Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Rückwirkender Widerspruch  (Gelesen 22073 mal)

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Offline BerndA

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Rückwirkender Widerspruch
« am: 12. August 2005, 21:33:26 »
Hallo Herr Fricke,

wegen immer wieder auftauchender Zweifel einiger Verweigerer in unserem Umkreis bitte ich dringend nochmals um Auskunft, ob innerhalb eines Abrechnungsjahres (November 2004 bis Oktober 2005) auch heute noch rückwirkend gegen eine Preiserhöhung aus November 2004 Widerspruch erhoben werden kann, und ob dies sozusagen in einem \"kombinierten Widerspruch\" auch gegen eine weitere Preiserhöhung aus August 2005 möglich ist.

Desweiteren nochmals die Frage, ob dann auch eine Kürzung der noch ausstehenden Abschlagszahlungen des Abrechnungjahres, sowie die weiteren Abschlagszahlungen des Folgejahres so gemindert werden können, daß Sie noch unter den Abschlägen des alten Abrechnungsjahres aus 2004 (also vor der Preiserhöhung liegen).

Beispiel:

Jemand hat der ersten Erhöhung im November  2004 nicht widersprochen, will dies aber mit der 2. Erhöhung im August 2005 noch tun, und kürzt jetzt die zukünftigen Abschläge so, daß die zunächst zuviel gezahlte Summe durch die ab sofort drastisch gekürzten noch zu leistenden Abschläge wieder \"hereingeholt\" werden. ( also beispielsweise von früher 230,-  Euro auf dann nur noch 150,- Euro oder sogar noch weniger ) .

Ist das rechtlich zulässig ? Oder dürfen die Abschläge nur maximal bis zur Höhe der alten Abschläge vor den Preiserhöhungen gekürzt werden ?

Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland

B. Ahlers

Offline Cremer

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« Antwort #1 am: 12. August 2005, 21:50:17 »
@BerndA,

m.E. ja. Wir legen heute sogar bei uns noch Widersprüche gegen die Preise vom Dezember ein. Der Abrechnungszeitraum ist ja noch nicht abgeschlossen. Die Abschläge sind Vorauszahlungen und keine eigenständige Rechnungen, wie vielfach seitens der Versorger gemeint wird.

Deswegen sollten die Abschlagshöhe so eingekürzt werden auf:
 den Verbrauch letztes Jahr X Preise letztes Jahr / Anzahl Abschläge = Abschlag
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Rückwirkender Widerspruch
« Antwort #2 am: 15. August 2005, 17:10:02 »
@BerndA

Man kann ja auch später erst noch auf Rückzahlung unbillig überhöhter Beträge klagen, ist jedoch nach der BGH- Rechtsprechung nicht erst auf einen solchen Rückerstattungsprozess verwiesen und darf auch nicht darauf verwiesen werden.

Lesen Sie dazu nur die genannten BGH- Urteile sowie das neue Urteil KG Berlin.

Man kann auch rückwirkend die Unbilligkeit einwenden. Erst von da an werden die neuen Preise unverbindlich. Mit der Jahresrechnung hat man dann die Beträge zu zahlen, die sich bei dem abgerechneten Verbrauch unter Zugrundelegung der alten Preise ergeben. Mehr ist nicht fällig und kann deshalb vom EVU auch nicht gefordert werden.

Dann gilt es zu den weiteren Abschlägen eine solche Anpassung zu verlangen, dass sich zur Jahresverbrauchsabrechnung unter den o. g. Prämissen und den bereits geleisteten Abschlagszahlungen ein ausgeglichener Rechnungsbetrag und keine Überzahlung ergibt.

Der Versorger muss deshalb die weiteren Abschläge entsprechend anpassen oder der Kunde macht es selbst, sollte aber die entsprechende Berechnung seinem Versorger offenlegen, um Missverständnisse sicher auszuschließen.

Aufrechnen kann man nicht, muss es jedoch mit vorgenannter Methode auch gar nicht.

Sind durch die bisherigen Abschlagszahlungen jedoch bereits Überzahlungen in Bezug auf die erwartete Jahresverbrauchsabrechnung aufgetreten, ist man darauf verwiesen, sich das Geld gerichtlich zurück zu erstreiten.

Dies ist die schlichte Folge davon, dass man die Unbilligkeit erst so spät einwendet, weil erst hiernach die Preiseforderungen über die alten Preise hinaus unverbindlich werden.

Deshalb die Unbilligkeit so früh wie möglich einwenden und Rechnungsbeträge entsprechend kürzen.
 
