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Autor Thema: dringendes öffentliches Bedürfnis  (Gelesen 11910 mal)

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Offline Stadt/Versorger

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dringendes öffentliches Bedürfnis
« am: 26. Januar 2012, 15:25:03 »
Ein dringendes öffentliches Bedürfnis muß gem. KV-MV § !5 für einen Anschluß-und Benutzungszwang(in meinem Falle Fernwärme betreffend) gegeben sein.
Kann mir jemand helfen,wie ein dringendes öffentliches Bedürfnis eigentlich definiert sein muß ? Mir scheint dieser Begriff ist Auslegungssache derer,die ihn gerade gebrauchen möchten,bzw. selbst bestimmen können,ob eine Sache nun ein öffentliches oder ein dringendes öffentliche Bedürfnis darstellen soll.

Offline RR-E-ft

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dringendes öffentliches Bedürfnis
« Antwort #1 am: 27. Januar 2012, 14:09:36 »
§ 15 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ermächtigt die Gemeinde „für die Grundstücke ihres Gebietes durch Satzung den Anschluss an die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Straßenreinigung, Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme und ähnliche dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der öffentlichen Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorzuschreiben, wenn
ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür besteht.“

Fraglich schon, ob eine Einrichtung zur Versorgung mit Fernwärme per se eine dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtung ist.

Was unter einem dringenden öffentlichen Bedürfnis iSv. § 15 KV-MV zu verstehen ist, bedarf der Auslegung.
Hierzu sollte die bereits bestehende Kommentierung zu dieser Norm zu Rate gezogen werden.

Gedanken einer Berliner Großkanzlei zum Thema

Die Kollegen legen das dringende öffentliche Bedürfnis wohl zu weit aus.

Zitat
Das Rechtsamt der Stadt Greifswald ist der Ansicht, dass ein dringendes öffentliches Bedürfnis nur aufgrund lokaler Gegebenheiten gegeben sein kann, beispielsweise der Feststellung der Gefährdung der Gemeindebewohner durch örtlich verursachte Immissionen.1 Aufgrund der Küstenlage der Stadt Greifswald ist die lokale Luftreinhaltung jedoch kein Kriterium fürein dringendes öffentliches Bedürfnis. Der Klimaschutz allein könne nach einer Literaturmeinung2 partiell zur Rechtfertigung eines Anschluss- und Benutzungszwangs herangezogen werden. Daraus folge aber nicht, dass dieser Gesichtspunkt einen Anschluss- und Benutzungszwang alleine tragen könne.


Voraussetzung für ein dringendes Bedürfnis ist wohl, dass der bisherige Zustand für die örtliche Bevölkerung als unhaltbar und dringend abstellungsbedürftig angesehen werden muss.

Solange vor Ort fast ausnahmslos  hochemmitierende holz- und braunkohlebefeuerte Einzelfeuerungsanlagen betrieben wurden, vornehmlich Kinder und Alte deshalb regelmäßig unter Asthma litten und im Winter keine Wäsche im Freien zum Trocknen aufgehängt werden konnte, konnte womöglich - insbesondere bei Orten mit Tallage und einer Häufung von Inversionswetterlagen - ein Bedürfnis zur lokalen Luftreinhaltung so dringend erscheinen, um einen entsprechenden Anschluss- und Benutzungszwang darauf stützen zu können, wenn sich durch ein zentrales Heizwerk mit Filteranlage die Luftreinhaltung nachhaltig verbessern ließ.

Ob ein solches Bedürfnis auch angenommen werden kann, wenn durch den Anschluss- und Benutzungszwang gasbetriebene Freuerungsanlagen verdrängt werden sollen, steht eher zu bezweifeln, zumal wenn sich die Energieeffizienz der Einzelfeuerunganslagen als höher erweisen sollte als die einer zentralen Wärmeversorgung.

Für (bio)gasbetriebene Klein- KWK- Anlagen sind wohl jedenfalls Ausnahmen vorzusehen.

Offline PLUS

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dringendes öffentliches Bedürfnis
« Antwort #2 am: 27. Januar 2012, 15:05:13 »
Zitat
Original von RR-E-ft
...
Die Kollegen legen das dringende öffentliche Bedürfnis wohl zu weit aus.
..
Voraussetzung für ein dringendes Bedürfnis ist wohl, dass der bisherige Zustand für die örtliche Bevölkerung als unhaltbar und dringend abstellungsbedürftig angesehen werden muss.

