Forum des Bundes der Energieverbraucher

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Das Urteil des OLG Celle vom 18.11.25 Az. 13 UKl 3/24 zu unzulässigen fernwärme- Preisänderungsklauseln der Avacon ist veröffentlicht, unter anderem unter

https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/f8ef5e6c-aba3-4796-b413-55a85c624a05

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil hat der BGH mit Beschluss vom 07.07.26 Az. VIII ZR 329/25 zurückgewiesen.
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Preismeldungen / Re: Dynamischer Stromtarif im Sommer – sinnvoller als Fixpreis?
« Letzter Beitrag von zitteraal am 29. Juni 2026, 18:01:54 »
Hi,
dein Beitrag ist zwar schon ein Jahr her, aber anscheinend schreiben hier nur sehr wenige. Dynamische Stromtarife sind im Sommer öfter mal deutlich günstiger als feste Stromtarife und manchmal bekommt man sogar Geld dafür, dass man zur richtigen Zeit den Strom verbraucht. Aber das macht nur dann richtig Spaß, wenn man seine Hauptverbraucher in die Zeit niedriger Preise verlegen kann, z. B. das Laden des Elektroautos.

Eine alternative Idee ist es, den Heimspeicher zu diesen Zeiten zu laden und dann den restlichen Tag aus dem Speicher zu zehren. Das funktioniert mit Solaranlage im Sommer sowieso schon gut, aber im Winter muss man dann meist doch mal aus dem Netz laden. Dabei sollte man aber nicht vergessen, dass so ein Speicher und insbesondere die Wechselrichter auch Verluste haben. Daher sollte man bei dem Vergleich der  Strompreis beachten, dass man die Speicherverluste in die Rechnung mit aufnehmen müsste.
Ich weiß, dass einige Leute mit Wärmepumpe wieder von den dynamischen Stromtarifen abgekommen sind, weil gerade dann, wenn Sie viel Energie aus dem Netz beziehen müssen, nämlich im Winter, die Preise hoch sind.

Ich habe einen großen Speicher und einen dynamischen Stromtarif und probiere das jetzt einfach mal aus. Im Moment bin ich in der Vorbereitung um meinen Speicher als Steuerbaren Verbraucher nach §14a EnWG Modul 1 und 3 anzumelden. Dann kann man zusätzlich von vergünstigten Netzentgelten profitieren und mit Modul 3 dann sogar dynamische Netzentgelte erhalten. In meinem Tarif zahle ich den Börsenstrompreis plus Mehrwertsteuer plus 15,77c. Davon gehen dann in Zeiten niedriger Netzentgelte weitere 6,8 cent ab (Netzbetreiber abhängig!) und das macht die dynamische Komponente nochmals deutlich attraktiver, so dass ich hoffe auch im Winter damit sparen zu können.
Aber gerade ist das mehr eine Spielerei als eine ernsthafte finanzielle Überlegung, denn ich brauche im Moment (noch) ohne Elektroauto und (noch) ohne Wärmepumpe kaum Strom. Aber das wird sich ändern.
 
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Hi,
Speicher sind inzwischen sehr, sehr viel günstiger geworden. Ich habe vor drei Jahren eine PV-Anlage installiert und habe damals gesagt, dass ich keinen Speicher will, weil sich das nicht rechnet. Inzwischen habe ich bei einer Investitionssumme von ~5000 Euro 32kWh Speicherkapazität. Ein Speicher kann sich schon rechnen, es hängt natürlich immer auch von der Nutzungsart ab.
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Heizen / Wärmepumpe und Solarthermie
« Letzter Beitrag von zitteraal am 29. Juni 2026, 14:55:14 »
Hallo allerseits,

ich habe großes Interesse an dem Thema, ich bin aber noch nicht so weit. Gerade stehen erst mal andere Dinge im Vordergrund. Ich hoffe, dass ich gegen Herbst dann einsteigen kann, so lange hält meine Pelletanlage schon noch durch.
Weil das angesprochen wurde: Ist die Verbindung von Wärmepumpe und Solarthermie und Pelletkessel auch dann schwierig, wenn das bereits als Verbindung Solarthermie und Pelletkessel besteht? So weit ich mich in das Thema eingelesen habe, müsste das mit einem großen Wärmespeicher doch machbar sein?
Ich habe kleine Kinder, im Moment schaffe ich es nicht zum "Montagstreffen" um 17:30. Ich fürchte wir sind auch recht wenige?
Grüße, Matthias
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Diskussion über das Forum / Warum gibt es hier keine aktiven Mitglieder? Zensur?
« Letzter Beitrag von Liebuster am 28. Mai 2026, 12:42:58 »
Warum gibt es hier keine aktiven Mitglieder?  Alles drei Jahre alt...
Zensur?

