Forum des Bundes der Energieverbraucher

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@Didakt

Zitat von Ihnen:
"Das sogenannte „Entlastungskontingent“ errechnet sich aus 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs (in der Regel beruhend auf den Daten des Vorjahresverbrauchs des Verbrauchers) multipliziert mit dem Referenzpreis von 12 Cent pro Kilowattstunde. Für den Verbrauch über die 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus zahlen die Verbraucher den vertraglich vereinbarten Tarifpreis."

Ich muss Ihnen widersprechen, allein schon didaktisch, weil sich allenfalls der „Entlastungsbetrag“ errechnet aus….

Spaß beiseite!

Diese, auch von Versorgern und Medien gebrauchte Erläuterung führt leicht in die Irre, wie man sieht, auch bei Ihnen, wenn Sie zu winampdevil sagen "der aufgebrauchte Teil Ihres Entlastungskontingents  beläuft sich selbstverständlich auf 8200 kWh" und, weil mancher glaubt, man könne das Kontingent in den ersten Monaten des Jahres schon größtenteils verbrauchen, wenn man wechselt.

In Ihrer, meiner und winampdevil‘s Abrechnung wird mit Sicherheit erst der Verbrauch mit den vollen Vertragspreis abgerechnet. Die ‘Entlastung Gas/Strompreisbremse‘ wird an anderer Stelle erläutert und errechnet und sodann unten auf der Abrechnung abgezogen.

Diese Abrechnungsmethode ist der Beweis dafür, dass der monatliche Entlastungsbetrag für das ganze Jahr feststeht, (wenn sich nicht der vertragliche Arbeitspreis ändert).

Im Fall winampdevil ist das jährliche Entlastungskontinent 80% von 20.000 = 16.000 kWh

Das monatliche Entlastungskontingent beträgt dann 1/12 = 1.333 kWh

Bis Mitte März hat man dann 2,5 x 1.333 = 3.333 kWh des Jahreskontingents verbraucht.

Der monatliche Entlastungsbetrag könnte dann z.B. 16,9 – 12 = 4,9 x 1.333 = 63,70 € betragen.

Wechselt man z.B. ab 1. August zu einem Anbieter mit 20 Ct/kWh, hat man 7 x 1.333 = 9.331 kWh des Kontingents verbraucht.
Die Höhe der Abschläge und deren Ermäßigung spielt dabei keine Rolle. Maßgebend ist die Abrechnung.

Das Problem ist die Höhe und Bestimmung der Sept22Prognose.

E.ON rechnet die Dezemberhilfe und die Abschläge damit aus, wendet aber in der Abrechnung eine neue Prognose an, die aus dem Verbrauch ab September22 bis zur Abrechnung abgeleitet wird.
Wenn E.ON das nicht doch darf, halte ich das für einen Skandal, weil Sparen dadurch bestraft wird.

Dazu  an anderer Stelle mehr.

Meine Erkenntnisse zu dem monatlich festen Entlastungsbetrag habe ich im Forum von Finanztipp am 02.04.2022 unter dem Titel „Strompreisbremse“ #19 berichtet.
Bisher hat diesen noch niemand widersprochen. Sie können es noch tun.

Zitat:
"Es kann doch nicht sein, dass wir - mit einer gewissen Schwarmintelligenz ausgestattet- uns hier im Finanztippforum tummeln und dass die Finanztippredakteure hier nicht mitlesen und in dem Finanztipp- Newsletter nun wiederholt die Meinung vertreten, dass der Entlastungsbetrag ein Festbetrag ist und nicht vom Verbrauch abhängt.
Da ist auch nichts missverständlich!

Ich habe das EWPB-Gesetz noch mal gelesen und bin nun überzeugt, dass in der endgültigen Abrechnung Monat für Monat -unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch- in der Abrechnung der Entlastungsbetrag angesetzt wird, der fest ist, wenn sich ab dem 1. März 2023 die Differenz zwischen AP (bei mir 16,99 -12,00) nicht ändert.

Es wird in der Abrechnung Monat für Monat diese Differenz mit dem Zwölftel der Sept22-80%Prognose in kWh multipliziert.

Dieser monatliche Entlastungsbetrag ändert sich, wenn man zu einem Anbieter wechselt, dessen AP über 12 Cent liegt, und ist Null, wenn er unter 12 Ct/kWh liegt.

Für den Fall, dass der Wechsel mitten in einem Monat stattfindet, wird der Entlastungsbetrag tageweise aufgeteilt

Die Monatsprognose (= 1/12 der Jahresprognose) in kWh liegt also fest. Bei einem Wechsel ist das Monat für Monat verbrauchte Kontingent plus Anteile in einem Monat in kWh dem neuen Anbieter mittzuteilen, damit das Jahreskontingent nicht überschritten wird.

Das meine ich aus den nachfolgenden Gesetzespassagen herausgelesen zu haben:

§ 3 Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher

(1) Jeder Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem von ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten, in Satz 3 bezeichneten Letztverbraucher im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden Monat, in dem er diesen Letztverbraucher beliefert, einen nach § 8 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Belieferung eines Letztverbrauchers mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Monats, so hat der Erdgaslieferant diesem Letztverbraucher den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen

§ 8 Ermittlung des Entlastungsbetrags für leitungsgebundenes Erdgas
(1) Der monatliche Entlastungsbetrag ergibt sich für jede Entnahmestelle als Produkt aus dem Differenzbetrag nach § 9 und dem Entlastungskontingent nach § 10,….., geteilt durch zwölf.

§ 9 Differenzbetrag
(2) Der Differenzbetrag ergibt sich für einen Kalendermonat aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle für den ersten Tag des Kalendermonats vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis nach Absatz 3. …….

(3) Der Referenzpreis für leitungsgebundenes Erdgas beträgt für Entnahmestellen von Letztverbrauchern,

1. die einen Anspruch nach § 3 haben, 12 Cent pro Kilowattstunde

§ 10 Entlastungskontingent
(1) Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Entlastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalenderjahr. Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnahmestellen von Letztverbrauchern, die einen Anspruch nach § 3 Absatz 1 haben, 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat

Wer bietet mehr?
berghaus 02.04.23


berghaus 26.03.23
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@ berghaus

Ihre These scheint zu stimmen.

Text editiert aufgrund von EWPBG § 3 (1): Jeder Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem von ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten, in Satz 3 bezeichneten Letztverbraucher im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden Monat, in dem er diesen Letztverbraucher beliefert, einen nach § 8 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Belieferung eines Letztverbrauchers mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Monats, so hat der Erdgaslieferant diesem Letztverbraucher den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen gegenüber einem mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher für jede seiner Entnahmestellen, sofern ...
(3) Der Entlastungsbetrag nach den §§ 8 und 5 Absatz 1 Satz 1 ist von dem Erdgaslieferanten auf seinen Rechnungen an den Letztverbraucher nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes transparent als Kostenentlastung auszuweisen. Die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags ist keine Preisänderung im Sinne des § 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und berechtigt nicht zur Kündigung des Vertrages.
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Gas (Allgemein) / Re: Gaspreisbremse
« Letzter Beitrag von Didakt am 23. Mai 2023, 11:15:11 »

@ berghaus,

Hallo, an anderer Stelle im Forum haben Sie ja erwähnt, die Schlussrechnung von E.ON inzwischen erhalten zu haben. Ein Ergebnis ist aus diesem Beitrag leider nicht ersichtlich. Machen Sie daraus doch kein Geheimnis!

Da ich auf Ihren Fall bezogen für Sie eine überschlägliche Vorab-Schlussrechnung angefertigt hatte, wüsste ich schon ganz gern, wie hoch die Abweichungen der E.ON-Schlussrechnung gegenüber der Vorab-Rechnung bezüglich des Rechnungsbetrages und des erstatteten Restguthabens ausgefallen sind.

Ihrer Nachricht sehe ich gern entgegen.

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Ich war in dem Forum von 'Finanztipp' auch erst gerne der vielfach vertretenen Meinung gefolgt, dass man sein Kontingent (=80% der Sept22Prognose) in den ersten verbrauchsintensiven Monaten des Jahres 2023 'verbrauchen' kann.

Ich konnte dann herausfinden, dass der monatliche Entlastungsbetrag ermittelt wird, indem von dem am 01.03.2023 geltende Arbeitspreis (AP ) 12 Cent bei Gas und 40 Ct bei Strom abgezogen wird und diese Differenz mit 1/12 der 80%Sept22Prognose multipliziert wird.

Dieser Entlastungsbetrag gilt auch für die Monate Januar und Februar 2023 und für die Folgemonate bis Dezember23, wenn sich ab April der AP nicht ändert.