In jedem Falle sollte die Unbilligkeit gegen den Gesamtpreis eingewandt werden, obschon es nach herrschender Literatur und Rechtsprechung sowieso immer nur um die Billigkeit des Gesamtpreises geht.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Thomas S.

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« Antwort #3 am: 15. August 2005, 21:57:05 »
Hallo H. Fricke.

Warum kann man eine zu hohe Abrechnung nicht mit einem Folgeabschlag aufrechnen? Wenn nach einer rechtzeitig vor dem Abrechnungszeitpunkt vorgenommenen Einrede der Unbilligkeit trotzdem mit dem höheren Preis abgerechnet wird, ist doch diese Abrechnung schlichtweg unrichtig. Oder sehe ich das falsch?

Bei mir ist durch einen niedrigeren Verbrauch trotz nicht erhöhter Abschläge ein Guthaben entstanden, aus dem der Versorger sich einfach \"bedient\" hat. Warum soll ich ihn daran nicht nachträglich hindern können, indem ich einen Folgeabschlag, den ich jetzt ohnehin selbst festlegen muss, entsprechend kürze? Auch hier muss mich doch der Versorger verklagen, wenn er an mein Geld kommen will!?

Klar: ich hätte auch den letzten Abschlag vor der Abrechnung bereits deutlich vermindern können - aber so einen vollständigen Durchblick bekommt man nicht von alleine...

Offline RR-E-ft

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« Antwort #4 am: 16. August 2005, 13:28:50 »
@Thomas S.

Das Aufrechnungsverbot des § 31 AVBV macht die Sache so kompliziert. Zudem bestanden bis zum Zugang des Unbilligkeitseinwandes zunächst fällige Forderungen, die erst hiernach unverbindlich werden, so dass keine Fälligkeit mehr vorliegt.

Erst danach kann gekürzt, jedoch wegen § 31 AVBV nicht aufgerechnet werden.

Die weiteren Abschläge sind jedoch so anzupassen, dass bei der Jahresverbrauchsabrechnung bezüglich der überhaupt nur verbindlichen alten Preise nicht zu einer Überzahlung kommt, die man sich zurückerstreiten muss.

Denn dies würde den Kunden nach dem Unbilligkeitseinwand auf einen Rückforderungsprozess verweisen, was der BGH in ständiger Rechtsprechung als nicht zulässig bezeichnet.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
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Offline Thomas S.

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« Antwort #5 am: 16. August 2005, 18:36:37 »
Hallo H. Fricke,

danke für Ihre schnelle Antwort. Soweit ist das schon klar. Aber: kann man nicht folgendermaßen argumentieren:

Ich rechne doch mit dem ersten Abschlag auf (§25/3), da es sich ja um eine Abrechnung handelt, in der die vorausgegangenen Abschläge zurückerstattet werden müssen, da in meinem Schreiben an den Versorger zusammen mit dem Einwand der Unbilligkeit auch die Abschlagszahlungen nur auf den alten Preis festgelegt wurden. Damit ist doch der Zweck der Abschlagszahlung vorbestimmt worden und die Abrechnung unrichtig (oder stimmt das nicht?).

Es kann ja eigentlich nicht angehen und auch nicht im Sinne der Rechtsprechung sein, wenn man noch den tatsächlichen Verbrauch kontrollieren muss, um schnell noch die Abschläge zu vermindern, damit man nicht einen Nachteil erfährt.

Wie auch immer: wenn ich aufrechne, und dem Versorger passt das nicht, womit kann ich schlimmstenfalls rechnen? Es geht dabei um ca. 75 EUR. Wird in einer Verhandlung zu einer dann eingereichten Zahlungsklage nicht auch der Vorschriftwechsel mit dem Einwand der Unbilligkeit und der Zweckbestimmung der Abschlagzahlungen berücksichtigt? Insoweit wäre doch der Anlass zu einer Zahlungsklage gleich mit einer nicht im Sinne des Versorgers voll beglichenen Abrechnung zu setzen.

Offline RR-E-ft

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Rückwirkender Widerspruch
« Antwort #6 am: 16. August 2005, 18:44:37 »
@Thomas S.

Argumentieren kann man mit vielem, wie die Versorger hinlänglich demonstrieren.

Die Frage ist, was rechtskonform ist und ob man sich auf der sicheren Seite bewegt.


