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Für die grundversorgte Tarifkunden findet die Grundversorgungsverordnung unmittelbare Anwendung, bei der es sich nicht um AGB handelt und die deshalb auch keiner Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB unterliegt.
Alle anderen Kunden,
also solche die nicht vom Grundversorger im Rahmen der gesetzlichen Grund- und Ersatzversorgung beliefert werden,
werden - soweit sie überhaupt auf vertraglicher Grundlage beliefert werden - auf der Grundlage von Sonderverträgen beliefert.
Verwendet der Lieferant für diese Sonderverträge Allgemeine Geschäftsbedingungen, so unterliegen diese AGB der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB.
Vollkommen klar:
§ 310 Abs. 2 BGB bestimmt hierzu, unter welchen Voraussetzungen dabei die §§ 308, 309 BGB keine Anwendung finden.
Sonderabnehmer iSv. § 310 Abs. 2 BGB sind alle Kunden, die aufgrund von Sonderverträgen leitungsgebunden mit Elektrizität bzw. Gas beliefert werden.
Sonderabnehmer, auch Sonderkunden genannt,
sind alle Kunden, die nicht im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht leitungsgebunden mit Elektrizität bzw. Gas beliefert werden,
sondern außerhalb derselben, nämlich im Rahmen der Vertragsfreiheit.
Siehe auch BGH
Urt. v. 15.07.09 Az. VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08,
Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 327/07 und VIII ZR 246/08