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Der Flüssiggas-Tank / Re: 1. mal 10jährige Überprüfung Flüssiggastank oberirdisch
« Letzter Beitrag von Xentrix am 30. November 2025, 19:04:11 »
Hallo Jogi14,

vielen Dank für Deine Antwort.

LG Xentrix
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Die Leitsatzentscheidung BGH, B. v. 11.02.25 Az. VIII ZR 300/23 ist veröffentlicht:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=05bd891df1305d8d6174c837843ec1e1&nr=141431&anz=44&pos=1

Zitat
BGB § 133 B, § 157 C, § 433 Abs. 2; StromGVV § 2 Abs. 2; GasGVV § 2 Abs. 2

Zum Adressaten der in der Bereitstellung von Strom und Gas liegenden
Realofferten eines Versorgungsunternehmens im Fall der separaten Vermietung
einzelner Zimmer einer Wohnung, die lediglich über jeweils einen Zähler für Strom
und Gas verfügt (im Anschluss an Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13,
BGHZ 202, 17 Rn. 16; vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 18
und vom 27. November 2019 - VIII ZR 165/18, WuM 2020, 94 Rn. 26).

BGH, Beschluss vom 11. Februar 2025 - VIII ZR 300/23 - LG Kiel
AG Kiel
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Die Leitsatzentscheidung BGH, Urt. v. 25.09.24 Az. VIII ZR 165/21 ist veröffentlicht:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=dc5ffba2001a6a429b07cae8cc18d7a0&Seite=0&nr=139483&anz=190&pos=7

Zitat
BGB § 133 A, § 134, § 157 D; AVBFernwärmeV § 4 Abs. 1, 2, § 24 Abs. 4 (in
der bis zum 4. Oktober 2021 geltenden Fassung)

Die im Bereich der Energielieferungsverhältnisse für den Fall einer durch die Un-
wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel entstande-
nen Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entwickelte
Dreijahreslösung des Senats ist für Fernwärmelieferungsverhältnisse angesichts
der diese kennzeichnenden Besonderheiten (insbesondere hohe Investitionen
des Fernwärmeversorgers und regelmäßig sehr lange Mindestvertragslaufzeiten)
dahingehend fortzuentwickeln, dass die Parteien des Fernwärmelieferungsver-
trages, wenn sie erkannt hätten, dass die Wirksamkeit der vereinbarten Preisan-
passungsklausel unsicher war, bei einer angemessenen, objektiv-generalisieren-
den Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben (auch) eine Regelung
vereinbart hätten, wonach ein vom Fernwärmekunden bereits frühzeitig - inner-
halb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung - erklärter, aber
erfolglos gebliebener Widerspruch gegen eine Preiserhöhung seine Wirkung ver-
liert, wenn der Kunde nicht spätestens bis zum Ablauf von weiteren drei Jahren
ab der Erklärung des Widerspruchs in geeigneter Weise gegenüber dem Fern-
wärmeversorger deutlich macht, dass er auch jetzt noch an seiner frühzeitig ge-
äußerten Beanstandung festhält (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 24. Sep-
tember 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16 ff.; vom 15. Januar 2014
- VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 23; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14,
BGHZ 205, 43 Rn. 27, 37; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339
Rn. 42 ff.; vom 20. Dezember 2023 - VIII ZR 309/21, juris Rn. 43; jeweils mwN).

BGH, Urteil vom 25. September 2024 - VIII ZR 165/21 - KG Berlin
LG Berlin
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Die Leitsatzentscheidung BGH, Urt. v. 25.09.24 Az. VIII ZR 176/21 ist veröffentlicht:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=dc5ffba2001a6a429b07cae8cc18d7a0&Seite=0&nr=139409&anz=190&pos=8

Zitat
BGB § 133 A, § 134, § 157 D; AVBFernwärmeV § 4 Abs. 1, 2, § 24 Abs. 4 (in der bis
zum 4. Oktober 2021 geltenden Fassung)

Zur Fortentwicklung der Dreijahreslösung bei Fernwärmelieferungsverhältnissen im
Falle eines vom Kunden frühzeitig - erfolglos - erhobenen, aber langjährig nicht weiter
verfolgten Widerspruchs gegen Preiserhöhungen (im Anschluss an Senatsurteil vom
heutigen Tage - VIII ZR 165/21, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

BGH, Urteil vom 25. September 2024 - VIII ZR 176/21 - LG Berlin
AG Berlin-Schöneberg
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Die Leitsatzentscheidung, BGH Urt. v. 25.09.24 Az. VIII ZR 20/22 ist veröffentlicht:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=dc5ffba2001a6a429b07cae8cc18d7a0&Seite=0&nr=139482&anz=190&pos=9

Zitat
BGB § 133 A, § 134, § 157 D; AVBFernwärmeV § 4 Abs. 1, 2, § 24 Abs. 4 (in der
bis zum 4. Oktober 2021 geltenden Fassung)

Zur Fortentwicklung der Dreijahreslösung bei Fernwärmelieferungsverhältnissen
im Falle eines vom Kunden frühzeitig - erfolglos - erhobenen, aber langjährig
nicht weiter verfolgten Widerspruchs gegen Preiserhöhungen (im Anschluss an
Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 165/21, zur Veröffentlichung in BGHZ
bestimmt).

BGH, Urteil vom 25. September 2024 - VIII ZR 20/22 - Kammergericht
LG Berlin- 2
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Die Leitsatzentscheidung BGH, Urt. v. 27.09.23 Az. VIII ZR 249/22 ist veröffentlicht:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=dc5ffba2001a6a429b07cae8cc18d7a0&Seite=0&nr=135371&anz=190&pos=17

Zitat
AVBFernwärmeV § 4 Abs. 1, 2; § 24 Abs. 4 (in der bis zum 4. Oktober 2021
geltenden Fassung)

a) Ersetzt der Fernwärmeversorger während des laufenden Fernwärmeliefe-
rungsverhältnisses eine unwirksame Preisänderungsklausel für die Zukunft
in - nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats - zulässiger Weise ein-
seitig durch eine angepasste Preisänderungsklausel, kommt ihm ein eige-
ner Gestaltungsspielraum zu (Bestätigung von Senatsurteil vom 26. Januar
2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 46 ff., 53).

b) Dabei ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Versorger als
Bezugsjahr für das Markt- und das Kostenelement das der Einführung der
angepassten Klausel vorausgehende Jahr wählt.

c) Ebenso hält sich der Fernwärmeversorger grundsätzlich innerhalb seines
Gestaltungsspielraums, wenn er - mit Rücksicht darauf, dass es sich bei
Energieversorgung, auch im Fernwärmebereich, um ein Massengeschäft
handelt - im Fall der zulässigen einseitigen Anpassung einer unwirksamen
Preisänderungsklausel den Ausgangspreis pauschalierend unter Orientie-
rung an der Dreijahreslösung des Senats bestimmt.- 2 -

d) Zudem ist es nicht erforderlich, die im laufenden Vertragsverhältnis ange-
passte Preisänderungsklausel so auszugestalten, dass sich bei ihrer An-
wendung für einzelne oder alle Kunden stets der denkbar günstigste Preis
ergibt, sofern der Fernwärmeversorger sachliche und nachvollziehbare An-
knüpfungspunkte für die jeweiligen Preisänderungsparameter zur Wahrung
des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung gewählt hat und nicht
greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vom Versorger gewählte
Pauschalierung einseitig der Wahrung seiner eigenen wirtschaftlichen Inte-
ressen dient.

BGH, Urteil vom 27. September 2023 - VIII ZR 249/22 - LG Berlin
AG Schöneberg
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Die Leitsatzentscheidung BGH Urt.v. 27.09.23 Az. VIII ZR 263/22 ist veröffentlicht:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=dc5ffba2001a6a429b07cae8cc18d7a0&Seite=0&nr=135307&anz=190&pos=18


Zitat
AVBFernwärmeV § 4 Abs. 1, 2; § 24 Abs. 4 (in der bis zum 4. Oktober 2021
geltenden Fassung)
Zum Gestaltungsspielraum eines Fernwärmeversorgungsunternehmens bei
der Ausgestaltung einer im laufenden Vertragsverhältnis einseitig für die Zu-
kunft angepassten Preisänderungsklausel (im Anschluss an Senatsurteil vom
heutigen Tage - VIII ZR 249/22, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
BGH, Urteil vom 27. September 2023 - VIII ZR 263/22 - Kammergericht
LG Berlin
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Der Flüssiggas-Tank / Re: 1. mal 10jährige Überprüfung Flüssiggastank oberirdisch
« Letzter Beitrag von Jogi14 am 20. November 2025, 14:48:17 »
Kannst du auch später machen lassen. Die Rohrleitungsprüfung interessiert den TÜV nicht.
Spätestens bei der nächsten Befüllung könnte diese vom Lieferanten angefordert werden.
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Ich brauche dringend Hilfe... / Hilfe!! Fast 3 Monate ohne Strom!
« Letzter Beitrag von Jonna.Konen am 18. November 2025, 17:17:06 »
Hallo zusammen,
ich hoffe sehr, dass mir irgendwer helfen bzw. den entscheidenden Tipp geben kann.

