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Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest / EuGH, Urt. v. 24.09.2026 Az. C-900/24 Dreijahreslösung des BGH verworfen
« Letzter Beitrag von RR-E-ft am 24. September 2026, 15:08:07 »In memoriam Prof. Dr. jur. Kurt Markert, Direktor beim Bundeskartellamt i.R.. , der viel dazu beigetragen hatte.
Der EuGH (Dritte Kammer) hat mit Urteil vom 24.09.2026 Az. C-900/24 für Recht erkannt:
Das Urteil ist veröffentlicht unter www.curia.eu
Erfunden wurde die sog. "Dreijahreslösung" mit BGH, Urt. v. 14.03.2012 Az. VIII ZR 113/11.
Angesichts andauernder Kritik entschied der BGH immer wieder, dass seine Lösung mit Europarecht vereinbar sei und verneinte eine Vorlagenpflicht zum EuGH. Das vorlegende Kammergericht Berlin berücksichtigte die fundierte Kritik von Markert in ZMR 2023, 681.
Für Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne der EU Klausel- Richtlinie sind, wird es wohl bei der sog. "Dreihjahreslösung" verbleiben, die sich aus den Leitsätzen BGH, Urt. v. 05.10.16 Az. VIII ZR 241/14 ergibt:
Der EuGH (Dritte Kammer) hat mit Urteil vom 24.09.2026 Az. C-900/24 für Recht erkannt:
Zitat
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1.Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
sind dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen Regelung oder gerichtlichen Praxis entgegenstehen, wonach ein langjähriger Energielieferungsvertrag für die Parteien bindend bleibt, nachdem die Unwirksamkeit einer darin enthaltenen missbräuchlichen Preisänderungsklausel festgestellt worden ist, sofern dieser Vertrag ergänzend dahin ausgelegt wird, dass sich der Verbraucher nur dann auf die Unwirksamkeit der auf diese Klausel gestützten Preiserhöhungen berufen kann, wenn er sie innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung, die diese Erhöhungen widerspiegelt, beanstandet hat.
2. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13
sind dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen Regelung oder gerichtlichen Praxis entgegenstehen, nach der ein Energieversorger eine wegen Missbräuchlichkeit für unwirksam erklärte Preisänderungsklausel für die Zukunft einseitig ändern kann oder muss.
Das Urteil ist veröffentlicht unter www.curia.eu
Erfunden wurde die sog. "Dreijahreslösung" mit BGH, Urt. v. 14.03.2012 Az. VIII ZR 113/11.
Angesichts andauernder Kritik entschied der BGH immer wieder, dass seine Lösung mit Europarecht vereinbar sei und verneinte eine Vorlagenpflicht zum EuGH. Das vorlegende Kammergericht Berlin berücksichtigte die fundierte Kritik von Markert in ZMR 2023, 681.
Für Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne der EU Klausel- Richtlinie sind, wird es wohl bei der sog. "Dreihjahreslösung" verbleiben, die sich aus den Leitsätzen BGH, Urt. v. 05.10.16 Az. VIII ZR 241/14 ergibt:
Zitat
a. Bei langjährigen Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, ist die durch die Unwirksamkeit oder die unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch zu schließen, dass der Kunde die Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat ("Dreijahreslösung"; Bestätigung der st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 25, 37; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 86, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 88; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, RdE 2016, 347 Rn. 21 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; jeweils mwN). Dies gilt sowohl im Falle der Rückforderung als auch im Falle der Restforderung von Entgelt für Energielieferungen (Bestätigung der st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 29; vom 25. März 2015 - VIII ZR 360/13, juris Rn. 33, und VIII ZR 109/14, juris Rn. 34; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 27; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 87, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 89; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO).
b. Der nach der "Dreijahreslösung" maßgebliche Preis tritt endgültig an die Stelle des Anfangspreises. Die Wirkung einer einmal erforderlich gewordenen ergänzenden Vertragsauslegung ist folglich nicht auf den Zeitraum beschränkt, in dem das Versorgungsunternehmen aufgrund der widerspruchslosen Zahlungen des Kunden keinen Anlass hatte, das Bezugsverhältnis zu kündigen (Bestätigung der Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 26 f., 37 mwN; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO, und VIII ZR 13/12, aaO; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 21).
c. Ohne diese auf der Grundlage einer objektiv-generalisierenden Abwägung der Interessen der Parteien vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung bestünde aufgrund des Wegfalls des die Vertragsstruktur prägenden und für den Vertragsbestand essentiellen Preisanpassungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben schlechterdings untragbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung mit der Folge, dass der Energielieferungsvertrag sowohl gemäß § 306 Abs. 3 BGB insgesamt unwirksam wäre als auch im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Halbs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG (Klausel-Richtlinie) nicht bestehen könnte (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 33 ff.).
d Wird der nach der "Dreijahreslösung" maßgebliche Preis anschließend unterschritten, hat der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte zu entrichten (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 40).
e. Der nach der "Dreijahreslösung" (endgültig) an die Stelle des Anfangspreises tretende Preis ist rechtlich wie ein zwischen den Parteien vereinbarter Preis zu behandeln und unterliegt daher nicht der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB (Bestätigung und Fortführung der st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rn. 33 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, ZIP 2016, 1025 Rn. 16 mwN [zur ergänzenden Vertragsauslegung im Grundversorgungsverhältnis].

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