Deshalb verbleibt es bei meiner Aussage.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline BerndA

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« Antwort #7 am: 18. August 2005, 21:46:40 »
Hallo Herr Fricke,

danke für Ihre kompetente Antwort, aber ich muss leider nochmal ganz konkret die Frage wiederholen, weil diese mit Sicherheit bei unser demnächst stattfindenden Infoveranstaltung gestellt werden wird:

Wenn ein Verbraucher rückwirkend noch Widerspruch gegen die vorletzte ( ! ) Preiserhöhung einlegt, und er hat nur noch zwei (!) Abschläge auf die Jahresendabrechnung zu leisten, darf er dann (mit einer entsprechenden schriftlichen Erklärung an das EVU) diese beiden Abschläge soweit kürzen, dass er damit die bisher zuviel gezahlte Beträge wieder hereinholt ?

Also nochmal das konkretes Beispiel:

Alter Abschlag vor der vorletzten Preiserhöhung 230,- Euro alle 2 Monate.

Neuer Abschlag mit der vorletzten Preiserhöhung 270,- Euro alle 2 Monate.

Bei vier Abschlägen, die bereits geleistet wurden und nicht mehr rückholbar sind, also eine Differenz von 4 x 40,- Euro = 160 ,- Euro.

Deshalb jetzt Kürzung der letzten beiden Abschläge auf 190,- Euro ! ( 270,- Euro minus 80,- Euro ) um somit in den letzten beiden Abschlägen die Differenz zu den vorher zuviel gezahlten 160,- Euro wieder hereinzubekommen !


Ist das zulässig, oder nicht ?

Könnten Sie das bitte nochmal ganz konkret beantworten ?

Vielen Dank !

Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland

B. Ahlers

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Rückwirkender Widerspruch
« Antwort #8 am: 18. August 2005, 22:22:17 »
@BerndA

Wenn die vorhergehenden Verbrauchsabrechnungen (nicht Abschläge) bezahlt sind, wurde damit auf fällige Forderungen geleistet und der Verbraucher ist auf einen Rückerstattungsprozess verwiesen.

Aufrechnen darf er gerade nicht. Da muss er schon zurückfordern, ggf. klagen.

Deshalb sollte man den Einwand der Unbilligkeit immer so früh wie möglich bringen. Fortan kann man erst danach die alten Preise weiter zahlen, die vor den Preiserhöhungen galten, gegen die man die Unbilligkeit eingewandt hat.

Wer jetzt also erst die Unbilligkeit gegen die Preiserhöhungen von Oktober 2004 und danach einwendet, kann erst danach fortan die laufenden Abschläge und Rechnungsbeträge zahlen, die sich nach den im September 2004 geltenden Preisen ergeben.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
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Offline BerndA

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Rückwirkender Widerspruch
« Antwort #9 am: 18. August 2005, 22:50:03 »
@ Herr Fricke,

danke für Ihre schnelle Antwort. Bei unserem EVU geht das Abrechnungsjahr vom November 2004 bis Oktober 2005. Innerhalb dieses Abrechnungsjahres gab es zwei Preiserhöhungen, im Oktober 3004 und im August 2005.

Also sind es bis jetzt doch nur Abschläge, die geleistet wurden, und keine vorhergehenden Verbrauchsabrechnungen, oder sehe ich das falsch ?

Ich verstehe diesmal leider nicht so ganz, was Sie meinen und leider sind Sie auch nicht auf mein konkretes Beispiel eingegangen.

Gerade weil das Abrechnungsjahr noch nicht zu Ende ist, ist ja der rückwirkende Widerspruch überhaupt nur möglich, so lauten ja auch die anderen Beiträge in diesem Thread.

Wenn ich also nur Abschläge geleistet habe und keine vorhergehenden Verbrauchsabrechnungen, dann müßte ich doch wie in dem Beispiel vorgehen können, oder nicht ?

Mit freundlichen GRüßen aus dem Münsterland

B. Ahlers

Offline Cremer

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Rückwirkender Widerspruch
« Antwort #10 am: 19. August 2005, 08:19:09 »
Hallo Bernd A

Ich würde so verfahren, wie von Ihnen geschildert.

Es sind eben nur Abschläge im laufenden Geschäft-/Abrechnungsjahres, keine Rechnungen.

Bei uns läuft das Abrechnungsjahr 1.1.05 bis 31.12.05. Ende November erstelle ich eine Hochrechnung des Verbrauches für 2005 mit Preisen vom September 2004. (Ich hatte bereits der Preiserhöhung vom 1.10.2004 widersprochen.) Ergibt diese, dass ich zum 31.12.05 des laufenden Abrechnungsjahres eine Überzahlung hätte, trotz der von mir gekürzten Abschläge in 2005, werde ich den letzten Abschlag Dezember, Fälligkeit 1.12.05, dann ganz rigide einkürzen.
Ebenso verfahre ich bei den Abschlägen mit Strom, da hatte ich der Preiserhöhung zum 1.1.2005 widersprochen.

Ferner habe ich den SW vorgestern Widerspruch gegen die Preishöhe des Wasserpreises eingelegt und angekündigt, den Preis um 10% bei der Jahresrechnung einzukürzen. Der Preis ist zwar seit 2001 konstant. Die Sparte Wasser der SW werden gemäß Haushaltsplan der Stadt 2005 19,5% Ertrag bringen. Der durchschnittliche Wasserpreis in Deutschland lag 2004 bei 1,77 Euro pro Kubikmeter (Pressestatement von BGW-Vizepräsident Dr. Peter Rebohle, Geschäftsführer Südsachsen Wasser GmbH, Chemnitz, anlässlich der wat 2005 in Magdeburg am 4. April 2005). Damit liegen die Stadtwerke 30% über dem Durchschnittspreis.
Die Erträge in der Sparte Wasser in den vergangenen Jahren betrugen immer zwischen 10 und 20%.
MFG
Gerd Cremer
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« Antwort #11 am: 21. August 2005, 15:38:53 »
@BerndA


Wenn die Jahresverbrauchsabrechnung noch nicht bezahlt wurde, können Sie den Rechnungsbetrag berechnen, der sich bei Zugrundelegung der alten Preise ergibt. Zunächst muss nur dieser bezahlt werden, weil mehr nicht fällig ist.

Von diesem zutreffenden Rechnungsbetrag sind noch die bereits geleisteten Abschlagszahlungen (Vorauszahlungen auf die Verbrauchsabrechnung) abzuziehen.

Fraglich ob der Versorger Überzahlungen freiwillig auskehrt, vgl. den letzten Thread zu Mainova.

Ein kleines Missverständnis ist noch aufzuklären:

Auch wer die JVA für 2004 schon vollständig bezahlt hat, kann jetzt noch Widerspruch gegen die Preiserhöhung vom Herbst 2004 und danach einlegen und ab sofort nur die Beträge weiterzahlen, die sich bei Zugrundelegung der alten Preise ergeben.

Das folgt schon daraus, dass man Überzahlungen auch drei Jahre zurück zurückfordern und -klagen kann.

Der Kunde der jetzt noch Widerspruch einlegt, kann nur nicht aufrechnen, um sich einen Rückerstattungsprozess bisher erfolgter Überzahlungen zu ersparen.

Er kann jedoch ab sofort für die Zukunft weitere Überzahlungen von vornherein verhindern, indem er nur die alten Preise weiterzahlt.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline BerndA

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« Antwort #12 am: 12. November 2005, 19:32:30 »
Hallo Herr Fricke,

ich habe da nochmal folgende Fragen:

1. Frage : Unser EVU (Gelsenwasser) hat jetzt unsere Jahresabrechnung 2005 vorgelegt.

Wegen früherer Beiträge zu diesem Thema haben wir ( unsere Regionalgruppe) beschlossen, bereits eingelegte Widersprüche zu ergänzen, und zwar um einen weiteren Widerspruch, auch auf die erste Preiserhöhung im Oktober 2004.

So weit, so gut.

Nun stellt sich jedoch heraus, dass einige Verbraucher uns offensichtlich falsch verstanden haben, und bei Ihrem ersten Widerspruch zur Preiserhöhung im August 2005 die bisherigen auch von dem EVU noch nicht veränderten Abschläge selbst weitergezahlt haben ( z. Bsp. per Einzelüberweisung oder Online-Banking) weil Sie mit ihrem ersten Widerspruch ihre Einzugsermächtigung beschränkt hatten, unser EVU das jedoch nicht mitgemacht hat und die Einzugsermächtigungen gekündigt hatte.

Somit entsteht nun durch den rückwirkenden Widerspruch zu den alten Preisen vor unserer ersten Preiserhöhung teilweise erhebliche Guthaben (die Abschläge wurden ab November 2004 ja erhöht) und die betroffenen Verbraucher können (wegen der Selbstzahlung) den letzten Abschlag nicht von der Bank zurückbuchen lassen und ihn kürzen, um dieses Guthaben evtl. noch wieder hereinzuholen.

