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Gas (Allgemein) / Re: Gaspreisbremse
« Letzter Beitrag von Didakt am 23. März 2023, 19:44:16 »
@ berghaus

Nein, ich folge bei meiner Berechnung Ihrer Verbrauchskosten vom 01.01.bis 09.04.2023 nicht irgendwelchen „Forums-Experten“, sondern den gesetzlichen Vorgaben. Die Gaspreisbremse beginnt ab 01.01.2023.
Für deren Anwendung in 2023 ist die im September 2022 genutzte/vereinbarte Jahresverbrauchsprognose maßgeblich.
Sie haben in 2023 Anspruch darauf, dass 80% davon zum AP von 12 ct/kWh abgerechnet werden. Bei unterjährigem EVU-Wechsel müssen sich die Versorger über die verbrauchten/nicht genutzten kWh aus dem 80%-Kontingent austauschen. In Ihrem Fall aber ohne Belang.

Zur Soforthilfe im Dez. 2022:
Bekannte gesetzliche Grundlage: "Die Gasverbraucher erhalten im Dezember 2022, spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich am monatlichen Abschlag für September 2022 orientiert und auch eine mögliche Gaspreissteigerung zum Jahresende berücksichtigt.
Die Soforthilfe entspricht einem Zwölften des auf den September 2022 entfallenden prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen (vereinbarten) Gaspreis.
Mit der nächsten Jahresabrechnung wird die vorläufige Leistung (erstatteter Dezemberabschlag) dann mit diesem Erstattungsanspruch auf Basis der Verbrauchsprognose aus dem September 2022 verrechnet".

Die Dezember-Hilfe könnte ich in Ihrem Fall ja hilfsweise berechnen, wenn dafür verlässliche Zahlen vorlägen.
Im Beitrag unter Antwort 7 beziffern Sie den Monatsabschlag ab Juli 22 mit 289 €, unter Antwort 9 mit 389 €. Welcher Wert ist denn nun richtig?
Und bitte nochmal angeben: Welche AP u. GP liegen vom 08.06. bis 31.12. 22 zugrunde und welche ab 01.01.2023?

Schließlich wird aber die kommende Schlussrechnung die Sache aufhellen.

MfG
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Hallo,

ist der genannte Arbeitspreis ab 1.4.23 von 69,04 ct/kWh!! ein Schreibfehler?
Selbst bei den hiesigen Stadtwerken (Grundtarif) beträgt der AB nur 39,95 ct/kWh.
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Gas (Allgemein) / Re: Gaspreisbremse
« Letzter Beitrag von berghaus am 23. März 2023, 15:14:26 »
@Didakt

Vielen Dank!

-48 ist der Neukundenbonus bei Goldgas!

Sie haben also 8.844 kWh (01.01. -09.04.23) x 0,12 gerechnet + 198,21 X 99/365 = 1.114,98 €

und folgen damit der Meinung eines Finanztip-Forum-Experten, dass man (nur bei einem unterjährigen Wechsel) zunächst das 80 % Kontingent (bei mir 18.720 kWh) verbraucht und nicht Monat für Monat oder für die 99 Tage die 12 Cent nur auf 80 % des Verbrauchs oder auf  die 80 % der Prognose angewandt werden.

Für mich wäre das ja schön, weil dann nur noch bei Abrechnung der Dezemberhilfe wegen der m.E. zu niedrigen Sept22Prognose etwas weniger rauskäme:

Dezemberabschlag22 389,00 € (Man sieht ja schon an dem im Juni ab Juli festgelegten Abschlag von 389 €, dass die Prognose über 30.000 gewesen sein muss)

plausible Prognose: 30.000 - 80% = 24.000  => Dezemberhilfe E.ON(12,13/198,21) = 319,77 €

E.ON Prognose:      23.401 - 80% = 18.721  => Dezemberhilfe E.ON(12,13/198,21) = 253,06 €

                                                                                                                     Differenz  66,71 €

berghaus 23.03.23
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Da mein letzter Eintrag hierzu über ein Jahr her ist, möchte ich nun meinen Erfahrungsbericht mit der SEV fortsetzen.

