Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Suche nach einem Anwalt in Köln wg. Streit mit Rheinenergie  (Gelesen 29082 mal)

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Offline Cremer

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Suche nach einem Anwalt in Köln wg. Streit mit Rheinenergie
« Antwort #15 am: 29. Juni 2005, 15:36:08 »
@ PrakasP

schauen Sie sich auf der Seite Energienetz oder www.gaspreise-runter.de um.

Durchstöbern Sie bitte alle postings. Machen Sie sich kundig!

Nehmen Sie den Musterbrief und legen Sie Widerspruch gemäß § 315 BGB ein. (Einschreiben) Teilen Sie mit, dass sie nur die Preise auf der Basis Dezember 2004 akzeptieren werden, sofern Sie nicht eine Jahresrechnung erhalten haben, der den Zeitraum 12(04 bis 05/05 einschließt.

Danach berechnen Sie Ihre jährlichen Kosten aufgrund der Preise 12/04  und des  Verbrauchs von 2004 neu, dividiert durch 12 ergibt den monatlichen Abschlag. Kürzen Sie die Überweisung, Begrenzen Sie die Einzugsermächtigung und zahlen Sie nur diese neuberechnete Höhe.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline PrakashP

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Suche nach einem Anwalt in Köln wg. Streit mit Rheinenergie
« Antwort #16 am: 29. Juni 2005, 16:42:44 »
Danke für die schnellen Antworten.

Ist es denn ein Problem, daß IIRC die Schreiben über die Erhöhung des Abschlags am April verschickt worden sind und cih jetzt widerspreche? Ich hatte in anderen Beiträgen ferner gelesen, daß man auch unbillig erhöhte zurückliegende Beträge zurückholen kann (bis zur dreijährigen VErjährung). Stimmt das? Ich meine mich zu erinnern, daß vor ein zwei Jahren auch der Strompreis nicht wenig erhöht worden ist.


So, I habe nochmal nachgeguckt: Zu Wasser und Gas habe ich definitiv keine vertragliche Unterlagen. Die Belieferung kam quasi \"automatisch\" mit dem Einzug ins Haus. Einzig einen Vertrag mit der ehem. GEW zum Strom haben wir.

Da ich ja, wenn möglich, auch bis 2002 die erhöhten Strompreise als unbillig widersprechen will, frage ich mich, wie die Cahncen dazu sind, wenn im Vertrag so ein Passus steht wie:

\".. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn innerhalb von 4 Wochen nach Zugang dieser Information durch den Kunden kein  schriftlicher Widerspruch eingelegt wird...\"

Ist dies eine zulässige Klausel? Wenn ja, habe ich in Bezug auf den Strom Pech gehabt auf zurückliegende Erhöhungen?

In diesem Vertrag ist mir eine rcihtige Preisglautklausel (mit Formel, Sonderkündigungsrecht, etc) *nicht* aufgefallen. Insofern frage ich mich, ob sowas tatsächlich im Gasvertrag steht...

Offline RR-E-ft

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Suche nach einem Anwalt in Köln wg. Streit mit Rheinenergie
« Antwort #17 am: 29. Juni 2005, 17:33:02 »
@PrakashP

Wenn ich so viele Fragen hätte, würde ich mich an einen Anwalt wenden, der Erfahrung damit hat.

Von dem würde ich mal alle Unterlagen genau prüfen lassen.

Ich würde wohl auch bei der Verbraucherzentrale nachfragen, ob und ggf. wo Rückforderungen gegenüber Energieversorgern unterstützt werden, ggf. durch Initiierung von Sammelklagen.

Wie kann denn etwas im Gasvertrag stehen, wenn Sie schon gar keinen schriftlichen Vertrag haben?

Da bin auch ich etwas überfordert.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Harald Derkum

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Suche nach einem Anwalt in Köln wg. Streit mit Rheinenergie
« Antwort #18 am: 01. Juli 2005, 15:28:39 »
Zum Stand der Dinge: Das AG Köln hat zweimal auf unseren Antrag hin  - wg. Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung -  eine einstweilige Verfügung erlassen (Rheinenergie hat nämlich auch im Juni wieder eine Mahnung mit Mahngebühr und Sperrandrohung verschickt); Streitwert jeweils 2.000,- Euro, Verfahrenskosten jeweils von Rheinenergie zu tragen.

Rheinenergie hat meiner Anwältin einen Widerspruch zugefaxt, der ihr allerdings noch immer nicht offiziell vom AG zugestellt wurde. In diesem Widerspruch steht u. a., sie hätten niemals vorgehabt, zu sperren.

Warum drohen sie dann damit?

Zur Frage eines Forumsmitglieds nach der Rechtmäßigkeit der Preisgleitklausel:

Darum kann es hier nicht gehen. Das AG hat lediglich entschieden, daß die Androhung einer Sperrung angesichts eines eingehaltenen Teilbetrages i. H. v. 15,- Euro (n. b. Abschlag) unverhältnismäßig ist.

Offline PrakashP

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Suche nach einem Anwalt in Köln wg. Streit mit Rheinenergie
« Antwort #19 am: 01. Juli 2005, 15:32:08 »
Danke fürs update. Ich habe mittlerweile auch Widerspruch eingereicht. Mal sehen was kommt...

Offline Harald Derkum

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Suche nach einem Anwalt in Köln wg. Streit mit Rheinenergie
« Antwort #20 am: 01. Juli 2005, 16:43:43 »
An Herrn RA Fricke: Die Preisgleitklausel von Rheinenergie lautet:

(Punkt 1 bezieht sich auf die Umrechnung von Kubikmeter in kWh)

\"1.1 Die Arbeitspreise errechnen sich nach folgenden Formeln und enthalten die zusätzliche Erdgassteuer seit 01.01.2003 in Höhe von 0,2024 ct/kWh. Die bis 31.12.2002 gültige Erdgassteuer ist in den Ausgangspreisen bereits enthalten.

für die ersten 4.972 kWh/Jahr:
    AP = 3,21 + 0,092 x (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh[/list:u]
    von 4.973 bis 99.447 kWh/Jahr:
      AP = 2,88 + 0,092 x (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh[/list:u]
      alle weiteren kWh/Jahr:
        AP = 2,83 + 0,092 x (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh[/list:u]

        1.2 Der
monatliche Grundpreis wird unabhängig vom Verbrauch berechnet. Er errechnet sich nach der Formel:
GP = 9,46 + 0,88 x (L - 12,83) in Euro/Monat.

1.3 In den vorstehenden Formeln bedeuten:
AP = jeweiliger Arbeitspreis
GP = jeweiliger Grundpreis
HEL = Preis für extra leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer) in Euro/hl. Der Preis ist den monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden zu entnehmen, und zwar der Preis frei Verbraucher in Düsseldorf bei Tankkraftwagen-Lieferung, 40-50 hl pro Auftrag, einschließlich Verbrauchssteuer. Als Mindestwert für HEL gilt jedoch 14,32 Euro/hl. Dem Ausgangspreis für den AP zum 1.4.2000 liegt ein HEL-Wert von 25,39 zugrunde.
L = Stundenlohn, das ist der auf die Stunde bezogene Mindesttabellenlohn für einen Arbeitnehmer mit einem Kind in Lohngruppe V, Mittelwert aller Dienstaltersstufen, Ortsklasse 1 (S) nach dem im Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes NRW jeweils gültigen Lohntarif für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe zuzüglich der gleichmäßig an Arbeitnehmer dieser Gruppen aufgrund gesetzlicher und tarifvertraglicher Vorschriften zu zahlenden Zuwendungen. Dem Ausgangspreis für den GP zum 1.4.2000 liegt der Lohn nach dem Stande vom Dez. 1999 in Höhe von 12,83 Euro/h zugrunde.

1.4 Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird mit dem jeweils gültigen Steuersatz zusätzlich berechnet. Er beträgt zzt. 16%.