Solange vor Ort fast ausnahmslos  hochemmitierende holz- und braunkohlebefeuerte Einzelfeuerungsanlagen betrieben wurden, vornehmlich Kinder und Alte deshalb regelmäßig unter Asthma litten und im Winter keine Wäsche im Freien zum Trocknen aufgehängt werden konnte, konnte womöglich - insbesondere bei Orten mit Tallage und einer Häufung von Inversionswetterlagen - ein Bedürfnis zur lokalen Luftreinhaltung so dringend erscheinen, um einen entsprechenden Anschluss- und Benutzungszwang darauf stützen zu können, wenn sich durch ein zentrales Heizwerk mit Filteranlage die Luftreinhaltung nachhaltig verbessern ließ.

Ob ein solches Bedürfnis auch angenommen werden kann, wenn durch den Anschluss- und Benutzungszwang gasbetriebene Freuerungsanlagen verdrängt werden sollen, steht eher zu bezweifeln, zumal wenn sich die Energieeffizienz der Einzelfeuerunganslagen als höher erweisen sollte als die einer zentralen Wärmeversorgung.

Für (bio)gasbetriebene Klein- KWK- Anlagen sind wohl jedenfalls Ausnahmen vorzusehen.
    @RR-E-ft, Zustimmung. Ich habe die Gedanken der \"Berliner Großkanzlei\" mit Interesse gelesen.

    Kommunale Ermächtigung zum Anschluss- und Benutzungszwang mit der Begründung \"globaler Klimaschutz\" hat ein deutliches Geschmäckle. Die Auslegung darf man nicht wieder den kommunalen Verwaltungen überlassen. Gerade Verbraucherschützer sollten hellhörig werden.

    Anschluss- und Benutzungszwang kennen wir aus der Vergangenheit bereits bei Gas. Der einzige Lieferant dieses Energieträgers waren dann die eigenen Stadtwerke des kommunalen Verordnungsgebers. Diese Zeiten sind zum Glück vorbei.

    Jetzt wird von vielen Stadtwerken die Fernwärme entdeckt. Klar, geworben wird, wie üblich und in dieser Zeit unvermeidbar, mit Klima- und Umweltschutz, dem nachhaltigen Einsatz von \"BIO\"- und \"ÖKO\". Das kann ja tatsächlich diesem Zweck dienen. Es ist sicher effektiver, klima- und umweltfreundlicher, z. B. Holz zu Strom und Fernwärme in regionalen Kraftwerken zu erzeugen, als in ungefilderten Einzelöfen zusammen mit billigen Braunkohlebriketts und was sonst noch.

    Aber wie so oft, der Missbrauch droht. Sogenanntes \"BIO\"-Gas kann enorme negative und weitreichende Auswirkungen auf die Umwelt (Monokulturen, Grundwasserbelastung ...) und z.B. die Grundnahrungsmittel haben. Getreide muss in D ja bereits importiert werden um den Bedarf zu decken. Das \"dringende öffentliche Bedürfnis\" kann daher kein reines örtliches Bedürfnis sein.

    Das \"dringende öffentliche Bedürfnis\" kann auch nicht darin bestehen, eine Einnahmequelle für die Stadtsäckel über ein neu entdecktes Stadtwerkemonopol zu schaffen. Fernwärme ist nicht per se umwelt- und klimafreundlich. Sie ist nicht unbedingt besser als andere Energienutzungen. Ein Zwang, der zum absoluten Monopol eines Energieversorgers führt, kommunal oder nicht, ist daher und aus Verbraucherschutzgründen grundsätzlich abzulehnen. Die immer noch gegebene Intransparenz beim kaum vermeidbaren Monopol \"Wasser- und Abwasser\" ist dafür Abschreckung genug. Hier werden schon die Grund- Abwasser- Gebühren und -Preise einseitig und differenziert erhöht, ohne dass es die Verbraucher nachvollziehen können.
z.B.: Fernwärmeausbau ... Fernwärmeausbau-im Bild

Offline RR-E-ft

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dringendes öffentliches Bedürfnis
« Antwort #3 am: 27. Januar 2012, 15:13:07 »
Zitat
Original von PLUS

Anschluss- und Benutzungszwang kennen wir aus der Vergangenheit bereits bei Gas.

Wer fällt denn unter das \"wir\"?

Ein kommunaler Anschluss- und Benutzungszwang in Form einer kommunalen Satzung zugunsten der öffentlichen Gasversorgung ist mir jedenfalls  bisher nicht bekannt geworden.
Anders lag die Sache auch im Fall \"Fernwärme für Börnsen\".

Eine Begründung, die jedenfalls nicht trägt:

Zitat
Original von Stadt/Versorger
aus Protokoll Hauptausschuß Neubukow vom 16,5,2000

Kurz und knackig !
So sehen Begründungen zu Fernwärmesatzungen aus :


\"Die Satzung wird benötigt,um auf dem Energiemarkt bestehen zu können.\"


Mehr braucht man nicht ! (Stadt und Stadtwerke)


sh auch Forum:neubukow.info unter Neubukower Neuigkeiten und Sonstiges Pkt :Manchmal nützen gute Beziehungen.


http://www.neubukow.info/forum/viewtopic.php?f=24&t=300

Zitat
Die Gemeinde kann für die Grundstücke ihres Gebiets durch Satzung den Anschluss an die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Straßenreinigung, Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme und ähnliche dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der öffentlichen Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür besteht. Ein dringendes öffentliches Bedürfnis kann nicht ausschließlich durch die Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Einrichtung begründet werden.

Offline PLUS

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dringendes öffentliches Bedürfnis
« Antwort #4 am: 27. Januar 2012, 16:23:54 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Zitat
Original von PLUS
Anschluss- und Benutzungszwang kennen wir aus der Vergangenheit bereits bei Gas.
Wer fällt denn unter das \"wir\"?

Ein kommunaler Anschluss- und Benutzungszwang in Form einer kommunalen Satzung zugunsten der öffentlichen Gasversorgung ist mir jedenfalls bisher nicht bekannt geworden.
    Betroffene Mitstreiter,  für die GAS als Energiequelle für  Heizung und Warmwasser aufgrund der Vorgaben der Kommune alternativlos war! Der Zwang erfolgt dabei nicht immer per Satzung, sondern über Beschränkungen der Grundstücksnutzung (Baurecht). Egal wie, als Ergebnis bleibt Monopol der eigenen Stadtwerke.

Ein Bespiel GAS .. Ein Beispiel Fernwärme

Nicht immer per Satzung, im Ergebnis kaum ein Unterschied: Gaszwang

Kontrolle des Gesamtpreises

Skript PROF. DR. OTFRIED SEEWALD, Uni Passau - siehe u.a. Seite 50

Wasser: Daseinsvorsorge - Wasserpreis und Cross-Border-Leasing

Kommunalakademie dazu . . Nahwärme-Muster
[/list]

Offline RR-E-ft

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dringendes öffentliches Bedürfnis
« Antwort #5 am: 27. Januar 2012, 16:28:59 »
Ich habe nunmehr eine kommunale Satzung gefunden, die aus Gründen der Volksgesundheit und der Reinhaltung der Luft einen Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Gasversorgung vorschreibt.

Mit Volksgesundheit und Luftreinhaltung mögen nach damaligem Verständnis legitime Ziele verfolgt worden sein.
Der Anschluss an das öffentliche Gasnetz oder gar an das Gasnetz eines bestimmten Anbieters erscheint dafür jedoch nicht erforderlich.
Schließlich käme wohl auch eine zentrale oder dezentrale Versorgung mit Flüssiggas in Betracht.
Ausgenommen wurde jedoch nur die Stromversorgung, die man - oh Wunder - seinerzeit wohl nur von einem Anbieter erlangen konnte.

Offline Stadt/Versorger

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dringendes öffentliches Bedürfnis
« Antwort #6 am: 27. Januar 2012, 18:19:41 »
@RR-E-ft zu den Gedanken einer Berliner Großkanzlei

Das haben Sie nett umschrieben mit der \"etwas\" zu weiten Auslegung des dringenden öffentlichen Bedürfnisses.
Na ja: wessen Brot ich esse,dessen Lied ich singe

Der A+B Zwang des § 15KV MV bezieht sich wohl immer auf die örtlichen Gegebenheiten/Notwendigkeiten. sh.\" ihres Gebietes\" und \" Ein dring. öffentl,Bed. kann nicht ausschl. d.d. Erhöh. d. Wirtschaftlichkeit der(örtlichen) Einrichtung begründet werden.