Was kann man da machen ? Heißt es hier schlicht:  \"Pech gehabt ?\", oder wie ist da die Rechtslage ?

Aber die Verbraucher dürfen doch jetzt wegen des erweiterten Widerspruches auf jeden Fall die Abschläge nach den alten Preisen vor  Oktober 2004 weiterzahlen, so das wenigstens da noch ein Vorteil entsteht, oder nicht ?

Wir sind uns da etwas unsicher.

2. Frage: In diesem Forum kursieren immer wieder Urteile darüber ( z. Bsp. hier : http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1512), daß Rückbuchungen von Lastschriften bei den Banken auch über die Sechswochenfrist hinaus möglich sind.

Kann man die Banken und Sparkassen unter Hinweis auf diese Urteile auch zu dieser erweiterten Rückbuchung zwingen, oder bleibt es Ermessen der Bank diese Frist zu verwenden ?

Wir haben nämlich nächste Woche in einem Nachbarort noch eine Veranstaltung zum Thema Gaspreise, und dort müßten evtl. auch noch länger als sechs Wochen zurückliegende Lastschriften storniert werden, da der Abrechnungszeitraum bei diesem EVU im Januar 2005 begann und deshalb ebenfalls hohe Guthaben aufgelaufen sind.

Wir waren jedoch nicht eher in der Lage, dort eine entsprechende Infoveranstaltung anzubieten.

Könnten diese Verbraucher somit eine mehr als sechwöchige Stornierung der Lastschriften bei den Banken durchsetzen?

Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland

B. Ahlers

Offline Kampfzwerg

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Rückwirkender Widerspruch
« Antwort #13 am: 13. November 2005, 16:21:35 »
@BerndA


Zitat
2. Frage: In diesem Forum kursieren immer wieder Urteile darüber ( z. Bsp. hier : http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1512), daß Rückbuchungen von Lastschriften bei den Banken auch über die Sechswochenfrist hinaus möglich sind.

Kann man die Banken und Sparkassen unter Hinweis auf diese Urteile auch zu dieser erweiterten Rückbuchung zwingen, oder bleibt es Ermessen der Bank diese Frist zu verwenden?

Könnten diese Verbraucher somit eine mehr als sechwöchige Stornierung der Lastschriften bei den Banken durchsetzen?


Hallo,
nach der Urteilsbegründung des BGH kann ich persönlich da kein Problem erkennen. Auf jeden Fall jedoch nicht v o r dem erfolgten Rechnungsabschluß der Sparkassen/Banken...

Der XI. Zivilsenat hat in dem Rückbuchungsverlangen des Klägers einen wirksamen Widerspruch gegen die unberechtigten Kontobelastungen gesehen. Die Widerspruchsmöglichkeit war nicht durch Zeitablauf erloschen, da der mit einem Widerspruch geltend gemachte Anspruch auf Kontoberichtigung einer Befristung nicht unterliegt und erst mit Genehmigung entfällt.

...und auch nicht zwingend danach:

Eine solche Genehmigung, die weder ausdrücklich noch konkludent erklärt war, konnte nicht aufgrund Schweigens auf einen Rechnungsabschluß angenommen werden. Zwar führt nach Nr. 7 Abs. 2 AGB-Banken und Nr. 7 Abs. 3 AGB-Sparkassen im Zusammenhang mit der im Rechnungsabschluß-Auszug enthaltenen Belehrung ein solches Schweigen innerhalb eines Monats bzw. vier Wochen zu einem Anerkenntnis des Saldos; da jedoch die Lastschrift-Belastungen zu ihrer Wirksamkeit der geschäftsbesorgungsrechtlichen Genehmigung nach § 684 Satz 2 BGB bedürfen, hat das Schweigen auf einen solche Belastungen enthaltenden Rechnungsabschluß nur dann Genehmigungscharakter, wenn diese Folge des Schweigens in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist und der Kontoinhaber auf diese Folge hingewiesen wird. Daran fehlte es.

Bin gespannt auf die Meinung von Herrn Fricke.

Offline BerndA

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Rückwirkender Widerspruch
« Antwort #14 am: 13. November 2005, 18:12:13 »
Hallo Kampfzwerg,

danke für die schnelle Antwort.

Allerdings handelt es sich bei Einzugsgenehmigungen für zur Zahlung von Abschlägen an die Energieversorger nicht um ungenehmigte Abbuchungen, sondern um genehmigte!

Somit dürfte m. E. nur die Sechswochen-Frist gelten, oder ?

Gruß

B. Ahlers

 

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