2. Der Erdgaspreis wird jeweils mit Wirkung zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres angepasst. Dabei werden jeweils zugrunde gelegt:\"

(Stundenlohn, Heizölpreis)

\"Sollten der Stundenlohn oder der Heizölpreis künftig nicht oder nicht mehr in gleicher Weise ermittelt oder veröffentlicht werden, so ist RheinEnergie berechtigt, an ihrer Stelle im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bezugsgrößen zu verwenden.\"

(Punkt 3 bezieht sich auf Preisgestaltung per Gesetz o. ä.)

\"4. Wenn und soweit RheinEnergie nach den vorstehenden Bestimmungen mögliche Preiserhöhungen nicht durchgeführt hat, bleiben diese für die Zukunft vorbehalten, soweit sie nicht durch später aus den vorstehenden Bestimmungen sich ergebende Preisermäßigungen ausgeglichen werden.\"

Hebeln diese \"Preisanpassungsbestimmungen\" den § 315 BGB aus, wie Rheinenergie behauptet? Und wenn ja, welche Handhabe hat man dann?

Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort, verbunden mit vorzüglicher Hochachtung vor Ihrem Arbeitspensum hier im Forum, um uns juristischen Laien mit Rat zur Seite zu stehen, und das auch noch kostenlos.

Alle Achtung !

Offline Harald Derkum

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Suche nach einem Anwalt in Köln wg. Streit mit Rheinenergie
« Antwort #21 am: 01. Juli 2005, 16:46:06 »
Zitat von: \"PrakashP\"
Danke fürs update. Ich habe mittlerweile auch Widerspruch eingereicht. Mal sehen was kommt...


Widerspruch wogegen? Das nützt nichts; Sie müssen kürzen !

Offline PrakashP

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Suche nach einem Anwalt in Köln wg. Streit mit Rheinenergie
« Antwort #22 am: 01. Juli 2005, 16:49:26 »
Natürlich habe ich gekürzt bzw den alten Abschlag beibehalten.

Ach ja, steht bei der Klausel auch was von Sonderkündigungsrecht? Sonst wäre es doch sowieso hinfällig, wenn ich das richtig verstanden habe.

Offline RR-E-ft

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Suche nach einem Anwalt in Köln wg. Streit mit Rheinenergie
« Antwort #23 am: 01. Juli 2005, 17:26:37 »
@Harald Derkum

Aus der Regelung unter 4. wird ersichtlich, dass die Preise keinesfalls immer zu den Terminen nach der Formel angepasst werden.

Sie müssten jedoch gerade wegen zwischenzeitlicher Preissenkungen immer zu den Terminen neu berechnet werden.

Wegen des Ermessens des Versorgers also § 315 BGB anwendbar.


Der HEL- Preis fließt einschließlich Verbrauchssteuer in die Berechnungsformel ein.

Also können sich die Preise allein aufgrund der Erhöhung der Verbrauchssteuern für Heizöl erhöhen, ohne dass dem Versorger deshalb höhere Kosten entstehen, weil er ja selbst diese Verbrauchssteuern gar nicht zahlt.

Da ist also wohl eine unzulässige Hebelwirkung im Falle der Erhöhung der Verbrauchssteuern auf Heizöl vorprogrammiert.


Wenn bei einer Preiserhöhung des Vorlieferanten keine Erhöhung des Gewinnanteils erfolgen soll, so müsste im Vorlieferantenvertrag exakt die gleiche Preisformel enthalten sein, die sich nur in einem Summanden unterscheidet.

Die Differenz der Summanden wäre dann der Kostenanteil des Versorgers zur Abdeckung seiner eigenen Kosten für Personal, Netz, Vertrieb und natürlich des eigenen Gewinnanteils.

Dann entstünde die o. g. Hebelwirkung durch die doppelte Berücksichtigung der Verbrauchssteuern beim Vorlieferanten....


