Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Beim jährlichen Widerspruch jede Erhöhung wieder erwähnen?  (Gelesen 5557 mal)

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Offline Solarfuchs

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Hallo,

wenn ich nach jeder Jahresabrechnung meine Gegenrechnung  aufmache und im selben Brief meinen Widerspruch jedesmal sozusagen \"erneuere\" also wiederhole und ich zähle jedes Mal alle Widersprüche gegen alle Erhöhungen mit den entsprechenden Daten auf, hemme ich damit selbst die Verjährung/Verwirkung oder kann ich das getrost so machen?

Mit freundlichen Grüßen

Solarfuchs

Offline Cremer

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Beim jährlichen Widerspruch jede Erhöhung wieder erwähnen?
« Antwort #1 am: 07. Mai 2008, 14:24:17 »
@solarfuchs,

m.E. nicht.
Der Versorger müßte ja aktiv werden, um, nach seinem Verständiniss, die Außenstände einzutreiben.

Insofern gelten dann die Verjährungsfristen für ihn.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Kampfzwerg

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Beim jährlichen Widerspruch jede Erhöhung wieder erwähnen?
« Antwort #2 am: 07. Mai 2008, 15:17:52 »
@solarfuchs

wenn Sie im April 2005 das erste Mal einen Widerspruch verschickt und sich seitdem mit der Materie beschäftigt haben, dürften sich solche Fragen eigentlich gar nicht mehr stellen.
Risiko Jahresrechnung zurückschicken wg. §17.1.1 Strom(Gas)GVV

Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)

Gehemmt werden kann allenfalls eine Verjährung. Und dazu bedarf es der Voraussetzung einer fälligen Forderung.
Eine Fälligkeit besteht aber nach Einwand von §315 gerade nicht!

Ich denke, Sie sollten erst einmal genau klären, ob Sie Tarifkunde oder Sondervertragskunde sind - und danach erst die weitere Vorgehensweise bestimmen!

Offline Cremer

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Beim jährlichen Widerspruch jede Erhöhung wieder erwähnen?
« Antwort #3 am: 07. Mai 2008, 15:25:41 »
@Kampfzwerg,


Zitat
Gehemmt werden kann allenfalls eine Verjährung. Und dazu bedarf es der Voraussetzung einer fälligen Forderung.

Aus Sicht des Versorgers ist es jedoch eine \"fällige Forderung\"

Deswegen wurden ja mehrere Verfahren seitens der Versorger bereits in 2007 eingeläutet, da man bei \"fälligen Forderungen\" aus 2004 eine Verjährung befürchtet.

Ebenso jetzt in 2008 für \"fällige Forderungen\" aus 2005
MFG
Gerd Cremer
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Offline Kampfzwerg

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Beim jährlichen Widerspruch jede Erhöhung wieder erwähnen?
« Antwort #4 am: 07. Mai 2008, 16:56:29 »
@Cremer
Achtung Seitenwechsel ;)

Das mag ja aus Sicht des Versorgers so sein. Aber eben nur aus seiner.
Jeder hat ein Recht auf seine Meinung!
Aber erst vor Gericht kann die Einrede der Verjährung geführt und von diesem dann eben auch die Feststellung Verjährung/keine Verjährung bzw. fällig oder nicht fällig geklärt werden.

zur Verbindlichkeit siehe eben auch §315 Abs.3

Die Frage von @solarfuchs war aber
Zitat
hemme ich damit selbst die Verjährung/Verwirkung
Und darauf lautet die Antwort eben: Nein

Offline Solarfuchs

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Beim jährlichen Widerspruch jede Erhöhung wieder erwähnen?
« Antwort #5 am: 17. Mai 2008, 18:47:37 »
Hallo Kampfzwerg,

vielen Dank für die klare kurze Antwort \"nein\"!

Das hat mir weitergeholfen. Ich konnte leider nicht früher antworten wegen der Feiertage.

Ich versuche gerade herauszubekommen, ob ich Tarifkunde  oder Sondervertragskunde bin.

Ich bin seit 1986 Kunde bei EWE. Ich habe keinen schriftlichen Vertrag. (Das Haus (BJ 1972) habe ich vom Vorgänger übernommen).
Bin ich damit Tarifkunde, obwohl in den Abrechnungen immer S I stand bzw. steht?
Und obwohl in dem Schreiben letztes Jahr wo alle in den classic Tarif verschoben wurden, die EWE in ihrem Schreiben bestätigte, daß man S I Kunde sei?