Eigentlich sind mir Foren von unabhängigen Energienutzer wichtig, um Manipulationen durch abhängig beschäftigte sog. "Experten" entdecken zu können.
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Strom (Allgemein) / Re: Eichfrist abgelaufen - Tausch Ferraris -> Digital
« Letzter Beitrag von Liebuster am 28. Mai 2026, 12:34:56 »
Sag du mußt jeden Cent sparen und willst keinen neuen teureren Zähler.
Ferrariszähler laufen bei Stromeinspeisung auch rückwärts, was deinen Solar-Stromraub durch das EVU verhindert.
Du kriegst genauso viel kostenlosen Strom von denen, wie Du denen kostenlosen Strom lieferst.
Vorteil: kein teurer umweltschädlicher mit Steuergeldern subventionierter Akku aus China nötig.
Akkus sind OK für Handies und LED-Tachenlampen, aber Resoourcenverschwendung für Haushaltsstrom i.e. Elektroherd, Waschmaschine,
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War die Abnahmeverpflichtung 20 Jahre?
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Die lesensweerte Entscheidung BGH, B. v. 10.02.26 Az. VIII ZR 88/25 zu § 17 StromGVV ist veröffentlicht:

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2025/VIII_ZR__88-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1
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Die Leitsatzentscheidung des BGH, Urt. v. 06.05.26 Az. VIII ZR 242/24 ist veröffentlicht:

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2024/VIII_ZR_242-24.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Zitat
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 (Ba, Cl), § 498 Abs. 1 Satz 1, § 514 Abs. 1, § 515;
UKlaG §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, 2; EnWG § 41g Abs. 1; StromGVV § 19 Abs. 5
(in der bis zum 22. Dezember 2025 geltenden Fassung); GasGVV § 19 Abs. 5 (in der bis zum
22. Dezember 2025 geltenden Fassung)

a) Bei einer zwischen einem Grundversorger und einem Verbraucher getroffenen Abwen-
dungsvereinbarung im Sinne von § 41g Abs. 1 EnWG (§ 19 Abs. 5 StromGVV aF; § 19
Abs. 5 GasGVV aF), durch welche dem Kunden (Verbraucher) die Begleichung im Zu-
sammenhang mit der Lieferung von Strom und/oder Gas entstandener Zahlungsrück-
stände in zinsfreien monatlichen Raten zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung
ermöglicht wird, handelt es sich nicht um einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub im
Sinne von § 515 BGB. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer solchen Ver-
einbarung verwendete Klausel
"Wenn eine Rate nicht fristgerecht und vollständig bei uns eingeht, ist diese
Vereinbarung hinfällig und der Gesamtbetrag sofort fällig."
verstößt deshalb nicht gegen die Vorschrift des § 498 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung
mit § 514 Abs. 1, § 515 BGB und ist daher nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirk-
sam.
b) Die vorbezeichnete Klausel ist auch mit den wesentlichen Grundgedanken des § 41g
Abs. 1 Satz 11 EnWG (§ 19 Abs. 5 Satz 11 StromGVV aF; § 19 Abs. 5 Satz 11 GasGVV
aF) vereinbar, wonach die Abwendungsvereinbarung hinfällig und der Grundversorger
deshalb berechtigt ist, die Grundversorgung - nach entsprechender Ankündigung und un-
ter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - zu unterbrechen, wenn der Kunde
seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht oder nicht fristgerecht
nachkommt. Die Klausel benachteiligt den Kunden daher auch insoweit nicht unangemes-
sen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

BGH, Urteil vom 6. Mai 2026 - VIII ZR 242/24 - OLG Düsseldorf
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