Förderer und Importeure wie Gasprom werden sich ja nicht auch noch an den Preisen für extra leichtes Heizöl einschließlich Verbrauchssteuern auf der \"Rheinschiene\" in ihren Verträgen orientieren, warum auch.

In Moskau wird niemand die gedruckte Ausgabe des Statistischen Bundesamtes abboniert haben.

Also muss allein aus diesem Grund an einer Stelle in der Lieferkette etwas hängen bleiben.

Und exakt diesen offensichtlichen Mitnahme- Effekt müsste das belieferte Unternehmen ausschließen, um nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (folgt als Reflex aus der Verpflichtung zur preiswürdigen Versorgung) zu verstoßen.

Das entsprechende Urteil des OLG Rostock betrifft diese Frage, jedoch nur hinsichtlich eines Liefervertrages zwischen einem GVU und einem Contractor.

Dem Contractor gegenüber ist man jedoch wohl nicht zur preiswürdigen Versorgung verpflichtet, jedoch gegenüber den Verbrauchern.

Mit dieser Frage hatte sich das OLG Rostock nicht zu befassen. Denn dort hatten zwei Wirtschaftsunternehmen einen Vertrag explizit ausgehandelt, für eine AGB- Inhaltskontrolle war deshalb kein Platz.

Anders sieht das in Verträgenh gegenüber Verbrauchern aus.


Da kommt es gerade darauf an !



Gretchenfrag nun, wie hoch der Gewinnanteil ist, der in dieser Formel drinsteckt.

Fraglich ist, ob dieser von Anfang an unangemessen hoch ist.

Die Formel wurde in Form einer AGB durch den Versorger vorgegeben, unterliegt somit der Inhaltskontrolle nach §§ 307, 315 BGB.

Nur dabei kann sich ergeben, ob der Gewinn tatsächlich angemessen ist und somit dem Kriterium einer preiswürdigen Versorgung im Sinne von § 1 EnWG entspricht.

Wie so oft ist auch dafür die Offenlegung der Kalkulation erforderlich.

Wie sollte man es anders prüfen?

Und schon wird wieder das Gaspreisurteil des Landgerichts Mannheim maßgeblich.


Um es noch einmal deutlich herauszustellen:


Ich halte diese Klausel für unzulässig, da in den Preis die Verbrauchssteuern zweimal einfließen, obschon der Versorger diese nur einmal bezahlt!!!!



Die bisherige Erdgassteuer kann allenfalls im ersten Summanden der Formel enthalten sein. Das sollten Sie sich mal erklären lassen.

Vergleichen Sie doch mal mit der Preisformel der Jenaer Stadtwerke, die vierteljährlich anpassen ohne wenn und aber:

http://www.stadtwerke-jena.de/002b/pdf/Pheft.pdf

Fragen Sie Ihren Versorger, welche Formel nun besser ist für den Verbraucher und warum und teilen Sie das Ergebnis mal hier mit.

Das wird spannend.



@PrakashP

Nur beim Strom kann ein Stromhändler, der nicht am Ort der Abnehmestelle auch Netzbetreiber ist, einen Sondervertrag kündigen und sich so von seinem Kunden verabschieden.

Das ist auch bitter für den Versorger, der Geld dafür aufgewandt hatte, diesen Kunden zu gewinnen.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline PrakashP

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Suche nach einem Anwalt in Köln wg. Streit mit Rheinenergie
« Antwort #24 am: 09. Juli 2005, 11:50:38 »
@Harald Derkum

Ich bin mittlerweile auch auf der Suche nach einem Anwalt. Ich frage mich, wie Sie auf die Kanzlei von Brigette Faßbender und Nicole Kettner gestoßen sind, denn hier im Forum, konnte ich diese nicht auffinden (oder beziehen Sie sich auf http://www.energienetz.de/pre_cat_41-id_89-subid_1163-subsubid_1164__.html?), obwohl Sie sich darauf beziehen. Bei deren Homepage (http://www.advokat-bonn.de/index-Dateien/Page447.htm) sehe ich auch nicht, daß diese spzeialisiert auf Energierecht sind, darum weiß ich nicht, ob die Kanzlei eine gute Wahl ist.