Die KV MV lässt als Gründe m.E. keine globalen Erwägungen zum Klimaschutz zu.
Gut so !
Es muß wohl immer auf die Verbesserung der örtlichen Gegebenheiten abgestellt werden.

Hierzu muß eigentlich erst einmal festgestellt werden,was tatsächlich los ist mit den Verhältnissen und sich daraus ergebenden Notwendigkeiten.Daraus kann dann wohl ein ggf. dringendes öffentliches Bedürfnis abgeleitet werden.

Hierzu kenne ich allerdings nur ein überzeugendes Urteil,welches mich in meiner Auffassung bestärkt hat. BVerwG 8 C 14.04 VGH 1 S 2261/02 verkündet 23,11,2005


@ PLUS

Ihrer Aussage : \"Fernwärme ist nicht per se umwelt und klimafreundlich\" Kann ich nur zustimmen. Auch hier muß ganz genau gerechnet werden. Viele Gemeinden haben nur die Schlagworte wie BHKW und Fernwärme vernommen und haben Investitionen regelrecht verbrochen,weil einige Leutchen sich politisch ins Rampenlich bringen wollten.Das hat oftmals schon gereicht und schon flossen Fördergelder. Wenn trotz dieser Fördergelder die Investition zum \"Rohrkrepierer\"wird,dann muß der Bürger bezahlen,ob er will oder nicht. Da werden dringende öffentlich Bedürfnisse konstruiert bzw. behauptet und trotz aller tatsächlichen Gegebenheiten behauptet \" im Himmel ist Jahrmarkt\" Der Umweltschutz wird hochgejubelt,auch wenn die Fernwärme eine DrecKschleuder-gegenüber Einzelheizungen ist. Wie schlecht der Wirkungsgrad von Einzelheizungen sein muß um noch schlechter zu sein,als Fernwärmeerzeugung, mag nachfolgendes Beispiel verdeutlichen. Die Stadtwerke Neubukow haben 2006 22183785 KWh Einergie eingekauft. Daraus wurden 11016785 KWh Fernwärme an die Neubukower und 4357000 KWh E-Energie an EON verkauft(verramscht!) .Ist das nicht ein toller Wirkungsgrad ?
Bei schlechten Gasheizungsanlagen mit 80 % Wirkungsgrad wäre bei Einzelfeuerungsanlagen ca. 13800000 KWh zur Erzeugung von Wärme notwendig gewesen.

2004 haben die Stadtwerke 2693220 KWh Energie eingekauft und auch nicht nennenswert mehr verkauft ! Toller Umweltschutz ?

Offline PLUS

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dringendes öffentliches Bedürfnis
« Antwort #7 am: 28. Januar 2012, 11:24:17 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Ich habe nunmehr eine kommunale Satzung gefunden, die aus Gründen der Volksgesundheit und der Reinhaltung der Luft einen Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Gasversorgung vorschreibt. ..
    @RR-E-ft, Benutzungszwänge oder Benutzungseinschränkungen für Warmwasser oder Heizung gibt es in vielen Varianten. Hier noch ein paar Beispiele:

Ortsrecht Esslingen .. Rastatt- Ausnahme .. Ortsrecht Heppenheim .. Beispiel aus Frankfurt ..
Entwurf Marburg .. Der Versuch :Marburger Solarsatzung

Das Problem ist, dass die Kommune, die das Ortsrecht mit Satzung, Verordnung oder Baurecht bestimmt, häufig Nutzniesser der dadurch entstehenden Monopolsitutation ist.  Das wahre Motiv so mancher Beschränkung steht nicht in der Satzung.

Dazu kommt, durch die heutige Praxis mit den massenhaft verkauften Einzelöfen und die nicht zu übersehenden Blechkaminen an den Fassaden der Häuser bestätigt sich das zusätzlich. Feinstaub und Co. interessiert die kommunalen Verwaltungen in diesem Bereich so gut wie nicht.  Es sind oft nur Zusatzheizungen, die die eigenen Stadtwerke (noch nicht) als ernsthafte Konkurrenz ausgemacht haben.

