Also, zum einen sollte noch mal genau geprüft werden, ob das Schreiben eine Kündigungsbestätigung (einer anscheinend bisher nicht erfolgten Kündigung, weder seitens des Versorgers noch von Seiten des Kunden) ist, oder vielmehr die Kündigung seitens des Versorgers darstellt.
Zum anderen stimme ich zwar mit uwes darin überein, dass bei einem Sondervertrag mit unwirksamer Preisanpassungsklausel gekündigt werden kann, nicht jedoch mit den anderen Aussagen.
Denn die Zulässigkeit einer solchen Kündigung wird aus meiner Sicht NICHT durch die Frage tangiert, ob das Unternehmen ALLEN Sondervertragskunden mit einer solchen Klausel gekündigt hat.
Der BGH hat u.a. in seiner Urteilsbegründung zu VIII ZR 274/06 vom 17.12.2008 Tz. 26 im Falle einer unwirksamen Preisanpassungsklausel auch deshalb eine anderweitige Auslegung des Vertrages verneint, weil dem Versorgungsunternehmen unter Einhaltung der Kündigungsfrist eine Beendigung des Vertrages in einem zumutbaren Zeitraum als Ausweg aus dem Vertrag bleibt.
Insofern ist aus meiner Sicht nur die Frage, ob die Kündigung frist- und formgemäß erfolgt ist. Im Falle, dass kein schriftlicher Vertrag vorliegt, würden dann halt die gesetzliche Kündigungsregelungen nach BGB gelten.
Die Frage, wie man reagiert, ist immer individuell zu beantworten. Jede Aktion oder eben auch Nichtaktion kann eine entsprechende Reaktion des Versorgers zur Folge haben oder Rechtsfolgen für ein eventuelles späteres Gerichtsverfahren zeitigen.
Eine Nichtreaktion kann im Prozessfall negative Auswirkungen haben, eine Reaktion gegenüber dem Versorger wird diesen möglicherweise zu einer rechtmäßigen Kündigung drängen. Was rechtlich notwendig war, erfährt man leider oft erst später in einem Prozess, wenn das Gericht die Wertung vornimmt.