Den Kunden wurde offensichtlich der Anschluss an das Gasnetz gekappt. Ob die Abtrennung vom Gasnetz rechtens ist oder nicht, richtet sich nach dem Netzanschlussvertrag, dem Energiewirtschaftsgesetz und den Bedingungen der
NDAV. Davon zu unterscheiden ist die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Versorgungseinstellung, die sich bei grundversorgten Kunden nach der GasGVV bemisst.
Möglicherweise verfolgten die betroffenen Kunden einen Anspruch auf Energieversorgung und haben sich nicht gegen eine etwaige verboten eigenmächtige Verletzung des Netzanschlussvertrages bzw. Anschlussnutzungsvertrages zur Wehr gesetzt.
Soweit hinsichtlich des Netzanschlusses Ansprüche aus dem Energiewirtschaftsgesetz bestehen, ist für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten darüber gem. §§ 102, 108 EnWG eine Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht erstinstanzlich ausschließlich zuständig.
Das Landgericht Rostock ist bereits dadurch aufgefallen, dass es Kunden mit Sonderabkommen, in denen nach der Rechtsprechung des LG Rostock gem. § 307 BGB unwirksame Preisänderungsklauseln enthalten waren, einfach zu Tarifkunden umdeklariert hat....
Es ist rechtsstaatlich bedenklich und m. E. von der Zivilprozessordnung nicht gedeckt, Feststellungen aus einem Rechtsstreit, an denen die Partei überhaupt nicht selbst beteiligt war, deren Ausgang sie deshalb auch nicht in einem fairen Verfahren beeinflussen konnte, auf einen anderen Rechtsstreit zu übertragen. Dadurch wird das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) verletzt.
Fraglich, ob gegen die neuerliche Entscheidung des Landgerichts Rostock, deren Entscheidungsgründe nicht vorliegen, ein Rechtsmittel gegeben ist.
Betroffene Kunden sollten daran denken, das Vertragsverhältnis mit den Stadtwerken zu kündigen und sich einen anderen Gas- Lieferanten zu suchen, dem die Stadtwerke das Netz zur Belieferung zur Verfügung stellen müssen.