@ PrakashP
Ich hatte doch geschrieben, dass es keines schriftlichen Vertrages bedarf, auch ein konkludenter Vertragsschluss gem. § 2 Abs. 2 AVBV in Betracht kommt.
Dann sind die §§ 2 bis 34 AVBV die Vertragsbedingungen.
Die Preise sind die vom Versorger öffentlich bekannt gemachten.
Das ist dann der Vertrag und der ist nicht schriftlich.
Sie wollten jedoch trotz eines nichtschriftlichen Vertrages lesen, was in Ihrem Vertrag steht- wie das, wenn es keinen schriftlichen Vertrag gibt.
Wenn es keinen schriftlichen Vertrag gibt, heißt das jedoch nicht, dass es gar keinen Vertrag gibt....
Insoweit sind die Kollegen überhaupt nicht anderer Meinung.
Gut, dass Sie bei einem Anwalt waren.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt