Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Ich brauche dringend Hilfe... => Thema gestartet von: Harry01 am 13. Oktober 2017, 17:49:02

Titel: Stromversorger will unstrittigen Betrag einklagen
Beitrag von: Harry01 am 13. Oktober 2017, 17:49:02
Hallo Forum!

Diese Woche wurde mir über das hiesige Amtsgericht eine "Teilklage" meines Stromversorgers zugestellt, mit der der unstreitige Betrag, bei mir der Strom- und Arbeitspreis, der bis zum 31.01.2005 galt, für die Jahre 2013 - 2016 eingefordert werden. Weiterhin soll die Durchsetzung einer Stromsperre geduldet werden.

In der "Rechtlichen Würdigung" der Klageschrift heißt es:

Der BGH hat sich in zwei Entscheidungen mit der Frage befaßt, welche Rechtsfolgen gelten, wenn vom Kunden Zweifel an der Berechtigung zu einer Preiserhöhung oder die Höhe abgerechneter Preise im Rahmen eines langjährigen Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden. Im Ergebnis hat der BGH darin erkannt, daß in einem solchen Fall der Kunde zumindest die Preise schuldet, die mehr als drei Jahre nach Zugang der jeweiligen Jahresverbrauchsabrechnung vom Kunden unbeanstandet gelassen wurden. Dieses Ergebnis erzielte der BGH im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung. Damit steht fest, daß die beklagte Partei die bis zur Preiserhöhung zum 01.02.2005 geltenden Strompreise schuldet. [...]

Ist das wirklich so, oder wurden die Entscheidungen (mal wieder) falsch interpretiert?

Zur Info: Ich habe zu jeder Verbrausabrechnung einen Einwand geschrieben und darin selbst den zustehenden Betrag errechnet. Eine Zahlung des Betrages habe ich immer in Aussicht gestellt, sobald die Rechnung dahingehend korrigiert wurde. Da dies nie geschehen ist, wurde keine Zahlung geleistet. Jetzt aber legt die Klägerin zur Rechtfertigung der Forderung eine Berechnung vor, die auch für mich akzeptabel gewesen wäre. Die Klage wäre damit gar nicht nötig gewesen, wenn man mir diese Berechnung nach meinen jeweiligen Einwandschreiben vorgelegt hätte. Nach Auffassung der Klägerin aber lägen nun die Voraussetzungen nach §19 (2) StromGVV vor, sodaß auch ein Versorgungseinstellungsanspruch der Klägerin bestehe.

Bisher ging ich davon aus, daß bei fehlerhafter Rechnung und Preiswiderspruch dieser Versorgungseinstellungsanspruch gerade nicht besteht. Auch soll mir die Versorgungseinstellung seit Jahresanfang in 3 Mahnungen angedroht worden sien. Diese Mahnungskopien befinden sich auch in der Anlage der Klageschrift, die habe ich da allerdings zum ersten Mal gesehen.

Kann mir jemand etwas dazu raten? Wie gesagt, jetzt, nachdem ich über das Gericht die korrigierte Berechnung bekommen habe, würde ich das mit Ausnahme für 2013 auch zahlen, da für 2013 die Gesamtforderung verjährt sein dürfte. Was ich aber nicht so ganz einsehen würde ist, daß ich die Kosten der Klage dann bezahlen soll.
Titel: Re: Stromversorger will unstrittigen Betrag einklagen
Beitrag von: Didakt am 13. Oktober 2017, 21:46:22
Siehe BGH –Urteile v. 28.10.15 - VIII ZR 158/11 (Rn. 84 – 87) und VIII ZR 13/12

Der Versorger klagt: Unbedingt einen Rechtsanwalt beauftragen, der Erfahrung mit diesen Klagen hat.

Kann ich bei Prozessbeginn den strittigen Betrag zahlen und dadurch den Prozess vermeiden, wenn zuvor gegen die Abrechnungen des Versorgers Widerspruch wegen Unbilligkeit erhoben wurde?

Zitat
Das Versorgungsunternehmen trägt bei einem Klageverfahren ohne oder mit vorherigem Mahnbe-scheid die gesamten Kosten einschl. Gerichts- und Anwaltskosten, wenn es im Prozess erstmals die Kalkula-tionsgrundlagen offen legt, der Kunde den Preis nach erstmaliger Prüfung für berechtigt hält und die Klage-forderung deshalb „sofort“ anerkennt (§ 93 ZPO- Sofortiges Anerkenntnis). Dieses Anerkenntnis muss vor Anspruchsbegründung der Gegenpartei, also vor der mündlichen Verhandlung, ausgesprochen werden. Man erkennt dabei nicht die Höhe der Forderung an, sondern man erklärt sich bereit, den im Laufe des Verfahrens vom Gericht festzusetzenden Preis zu zahlen.
Edit: Seit den Urteilen vom 28.10.15 Az. VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12 wendet der BGH bei grundversorgten Haushaltskunden anstatt der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB seine ergänzende Vertragsauslegung an.
Die Klage mit allen Anlagen muss dem beklagten Kunden vom Gericht zugestellt werden. Spätestens dann hat er also die Kalkulation in den Händen. Hiernach hat der Kunde zwei Wochen Zeit, gegenüber dem Gericht anzuzeigen, ob er sich gegen die Klage verteidigen will. Versäumt er diese Frist, kann gegen ihn Ver-säumnisurteil ergehen. Wenn ein Versäumnisurteil zugestellt wird, kann man hiergegen innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Das Verfahren geht dann normal weiter. Man sollte es jedoch nicht erst soweit kommen lassen, da das Versäumnisurteil vorläufig vollstreckbar ist und man zudem die sog. Kosten der Säumnis zu tragen hat. Hiernach hat der Beklagte nochmals zwei Wochen Zeit, auf die Klage zu erwidern. Diese Frist zur Klageerwiderung kann auf Antrag durch das Gericht verlängert werden.

Siehe auch http://www.energieverbraucher.de/de/versorger-klagt__1741 (http://www.energieverbraucher.de/de/versorger-klagt__1741)
Titel: Re: Stromversorger will unstrittigen Betrag einklagen
Beitrag von: Harry01 am 13. Oktober 2017, 22:15:04
Der Versorger klagt: Unbedingt einen Rechtsanwalt beauftragen, der Erfahrung mit diesen Klagen hat.

Anwalt ist beauftragt. Wie tiefgreifend seine Erfahrungen damit sind, weiß ich nicht. Er hat schon viele Verfahren gegen den Versorger geführt. Leider kann ich mir einen darauf spezialisierten Anwalt nicht leisten, da diese nach Honorar abrechnen und diese horrenden Kosten die Rechtsschutzversicherung nicht übernimmt.

Lese ich das richtig, daß der Anwalt erklären soll, daß die Forderung sofort anerkannt wird? Auch die verjährte Forderung?

Und zahlt meinen Anwalt dann bei sofortigem Anerkenntnis die Gegenseite?

Ich möchte noch anmerken, falls das noch nicht deutlich hervorgebracht wurde, daß der Versorger mit der Klage nur einen Teil der Abrechnungen, also die Abrechnung nach den Preisen vor meinem ersten Unbilligkeitseinwand in Ansatz bringt und einklagt. Ist mit der vorgelegten Aufstellung die Kalkulation gemeint? Daraus geht doch nur hervor, wie er die Forderungshöhe berechnet.

Ich denke, daß der Stromversorger im Laufe des Verfahrens auch noch den Restbetrag einklagen will, oder geht das gar nicht?

Der zitierte Text hilft mir in jemdem Fall erstmal weiter. den werde ich beim Termin nächste Woche dem Anwalt vorlegen.
Titel: Re: Stromversorger will unstrittigen Betrag einklagen
Beitrag von: Didakt am 14. Oktober 2017, 17:48:17
Zu Ihren Fragen im Allgemeinen: Konfrontieren Sie damit gezielt den RA. Der kennt sich hoffentlich nicht nur im Vertragsrecht, sondern auch im Energierecht aus und wird sie Ihnen sicherlich ausführlich beantworten, nachdem er die Klageschrift und die Begründungen Ihrer Widersprüche gegen die Preismaß-nahmen des Versorgers und sonstigen mit dem Versorger geführten Schriftwechsel eingesehen hat.

Ihr Fall scheint sehr komplex zu sein, allein schon deshalb, weil es sich hierbei um eine typische „Altlast“ mit all ihren Besonderheiten handelt. Eine der entscheidenden Fragen ist, wie Ihr Vertrag mit dem Versor-ger einzustufen ist, als Tarif- oder Sondervertrag und unter welchen Prämissen Sie mit Ihren Widersprü-chen gegen den Versorger vorgegangen sind. Für die Unterscheidung zwischen Tarifkundenverträgen im Sinne von § 36 Abs. 1 EnWG und Normsonderkundenverträgen mit Haushaltskunden kommt es darauf an, ob das Versorgungsunternehmen – aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers – die Versorgung (damals) zu öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den geltenden Vorschriften anbietet/angeboten hat oder ob das Angebot unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit erfolgt/erfolgte.
Zur damaligen Zeit, als Sie Ihren Preisprotest begannen, wurden die Widersprüche gegen Preismaßnahmen der Versorger nahezu ausnahmslos auf der Basis von § 315 BGB (wegen Unbilligkeit) begründet, weil die Protestler gar nicht wussten, ob Sie Tarif- oder Sonderkunde sind.
Verwunderlich ist, dass Sie diese „Altlast“ so lange/bis jetzt vor sich hergeschoben haben.

Zitat von: Harry01
[…] Lese ich das richtig, daß der Anwalt erklären soll, daß die Forderung sofort aner-kannt wird? Auch die verjährte Forderung? […] Und zahlt meinen Anwalt dann bei sofortigem Aner-kenntnis die Gegenseite? […] Ich denke, daß der Stromversorger im Laufe des Verfahrens auch noch den Restbetrag einklagen will, oder geht das gar nicht?

1. Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt (§ 93 ZPO).
Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht ergeben sich aus § 91 ZPO. Die unterliegende Partei hat die Kos-ten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

2. Zur Frage der Verjährung von Forderungen:
Die regelmäßige Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB). Der An-spruch des Gläubigers auf Bezahlung seiner Forderung erlischt prinzipiell nicht. Die Einrede der Verjäh-rung ist die einseitige Erklärung des Schuldners, dass eine Leistung nicht erbracht wird, weil zwischen-zeitlich die Verjährung eingetreten ist. Eine bestimmte Forderung soll also aufgrund einer abgelaufenen Frist nicht mehr erfüllt werden. Der Schuldner hat zwar dieses gesetzlich verankerte dauernde Leistungs-verweigerungsrecht. Die Verjährung tritt jedoch nicht von Amts wegen in Kraft, sondern muss vom Schuldner schriftlich geltend gemacht werden. Mustervorlagen dafür stehen im Internet zur Verfügung.
Im Prozess wird die Verjährung nicht von Amts wegen, sondern nur dann berücksichtigt, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft.

Der Gläubiger kann die Einrede der Verjährung jedoch nach § 242 BGB im Fall der Fälle durch den Ein-wand des Verstoßes gegen Treu und Glauben entkräften. Ein solcher Einwand ist beispielsweise dann möglich, wenn der Gläubiger seine Forderungen vor Ablauf der Frist begründet nicht geltend machen konnte und z. B. auch, wenn der Schuldner den Gläubiger bis zum Ablauf der Verjährungsfrist mit Ver-gleichsverhandlungen oder ähnlichem hingehalten hat.

Die Verjährungsfrist wird insbesondere auch durch Maßnahmen der Rechtsverfolgung gemäß § 204 BGB gehemmt.

3. Eine Klageerweiterung ist möglich. Näheres hierzu kurz nachstehend:

Zitat von: Wikipedia
Eine Erweiterung des Streitgegenstands des Prozesses kann im Wege der Klageände-rung vollzogen werden. Die Klageerweiterung muss sachdienlich sein (§ 263 ZPO).
Die Sachdienlichkeit setzt zunächst voraus, dass durch die Mitbehandlung der Klageerweiterung im an-hängigen Verfahren ein ansonsten drohender neuer Rechtsstreit zwischen den Parteien vermieden wird.
Für die Anerkennung der Sachdienlichkeit bedarf es darüber hinaus der Feststellung, dass für die Beurtei-lung der erweiterten Klage der bisherige Streitstoff verwendet werden kann.

