@ Cremer
ja, das glaub ich auch, aber Sie haben mich leider nicht ganz verstanden, und ich werde hier dauernd bombardiert mit Fragen meiner Mitstreiter, also muss ich diese Frage einfach nochmal stellen, denn Herr Fricke meint wohl, dass wir uns da unüblich verhalten, und antwortet mir deswegen scheinbar nicht mehr:
1. Kann ich darauf bestehen, das mir ein vom EVU errechnetes Guthaben nach den bezweifelten Preisen aus der Jahresrechnung 2005 ohne Verrechnung mit den neuen Jahresabschlägen erstattet wird ?
2. Wenn ich mir dieses Guthaben dann erstatten lasse, kann ich dann auch noch rückwirkend Widerspruch auf Preiserhöhungen vor der Jahresrechnung erheben, oder ist die Erstattung des vom EVU errechneten Guthabens eine Anerkennung der Jahresrechnung nach den neuen Preisen ?
Ich frage deswegen, weil Mitstreiter hier, wie es ja auch erlaubt ist, innerhalb des Abrechnungsjahres noch rückwirkend Widerspruch einlegen wollen.
Aber dadurch entstehen natürlich bei zwei Preiserhöhungen hohe Guthaben. An die kommen Sie als Selbstzahler ja nicht mehr heran. Damit haben wir uns auch schon abgefunden.
Aber deswegen wollen sich meine Mitstreiter dann wenigstens die vom EVU berechneten Guthaben auszahlen lassen, die sich auch ohne Widerspruch wegen zu hoher Zahlungen ergeben haben.
Nur wissen wir jetzt nicht, ob das dann eine Bezahlung oder Anerkennung der Jahresrechnung ist, mit der Folge, das eben nicht mehr gegen unsere zwei Preiserhöhungen vor der Jahresrechnung widersprochen werden kann.
Damit könnten diese Mitstreiter dann ja nicht mehr die Abschäge für das neue Jahr nach den alten Preisen vor der Jahresabrechnung kürzen, was dann auch sehr negativ wäre, verstehen Sie ? Müßten Diese Leute dann auf Ihr Guthaben komplett verzichten, um dann wenigstens durch den rückwirkenden Widerspruch die neuen Abschläge kürzen zu können, oder wie sollen sie dann mit der Jahresrechnung umgehen ?
Ich meine persönlich, dass dieses ein Problem ist, welches sich garnicht mal aus der Abweichung vom üblichen Weg ergibt, sondern nur aus den beiden zufällig zusammentreffenden Umständen, dass jemand schon ohne Widerspruch einzulegen, Guthaben in der Jahresrechnung hatte, sich dieses jedoch noch erstatten lassen will ohne Verrechnung mit den neuen Abschlägen.
Außerdem will er zusätzlich mit einem rückwirkenden Widerspruch eine Senkung der neuen Abschläge zu den alten Preisen erzielen.
Ich halte das für ein durchaus normales Vorgehen. Die Frage ist nur, ob das rechtlich so zulässig ist.
@ Sehr geehrter Herr Fricke, ich weis ich bin ein Quälgeist, aber vielleicht könnten Sie mir doch noch mal auf diese Fragen antworten ?
Es ist sehr wichtig für uns hier !!!
Und noch etwas : §31 AVBGas beinhaltet ja ein Aufrechnungsverbot für \"bereits gezahlte\" Beträge. Sind mit \"bereits gezahlte Beträgen\" auch die gemeint, die man durch Rückbuchung über die Bank noch zurückfordern kann, oder nur die unwiderruflich nicht mehr rückforderbaren Beträge ?
Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland
B. Ahlers