Allerdings hat die EWE auf meinen 1. Widerspruch im Juni 2005 mit folgendem Satz geantwortet, Zitat:

***
... Weiter verweisen wir zur Berechtigung des Strom- bzw. Gasversorgungsunternehmens zur Preisänderung auf die Paragraphen 4 Abs. 2, 32 Abs. 2 der bundeseinheitlichen Rechtsverordnung über die Elektrizitäts- und Gasversorgung von Tarifkunden ( AVBEltV und AVBGasV) hin.

Die Änderung der Energiepreise ist zuvor auch in den örtlichen Medien, z. B. in der ... Tagespost , Rheiderland-Zeitung, Generalanzeiger, u.a. entsprechend den bestehenden Vorschriften öffentlich bekannt gegeben worden. ...

***

Nach dem was ich hier im Forum gelesen habe, müßte ich dann ja wohl Tarifkunde sein.

Es wäre schön, wenn mir das hier jemand bestätigen könnte, ob das so ist.

Denn ich habe auch gelesen, daß es Tarifkunden gibt, die ihre Abschläge auf 0 reduzieren. Die Begründung hierfür hab ich trotz eifrigen Suchens und Lesens noch nicht finden können.

Ich wäre sehr dankbar, wenn mir das jemand erklären könnte oder wenigstens einen Link geben kann wo ich das dann nachlesen kann.

Denn auf 0 zu kürzen, hätte ich auch Lust drauf. Allerdings muß ich dafür sicher sein, daß ich tatsächlich Tarifkunde bin und ich brauche dafür Argumentationshilfen, die ich wie gesagt, noch nicht gefunden habe.


Grüße


Solarfuchs

Offline Kampfzwerg

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Beim jährlichen Widerspruch jede Erhöhung wieder erwähnen?
« Antwort #6 am: 18. Mai 2008, 13:02:19 »
@solarfuchs

nach dem, was Sie schreiben kann man nicht beurteilen, ob sie nun Tarif- oder Sondervertragskunde sind.

Also wird Ihnen eine Recherche wohl nicht erspart bleiben
- und das ist auch gut so  ;)

Zitat
Denn ich habe auch gelesen, daß es Tarifkunden gibt, die ihre Abschläge auf 0 reduzieren. Die Begründung hierfür hab ich trotz eifrigen Suchens und Lesens noch nicht finden können.
8o Die Worte hör ich wohl, allein mir fehlt der Glaube.
(Und das nicht wegen der Kürzung!)


Zwei links stehen bereits in einer älteren Antwort!

EWE siehe hier
http://forum.bdev.de/board.php?boardid=120

Zitat
...und ich brauche dafür Argumentationshilfen, die ich wie gesagt, noch nicht gefunden habe.
falls Sie doch SV-Kunde sein sollten, na, da könnte doch geholfen werden: ;)
Sondervertragskunden Argumentationshilfen

und - immer empfehlenswert - mal hier stöbern
http://forum.bdev.de/board.php?boardid=36

Offline eislud

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Beim jährlichen Widerspruch jede Erhöhung wieder erwähnen?
« Antwort #7 am: 18. Mai 2008, 13:10:46 »
@Solarfuchs
Überlicherweise gibt es zumindest ein Begrüßungsschreiben des Versorgers, aus dem der Tarif hervorgeht. Vielleicht hast Du das noch vorliegen.

Wenn seit Jahren auf den Jahresabrechnungen der Tarif S I abgerechnet wird, kann man sich meines Erachtens eben auch genau darauf berufen, weil offensichtlich ja seit Jahren Einigkeit über den Tarif besteht.

S I scheint ein Sondervertrag, guckst Du beispielsweise hier.

Die Versorger anworten gewöhnlich derart, dass sie sich auf die AVBGasV oder die GasGVV berufen. Sie gelten aber trotzdem regelmäßig nicht für Sondervertragskunden, guckst Du auch beispielsweise hier.

Meines Erachtens bist Du Sondervertragskunde.

Begründung für eine Kürzung auf Null bei Tarifkunden, guckst Du beispielsweise hier.

Ansonsten solltest Du selbst noch etwas mehr im Forum recherchieren.

Gruss eislud

[Edit]
Hab gedacht ich beteilige mich auch noch etwas an der Klärung, hab wohl etwas zu lange nachgedacht  :D

Offline jroettges

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Beim jährlichen Widerspruch jede Erhöhung wieder erwähnen?
« Antwort #8 am: 18. Mai 2008, 14:00:41 »
@Solarfuchs

Bin auch EWE-Kunde. Von 1995 bis 2007 in einem Sondervertrag S1, seither wegen Widerspruchs gegen die zwangsweise Umstellung nach EWE Classic von der EWE ebenso zwangsweise in die Grundversorgung (Tarif GII) versetzt.

