@ u.h.
Original von u.h.
Dies ist IHRE Meinung.
Wenn Sie möchten, dürfen Sie diese Anmerkung zu
jedem meiner Beiträge hier im Forum anfügen (aktuell 9.487).
Dass ich hier und andernorts
MEINE Meinung veröffentliche und vertrete, möge man mir bitte nachsehen. Ich erhebe keinen Anspruch darauf, dass meine Meinung von allen geteilt wird. Wenn ich eine andere als
MEINE Meinung veröffentliche, dann mache ich dies kenntlich, sonst nicht.
Wenn man ein ungeschriebenes Recht aus § 242 BGB herleiten möchte, gilt es zu beachten, dass diese Vorschrift auf Einzelfallgerechtigkeit zugeschnitten ist und deshalb eine Abwägung der Interessen beider Vertragsteile
im konkreten Einzelfall erfordert. Wenn man auf frühere Rechtsprechung zu § 242 BGB abstellt, darf man zudem nicht außer Acht lassen, dass bestimmte Fallgruppen zwischenzeitlich durch die Schuldrechtsmodernisierung eine Kodifizierung erfahren haben. §§ 313, 314 BGB enthalten solche
zwischenzeitlichen Kodifizierungen. Man kann dann ggf. der Frage nachgehen, was es ggf. zu bedeuten hat bzw. bedeuten kann, wenn der Gesetzgeber etwas anderes, Weitergehendes, bei der Schuldrechtsmodernisierung (ausdrücklich) nicht kodifiziert hat.
In jedem Einzelfall bedarf es einer Prüfung, ob eine Kündigung - ob ordentlich oder außerordentlich - berechtigt ist. Dafür kann auch entscheidend sein, ob der Leistungsanbieter in bzw. auf seinem Leistungsgebiet eine Monopolstellung einnimmt und sich der andere Vertragsteil (Kunde) mit notwendigen Investitionen [z.B. Beheizungsanlage] erkennbar auf eine
langfristige Belieferung zu den bei Vertragsabschluss vereinbarten Bedingungen eingestellt hat.