Ändert er sich, wird 1/12 der 80%Sept22Prognose mit dem jeweils am ersten eines Monats geltenden AP multipliziert = neuer Entlastungsbetrag.

Liegt der neue Gaspreis am 1. eines Monats unter 12 Cent, bzw. der Strompreis unter 40 Ct ist der (neue) Entlastungsbetrag = Null.

Verbraucht wird (bis dahin) Monat für Monat 1/12 der 80%Sept22Prognose. Der Rest verfällt, wenn der AP unter 12 bzw 40 Ct/kWh bleibt.

Wechselt man mitten im Monat wird taggenau abgerechnet.

In Deinem Beispiel müssten dann eigentlich 2,5 x 1/12 x 80%Sept22Prognose = 2,5 x 1.333 kWh = 3.333 kWh 'verbraucht' sein!?

Hier die Formeln zur Berechnung:

80%1/12Sept22Prognose x (AP - 12) = monatlicher Entlastungsbetrag Gaspreisbremse

80%1/12Sept22Prognose x (AP - 40) = monatlicher Entlastungsbetrag Strompreisbremse

100%1/12Sept22Prognose x AP  + 1/12 Grundpreis (GP) = Dezemberhilfe (nur Gas) - AP und GP vom 01.12.2022

Die Zusammenhänge und die Abrechnung der Versorger werden verständlicher, wenn man weiß, dass diese in den Abrechnungen zunächst die vollen  AP und GP des Vertrags ansetzen und die Entlastungen dann weiter unten abziehen, wobei in meinem Fall E.ON die Entlastungserträge bis 09.04.2023 zwar richtig berechnet, aber unzureichend erklärt hat. Unzureichend ist bei mir allerdings auch die Sept22Prognose von E.ON!

Hier der Link zu meinem Hauptbeitrag hierzu - auch unter 'berghaus' im Forum von 'Finanztipp':

Beitrag #19 in  https://community.finanztip.de/thema/16053-strompreisbremse/

berghaus 22.05.23

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Liebes Forum,
nach langer Zeit des Mitlesens muss ich heute mal wieder eine Frage stellen.
Es soll hier um das Entlastungskontingent der Gaspreisbremse gehen, vielleicht ist das auch für die Strompreisbremse relevant.

Hier meine aktuelle Lage, der Einfachheit halber mit gerundeten Werten.
Der Jahresverbrauch liegt bei ca. 20.000 kWh
Vom September '22 bis Mitte März '23 habe ich mein Gas vom Grundversorger bezogen, 8.500kWh von 9/22 - 12/22, 8.200kWh von 1/23 bis 3/23.
Seit Mitte März bin ich bei einem Anbieter mit einen Gaspreis <12ct/kWh, also fällt die Gaspreisbremse nicht ins Gewicht.

Nun habe ich die Abrechnung für den Zeitraum 9/22 - 3/23 vom Grundversorger bekommen.
Die abgerechneten kWh stimmen mit meinen errechneten Verbräuchen überein.

Auf der Rechnung werden weiterhin die Details zur Preisbremse erläutert - und hier vermute ich einen Fehler.
Der prognostizierte Jahresverbrauch wird mit knapp 20.000 kWh angegeben und entspricht meinen Erwartungen (s.o.)
Die Preisbremse gilt für 80%, also für 16.000 kWh. Auch dieser Wert wird so angegeben.
Der vermeintliche Fehler findet sich in der nächsten Zeile der Rechnung:
Zitat
mit dieser Abrechnung aufgebrauchtes Entlastungskontingent: 2.000 kWh

In der Abrechnung werden also 2.000 kWh des Kontingents von 16.000kWh verrechnet - hier hätte ich mit der vollen Anrechnung des o.a. Verbrauchs von 8.200kWh gerechnet.

Kann mir jemand das "unter den Tisch fallen lassen" von 6.200kWh plausibel erklären?

Danke & Grüße
Frank

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Es besteht ein Sondervertrag mit einem Stromversorger. In den AGB ist geregelt, daß Preisanpassungen 6 Wochen vor dem Ersten eines Monats, an dem sie wirken sollen, mitgeteilt werden.

Nun erstellt der Versorger ein entsprechendes Schreiben zu spät und schickt es auch noch später raus, sodaß es dem Kunden nicht mehr 6, sondern nur noch 5 Wochen vorher zugeht. Der Kunde hält die beabsichtigte Preisänderung nicht für wirksam, weil eben das Schreiben zu spät zuging und auch zu spät ausgestellt wurde. Dies möchte der Kunde dem Stromversorger mitteilen und auch, daß er weiter nur den zuletzt gültigen Preis akzeptiert.

