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Autor Thema: BGH erklärt Klauseln der EMB für unzulässig/ unwirksam  (Gelesen 6582 mal)

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Offline RR-E-ft

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BGH erklärt Klauseln der EMB für unzulässig/ unwirksam
« am: 27. Januar 2010, 19:01:35 »
BGH erklärt Klauseln der EMB für unzulässig/ unwirksam

Gratulation an die Verbraucherzentrale Brandenburg in Potsdam.

Damit steht fest, dass die Preisänderungsklauseln unwirksam waren. Verbraucher können sich für Rückforderungsklagenhinsichtlich der Unwirksamkeit der Preisänderungsklauseln unmittelbar auf die Entscheidung des BGH berufen.

EMB hat bereits Rückforderungsansprüche rechtskräftig anerkannt.

Offline RR-E-ft

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BGH erklärt Klauseln der EMB für unzulässig/ unwirksam
« Antwort #1 am: 29. Januar 2010, 16:02:01 »
Zu wenige Kunden haben Gaspreisänderungen bzw. Abrechnungen widersprochen.

Stellungnahme der EMB Hut ab vor der PR- Abteilung. Gute Propagandaleistung.


Der BGH hat bereits mehrfach entscheiden, dass einseitige Gaspreisänderungen im Falle unwirksamer Preisänderungsklauseln in den AGB unwirksam sind (BGH VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08]. Auch über Rückforderungsansprüche über Gaskunden der EMB hat der BGH schon entschieden (BGH VIII ZR 89/09).

Ab Dezember 2009 geänderte Allgemeine Geschäftsbedingungen wurden wohl nur dann wirksam in die bestehenden Sonderverträge einbezogen, wenn sich die Kunden ausdrücklich damit einverstanden erklärten.

Offline Heizer

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BGH erklärt Klauseln der EMB für unzulässig/ unwirksam
« Antwort #2 am: 29. Januar 2010, 16:41:49 »
Angenommen, Sondervertragskunden gewinnen, klagen ihr Geld zurück - oder auch nicht. Der Gasversorger (egal wer) ändert seine AGB´s in rechtskonforme Verse. Dann ist ja der Zähler quasi auf Null gesetzt.

1. Verbraucher erkennen die neuen AGB´s nicht an, werden somit wohl Kunden in der Tarifversorgung - oder gekündigt? Bleibt noch die Billigkeit?

2. Verbraucher zahlen nun die (sagen wir mal 2010er) Preise, die der Gasversorger nun mit rechtssicheren AGB fordert?

Offline RR-E-ft

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BGH erklärt Klauseln der EMB für unzulässig/ unwirksam
« Antwort #3 am: 29. Januar 2010, 16:56:46 »
Ein Sondervertragkunde hat den vertraglich vereinbarten Preis zu zahlen.

Ob dieser (zunächst) vertraglich vereinbarte Preis später vom Versorger einseitig abgeändert werden kann oder einseitige Preisänderungen unwirksam sind, hängt u.a. davon ab, ob eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 26.01.10) und ob eine einbezogene  Klausel wirksam ist (BGH VIII ZR 326/08, VIII ZR 320/07].

Ist dies nicht der Fall, gilt der vereinbarte Preis weiter undzwar so lange, bis die Parteien einen neuen Preis wirksam vereinbaren oder der Vertrag durch Kündigung beendet wird.

Bei Zugrundelegung der Rechtsprechung BGH VIII ZR 199/04 haben auch die Sondervertragskunden einen Rückforderungsanspruch, welche die unwirksam einseitig erhöhten Preise widerspruchslos gezahlt hatten.

Die Einbeziehung/ Nichteinbeziehung nachträglich geänderter AGB ändert überhaupt nichts an der vertraglichen Preisvereinbarung, an welche beide Parteien gleichermaßen gebunden sind.

 

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