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Autor Thema: Woraus ergibt sich das gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 Abs. 1 BGB?  (Gelesen 5722 mal)

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Offline Black

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§ 315 BGB geht von einem vertraglich vereinbarten Bestimmungsrecht aus. Nicht von einem Gesetzlichen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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@Black

Dass § 315 BGB auf gesetzliche Leistungsbestimmungsrechte Anwendung findet, entspricht seit langem der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Nochmals:

Was sind die rechtsdogmatischen Voraussetzungen einer Analogie, liegen diese Voraussetzungen überhaupt vor?
Was passiert, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen?

Kann bei Sondervertragskunden ein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht gem.  § 315 Abs. 1 BGB vertraglich vereinbart sein, eingedenk der Tatsache, dass ein solches mit Tarifkunden entsprechend der Rechtsprechung des achten Zivilsenats des BGH schon  nicht vertraglich vereinbart sei?!

Oder ist das einseitige Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB mit Tarifkunden etwa doch vertraglich vereinbart, weil die Bedingungen der AVBV Vertragsbestandteil des Tarifkundenvertrages sind?

Offline Black

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Zitat
Original von RR-E-ft
Kann bei Sondervertragskunden ein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht gem.  § 315 Abs. 1 BGB vertraglich vereinbart sein, eingedenk der Tatsache, dass ein solches mit Tarifkunden entsprechend der Rechtsprechung des achten Zivilsenats des BGH schon  nicht vertraglich vereinbart sei?!

Aber ja, denn die Tatsache, dass es den § 315 BGB gibt bedeutet ja gerade, dass einseitige Leistungsbestimmungsrecht vertraglich vereinbart werden können. Des weiteren können Kraft Parteiwillen gesetzliche Regelungen in einen Vertrag mit einbezogen werden. Insoweit kann das gesetzliche Preisanpassungsrecht der GVV im Sondervertrag kraft des übereinstimmenden Parteiwillens von Kunde und EVU vertraglich zur Anwendung kommen.


Zitat
Original von RR-E-ftOder ist das einseitige Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB mit Tarifkunden etwa doch vertraglich vereinbart, weil die Bedingungen der AVBV Vertragsbestandteil des Tarifkundenvertrages sind?

Str. Kann man beides vertreten. Für gesetzlich spricht, dass der Gesetzgeber es zwingend anordnet, für vertraglich, dass der Gesetzgeber es als Vertragsbestandteil haben will. Da die Parteien darüber nicht disponieren können überwiegt nach meiner Ansicht ein gesetzliches Recht.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34


 

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