OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008 - 12 U 49/07 im Volltext Download (ca. 3,5 MB auch hier).Leitsatz des Gerichts:
Im Sonderkundenbereich kann ein Gasversorger das Recht zur einseitigen Preiserhöhung nicht allein dadurch begründen, dass er in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) bzw. die Verordnung zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung im Energiebereich (GasGVV) verweist.
Zur Inhaltskontrolle von §§ 4 AVBGasV, 5 GasGVV gemäß § 307 BGB bei einer vertraglichen Einbeziehung in allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Das Urteil betrifft Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen (\"Normsonderverträge\") und ist sehr gut begründet.
Lediglich die Auffassung, dass eine widerspruchs- und vorbehaltlose Zahlung nach einer ohne Rechtsgrundlage erfolgten Preiserhöhung zu einer Preisneuvereinbarung führe, ist zu beanstanden.
Die Zahlungen in Folge einer auf eine unwirksame Preiserhöhungsklausel gestützten Preiserhöhung führt
unter Beachtung des Abstraktionsprinzips zu einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 BGB, der mit einem Schadensersatzanspruch aus
culpa in contrahendo wegen Verwendung der unzulässigen Preisänderungsklausel in Idealkonkurrenz stehen kann (vgl. Palandt, BGB, 67. Aufl., Vor § 307 Rn. 14).
Die Revision ist zugelassen.
Der betroffene Versorger hat angekündigt, gegen die Entscheidung Revision einzulegen. Der Prozessbevollmächtigte der Kunden hat angekündigt, seinerseits die Ausführungen zur angeblichen Preisneuvereinbarung in Folge eines fehlenden Widerspruchs in der Revision zur Überprüfung stellen zu wollen.
Der betroffene Versorger soll zudem mehrmals geäußert haben, seine Kunden irgendwie gleich behandeln zu wollen, egal, ob diese nun Widerspruch eingelegt hätten oder nicht. Kann man glauben, muss man aber nicht. Auf entsprechende Zusagen sollte man sich nicht verlassen.