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Autor Thema: Nach BGH Interpretation - Anwalt  (Gelesen 25899 mal)

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Offline RuRo

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« Antwort #45 am: 01. Mai 2009, 13:31:46 »
Zitat
Original von Gasterrorist
... Im Übrigen geben wir zu Bedenken, dass auch das Landgericht Augsburg in einer am 27.01.2009 ergangenen Entscheidung (Az. 2 HK O 1154/08 ) auf ganzer Linie der oben skizzierten Rechtsprechung des BGH gefolgt ist ...

Desweiteren sollte dabei bedacht werden,

1. dass die zitierte Entscheidung nicht rechtskräftig ist, da Gehörsrüge und Berufung anhängig sind,

2. das Urteil nur gegen die am Prozeß beteiligten Parteien Wirksamkeit beanspruchen könnte

3. die Grundfrage des Vertragsstatus zu klären wäre, da die Stadtwerke ausschließlich auf Tarifkundenstatus- bzw. Haushaltskunde in der Grundversorgung argumentieren.

4. gibt es noch und, und, und, und
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Gasterrorist

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« Antwort #46 am: 25. Juni 2009, 21:08:09 »
So, so ein  :(
nun habe ich auch Post (Mahnbescheid) vom Gericht. Was ich hier auch in den anderen Bereichen bezüglich Bayern gelesen habe hört sich nicht wirklich gut an !
In meinem Vertrag von 1999 steht \"Grundlage dieses Vertrags ist die Verordnung über Allgemeine Bedingungen über die Versorgung von Tarifkunden.\"
Seither habe ich keine Vertragsänderung unternommen, und in meinen Unterlagen seitens der Stadtwerke wohl auch keine erhalten. Bei den Jahresabrechnungen ist anfangs von Tarif III oder mittlerweile von Basis 3 die Rede. Somit gehe ich nun leider davon aus das ich mich als \"Tarifkunde\" durchboxen müsste ?
Dies scheint wohl nicht sehr aussichtsreich zu sein ?
Was mir auch im Schreiben nicht ganz klar ist, es werden die Rechnungen bis 2005 aufgeführt - besteht dort keine Verjährung ?
Es sollen Zinsen erhoben werden von 5 Prozentpunkten über dem gültigen Basiszinssatz bis in 2005 zurück, ist denn das Rechtens ?

Bin heute leider doch ganz schön geplättet  8o da es sich um ein nettes Sümmchen  ;( handelt die die von mir haben wollen, wünsche trotzdem allen anderen Erfolg und

horrido
Terri

Offline reblaus

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« Antwort #47 am: 25. Juni 2009, 21:22:05 »
@Gasterrorist
Ansprüche aus Abrechnungen des Jahres 2005 sind verjährt. Sie müssen aber die Einrede der Verjährung auch aktiv einlegen. Solange Sie dies nicht tun, kann der Versorger auch solche Beträge weiterhin einfordern.

Nach § 288 Abs. 1 BGB sind Verzugszinsen von 5% über dem Basiszinssatz, der sich je nach Höhe der Zentralbankzinsen ändert, ab Beginn des Verzugs zu bezahlen.

Haben Sie auf der Internetseite des Bundeskartellamtes die Verfügung gegen die Bayerngas herunter geladen und Ihrem Anwalt übergeben? So aussichtslos wie Sie befürchten, dürfte Ihre Sache nicht stehen. Also Kopf hoch.

Offline RuRo

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« Antwort #48 am: 28. Juni 2009, 17:08:02 »
Zitat
Original von reblaus
Ansprüche aus Abrechnungen des Jahres 2005 sind verjährt. Sie müssen aber die Einrede der Verjährung auch aktiv einlegen. Solange Sie dies nicht tun, kann der Versorger auch solche Beträge weiterhin einfordern.

Sie wissen doch gar nicht, wann die Rechnungstellung erfolgte. Sollte @Gasterrorist die Abrechnung im Jan. 2006 erhalten haben, ist noch gar nichts verjährt.

Zitat
Original von reblaus
Nach § 288 Abs. 1 BGB sind Verzugszinsen von 5% über dem Basiszinssatz, der sich je nach Höhe der Zentralbankzinsen ändert, ab Beginn des Verzugs zu bezahlen.

Näheres siehe hier: Basiszinsrechner

Zitat
Original von reblaus
Haben Sie auf der Internetseite des Bundeskartellamtes die Verfügung gegen die Bayerngas herunter geladen und Ihrem Anwalt übergeben? So aussichtslos wie Sie befürchten, dürfte Ihre Sache nicht stehen. Also Kopf hoch.

Sie Optimist  :tongue: Mit dem ganzen Energierechtskram wird Gasterrorist in Augsburg keinen Blumentopf gewinnen.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

 

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