Kurz zum Hintergrund:
Ich bin alleinerziehende und habe einen 14jährigen Schwerbehinderten Sohn.
Am 9.9.2025 wurde mein Stromanschluss gesperrt (mein Vater ist kurz vorher gestorben, weshalb mir die Androhung der Sperre durchgegangen ist.) Der Zahlungsrückstand kam daher, dass SWB meinen Tarif bzw. Abschlag erhöht hatte, weil sie mir nicht glaubten, dass ich so wenig Strom verbrauche. Die Zahlen hatte ich allerdings den vorherigen Jahresabrechnungen entnommen. Damit war ich nicht einverstanden, weil ich bereits freiwillig mehr als den errechneten Beitrag gezahlt hatte. Statt 13€ sollte ich nun plötzlich 42€ zahlen.

Wegen der Stromsperre habe ich dann natürlich sofort alle offenen Forderungen beglichen.
Seit dem 12.09.2025 sollte dann mein Stromanschluss wieder freigeschaltet werden. Hierfür ist allerdings „Bonn-Netz“ und nicht SWB zuständig.
Bonn-Netz erhält den Auftrag zur Freischaltung von der SWB und schickt dann einen Techniker.
Dieser kam auch mehrfach vorbei. Allerdings muss der Techniker in einen Raum im Keller, den nur der Vermieter (Sahle Wohnen) aufschließen kann.
Dies habe Ich mehrfach über die verschiedensten Kanäle sowohl der SWB als auch Bonn-Netz mitgeteilt.
Der Techniker von Bonn-Netz hat nach jedem fehlgeschlagenen Versuch mitgeteilt, dass sie nun erstmal wieder einen neuen Auftrag zur Freischaltung von der SWB benötigen und ich müsse dort erstmal wieder anrufen.

Direkt bei unserem Wohnhaus ist der Kundencenter der Sahle Wohnen. Dort ist nur an 2 Tagen in der Woche zu bestimmten Zeiten jemand vor Ort, der den Raum für den Techniker öffnen kann.
Also habe ich darum gebeten, dass sich der Techniker von Bonn-Netz einfach an einem der beiden Tage innerhalb der vorgegebenen Zeiten vorbeikommt. Er kann sich entweder ohne Termin beim KundenCenter melden, oder per Telefon einen Termin mit meinen Vermietern ausmacht.
SWB verlangt aber, dass meine Vermieter „Sahle Wohnen“ (eine große Wohnbaugesellschaft) auf der Hotline anrufen, um für die Freischaltung meines Stromanschluss einen Termin mit dem Techniker auszumachen.  Das werden sie aber nicht tun. Es ist mir sowieso unangenehm genug, dass meine Vermieter den Techniker zur Entsperrung in den Raum lassen müssen. Hier auch noch zu erwarten, dass sie für mich auf der Hotline anrufen, dann erstmal ewig in der Warteschleife hängen, um dann einen Termin für meinen Strom auszumachen, ist absolut an der Realität vorbei. Das werden sie einfach nicht machen!

Also drehe ich mich jetzt seit fast 3 Monaten im Kreis. Der ganze Vorgang zwischen SWB und Bonn-Netz ist so kompliziert und unflexibel. Ich versuche über drei Ecken mit den verschiedenen Unternehmen eine Lösung zu finden - leider bisher ohne Erfolg.
Das unfaire ist, dass mein Sohn und ich seit bald 3 Monaten keinen Strom haben und keiner Mitleid hat oder wirklich helfen will. Keiner kommt mir entgegen, alle bestehen auf ihren Ablauf nach Schema F und mein Sohn und ich sind die Leidtragenden dabei.

Ich weiß nicht mehr weiter und bin langsam wirklich verzweifelt! Wir brauchen dringend wieder Strom!!!!

Kann mir hier irgendwer helfen oder einen Tipp geben, was ich tun kann?
Es ist wirklich dringend!!! Danke
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Der Flüssiggas-Tank / 1. mal 10jährige Überprüfung Flüssiggastank oberirdisch
« Letzter Beitrag von Xentrix am 13. November 2025, 14:39:53 »
Hallo,

ich hab nen Flüssiggastank oberirdisch 2700L vor 10 Jahren neu gekauft und nun zum ersten mal TÜV. Bin etwas unsicher, was den Ablauf betrifft. Für den Tank zu überprüfen werd ich online wohl Einen buchen, wird ja bei jedem Gaslieferanten angeboten. Aber die Rohrleitungsprüfung möchte ich von meiner örtlichen Heizungsfirma vornehmen lassen, da die es ja auch instand setzen müssen, falls etwas nicht in Ordnung ist. So der Plan.

Nun meine Frage: muß bei der TÜV-Abnahme die Rohrleitungsprüfung schon vorliegen oder kann ich die auch später vornehmen lassen?

Und falls Jemand sonst noch Tips hat gerne mitteilen, bin Anfänger und allein auf weiter Flur damit, alle Anderen in der Umgebung haben Vertragstanks.

LG Xentrix
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