Der Abschlagsplan wurde eingehalten. Das nächste Schreiben, welches ich erhielt, war eine angekündigte Preiserhöhung in Papierform. Datiert mit „17.11.2022“ war es erst am 02.12.2022 in meinem Briefkasten. (Diese „epost“ der Deutschen Post scheint also eine ziemliche Schneckenpost zu sein, denn soweit von Friedrichroda ist Sömmerda nicht entfernt.)
Allerdings stellte es faktisch erstmal eine Preissenkung (auch rückwirkend) dar. Wieso, das sei kurz erklärt:
Gestartet (Vertragsabschluss) zum 01.04.2022 bin ich mit einem Arbeitspreis von 54,39 ct/kWh und Grundgebühr von 92,64 €/Jahr bzw. 7,72 €/Monat. In diesem Preisänderungsschreiben steht aber nun als Arbeitspreis bis 31.12.2022 43,96 ct/kWh. Die Grundgebühr gleichbleibend. Weiterhin wurden mir die neuen Preise ab den 01.01.2023 angekündigt: Arbeitspreis 44,88 ct/kWh und Grundgebühr 9,21 €/Monat bzw. 110,52 €/ Jahr.

Zum 31.12.2022 teilte ich wie gewohnt den Zählerstand online meinem Netzbetreiber und der SEV mit. Am 16.02.2023 wieder mit der Schneckenpost versandt (also wieder nicht elektronisch. Die war „nur“ 8 Tage unterwegs.) erhielt ich die Abrechnung. In Rechnung gestellt zum korrekten Verbrauch wurde der im November mitgeteilte rückwirkende Preis. Beiliegend eine allgemeines Informationsschreiben für die Strompreisbremse ab März 2023 mit Rechenbeispiel.
Die Auszahlung des Guthabens erfolgte zum angekündigten Termin.

(Übrigens betone ich deswegen den Papierpostweg so, weil ich einen Online-Tarif abgeschlossen habe und trotzdem soviel Papier- statt Elektronischer Post von der SEV erhalte. Aber da ist wohl einiges noch im Aufbau.)

Eine Woche später erhielt ich eine Email, dass zum 31.03.2023 meine Preisbindung endet und den Vertragswechsel ausführen soll. Sollte kein Vertragswechsel vorgenommen werden, falle ich in ein Basis-Produkt.

Ich habe mich für einen erneuten Abschuss bei der SEV im Tarif „SÖMSTROM-Online-12“ entschieden mit den Preiskonditionen ab 01.04.2023: Arbeitspreis 69,04 ct/kWh und Grundgebühr 116,44 €/ Jahr bzw. 9,70 €/Monat.

Ich habe mich im Vorfeld auch bei den Vergleichsportalen umgeschaut. Aber die Angebote haben mich nicht angesprochen. Arbeiten die mit niedrigeren Mischpreisen (aus ohne und mit Preisbremse) oder umgehen sie mit noch höheren Grundgebühren den Effekt der Strompreisbremse? Das scheint mir derzeit ziemlich undurchsichtig. Und deswegen habe ich mich entschieden bei einem Anbieter zu bleiben, der von sich aus den anfangs hohen Preis erheblich rückwirkend nach unten korrigiert hat.


So, das wärs erstmal wieder.
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Gas (Allgemein) / Re: Gaspreisbremse
« Letzter Beitrag von Didakt am 22. März 2023, 12:55:37 »
@ berghaus

Mein Fazit in Ihrer Angelegenheit: Gekocht wird immer heißer als gegessen.

Zu Goldgas: Mit Ihrem Wechsel zu Goldgas haben Sie die richtige Entscheidung getroffen. Mit der Zahl
-48 bei den Preisbedingungen konnte ich nichts anfangen. Ungeachtet dessen und unter dem Ansatz einer Verbrauchsprognose von 24.900 kWh und 11 Monatsabschlägen könnte der Abschlag/Monat auf gerundet 259 €/Mon reduziert werden.

Zu E.ON: Da haben Sie es mit einem schwierigen Vertragspartner zu tun. Mit Ihrem Ausstieg bei E.ON ist die Frage der korrekten Verbrauchsprognose für das laufende, gekürzte Vertragsjahr unter den Bedingungen der Strompreisbremse nicht mehr von besonderer Relevanz. Beim Verbleib der gekürzten Verbrauchsprognose hätte Sie E.ON im Hinblick auf die Preisbedingungen des Preisdeckels massiv „über den Tisch gezogen“.

Ich habe nur für den Zeitraum 01.01. bis 09.04.2023 eine Abrechnung mit Ansatz des Preisdeckel-Rabatts simuliert und für den Zeitraum März – April einen Verbrauch von 350 m² =  3.322 kWh Gas angenommen.
Die Kosten für diesen Zeitraum belaufen sich auf 1.114,98 €. Gezahlte Abschläge bis März = 733,39 €. Restzahlung 381,59 €.

Alles Weitere ergibt sich aus der Schlussrechnung von E.ON. Die gilt es akribisch zu überprüfen. Lesen Sie am 31.03. und 09.04. die Zählerstände ab und übermitteln Sie diese an E.ON mit besonderem Begleitschreiben sowie auch an den Netzbetreiber und Goldgas.
Für das Begleitschreiben an E.ON liefere ich Ihnen noch ein Muster per PN. Es gilt hierbei Vorsorge für ein ggf. zeitgerecht einzuleitendes Schlichtungsverfahren bei der SE zu treffen.

MfG
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Gas (Allgemein) / Re: Gaspreisbremse
« Letzter Beitrag von berghaus am 22. März 2023, 05:19:49 »
Danke Didakt für die Beschäftigung mit meinem Fall.

Zitat: "...obwohl meine Verbräuche 2019-2022 bei 30.000 kWh lagen....."
Da hat sich mal wieder ein Fehler eingeschlichen! Muss heißen 2019 - 2021. (Ich habe das in dem Beitrag jetzt geändert.)
2019 und 2020 spielen natürlich keine Rolle.  2019 und 2020 habe ich in meinem Widerspruchsschreiben nur erwähnt, um zu zeigen, dass 2021 kein Ausreißer war.
Das Widerspruchsschreiben siehe PN.

Ich war vom 13.01.2022 in der GV bei E.ON (8,66/220,44/Abschläge 5 x 304 €) und erhielt am 25.06.2022 die (turnusmäßige) Abrechnung für 146 Tage (13.01. – 07.06.) für 11.830 KWh.

Ab Juli 2022  bis Februar 2023 dann der neue Abschlag von 389 €, der im Dezember22 nicht abgebucht wurde.  Mit dem Prognoseschreiben von E.ON vom 27.01.23 wurde dann der Abschlag für März23 auf 155,39 € und ab April23 auf 311,13€ festgelegt.

Die monatliche Entlastung wurde mit 77,87 € und die jährliche mit 934,44 € angegeben.

Die Abrechnung von E.ON  für die restlichen 207 Tage (08.06. – 31.12.22) mit 8.050 kWh und für den Zeitraum in 2023 bis 09.04.23 (99 Tage) steht ja noch aus.

Der Verbrauch im Januar23 betrug 2.941 kWh und im Februar23  2.581 kWh.

Der gesamte Jahresverbrauch 2022 mit den 12 Tagen vorher bei maingau  betrug (nur) 21.546 kWh, wohl, weil es so heiß war und wir viel verreist waren.

Bei Goldgas (10,75/169,60/-48) ab 10.04.23 habe ich als Jahresverbrauch 24.900 kWh angegeben.

Der Abschlag beträgt ab 30.04.23 (immer am Monatsende) 263 €.

berghaus 22.03.23
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Gas (Allgemein) / Re: Gaspreisbremse
« Letzter Beitrag von Didakt am 21. März 2023, 17:02:11 »
@ berghaus

Ich konnte meinen vorstehenden Beitrag nicht mehr editieren.

Zitat von: Ihnen unter Frage 3
Ich warte bei Gas noch auf die Antwort von E.ON, warum die Septem-ber22prognose auf nur 23.401 kWh und 80 % davon auf 18.720,8 kWh festgelegt wurde, obwohl meine Verbräuche 2019-2022 bei 30.000 lagen.