Ist irgendwo geregelt, daß sich ein verspätet zugegangenes Mitteilungsschreiben automatisch auf den Ersten des Folgemonats auswirkt, oder muß der Stromversorger ein neues Schreiben fristgerecht zusenden?
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Elektrizitätsversorgung Berlin ElVeBe GmbH / Erfahrungen mit Versorger
« Letzter Beitrag von Eberhard am 20. April 2023, 13:02:59 »
Preislich im Durchschnitt zu sehen. In der elektronischen Kundenkommunikation bzw. generell in der Kommunikation besteht großer Verbesserungsbedarf. Anfragen z.B. werden einmalig beantwortet, notwendige und erforderliche weitergehende Kommunikation scheint nicht gewünscht bzw. wird nicht durchgeführt.
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Erneuerbare Energie / Re: Photovoltaik für die Steckdose
« Letzter Beitrag von Heimwerker1 am 18. April 2023, 19:12:32 »
Wie lange das bei uns in Deutschland mit den 600 Watt bleibt, ist nur eine Frage der Zeit. So denke ich bald werden bald auch Balkonkraftwerke für 800 Watt erlaubt sein.
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Gas (Allgemein) / Re: Gaspreisbremse
« Letzter Beitrag von Didakt am 28. März 2023, 17:27:45 »
@ berghaus,

ich habe mir nochmal eingehend Ihre Widerspruchssache angesehen. Ich möchte in der Angelegenheit hier kein „neues Fass“ aufmachen und darüber nicht weiter diskutieren, sondern Ihnen nur empfehlen, vorerst nicht die SE einzuschalten und die Schlussrechnung des Versorgers abzuwarten. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die SE über Ihren Antrag nicht in Ihrem Sinne entscheiden bzw. Ihren Antrag nicht annehmen  wird.

Es ist gängige Praxis, dass die EVU nach einer (Jahres-, Teiljahres-) Abrechnung – hier vorliegend und gegenständlich nach der im Juni 22 – für den anschließenden Verbrauchszeitraum eine neue Verbrauchsprognose unter Zugrundelegung des abgerechneten Verbrauchs anwenden. Es versteht sich im vorliegenden Fall von selbst, dass diese Prognose nicht mehr auf 30.000 kWh hinauslaufen konnte. Nach wie vor unverständlich dabei ist allerdings der daraus folgende viel zu hoch angesetzte Abschlag von 389 €/Monat.

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Strom (Allgemein) / Re: Wie lang dauert die Stromabschaltung bei Zählerwechsel?
« Letzter Beitrag von EviSell am 28. März 2023, 09:13:04 »
Gestern war der "große" Moment, dass wir eine "Moderne Messeinrichtung" bekommen haben. Da der mitgeteilte Zeitpunkt etwas überschritten war und der Strom immer noch da, bin ich in den Keller um ein "Abschiedsfoto" von meinem altem Stromzähler zu machen. Und 2 Mitarbeiter des Netzbetreibers waren schon fleißig beim Austausch. Ich kam auch grad in den Moment herein als mein Zähler dran war. Und der Mitarbeiter hatte im Moment auch die Strom abgeschaltet (Er teilte mir das so mit). Ausgebaut und den neuen rein. Angeschaltet. Ich schätze, dass es max. 5 Minuten waren, dass der Strom abgeschaltet war. Das dürfte dann doch noch kurz genug gewesen sein, als das sich die Bruteier zu weit abkühlten - zumindest in dieser Phase des Brutzyklus. Entgegen der Annahme des Mitarbeiters, sitzt in manchen Phasen bei der Naturbrut das Muttertier auch ununterbrochen einige Tage drauf.  ;)
Final kann ich das allerdings erst am Ende des Brutzyklus feststellen, ob dieser Stromausfall geschadet hat. Sollte die Schlupfquote zu gering sein und ich die ungeschlüpften Eier geöffnet hab.

Das solls auch zum Thema meinerseits gewesen sein. Vielleicht stolpern auch andere Betroffene über diesen Thread, wenn Netzbetreiber im Frühjahr plötzlich mit dem Vorhaben "reinplatzen", den Stromzähler zu wechseln, also in der "Hochzeit" des Brütens bzw. Aufziehen von Küken.
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