@nationalparkoetzi
@bolli
Leider kann ich der gesamten Vorgehensweise nicht mehr folgen.
Wie haben Sie denn gegen die jeweilige Preisgestaltung Ihres EVU Ihren \"Protest\" angemeldet/angekündigt?
Vermutlich erhielten Sie jährlich Rechnungen Ihres EVU, die ebenso vermutlich nicht Jahr für Jahr die gleichen Energiepreise pro kWh enthielten.
Folgelich wäre es doch notwendig gewesen, Ihrem EVU Ihren Widerspruch gegen die erneute Preisgestaltung anzumelden, den Rechnungsbetrag auf den im Jahr 2005 anerkannten Preis je kWh zu kürzen, auf dessen Basis dann den als berechtigt anerkannten Betrag auszugleichen und ebenso die Abschlagzahlungen für das folgende Lieferjahr zu errechnen und Ihrem EVU mit Ihrem jeweiligen Widerspruch schriftlich darzustellen.
Wenn ich Ihre Erklärungen richtig lese, so haben Sie die EVU-Rechnungen \"einfach so\" gekürzt, für die Kürzung dem EVU keine eindeutige und nachvollziehbare Erklärung geliefert, sondern nur irgendwann zwischendurch bei irgendwelchen Ankündigungen einen Widerspruch gemeldet.
So wie Sie glauben zu Punkt 5, dass Sie keine Mahnung erhalten haben, so können Sie auch glauben, über Wasser gehen zu können.
Eine Zahlungsaufforderung oder eine Aufforderung zum Ausgleich aufgelaufener Ansprüche stellt eine Zahlungserinnerung dar, die nicht unbedingt mit einer Überschrift und dem Wortlaut MAHNUNG versehen sein muss.
Wenn mich ein Lieferant zur Zahlung von aufgelaufenen Rückständen auffordert, so stellt sich dies üblicher Weise aus Mahnung oder Ermahnung dar.
Und 4.777,67 Euro aufgelaufene Kürzungen in dem von Ihnen angegebenen Zeitraum können eigentich nicht aus \"normalen\" Reduzierungen des jeweils mit Widerspruch und Reduzierung jeweiliger Jahresrechnungen entstehen, es sei denn, dass Sie enorme jährliche Energiekosten hatten, die im Durchschnitt zu einer berechtigten Kürzung von fast 1.000,00 Euro pro Jahr Anlass gaben.
Übrigens sollten Sie einmal prüfen, mit welcher Begründung und mit welcher Frist Ihr EVU Ihnen zum 30.11.2009 gekündigt hat.
Auch auf die Frage, wie Ihr Rechtsanwalt seinen Rat zum Forderungsausgleich begründet hat, sind Sie nicht eingegangen!
Dass die EVU insgesamt ständig versucht haben, die Berechtigung ihrer Ansprüche aus aufgelaufenden Forderungen mit BGH-Urteilen zu begründen, bedeutet dies noch lange nicht, dass diese Begründung auch zutreffend war für den üblichen Widerspruchsvorgang.
Ein vom BdE empfohlener RA hätte sicherlich diese Behauptungen/Begründungen des EVU zurückgewiesen, wenn dazu Berechtigung, Grund und Anlass gegeben war.
Hier aber scheint mir der von Ihnen eingeschlagene Weg des Energiepreisprostests missverständlich, wenn nicht gar falsch gewesen zu sein.
Übrigens leuchtet mir Ihre Feststellung \"selbst ein RA des BdE\" nicht als Begründung für die vor die Wand gefahrene Situation ein.
Der RA wird nach meiner Vermutung nur festgestellt haben, dass Ihre Chancen im Streit mit Ihrem EVU nahe NULL tendieren, weil gravierende Fehler in Ihrer Vorgehensweise den Rechtsanspruch des EVU bestätigen.