« Antwort #7 am: 08. Oktober 2008, 15:51:05 »
@Christian Guhl

Sonderverträge unterliegen keiner Schriftform. Sie können auch mündlich begründet werden, etwa innerhalb eines Telefonats. Für den Abschluss ist nicht erforderlich, dass der Kunde AGB anerkennt. Wichtig ist nur die Einigung, einen Energielieferungsvertrag außerhalb der Grundversorgung zu begründen. Eine solche Einigung kann auf verschiedenen Wegen zustande kommen.

@Opa Ete

Sonderverträge können nur dann ordnungsgemäß gekündigt werden, wenn ein Recht zur ordentlichen Kündigung bei Vertragsabschluss vereinbart wurde oder sich ein besonderes Kündigungsrecht  aus einem Gesetz ergibt (vgl. zB. §§ 313, 314 BGB). Möglicherweise liegen diese Voraussetzungen in concreto nicht vor. Der Versorger muss das Bestehen eines solchen Rechts zur Kündigung beweisen, wenn der Kunde es bestreitet.

Offline AKW NEE

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Vertragskündigung
« Antwort #8 am: 08. Oktober 2008, 17:36:03 »
@ alle

Die Antworten auf meine Fragen waren alle sehr interessant, aber eigentlich habe ich doch nur gefragt, muss der Versorger bei einer Kündigung ein konkretes Datum angeben oder reicht dies:

Zitat
Wir kündigen ... zum nächstmöglichen vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt

Ein Kündigungsrecht wurde vertraglich vereinbart.

Offline Christian Guhl

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Vertragskündigung
« Antwort #9 am: 08. Oktober 2008, 19:26:37 »
@RR-E-ft
Und wie sollen die Vereinbarungen bewiesen werden ?Bei einem nicht schriftlich abgeschlossenen Vertrag kann ich doch hinterher behaupten, es war mündlich vereinbart, dass ich den Strom die ersten 3 Monate umsonst bekomme.
Wie will der Versorger nachweisen, auf welchen Preis wir uns geeinigt haben ?
Im konkreten Fall schließt man einen Sondervertrag ab , wenn man nichts Gegenteiliges von sich hören lässt. Das halte ich für höchst bedenklich.

Offline RR-E-ft

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Vertragskündigung
« Antwort #10 am: 08. Oktober 2008, 19:37:54 »
@Christian Guhl

Die Wirksamkeit eines Vertragsabschlusses hängt nicht davon ab, ob man etwas beweisen kann. Der nichtschriftlich abgeschlossene Vertrag gilt ebenso wie ein schriftlich abgeschlossener Vertrag.

Wenn Sie hiernach behaupten, für die ersten drei Monate sei eine unentgeltliche Stromlieferung vereinbart gewesen, so hätten Sie als derjenige, der sich darauf beruft, eine entsprechende Einigung auf diese Bedingungen zu beweisen. Möglicherweise haben Sie Zeugen dafür. Möglicherweise auch nicht. Es wäre Ihr Problem, wenn Sie eine solche vertragliche Abrede dann nicht beweisen könnten. Wie der Versorger beweisen will, auf welchen Preis man sich geeinigt hat, ist dessen Problem. Er muss es ja auch nur beweisen, wenn strittig ist, dass man sich auf den vom Versorger genannten und geforderten Preis bei Vertragsabschluss geeinigt hatte.

(Am Bockwurststand ist der ohne Zeugen abgeschlossene Kaufvertrag über die Wurst ja auch wirksam abgeschlossen, ohne dass es auf einen Beweis darüber oder eine Beweisbarkeit ankäme. Wenn der Bockwusrtverkäufer später behauptet, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen bestimmten Inahlt haben, seien in den Vertrag einbezogen worden, muss er auf Bestreiten auch dies beweisen.)

Offline tangocharly

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Vertragskündigung
« Antwort #11 am: 09. Oktober 2008, 09:48:12 »
@RR-E-ft

Zitat
ie Wirksamkeit eines Vertragsabschlusses hängt nicht davon ab, ob man etwas beweisen kann.

Aber sicherlich doch.
Das Bestreiten des Kunden stellt eine schlichte \"Vertragsleugnung\" dar. Und für den Vertragsschluß hat derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich auf den Vertragsschluß beruft.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline AKW NEE

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Vertragskündigung
« Antwort #12 am: 09. Oktober 2008, 12:40:04 »
Meine Frage ist wohl doch eine dumme Frage, oder ?

Offline RR-E-ft

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Vertragskündigung
« Antwort #13 am: 09. Oktober 2008, 13:41:34 »
Zitat
Original von tangocharly
@RR-E-ft

Zitat
ie Wirksamkeit eines Vertragsabschlusses hängt nicht davon ab, ob man etwas beweisen kann.

Aber sicherlich doch.
Das Bestreiten des Kunden stellt eine schlichte \"Vertragsleugnung\" dar. Und für den Vertragsschluß hat derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich auf den Vertragsschluß beruft.

Da bin ich anderer Auffassung, nicht hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast, sondern hinsichtlich der Folgen.

Ein ohne Zeugen abgeschlossener nichtschriftlicher Vertrag, dessen Abschluss unbeweisbar ist, ist materiell-rechtlich gleichwohl wirksam.

Daran ändert sich auch nichts dadurch, wenn  Ansprüche aus einem solchen Vertrag aus prozessualen Gründen gerichtlich nicht durchsetzbar sein mögen.

Recht haben, Recht bekommen, Recht durchsetzen....´


Schließlich ist es Sache des Kunden, was er leugnet. Er muss ja nicht den Vertragsabschluss und den Anfangspreis  bestreiten, sondern kann sich darauf beschränken, die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu bestreiten. Ein solches Bestreiten kann alle Inhalte betreffen, die sich angeblich aus einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben sollen, also etwa auch Preisänderungsklauseln oder Kündigungsklauseln.
Vgl. AG Gotha, Urt. v. 09.11.2007.

Der Kunde, der den Abschluss eines günstigeren Sondervertrages an sich und nicht lediglich die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einen solchen bestreitet, könnte wohl leicht \"mit dem Klammerbeutel gepudert\" erscheinen.

Offline AKW NEE

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Vertragskündigung
« Antwort #14 am: 09. Oktober 2008, 14:07:25 »
@ RR-E-ft
@ tangocharly

Ich möchte nicht stören, aber könnte Sie Ihre Diskussion nicht kurz unterbrechen und mir schreiben, ob in einer Kündigung ein konkreter Termin angegeben werden muss

 

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