Dass ich trotzdem nicht mehr zahle und dieser Versetzung in die Grundversorgung widersprochen habe, ist selbstverständlich.

Die EWE selbst hat die S1-Verträge immer als Sonderverträge betrachtet und auch nur die entsprechende Konzessionsabgabe an die Kommunen gezahlt. Sie hat stets die AVBGasV per AGB in die Verträge einbezogen, was ja bei einem Grundversorgungs-Tarif keinen Sinn machen würde, denn da gelten AVBGasV bzw die GVVGas ja von Gesetz wegen.

In meinem Vertrag heißt es dazu:
\"Grundlage des Vertragsverhältnisses zwischen Ihnen und uns ist die Bundeseinheitliche Verordnung über Allgemeine Versorgungsbedingungen. Ein Exemplar dieser Bedingungen ist beigefügt. Bei Lieferung zu Gas-Sondervereinbarungen gelten auch die Allgemeinen Versorgungsbedingungen als Vertragsgrundlage.\" Ich nehme an, das steht so in etwa auch bei Dir.

Außerdem nennt mein Vertrag einen \"Preis je cbm\" ohne jede Relativierung und ohne Hinweise auf Regelungen zur Preisanpassung, die spätestens seit Erlass des novellierten EnWG Mitte 2005 zwingend vorgeschrieben sind. Die EWE beanspruchte vielmehr stets ein Recht zur einseitigen Preisbestimmung über §4 der AVBGasV.

Bei den Verfahren am Landgericht Oldenburg hat die EWE erstmals diese verwegene Theorie geboren, dass die Sonderverträge S1 trotzdem allgemeine Tarifverträge seien. Der Richter dort hat es sich einfach gemacht und ist der EWE-Argumentation sogar gefolgt. Die Urteile sind aber in Berufung und noch nicht rechtskräftig.

In anderen Prozesslinien haben die Gerichte ganz anders entschieden. Man wird also abwarten müssen, ob und welches Urteil letztlich diese Frage abschließend klärt oder ob der Gesetzgeber endlich seiner Verpflichtung nachkommt, die Lieferverhältnisse unter §41 EnWG so zu beordnen, wie er das mit den GVVGas und Strom für die Lieferverhältnisse in der Grundversorgung getan hat.

Offline Kampfzwerg

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Beim jährlichen Widerspruch jede Erhöhung wieder erwähnen?
« Antwort #9 am: 18. Mai 2008, 14:56:39 »
@Eislud
na ja,
vermutet habe ich den Sondervertragsstatus bei @solarfuchs ja auch..., aber...
...war zumindest ein guter Versuch  :D
Im Übrigen ein sehr schönes Beispiel für einen (der) zahllosen Tarifkunden  ;)



@solarfuchs

gräme Dich nicht (ich sag auch einfach mal Du)
mit einem Sondervertrag aus dem Jahre 1986 !!! hast Du wahrscheinlich im Ergebnis und unter dem Strich auf lange Sicht sogar bessere Karten als mit einem Tarifkundenstatus.
Selbst wenn sich bei TK die Möglichkeit einer Kürzung auf Null vordergründig und auf den ersten Blick schon sehr reizvoll anhört!
(diese, meine, Meinung ! fusst bis jetzt auf einer Mischung aus Intuition, Fakten, Rechtsverständnis, Urteilen u. v. m. , ist also rein subjektiv  ;) , wie Meinungen eben so sind)

Offline Cremer

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Beim jährlichen Widerspruch jede Erhöhung wieder erwähnen?
« Antwort #10 am: 18. Mai 2008, 17:37:46 »
@Solarfuchs,

schriftlich beim Versorger den Vertragsstatus anfragen und ggf. eine Kopie des Vertrages zusenden lassen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Solarfuchs

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Beim jährlichen Widerspruch jede Erhöhung wieder erwähnen?
« Antwort #11 am: 03. Juni 2008, 15:29:13 »
Hallo,

vielen Dank für die Antworten!  (Ich konnte leider nicht eher schreiben.)

Ich war mir ziemlich sicher Tarifkunde zu sein, denn unter Grundsatzfragen steht:

Wer konkludent Energie abnimmt (also keinen schriftlichen Vertrag vorliegen hat und auch nichts unterschrieben hat) ist automatisch Tarifkunde.

Ich kann auch vom Bund der Energieverbraucher oder vom Anwalt keinen Vertrag prüfen lassen, weil ich ja keinen habe. Auch kein Begrüßungsschreiben. So etwas gab es wohl damals nicht.

