Hallo Herr Fricke,
danke für Ihre kompetente Antwort, aber ich muss leider nochmal ganz konkret die Frage wiederholen, weil diese mit Sicherheit bei unser demnächst stattfindenden Infoveranstaltung gestellt werden wird:
Wenn ein Verbraucher rückwirkend noch Widerspruch gegen die vorletzte ( ! ) Preiserhöhung einlegt, und er hat nur noch zwei (!) Abschläge auf die Jahresendabrechnung zu leisten, darf er dann (mit einer entsprechenden schriftlichen Erklärung an das EVU) diese beiden Abschläge soweit kürzen, dass er damit die bisher zuviel gezahlte Beträge wieder hereinholt ?
Also nochmal das konkretes Beispiel:
Alter Abschlag vor der vorletzten Preiserhöhung 230,- Euro alle 2 Monate.
Neuer Abschlag mit der vorletzten Preiserhöhung 270,- Euro alle 2 Monate.
Bei vier Abschlägen, die bereits geleistet wurden und nicht mehr rückholbar sind, also eine Differenz von 4 x 40,- Euro = 160 ,- Euro.
Deshalb jetzt Kürzung der letzten beiden Abschläge auf 190,- Euro ! ( 270,- Euro minus 80,- Euro ) um somit in den letzten beiden Abschlägen die Differenz zu den vorher zuviel gezahlten 160,- Euro wieder hereinzubekommen !
Ist das zulässig, oder nicht ?
Könnten Sie das bitte nochmal ganz konkret beantworten ?
Vielen Dank !
Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland
B. Ahlers