Im 21.Jahrhundert sieht die \"Energiewende\" und die Rücksicht auf die \"Volksgesundheit und der Reinhaltung der Luft\"  u.a. leider wieder so aus:

Einsatz von Braunkohlenbriketts in häuslichen Feuerstätten ist wieder ein Thema![/list]

Offline Stadt/Versorger

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dringendes öffentliches Bedürfnis
« Antwort #8 am: 28. Januar 2012, 19:06:46 »
@ Plus

Es ist doch normal,daß die Braunkohleindustrie für die Verwendung ihrer Produkte wirbt.
Hinzukommt,daß sehr viele Leute sehr mit ihrem Geld rechnen müssen.Die müssen eben sehen,wie sie die \"Bude\" warm bekommen.
Wenn die Energiewende dazu führt,daß einige Leute nicht mehr die Heizung richtig aufdrehen können,dann ist etwas nicht i.O. Klar ist natürlich auch,daß Braunkohlenheizung nicht das Optimum sein kann.
Wie stellen Sie sich denn die Energiewende in Bezug auf bezahlbare Heizmöglichkeiten vor ? ( insbesondere auch für bestehende ältere Gebäude)

Offline Stadt/Versorger

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dringendes öffentliches Bedürfnis
« Antwort #9 am: 29. Januar 2012, 11:37:39 »
Die Begründung ist wohl auch nachvollziehbar

http://www.pontepress.de/pdf/2SchlH%20OVG%20U%20v%20210802.pdf
Seite 316


Was dann allerdings als Begründung für die Verringerung der örtlichen Belastung folgt ,ist schwer verständlich. Obwohl durch die KWK scheinbar mehr Co2 im Gemeindegebiet
(in KG bzw Tonnen) erzeugt werden,als durch Einzelheizungen. wird ein prozentualer Anteil genommen und die tatsächliche Belastung weggerechnet-obwohl diese tatsächlich in Masse mehr geworden ist. Umweltschutz mit Prozenten ,das funktioniert wohl nur bei solchen Juristen. Die haben ganz richtig erkannt,daß mehr Schadstoffe im Gemeindegebiet immitiert werden.Und darum geht es wohl auch,wenn von Volksgesundheit (im betreffenden Gebiet) die Rede ist.
Verwaltungsgerichte sprechen eben Recht !? Und wohl sehr oft zu Gunsten der Verwaltung.Naja Verwaltungsgericht eben -oder in diesem Falle auch Verwandlungsgericht ?
Fernwärme sollte wohl immer genauestens geprüft werden ob dies ökonomisch und
tatsächlich umweltschützend ist. Da ist in erster Linie in Euro und zweitens in Schadstoffmassen zu rechnen und nicht in Prozenten.
Das KWK zum Umweltschutz beitragen kann ,ist unbestritten,aber wenn jede kleine Gemeinde meint,das nun auch machen zu müssen,obwohl garnicht genug Wärmeabnehmer für einen effizienten Betrieb(hohe Laufzeit) des BHKW vorhanden sind und ggf. das BHKW auch noch zeitweise stillgelegt werden muß,dann hat man das Ergebnis der Prozentrechnung in der Realität und plötzlich ist die Gesamtinvestition in Euro und Kg Schadstoffimmission garnicht mehr rentabel bzw. ökologisch ,wie es in Prozenten den Anschein hatte.
Was folgt ist Gesundbeterei der Verantwortlichen auf der Basis von Prozenten und ein Griff in die Taschen der Bürger um Fehlinvestitionen zu retten und damit den eigenen Hals.
Die Verwaltungsgerichte springen oftmals wohl auf diesen Zug auf.
Es gilt den Staat vor seinen Bürgern zu schützen !?
Naja: Wessen Brot ich esse ,dessen Lied ich singe ???

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« Antwort #10 am: 29. Januar 2012, 13:17:01 »
Zitat
Original von Stadt/Versorger
@ Plus
Es ist doch normal,daß die Braunkohleindustrie für die Verwendung ihrer Produkte wirbt.
    @Stadt/Versorger, ist das wirklich normal?
Warum verbieten wir dann die Zigarettenwerbung? Das Rauchen in öffentlichen Räumen etc.pp.?[/list]
Zitat
Original von Stadt/Versorger
Hinzukommt,daß sehr viele Leute sehr mit ihrem Geld rechnen müssen.Die müssen eben sehen,wie sie die \"Bude\" warm bekommen.
Wenn die Energiewende dazu führt,daß einige Leute nicht mehr die Heizung richtig aufdrehen können,dann ist etwas nicht i.O. Klar ist natürlich auch,daß Braunkohlenheizung nicht das Optimum sein kann.
Wie stellen Sie sich denn die Energiewende in Bezug auf bezahlbare Heizmöglichkeiten vor ? ( insbesondere auch für bestehende ältere Gebäude)
    Ja, da ist etwas nicht i.O.. Die sogenannte \"Energiewende\" verteuert gerade die zum Grundbedarf zählende Energie für die normalen Haushaltskunden. Insbesondere die nicht privilegierten Mieter, Familien, Rentern ... ohne ein von den Verbrauchern subventioniertes garantiert hochverzinsliches \"Sparbuch\" auf dem Dach.

