Forum des Bundes der Energieverbraucher

Neueste Beiträge

Seiten: [1] 2 3 ... 10
1
In memoriam  Prof. Dr. jur. Kurt Markert, Direktor beim Bundeskartellamt i.R.. , der viel dazu beigetragen hatte.


Der EuGH (Dritte Kammer) hat mit Urteil vom 24.09.2026 Az. C-900/24 für Recht erkannt:


Zitat

1.Art. 6  Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung oder gerichtlichen Praxis entgegenstehen, wonach ein langjähriger Energielieferungsvertrag für die Parteien bindend bleibt, nachdem die Unwirksamkeit einer darin enthaltenen missbräuchlichen Preisänderungsklausel festgestellt worden ist, sofern dieser Vertrag ergänzend dahin ausgelegt wird, dass sich der Verbraucher  nur dann auf die Unwirksamkeit der auf diese Klausel gestützten Preiserhöhungen berufen kann, wenn er sie innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung, die diese Erhöhungen widerspiegelt, beanstandet hat.

2. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13

sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung oder gerichtlichen Praxis entgegenstehen, nach der ein Energieversorger eine wegen Missbräuchlichkeit für unwirksam erklärte Preisänderungsklausel für die Zukunft einseitig ändern kann oder muss.
[/b]

Das Urteil ist veröffentlicht unter www.curia.eu

Erfunden wurde die sog. "Dreijahreslösung" mit BGH, Urt. v. 14.03.2012 Az. VIII ZR 113/11.
Angesichts andauernder Kritik entschied der BGH immer wieder, dass seine Lösung mit Europarecht vereinbar sei und verneinte eine Vorlagenpflicht zum EuGH. Das vorlegende Kammergericht Berlin berücksichtigte die fundierte Kritik von Markert in ZMR 2023, 681.


Für Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne der EU Klausel- Richtlinie sind, wird es wohl bei der sog. "Dreihjahreslösung" verbleiben, die sich  aus den Leitsätzen BGH,  Urt. v. 05.10.16 Az. VIII ZR 241/14 ergibt:

Zitat
a. Bei langjährigen Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, ist die durch die Unwirksamkeit oder die unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch zu schließen, dass der Kunde die Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat ("Dreijahreslösung"; Bestätigung der st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 25, 37; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 86, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 88; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, RdE 2016, 347 Rn. 21 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; jeweils mwN). Dies gilt sowohl im Falle der Rückforderung als auch im Falle der Restforderung von Entgelt für Energielieferungen (Bestätigung der st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 29; vom 25. März 2015 - VIII ZR 360/13, juris Rn. 33, und VIII ZR 109/14, juris Rn. 34; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 27; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 87, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 89; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO).
 
b.   Der nach der "Dreijahreslösung" maßgebliche Preis tritt endgültig an die Stelle des Anfangspreises. Die Wirkung einer einmal erforderlich gewordenen ergänzenden Vertragsauslegung ist folglich nicht auf den Zeitraum beschränkt, in dem das Versorgungsunternehmen aufgrund der widerspruchslosen Zahlungen des Kunden keinen Anlass hatte, das Bezugsverhältnis zu kündigen (Bestätigung der Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 26 f., 37 mwN; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO, und VIII ZR 13/12, aaO; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 21).

c.    Ohne diese auf der Grundlage einer objektiv-generalisierenden Abwägung der Interessen der Parteien vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung bestünde aufgrund des Wegfalls des die Vertragsstruktur prägenden und für den Vertragsbestand essentiellen Preisanpassungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben schlechterdings untragbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung mit der Folge, dass der Energielieferungsvertrag sowohl gemäß § 306 Abs. 3 BGB insgesamt unwirksam wäre als auch im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Halbs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG (Klausel-Richtlinie) nicht bestehen könnte (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 33 ff.).
 
d  Wird der nach der "Dreijahreslösung" maßgebliche Preis anschließend unterschritten, hat der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte zu entrichten (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 40).

e.    Der nach der "Dreijahreslösung" (endgültig) an die Stelle des Anfangspreises tretende Preis ist rechtlich wie ein zwischen den Parteien vereinbarter Preis zu behandeln und unterliegt daher nicht der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB (Bestätigung und Fortführung der st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rn. 33 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, ZIP 2016, 1025 Rn. 16 mwN [zur ergänzenden Vertragsauslegung im Grundversorgungsverhältnis].
3
Vertragliches / Kündigung Miettank, derzeitige gesetzliche Regelung?
« Letzter Beitrag von MaxMuster am 08. September 2026, 09:45:45 »
Moin,

gibt es eine allgemeine Regelung für die kosten bei einer Kündigung eines Miettanks?