Seit 1986 bin ich EWE Kunde. Rechnungen liegen nur ab 1998 vor. Alle anderen habe ich entsorgt, weil man finanzamtsmäßig ja nur 10 Jahre Aufbewahrungspflicht hat.

(Wie lange muß denn der Versorger die Abrechnungen aufbewahren?)

Ich habe mir die Rechnungen der 10 Jahre mal genauer angesehen:

Folgende Tarife standen in den einzelnen Rechnungen:

Strom:

1998 - 1999 ................ M1 (M = Mengenzone) *
2000 .......................... M über 46 kWh
2001 .......................... M über 92 kWh
2002 - 2004 ................ Allgemeiner Tarif ab 115 kWh *
2005 - 2006 ................ Allgemeiner Tarif M
2007 .......................... EWE Strom classic M ab 65 kWh

Gas:

1998 - 2006 ............... S1 *
ab 1.4.2007 ............... classic

Wasser:

1998 - 2000 ............... Zone 1
2001 - 2002 ...............  -----
2003 - 2007 ............... Allgemeiner Tarif Grundpreis nach Zählergröße Qn 10

Den Versorger zu fragen, was ich nur bin: Tarif– oder Sondertarifkunde scheint mir nicht sehr sinnvoll zu sein, da der Versorger sicherlich das für ihn Günstigere angeben wird und sich ins Fäustchen lacht, wenn er weiß, daß ich das Entscheidende eben nicht genau weiß.

Das Lesen hier im Forum ist sehr interessant aber ehrlich gesagt, je mehr ich lese um so weniger weiß ich was für ein Kunde ich denn nun bin. Insbesondere nach Euren Antworten, die genau das Gegenteil schreiben von dem, was ich fast sicher zu wissen glaubte.

Kann jemand von Euch anhand der obenstehenden Übersicht der Tarifbezeichnungen weiter helfen?

Und muß ein Unterschied gemacht werden zwischen Strom und Gas? Also kann es sein, daß man bzgl. Strom Tarifkunde (* M / Allgemeiner Tarif) und bzgl. Gas Sonderkunde  (* S1) ist?

Mit freundlichen Grüßen

Solarfuchs

Offline RR-E-ft

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Beim jährlichen Widerspruch jede Erhöhung wieder erwähnen?
« Antwort #12 am: 03. Juni 2008, 16:02:00 »
@Solarfuchs

Die Frage, ob man Gas- Sondervertragskunde ist, ist unabhängig davon zu beantworten, ob man als Tarifkunde mit Strom beliefert wird.

EWE hatte im Internet veröffentlicht, dass es sich bei den Sonderpreisregelungen S1 ausdrücklich nicht um die Belieferung zu den Allgemeinen Tarifen im Rahmen der  gesetzlichen  Allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht gem. § 10 EnWG 1998 handelte.

Es handelte sich also ausdrücklich nicht um die Belieferung zu den Allgemeinen Tarifen (Kleinverbrauchstarif K, Grundpreistarif G, ab 01.09.2004 Basistarif BT), sondern um Sonderverträge.

Ist bereits x-mal im EWE- Thread geschrieben worden, für den Einzelnen jedoch womöglich eine persönliche Grundsatzfrage.

Offline Kampfzwerg

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« Antwort #13 am: 03. Juni 2008, 16:36:53 »
@Solarfuchs

alles eine Frage der Formulierung. ;)
Wenn Du es denn ganz genau wissen möchtest:
Nicht nachfragen, was Du bist, oder was Du für einen Vertrag hast, sondern einfach schriftlich alle vertragsrelevanten Unterlagen, die Deine Verbrauchsstelle betreffen, ohne Begründung, in Kopie anfordern.
Aus der Zeit haben die wahrscheinlich alles noch auf mikrofiche.
Und die Unterlagen kannst Du dann von einem RA prüfen lassen.


Aber das gehört jetzt wirklich alles in den EWE-Thread ;)

Offline Solarfuchs

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Beim jährlichen Widerspruch jede Erhöhung wieder erwähnen?
« Antwort #14 am: 07. Juni 2008, 18:12:20 »
Hallo,

vielen Dank für die Antworten. Und vielen Dank für das Verschieben zur EWE. (Ich bitte um Entschuldigung,  daß ich es nicht am richtigen Ort eingestellt habe.)

Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, bin ich Norm-Sondervertragskunde per konkludentem Handeln aber ohne etwas schriftlich zu haben.

Also könnte ich die Preise bezahlen, die 1986 galten. Die muß ich jetzt nur noch herausfinden.
Dazu stelle ich dann eine separate Anfrage ein.

Mit freundlichen Grüßen


Solarfuchs

 

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