@Black
Dass § 315 BGB auf gesetzliche Leistungsbestimmungsrechte Anwendung findet, entspricht seit langem der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Nochmals:
Was sind die rechtsdogmatischen Voraussetzungen einer Analogie, liegen diese Voraussetzungen überhaupt vor?
Was passiert, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen?
Kann bei Sondervertragskunden ein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB vertraglich vereinbart sein, eingedenk der Tatsache, dass ein solches mit Tarifkunden entsprechend der Rechtsprechung des achten Zivilsenats des BGH schon nicht vertraglich vereinbart sei?!
Oder ist das einseitige Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB mit Tarifkunden etwa doch vertraglich vereinbart, weil die Bedingungen der AVBV Vertragsbestandteil des Tarifkundenvertrages sind?