Hierzu noch folgendes: Diese Prognosefestsetzung hätte fatale Folgen gehabt. Denn der Verbrauch zwischen 23.401 und ca. 30.000 kWh würde an der Preisbremse vorbei als teurer Mehrverbrauch in die Abrechnung eingehen.
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Gas (Allgemein) / Re: Gaspreisbremse
« Letzter Beitrag von Didakt am 21. März 2023, 16:30:36 »
@ berghaus

Zitat von: Ihnen unter Frage 3
…wenn man wesentlich weniger als die 80 % verbraucht, bis hin zu der Aussage, das man bei ganz niedrigem Verbrauch so viel erstattet bekommt, dass das verbrauchte Gas umsonst war.

Diese Behauptung/Aussage aus der von Ihnen genannten Quelle ist natürlich absoluter Nonsens.

Ich möchte mir mal – wenn Sie einverstanden sind – überschläglich einen Überblick über Ihre Verbrauchs-/Kostensituation verschaffen und hätte dazu Fragen zu Ihrem Zahlenmaterial im Beitrag unter Frage 3:

In welchem Zeitraum dieses Jahres waren Sie denn in der GV bei E.ON unter welchem Abschlag/Monat?
Wann beginnt denn Ihr Vertrag bei Goldgas und welcher Abschlag/Monat wurde festgelegt?

Haben Sie am 28.02.2023 Ihren Zählerstand abgelesen und wenn nicht, können Sie annähernd Ihren Gas-Verbrauch in m² oder kWh für die Monate Jan. u. Febr. 2023 schätzen. Der Schätzung könnten Sie für Jan. ca. 18 %, für Febr. ca, 15,5% Ihres Jahresverbrauchs zugrunde legen (bei mir sind das Werte im 10-Jahresdurchschnitt).

Sie können davon ausgehen, dass bei den kommenden Zwischen-/Schluss-/Jahresabrechnungen die Ihres Erachtens zu gering angesetzte Prognose von E.ON überhaupt keine Rolle spielt, sondern nur der tatsächlich angefallene (Jahres-) Verbrauch, den Sie ja mit ca. 30.000 kWh beziffern. Die Prognose von E.ON zeitigt allenfalls einen zu gering angesetzten Monatsabschlag und als Folge davon eine fällige Nachzahlung als Ergebnis einer Abrechnung. Diese könnte allerdings evtl. vom Preisdeckel-Rabatt aufgefangen werden!

MfG
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Hausgeräte / Re: Strom sparen beim Router
« Letzter Beitrag von EviSell am 21. März 2023, 09:45:03 »
@all,

ich habe die Zeitschaltung für das WLAN wieder ausgestellt. Erstens hat sich immer einige Stunden früher als gewünscht das WLAN abgeschaltet und zweitens mit der eigenständigen Einschaltung am Morgen hat es auch nicht immer geklappt. Manchmal musste ich sogar mein Notfallstick stöpseln und das hat mich dann jedes mal eine Tagesflat gekostet. Da ich das Internet auch beruflich brauche, sind das also Extra-Kosten die mir dadurch entstanden sind. Dass allgemeine Störungen vorlagen, schließe ich aus. Da ich zahlreiche aktive WLAN aus der Nachbarschaft sah, die - zumindest deuten die standardisierten Kennungen darauf hin - beim selben Anbieter sind.
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Zum Rückfall in die Drei-Jahres-Lösung, wenn das Versorgungsunternehmen - zwar noch auf der Rechtslage bis 04.10.2021 - seine Preisanpassungsklauseln einseitig ändern musste, weil diese den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht entsprochen hatten (§ 134 BGB).
Wenn nun allerdings das Versorgungsunternehmen dann auch wiederum mit der neuen Fassung seiner Klauseln die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht einhalten konnte, und deshalb keine wirksame Preisbestimmung vorliegt, dann kommt es darauf an, ob der Verbraucher und ggf. wann rechtzeitig beanstandet hat.

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BGH, Urt. v. 08.02.2023, Az.: VIII ZR 65/22
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