@Harald Derkum
Aus der Regelung unter 4. wird ersichtlich, dass die Preise keinesfalls immer zu den Terminen nach der Formel angepasst werden.
Sie müssten jedoch gerade wegen zwischenzeitlicher Preissenkungen immer zu den Terminen neu berechnet werden.
Wegen des Ermessens des Versorgers also § 315 BGB anwendbar.
Der HEL- Preis fließt
einschließlich Verbrauchssteuer in die Berechnungsformel ein.
Also können sich die Preise allein aufgrund der Erhöhung der Verbrauchssteuern für Heizöl erhöhen, ohne dass dem Versorger deshalb höhere Kosten entstehen, weil er ja selbst diese Verbrauchssteuern gar nicht zahlt.
Da ist also wohl eine unzulässige Hebelwirkung im Falle der Erhöhung der Verbrauchssteuern auf Heizöl vorprogrammiert.
Wenn bei einer Preiserhöhung des Vorlieferanten keine Erhöhung des Gewinnanteils erfolgen soll, so müsste im Vorlieferantenvertrag exakt die gleiche Preisformel enthalten sein, die sich nur in einem Summanden unterscheidet.
Die Differenz der Summanden wäre dann der Kostenanteil des Versorgers zur Abdeckung seiner eigenen Kosten für Personal, Netz, Vertrieb und natürlich des eigenen Gewinnanteils.
Dann entstünde die o. g. Hebelwirkung durch die doppelte Berücksichtigung der Verbrauchssteuern beim Vorlieferanten....
Förderer und Importeure wie Gasprom werden sich ja nicht auch noch an den Preisen für extra leichtes Heizöl einschließlich Verbrauchssteuern auf der \"Rheinschiene\" in ihren Verträgen orientieren, warum auch.
In Moskau wird niemand die gedruckte Ausgabe des Statistischen Bundesamtes abboniert haben.
Also muss allein aus diesem Grund an einer Stelle in der Lieferkette etwas hängen bleiben.
Und exakt diesen offensichtlichen Mitnahme- Effekt müsste das belieferte Unternehmen ausschließen, um nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (folgt als Reflex aus der Verpflichtung zur preiswürdigen Versorgung) zu verstoßen.
Das entsprechende Urteil des OLG Rostock betrifft diese Frage, jedoch nur hinsichtlich eines Liefervertrages zwischen einem GVU und einem Contractor.
Dem Contractor gegenüber ist man jedoch wohl nicht zur preiswürdigen Versorgung verpflichtet, jedoch gegenüber den Verbrauchern.
Mit dieser Frage hatte sich das OLG Rostock nicht zu befassen. Denn dort hatten zwei Wirtschaftsunternehmen einen Vertrag explizit ausgehandelt, für eine AGB- Inhaltskontrolle war deshalb kein Platz.
Anders sieht das in Verträgenh gegenüber Verbrauchern aus.
Da kommt es gerade darauf an !
Gretchenfrag nun, wie hoch der Gewinnanteil ist, der in dieser Formel drinsteckt.
Fraglich ist, ob dieser von Anfang an unangemessen hoch ist.
Die Formel wurde in Form einer AGB durch den Versorger vorgegeben, unterliegt somit der Inhaltskontrolle nach §§ 307, 315 BGB.
Nur dabei kann sich ergeben, ob der Gewinn tatsächlich angemessen ist und somit dem Kriterium einer preiswürdigen Versorgung im Sinne von § 1 EnWG entspricht.
Wie so oft ist auch dafür die Offenlegung der Kalkulation erforderlich.
Wie sollte man es anders prüfen?
Und schon wird wieder das Gaspreisurteil des Landgerichts Mannheim maßgeblich.
Um es noch einmal deutlich herauszustellen:
Ich halte diese Klausel für unzulässig, da in den Preis die Verbrauchssteuern zweimal einfließen, obschon der Versorger diese nur einmal bezahlt!!!!Die bisherige Erdgassteuer kann allenfalls im ersten Summanden der Formel enthalten sein. Das sollten Sie sich mal erklären lassen.
Vergleichen Sie doch mal mit der Preisformel der Jenaer Stadtwerke, die vierteljährlich anpassen ohne wenn und aber:
http://www.stadtwerke-jena.de/002b/pdf/Pheft.pdfFragen Sie Ihren Versorger, welche Formel nun besser ist für den Verbraucher und warum und teilen Sie das Ergebnis mal hier mit.
Das wird spannend.
@PrakashP
Nur beim Strom kann ein Stromhändler, der nicht am Ort der Abnehmestelle auch Netzbetreiber ist, einen Sondervertrag kündigen und sich so von seinem Kunden verabschieden.
Das ist auch bitter für den Versorger, der Geld dafür aufgewandt hatte, diesen Kunden zu gewinnen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt