1
Der Flüssiggas-Tank / Re: Flüssiggastank kaufen
« Letzter Beitrag von Jogi14 am 03. Juni 2024, 10:53:54 »In welcher Region wohnst du?
Letzter Ausweg ggf. AG Bgm.
Zur Abwendung der Sperre Antrag auf Erlass einer "Einstw. Verfügung" gegen den Versorger stellen. Bei der Begründung kommt sicher Freude auf!Nein. Das kostet dem Kunden möglicherweise eine unverhältnismäßige Menge Geld und Aufwand. Zudem gibt es weder einen klaren Anordnungsgrund und -anspruch. Der Netzbetreiber und seine "Gehilfen" haben immer noch ein wirksames Grundstücksbetretungssverbot zum Zwecke einer Versorgungseinstellung aus früheren Zeiten und dieser müßte dann selbst erstmal eine gerichtliche Anordnung erwirken, um an den Zähler zu kommen. Das ist aber ein anderes Thema und sozusagen noch der "Joker" des Kunden.
Nur nebenbei: Es liegt ein konkludenter Liefervertrag vor.Das sieht der Kunde anders und hat Vorsorge getroffen. Ist hier aber auch nur nebensächlich.
Der gelieferte Strom hat seinen Preis und muss bezahlt werden!Natürlich. Aber nur dem, dem es zusteht, und das ist eben zu klären.
Der Lieferer ist doch leicht ausfindig zu machen.Der Lieferer ist doch bekannt! Es muß der Grundversorger sein, wenn der alte Lieferant von einer wirksamen Beendigung des Vertrages ausgeht.
Bei Unsicherheit darüber einfach den Netzbetreiber befragen und anschließend die Bezahlung mit dem Lieferer regeln. Wo ist das Problem bei Zahlungswilligkeit?Es freut den Kunden ja, daß Sie ihm helfen möchten, aber haben Sie die Ausgangsfragestellung richtig gelesen? Der Kunde ist ja gewillt zu zahlen, jedoch nur an den, dem die Beträge auch zustehen. Es kann nicht sein, daß erst überteuert an den Grundversorger, der erstmal nur ersatzweise liefert zu zahlen und dieser sich dann ins Fäustchen lacht, wieder einen Kunden in die Knie gezwungen zu haben. Wenn der sein Geld hat, rappelt sich doch der alte Liefeant nicht mehr, was die Vertragsforttführung angeht.
Zur Sache: Ich gehe davon aus und bin mir dabei relativ sicher, dass Sie nach wie vor vom selben, bislang verschwiegenen Lieferanten beliefert werden, nämlich dem „Lieblingsversorger“, neuerdings eben auf einer neuen Vertragsgrundlage (in der Grundversorgung) , nachdem er Sie als missliebigen Kunden aus dem vormaligen Sondervertrag rausgeschmissen hat. Nach seinen AGB konnte/durfte er Ihnen kündigen, auch außerordentlich, weil Sie ihm dafür einen Grund geliefert haben.Nein, da gehen Sie von falschen Voraussetzungen aus. Grundversorger (der, der sich jetzt erst gemeldet hat und sperren will) und Stromlieferant sind unterschiedlich. Der Stromlieferant will ordentlich und fristgerecht und sogar per Einwurfeinschreiben gekündigt haben, was er nur beiläufig in einem Schriftwechsel wegen einer anderen Sache erwähnte, das Kündigungsschreiben ist dem Kunden aber und inzwischen nachweisbar nie zugegangen. Zwischenzeitlich liegt das Schreiben in Kopie vor und wenn es in dem Monat, in dem es ausgestellt wurde, zugegangen wäre, wäre die Frist gewahrt gewesen und die Kündigung vom Kunden auch akzeptiert worden. Man hat in dem Kündigungsschreiben auch den Zählerstand zum Jahresende angefragt. Den konnte man aber nicht mitteilen, weil man, wie nun hoffentlich verständlich dargelegt, nichts von einer Vertragskündigung wußte und auch kein Grund bestand, diesen zu erfassen.
Wie sollten Sie denn jetzt reagieren? Begleichen Sie Ihre Schulden bei diesem „alleinigen“ Lieferanten und vermeiden Sie damit die angedrohte Stromsperre. Suchen Sie sich schnellstens bei Verivox oder Check 24 einen neuen Versorger für einen Sondervertrag. Die Preise sind zur Zeit günstig und gleichen etwa denen wie vor 3 Jahren. Bevollmächtigen Sie den neuen Versorger, Ihre Grundversorgung fristgerecht gem. § 20 StromGVV zu kündigen und auf geht’s zu neuen Ufern.Der Kunde hat keine Schulden beim (alten) Stromlieferanten. Das ist ja das Kuriose! Es gibt keine Forderung und es werden auch auch keine Abschläge verlangt, weil man davon ausgeht, das der Vertrag beendet ist, obwohl der Kündigung sofort nach Bekanntwerden schlüssig begründet widersprochen und sie für unwirksam erklärt wurde. Der alte Stromlieferant sperrt sich einer weiteren außergerichtlichen Klärung, ja sogar bei der Aufklärung des Verbleibs seines Kündigungsschreibens, wobei sich der Kunde schon aus Eigeninteresse hilfsbereit erklärt hat und verweist auf die Schlichtungsstelle Energie. Sich dorthin zu wenden, sieht der Kunde aber nicht ein, da für ihn die Sach- und Rechtslage klar ist und es sich der kündigende Vertragpartner hier zu einfach macht und er letztendlich auch keine Forderungen stellt, obwohl er nachweislich noch Ansprüche bis zum Jahresende 2023 hätte.
Noch eine Anmerkung: Es ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer einer großen Firma sich nicht mit Kinkerlitzchen wie etwa der Kündigung eines Stromliefervertrages abgibt. Dazu hat er bevollmächtigte Mitarbeiter/Sachbearbeiter, die solche „niederen“ Arbeiten im Rahmen ihres Stellenplanes erledigen und ihre Ergüsse mit Zusätzen wie ppa., i.V. oder i. A. unterzeichnen.Das ist durchaus nachvollziehbar, aber dafür muß doch die Bevollmächtigung, gerade bei so einer Willenserklärung nachgewiesen sein. Wenn da die Rechtsabteilung oder ein Mitglied der Geschäftsführung i.V. unterschrieben hätte, wäre das verständlich, aber in dem Fall soll das Original der Kündigung von der Vertriebsleitung und vom Kundenmanagement unterschrieben worden sein, und das stößt irgendwie auf, weil die auch die gesamte Korrespondenz mit nachweilich falschen Rechtsargumenten geführt haben und sich noch andere Dinge anmaßen, zu denen der Kunde angeblich verpflichtet sei, und das kann es irgendwie nicht sein.
Von wem wird denn jetzt überhaupt der Strom geliefert? Das kann man ja so auch nicht einfach erkennen.
Macht es Sinn, sich hier wie empfohlen an die Schlichtungsstelle zu weden, um vielleicht doch noch zu einer außergerichtlichen Klärung zu kommen?
Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz