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Autor Thema: Regierungswechsel und § 315  (Gelesen 4435 mal)

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Offline Benner

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Regierungswechsel und § 315
« am: 04. Juni 2005, 07:05:07 »
Liebes Forum,

1. Was passiert eigentlich, wenn die neue Bundesregierung
a) den § 315 BGB aufhebt oder
b) so abändert, daß für die Preisfestsetzung bei Verträgen zwischen EVU und Kunden die Billigkeit nicht mehr erforderlich ist, oder
c) (das ist das Wahrscheinlichste) in irgendeinem Gesetz zur Energiewirtschaft den unauffälligen Satz einfügt: „§ 315 BGB gilt nicht.“?

2. Muß ich im Falle einer MwSt-Anhebung bereits die (von mir errechneten) Abschlagszahlungen erhöhen, oder reicht es, wenn ich bei der Jahresabrechnung für den Zeitraum ab der Steuererhöhung einen höheren Steueranteil überweise?

Für interessante Antworten schon mal vielen Dank!

T. Benner

Offline energienetz

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Regierungswechsel und § 315
« Antwort #1 am: 04. Juni 2005, 11:59:30 »
Keine Angst, eine Novelle des BGB ist gerade abgeschlossen. Und im neue EnWG steht zu § 315 nichts. Wir passen da schon auf!

Offline Cremer

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Regierungswechsel und § 315
« Antwort #2 am: 06. Juni 2005, 15:43:47 »
@ Benner

Zu 2.

Ab Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes, Zählerstand notieren und an den Versorger melden (Strom, Gas Wasser).

Ansonsten warten bis die Jahresrechnung dann kommt und diese dann neu errechnen. Eine Erhöhung der Abschlagszahlung ist nicht notwendig und auch m.E. nicht gerechtfertigt, da diese ja frühestens Ende 3. Quartal oder 4. Quartal kommen wird. Da liegt das Verhältnis des Verbrauchs mit altem zu neuem Mehrwertsteuersatz deutlich zu Gunsten des alten, so dass der Versorger nicht berechtigt sein wird, die verbleibenden Abschläge bis 31.12.05 anzupassen, es sei denn der die Jahresrechnung erfolgt Ende 1. oder 2. Quartal 2006.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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