Offline RR-E-ft

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Suche nach einem Anwalt in Köln wg. Streit mit Rheinenergie
« Antwort #25 am: 09. Juli 2005, 22:11:43 »
@PrakashP

Für private Anfragen gibt es die Möglichkeit einer pn.

Nicht alles ist für eine öffentliche Diskussion geeignet.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline PrakashP

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Suche nach einem Anwalt in Köln wg. Streit mit Rheinenergie
« Antwort #26 am: 09. Juli 2005, 22:39:13 »
Naja, ich habe ja im Prinzip nur nach den Referenzen gefragt die der thread starter ja erwähnt hatte nd die ich nicht wirklich auffinden konnte...d.h. ich habe ja nach öffentlich verfügbaren Infos gefragt.

Offline Harald Derkum

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Suche nach einem Anwalt in Köln wg. Streit mit Rheinenergie
« Antwort #27 am: 12. Juli 2005, 15:49:54 »
Zitat von: \"PrakashP\"
@Harald Derkum

Ich bin mittlerweile auch auf der Suche nach einem Anwalt. Ich frage mich, wie Sie auf die Kanzlei von Brigette Faßbender und Nicole Kettner gestoßen sind, denn hier im Forum, konnte ich diese nicht auffinden (oder beziehen Sie sich auf http://www.energienetz.de/pre_cat_41-id_89-subid_1163-subsubid_1164__.html?), obwohl Sie sich darauf beziehen. Bei deren Homepage (http://www.advokat-bonn.de/index-Dateien/Page447.htm) sehe ich auch nicht, daß diese spzeialisiert auf Energierecht sind, darum weiß ich nicht, ob die Kanzlei eine gute Wahl ist.


Ich bin in der Tat durch den von Ihnen recherchierten Artikel auf diese Kanzlei gekommen. Es mag sein, daß die Damen nicht auf Energierecht spezialisiert sind, aber hier kam es auf schnelles Handeln i. S. des Erwirkens einer einstweiligen Verfügung an, und hier hatten die Damen zumindest Erfahrung mit dem Gegner.

Da ich bis zu diesem Zeitpunkt niemand anderen wußte, bin ich eben dorthin gegangen und bin auch sehr zufrieden.

Sollte es aber zu einer Klage gegen mich kommen, werde ich evtl. doch noch einmal gezielt nach einem Anwalt mit Erfahrungen auf diesem Gebiet suchen. Vielleicht hilft mir dabei der vierte Beitrag in diesem Thema.

Offline Harald Derkum

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Suche nach einem Anwalt in Köln wg. Streit mit Rheinenergie
« Antwort #28 am: 12. Juli 2005, 15:55:20 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@PrakashP
Für private Anfragen gibt es die Möglichkeit einer pn.
Nicht alles ist für eine öffentliche Diskussion geeignet.


Die Suche nach einem Anwalt ist ja genau die Überschrift meines Beitrages. Ich hatte mir ja öffentliche Antworten dazu erhofft.

Viele Grüße aus Köln

Harald Derkum

Offline PrakashP

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Suche nach einem Anwalt in Köln wg. Streit mit Rheinenergie
« Antwort #29 am: 13. Juli 2005, 17:27:13 »
So, ich lasse mich mittlerweile auch durch RA Frau Kettner vertreten. Mal sehen ob wir Rheinenergie auf die Füße treten können. :)

@RR-E-ft

Entgegen Ihren Ausführungen meinte sie aber, daß trotz nicht schriftlichen Vertrags alleine durch die Abnahme von Gas/Wasser/Strom der Vertrag konkludent (?) zustande kam und damit auch die AGB gelten. Ich erinnere mich allerdings nicht mehr auf welchen Paragraphen sie sich bezog, aber besteh ein Gesetz dafür speziell für die Energieversorger...

 

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