Letzter Ausweg ggf. AG Bgm.
Bitte mal übersetzen. Abkürzungen sind nicht so das Ding des Kunden. Danke.
Zur Abwendung der Sperre Antrag auf Erlass einer "Einstw. Verfügung" gegen den Versorger stellen. Bei der Begründung kommt sicher Freude auf!
Nein. Das kostet dem Kunden möglicherweise eine unverhältnismäßige Menge Geld und Aufwand. Zudem gibt es weder einen klaren Anordnungsgrund und -anspruch. Der Netzbetreiber und seine "Gehilfen" haben immer noch ein wirksames Grundstücksbetretungssverbot zum Zwecke einer Versorgungseinstellung aus früheren Zeiten und dieser müßte dann selbst erstmal eine gerichtliche Anordnung erwirken, um an den Zähler zu kommen. Das ist aber ein anderes Thema und sozusagen noch der "Joker" des Kunden.
Nur nebenbei: Es liegt ein konkludenter Liefervertrag vor.
Das sieht der Kunde anders und hat Vorsorge getroffen. Ist hier aber auch nur nebensächlich.
Der gelieferte Strom hat seinen Preis und muss bezahlt werden!
Natürlich. Aber nur dem, dem es zusteht, und das ist eben zu klären.
Der Lieferer ist doch leicht ausfindig zu machen.
Der Lieferer ist doch bekannt! Es muß der Grundversorger sein, wenn der alte Lieferant von einer wirksamen Beendigung des Vertrages ausgeht.
Bei Unsicherheit darüber einfach den Netzbetreiber befragen und anschließend die Bezahlung mit dem Lieferer regeln. Wo ist das Problem bei Zahlungswilligkeit?
Es freut den Kunden ja, daß Sie ihm helfen möchten, aber haben Sie die Ausgangsfragestellung richtig gelesen? Der Kunde ist ja gewillt zu zahlen, jedoch nur an den, dem die Beträge auch zustehen. Es kann nicht sein, daß erst überteuert an den Grundversorger, der erstmal nur ersatzweise liefert zu zahlen und dieser sich dann ins Fäustchen lacht, wieder einen Kunden in die Knie gezwungen zu haben. Wenn der sein Geld hat, rappelt sich doch der alte Liefeant nicht mehr, was die Vertragsforttführung angeht.
Der Kunde würde es am liebsten sehen, daß sich der Grundversorger an den alten Lieferanten wendet und sich von dort die Stromlieferung bezahlen läßt, damit dieser animiert wird, sich wieder mit dem Kunden (oder halt einem Gericht) auseinanderzusetzen, was die Wirksamkeit (oder Unwirksamkeit) seiner Liefervertragskündigung angeht.