Der Mietvertrag ist recht alt, ein Erbstück, aus 98.

Im Vertrag werden keine anfallenden Kosten bei Kündigung aufgeführt, nur " Laufzeit 5 Jahre, verlängert sich jeweils um 12 Monate "

Weiter steht nur " Kündigt der Kunde vorzeitig, hat der Kunde die Kosten für Entleerung, Abbau und Rücktransport zu tragen "

Gekündigt habe ich fristgerecht zum nächstmöglichen Termin, eine Bestätigung gab es mittlerweile, mitsamt Kostenaufstellung.

Absaugung 150,-
Rücktransport Behälter 240,-
+ dies und das
Gesamt 450,-

Nach meinem - nicht juristischen Verständnis - dürfte es laut Vertrag nichts kosten.

Gibt es eine verbindliche, gesetzliche, Regelung?
Auf der einen Seite bin ich zwar froh wenn der große Gaszeppelin im Garten verschwunden ist und die Kosten sind noch überschaubar, aber auf der anderen Seite lese ich den Vertrag etwas anders  ???



4
Der Flüssiggas-Tank / Erdtank verfüllen?
« Letzter Beitrag von FrauSuttner am 17. August 2026, 13:17:55 »
Wegen des Einbaus einer Wärmepumpte haben wir unsere Gasheizung rausgeschmissen. Netterweise hat uns die Westfa den Tank nach Stilllegung geschenkt. Er ist leergepumpt, gasfrei, die Armaturen entfernt. Der Tank liegt in unserem Garten - leider unterhalb des Hauskanals. Eine Entfernung wäre ausgesprochen aufwändig. Ich würde den Tank gerne im Erdreich belassen und Rasen drüber säen. Gefahren wird in dem Bereich nicht. Eine Zisterne haben wir bereits. Jetzt stellt sich die Frage: Verfüllen? Und falls ja womit? Und wer macht sowas?
Oder leer lassen? Falls das Haus mal verkauft wird, kann der Käufer selbst entscheiden, ob er den Tank lieber rausschmeisst, als Zisterne nutzen will oder verfüllt. Wie lange hält so ein Erdtank, der nicht verfüllt ist, seine Stabilität? Gibt es Erfahrungswerte?
Wie habt ihr das gelöst?
Danke im Voraus.
5
Vertragliches / Ist dieses Angebot von ProGas fair?
« Letzter Beitrag von solveig am 14. August 2026, 08:48:51 »
Nachdem ProGas auf meine unten beigefügte Nachricht, wie folgt reagiert hat:
Wir verstehen Ihren Wunsch, den Behälter zu kaufen, allerdings ist dies grundsätzlich von PROGAS nicht vorgesehen. Vielmehr haben wir Interesse daran, mit Ihnen eine Lösung zu finden und Sie weiter mit Flüssiggas zu versorgen. Daher unterbreiten wir Ihnen folgendes Angebot: Preis = Tagespreis vom Bund der Energieverbraucher für Ihre Region zzgl. 7,9 Cent netto
Einen Vertragsentwurf kann ich Ihnen diesbezüglich leider nicht zusenden, da sich solche Sondervereinbarungen nicht vertraglich abbilden lassen.
*Unter der Voraussetzung, dass Sie unserem Vorschlag zustimmen und die ausgesprochene Kündigung zurücknehmen, bestätigen wir Ihnen hiermit verbindlich die Belieferung mit PROGAS-Flüssiggas zu den vereinbarten Konditionen. Diese Konditionen gelten bis auf Weiteres und behalten ihre Gültigkeit, solange keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich getroffen werden.

Ist dieses Angebot fair? Soll ich darauf eingehen- auch wegen des fehlenden Vertrags?


Mein Schreiben an ProGas
Auch wenn der Mietvertrag einen Kauf nicht vorsieht, bitte ich darum, mir ein Angebot dafür zu machen. In dem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass laut meiner Anwältin Ihrem Unternehmen bereits gerichtlich untersagt wurde, die in meinem Vertrag enthaltene Preisanpassungsklausel zu verwenden. Ich könnte deswegen den Preiserhöhungen der letzten drei Jahre noch wider-sprechen und diese zurückverlangen.
Ich wäre jedoch sehr daran interessiert, diese Angelegenheit ohne weitere Einschaltung von Rechtsanwälten bzw. Gerichten regeln zu können.
Auch ProGas müsste ja daran interessiert sein, dass nicht weitere Gerichtsurteile zu seinen Ungunsten ergehen.
Alternativ bin ich auch bereit, mich weiterhin von ProGas beliefern zu lassen. Allerdings nicht zu den bisherigen Konditionen bezüglich der Höhe des Flüssiggaspreises. Machen Sie mir daher ein Angebot, in welchem Sie mich künftig zu dem Preis beliefern, den die Flüssiggasbörse für meine Region auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Dabei würde ich auch einen geringen Aufschlag für Service und Bereuung akzeptieren
6
Das Urteil des OLG Celle vom 18.11.25 Az. 13 UKl 3/24 zu unzulässigen fernwärme- Preisänderungsklauseln der Avacon ist veröffentlicht, unter anderem unter

https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/f8ef5e6c-aba3-4796-b413-55a85c624a05

