@Christian Guhl
Die Wirksamkeit eines Vertragsabschlusses hängt nicht davon ab, ob man etwas beweisen kann. Der nichtschriftlich abgeschlossene Vertrag gilt ebenso wie ein schriftlich abgeschlossener Vertrag.
Wenn Sie hiernach behaupten, für die ersten drei Monate sei eine unentgeltliche Stromlieferung vereinbart gewesen, so hätten Sie als derjenige, der sich darauf beruft, eine entsprechende Einigung auf diese Bedingungen zu beweisen. Möglicherweise haben Sie Zeugen dafür. Möglicherweise auch nicht. Es wäre Ihr Problem, wenn Sie eine solche vertragliche Abrede dann nicht beweisen könnten. Wie der Versorger beweisen will, auf welchen Preis man sich geeinigt hat, ist dessen Problem. Er muss es ja auch nur beweisen, wenn strittig ist, dass man sich auf den vom Versorger genannten und geforderten Preis bei Vertragsabschluss geeinigt hatte.
(Am Bockwurststand ist der ohne Zeugen abgeschlossene Kaufvertrag über die Wurst ja auch wirksam abgeschlossen, ohne dass es auf einen Beweis darüber oder eine Beweisbarkeit ankäme. Wenn der Bockwusrtverkäufer später behauptet, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen bestimmten Inahlt haben, seien in den Vertrag einbezogen worden, muss er auf Bestreiten auch dies beweisen.)