Liebes Forum,
1. Was passiert eigentlich, wenn die neue Bundesregierung
a) den § 315 BGB aufhebt oder
b) so abändert, daß für die Preisfestsetzung bei Verträgen zwischen EVU und Kunden die Billigkeit nicht mehr erforderlich ist, oder
c) (das ist das Wahrscheinlichste) in irgendeinem Gesetz zur Energiewirtschaft den unauffälligen Satz einfügt: „§ 315 BGB gilt nicht.“?
2. Muß ich im Falle einer MwSt-Anhebung bereits die (von mir errechneten) Abschlagszahlungen erhöhen, oder reicht es, wenn ich bei der Jahresabrechnung für den Zeitraum ab der Steuererhöhung einen höheren Steueranteil überweise?
Für interessante Antworten schon mal vielen Dank!
T. Benner