    Die Lösung kann ja nicht sein, als Kompensation billige Braunkohlebriketts verheizen zu lassen. Wo bleibt da die Volksgesundheit, der Umwelt- und Klimaschutz? Ältere Gebäude gehören saniert. Energie, die nicht verbraucht wird ist der Beste Umwelt- und Klimaschutz. Für den Restbedarf ist Gas noch lange die wesentliche Alternative. Außerdem ist der Staat nicht gerade unschuldig an der Verteuerung der Heizungsenergie. Die Kommunen mit ihren Stadtwerken sind daran beteiligt. Das EnWG ist auf geduldigem Papier geschrieben.

    Aber ja, dazu kommt, Scheinheiligkeit hat bei den Energiegeschäftemachern Konjunktur, der Profit ist das Motiv! Man betreibt erfolgreiche Lobbyarbeit. Gesetze und Verordnungen riechen danach.  

Umwelthaftung .. Großanlagen
 
Kleinvieh (Einzelöfen ohne Filter) macht bekanntlich auch viel Mist und das in diesen Tagen wieder riechbar immer mehr!

Beispiel aus Karlruhe-Durlach

VGH Baden-Württemberg 8.Senat 8 S 1477/97

Passen solche Verordnungen noch, wenn gleichzeitig das Verbrennen von Braunkohlebriketts etc.pp. in Einzelöfen toleriert wird? : Beispiel Mettmann[/list]

Offline PLUS

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dringendes öffentliches Bedürfnis
« Antwort #11 am: 06. Februar 2012, 15:55:42 »
Partikelkonzentration am 5.2.2o12

Klar, die Autos sollen ja in erster Linie an der Umweltverschmutzung schuld sein.  Da wo sich die Karte rot zeigt, fahren ja die meisten.

Oder ist das vielleicht die falsche Karte. Es könnten ja auch rote  PV-Dächer sein, das Nonplusultra der deutschen Umwelt-, Klima-, und Energiepolitik.

Koste diese Politik für die Verbraucher was es auch wolle, Hauptsache die Renditen für die Oligarchen stimmen.  ;)

Offline huepenbeker

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dringendes öffentliches Bedürfnis
« Antwort #12 am: 06. Februar 2012, 16:10:29 »
das rote sind wohl alle kohleöfen und kamine,lach.
wer soll denn so einer karte glauben schenken?

im westen ist also die luft viel reiner obwohl da die selbe wetterlage vorherrscht.
die ballungsgebiete im ruhrgebiet, alles viel sauberer. das ist doch ein grund um von ost nach west zu ziehen.

hilfe, ne.
Stoppt Wind-und Solarkraftwerke
Ja zur sauberen Kernkraft!

Offline Stadt/Versorger

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dringendes öffentliches Bedürfnis
« Antwort #13 am: 07. März 2012, 14:47:24 »
Eine Stadt kann selbst ein dringendes Bedürfnis haben.Und so sieht es aus !
Niemand soll mehr weg können von der Fernwärme !
Auch wenn die Fernwärmeerzeugung in Neubukow eine Dreckschleuder ist( im Verhältnis vom eingesetzter Energie zu erzeuter Energie)
Fehlinvestitionen werden so geschützt und persönliche Fehler dürfen die betroffenen Bürger ausbaden bzw. bezahlen.




Lesefassung der Wärmesatzung
   Änderungen:   Aufgrund der §§ 2,5 und 15 der KV für das Land MVv. 13.Juli 2011(GVOBL.M-V S777) wir nach Beschlussfassung d.d. Stadtvertreter der Stadt Neubukow am… und Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Wärmesatzung erlassen.                                     § 1 Grundsätze   1) Die Stadt Neubukow verfolgt mit der Fernwärmesatzung in Verantwortung für die künftigen Generationen den zweck des Klima-und Ressourcenschutzes. Es sollen die künftigen Lebensgrundlagen geschont,zudem die örtliche Emmissionssituation verbessert werden , indem Schadstoffe (z.B. Feinstäube,Stick und Schwefeldioxide) infolge Nutzung fossiler Primärenergieträger ,insbesondere durch Einzelfeuerstätten minimiert werden. Die Stadt Neubukow fördert zu dem Zweck und zudem zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der städtischen Fernwärmeversorgung d. Erhalt und d. Ausbau gemeinwohlorientierter infrastrukturen der öffentlichen Versorgung mit Fernwärme.Eine Emissionsfreie historische Innenstadt wird angestrebt.                                                    § 6 Ausnahmeregelungen   1) Vom a+B Zwang kann eine Befreiung o.eine Beschränkung auf einen Teilbedarf beantragt werden,wenn d. A+B Zwang im konkreten Einzelfall unverhältnismäßig oder unbillig wäre 2) Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor ,wenn   a)      der Wärmebedarf v. Bestehenden .oder zu errichtenden Bauvorhaben,aus emissionsfreier oder emissionsarmen Energiequellen gedeckt wird,d.h. aus erneuerbaren Energien(nicht fossilen Energiequellen,wie Winde;Sonne,Erdwärme,Wasserkraft oder Biomasse oder Abwärme(z.B. in Kraft-Wärme –Kopplungsanlagen)         b)      die privaten Belange dem öffentlichen Interesse gem. §1 Abs 1 überwiegen   c)      die Befreiung f.d. Einrichtungsbetreiber wirtschaftlich zumutbar ist                           3)    Grundsätzlich nicht als emissionsarm oder emissionsfrei anzusehen sind Heizungsanlagen,die mit fossilen Energiequellen betrieben werden,wie Kohle ,Öl ,Gas und Holzheizungen(Ausgenommen  Kraft-Wärme Kopplungsanlagen)   4)   Einzelfeuerungsanlagen(z.B. Kamine,Kachel oder Gussöfen und Herde) bis zu einer Leistung von 8 KW sowie Feuerungsanlagen im Sinne des §1 Abs 2 der Ersten verodnung zur Durchführung der Bundesimmissionsschutzgesetzes(Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen-1 BimschutzVO) sind vom A+B Zwang ausgenommen)                        5)  Für Fallkonstellationen i.dem die Bedarfsdeckung nur teilweise i.Sinne d. Abs.2 lit A)und b) gedeckt werden kann ,gelten die Absätze 2-4 entsprechend ,wobei hier vorrangig eine Teilbefreiung in Betracht kommt ???            6) Unbilligkeit liegt insbesondere vor bei konkreter vom Antragsteller plausibel darzulegender und durch geeignete Unterlage nachweisbar-Gefährdung.der wirtschaftlichen Existenz d. Nutzers vor. Auf die Einschränkungen in Absatz 2b)+c) kommt es nicht an..   7) Ausgenommen vom A+B Zwang sind zu den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung i.d.aktuellen Fassung bestehende,bestandsgeschützte Heizungsanlage und zwar sowohl auf Basis nicht fossiler Energiequellen und Abwärme.Diese Ausnahme gilt bis zum Kompletten Austausch der bestandgeschützten verschlissenen Wärmeerzeugungsanlage.   8.) Eine Befreiung kann widerruflich oder befristet erteilt werden   9) Die Antragsteller haben d. Vorraussetzungen f.d. Befreiungsgründe darzulegen und auf Anforderung d.geeignete Unterlagen und sonstige Nachweise zu belegen.                                                                                § 9                                            2) Die Fernwärmeversorgung erfolgt auf öffentlich rechtlicher Grundlage.Hierfür ist die jeweils gültige Verordnung und Allgemeine Bedingung f.d. Versorgung mit Fernwärme(AVBFwärme vom 20.Juni 1980,zuletzt geändert im Artikel 5 des Gesetzes vom 4,11,2010(Bgbl. i.S. 1483 maßgebend.                                                                 § 11 Inkrafttreten   1)      Diese Satzung trifft am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2)      Die Wärmesatzung vom 20.6.2011 tritt hiermit ausser Kraft

 

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