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil hat der BGH mit Beschluss vom 07.07.26 Az. VIII ZR 329/25 zurückgewiesen.
8
Preismeldungen / Re: Dynamischer Stromtarif im Sommer – sinnvoller als Fixpreis?
« Letzter Beitrag von zitteraal am 29. Juni 2026, 18:01:54 »
Hi,
dein Beitrag ist zwar schon ein Jahr her, aber anscheinend schreiben hier nur sehr wenige. Dynamische Stromtarife sind im Sommer öfter mal deutlich günstiger als feste Stromtarife und manchmal bekommt man sogar Geld dafür, dass man zur richtigen Zeit den Strom verbraucht. Aber das macht nur dann richtig Spaß, wenn man seine Hauptverbraucher in die Zeit niedriger Preise verlegen kann, z. B. das Laden des Elektroautos.

Eine alternative Idee ist es, den Heimspeicher zu diesen Zeiten zu laden und dann den restlichen Tag aus dem Speicher zu zehren. Das funktioniert mit Solaranlage im Sommer sowieso schon gut, aber im Winter muss man dann meist doch mal aus dem Netz laden. Dabei sollte man aber nicht vergessen, dass so ein Speicher und insbesondere die Wechselrichter auch Verluste haben. Daher sollte man bei dem Vergleich der  Strompreis beachten, dass man die Speicherverluste in die Rechnung mit aufnehmen müsste.
Ich weiß, dass einige Leute mit Wärmepumpe wieder von den dynamischen Stromtarifen abgekommen sind, weil gerade dann, wenn Sie viel Energie aus dem Netz beziehen müssen, nämlich im Winter, die Preise hoch sind.

Ich habe einen großen Speicher und einen dynamischen Stromtarif und probiere das jetzt einfach mal aus. Im Moment bin ich in der Vorbereitung um meinen Speicher als Steuerbaren Verbraucher nach §14a EnWG Modul 1 und 3 anzumelden. Dann kann man zusätzlich von vergünstigten Netzentgelten profitieren und mit Modul 3 dann sogar dynamische Netzentgelte erhalten. In meinem Tarif zahle ich den Börsenstrompreis plus Mehrwertsteuer plus 15,77c. Davon gehen dann in Zeiten niedriger Netzentgelte weitere 6,8 cent ab (Netzbetreiber abhängig!) und das macht die dynamische Komponente nochmals deutlich attraktiver, so dass ich hoffe auch im Winter damit sparen zu können.
Aber gerade ist das mehr eine Spielerei als eine ernsthafte finanzielle Überlegung, denn ich brauche im Moment (noch) ohne Elektroauto und (noch) ohne Wärmepumpe kaum Strom. Aber das wird sich ändern.
 
9
Hi,
Speicher sind inzwischen sehr, sehr viel günstiger geworden. Ich habe vor drei Jahren eine PV-Anlage installiert und habe damals gesagt, dass ich keinen Speicher will, weil sich das nicht rechnet. Inzwischen habe ich bei einer Investitionssumme von ~5000 Euro 32kWh Speicherkapazität. Ein Speicher kann sich schon rechnen, es hängt natürlich immer auch von der Nutzungsart ab.
10
Heizen / Wärmepumpe und Solarthermie
« Letzter Beitrag von zitteraal am 29. Juni 2026, 14:55:14 »
Hallo allerseits,

ich habe großes Interesse an dem Thema, ich bin aber noch nicht so weit. Gerade stehen erst mal andere Dinge im Vordergrund. Ich hoffe, dass ich gegen Herbst dann einsteigen kann, so lange hält meine Pelletanlage schon noch durch.
Weil das angesprochen wurde: Ist die Verbindung von Wärmepumpe und Solarthermie und Pelletkessel auch dann schwierig, wenn das bereits als Verbindung Solarthermie und Pelletkessel besteht? So weit ich mich in das Thema eingelesen habe, müsste das mit einem großen Wärmespeicher doch machbar sein?
Ich habe kleine Kinder, im Moment schaffe ich es nicht zum "Montagstreffen" um 17:30. Ich fürchte wir sind auch recht wenige?
Grüße, Matthias
Seiten: [1] 2 3 ... 10

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz