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Gas (Allgemein) / Re: Gaspreisbremse
« Letzter Beitrag von Didakt am 23. März 2023, 19:44:16 »@ berghaus
Nein, ich folge bei meiner Berechnung Ihrer Verbrauchskosten vom 01.01.bis 09.04.2023 nicht irgendwelchen „Forums-Experten“, sondern den gesetzlichen Vorgaben. Die Gaspreisbremse beginnt ab 01.01.2023.
Für deren Anwendung in 2023 ist die im September 2022 genutzte/vereinbarte Jahresverbrauchsprognose maßgeblich.
Sie haben in 2023 Anspruch darauf, dass 80% davon zum AP von 12 ct/kWh abgerechnet werden. Bei unterjährigem EVU-Wechsel müssen sich die Versorger über die verbrauchten/nicht genutzten kWh aus dem 80%-Kontingent austauschen. In Ihrem Fall aber ohne Belang.
Zur Soforthilfe im Dez. 2022:
Bekannte gesetzliche Grundlage: "Die Gasverbraucher erhalten im Dezember 2022, spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich am monatlichen Abschlag für September 2022 orientiert und auch eine mögliche Gaspreissteigerung zum Jahresende berücksichtigt.
Die Soforthilfe entspricht einem Zwölften des auf den September 2022 entfallenden prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen (vereinbarten) Gaspreis.
Mit der nächsten Jahresabrechnung wird die vorläufige Leistung (erstatteter Dezemberabschlag) dann mit diesem Erstattungsanspruch auf Basis der Verbrauchsprognose aus dem September 2022 verrechnet".
Die Dezember-Hilfe könnte ich in Ihrem Fall ja hilfsweise berechnen, wenn dafür verlässliche Zahlen vorlägen.
Im Beitrag unter Antwort 7 beziffern Sie den Monatsabschlag ab Juli 22 mit 289 €, unter Antwort 9 mit 389 €. Welcher Wert ist denn nun richtig?
Und bitte nochmal angeben: Welche AP u. GP liegen vom 08.06. bis 31.12. 22 zugrunde und welche ab 01.01.2023?
Schließlich wird aber die kommende Schlussrechnung die Sache aufhellen.
MfG
Nein, ich folge bei meiner Berechnung Ihrer Verbrauchskosten vom 01.01.bis 09.04.2023 nicht irgendwelchen „Forums-Experten“, sondern den gesetzlichen Vorgaben. Die Gaspreisbremse beginnt ab 01.01.2023.
Für deren Anwendung in 2023 ist die im September 2022 genutzte/vereinbarte Jahresverbrauchsprognose maßgeblich.
Sie haben in 2023 Anspruch darauf, dass 80% davon zum AP von 12 ct/kWh abgerechnet werden. Bei unterjährigem EVU-Wechsel müssen sich die Versorger über die verbrauchten/nicht genutzten kWh aus dem 80%-Kontingent austauschen. In Ihrem Fall aber ohne Belang.
Zur Soforthilfe im Dez. 2022:
Bekannte gesetzliche Grundlage: "Die Gasverbraucher erhalten im Dezember 2022, spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich am monatlichen Abschlag für September 2022 orientiert und auch eine mögliche Gaspreissteigerung zum Jahresende berücksichtigt.
Die Soforthilfe entspricht einem Zwölften des auf den September 2022 entfallenden prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen (vereinbarten) Gaspreis.
Mit der nächsten Jahresabrechnung wird die vorläufige Leistung (erstatteter Dezemberabschlag) dann mit diesem Erstattungsanspruch auf Basis der Verbrauchsprognose aus dem September 2022 verrechnet".
Die Dezember-Hilfe könnte ich in Ihrem Fall ja hilfsweise berechnen, wenn dafür verlässliche Zahlen vorlägen.
Im Beitrag unter Antwort 7 beziffern Sie den Monatsabschlag ab Juli 22 mit 289 €, unter Antwort 9 mit 389 €. Welcher Wert ist denn nun richtig?
Und bitte nochmal angeben: Welche AP u. GP liegen vom 08.06. bis 31.12. 22 zugrunde und welche ab 01.01.2023?
Schließlich wird aber die kommende Schlussrechnung die Sache aufhellen.
MfG