Titel: Re: Stromversorger will unstrittigen Betrag einklagen
Beitrag von: Harry01 am 14. Oktober 2017, 18:17:56
Danke Didakt für Ihre Ausführungen. Es handelt sich nicht um einen Sodervertrag, sondern um eine Belieferung in der Grundversorgung.

Verwunderlich ist, dass Sie diese „Altlast“ so lange/bis jetzt vor sich hergeschoben haben.

Wie meinen Sie das? Ich habe nach jeder Verbrauchsabrechnung meinen Einwand gesendet, eine korrigierte Rechnung gefordert und dann meine sofortige Zahlung in Aussicht gestellt, wenn die Rechnung korrigiert wurde. Darauf erfolgte nie eine Reaktion des Stromversorgers. Manchmal kam eine kurze Eingangsbestätigung mit dem Hinweis, daß man Standpunkt zur Genüge geschildert habe und man sich nicht weiter äußern will. Was hätte ich denn tun sollen? Da weiter Energie reinstecken und Schreiben hinschicken, wo nie drauf geantwortet wird? Oder gar selbst den Klageweg beschreiten? Nicht ich, sondern der Stromversorger hat es zur "Altlast" kommen lassen und es vor sich hergeschoben.

Mein Problem ist weniger, ob sich der Anwalt mit Vertrags- und Energierecht auskennt. Meine und auch die Sorge meines Anwalts ist eher allgemein der hiesige, Ihnen auch bekannte Amtsrichter  8)
Titel: Re: Stromversorger will unstrittigen Betrag einklagen
Beitrag von: Didakt am 14. Oktober 2017, 20:12:50
Zitat von: mir
Verwunderlich ist, dass Sie diese „Altlast“ so lange/bis jetzt vor sich hergeschoben haben.
Zitat von: Ihnen
Wie meinen Sie das?
Sie hätten sich schon längst, seit 2010 ff., durch einen Versorgerwechsel davon „entlasten“können/sollen.

Noch ein Tipp in Sachen „Billigkeitskontrolle“/“ergänzende Vertragsauslegung“:
Leseempfehlung:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20356.msg118071.html?PHPSESSID=5c1b5is03ionhvvlt8n6q4qg30#msg118071 und
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20356.msg118073.html?PHPSESSID=5c1b5is03ionhvvlt8n6q4qg30#msg118073

Ihre Sorgen hinsichtlich des  AR teile ich voll und ganz.
Titel: Re: Stromversorger will unstrittigen Betrag einklagen
Beitrag von: Harry01 am 14. Oktober 2017, 23:41:13
Sie hätten sich schon längst, seit 2010 ff., durch einen Versorgerwechsel davon „entlasten“können/sollen.

Welcher Stromanbieter kann mir denn einen Preis von 13,55 ct/kWh oder weniger anbieten?
Titel: Re: Stromversorger will unstrittigen Betrag einklagen
Beitrag von: energienetz am 15. Oktober 2017, 12:14:20
Der Versorger stützt seine Zahlungsklage auf die „Dreijahreslösung“ des VIII. Zivilsenats des BGH. Diese ist jedoch nach dem EuGH-Urteil vom 21.12.2016 europarechtswidrig und darf nach dem Urteil des EuGH von den nationalen Gerichten nicht mehr angewendet werden. Dazu der Aufsatz von Prof. Markert in ZMR 2017, 213, und auch hier Forum. Die Klage wäre eine gute Gelegenheit, den VIII. Senat mit dem EuGH-Urteil zu konfrontieren.
Titel: Re: Stromversorger will unstrittigen Betrag einklagen
Beitrag von: Harry01 am 15. Oktober 2017, 15:11:01
Der Versorger stützt seine Zahlungsklage auf die „Dreijahreslösung“ des VIII. Zivilsenats des BGH.

Interessanter Hinweis. Vielen Dank! In der Klageschrift beruft man sich in der Tat auf die BGH-Entscheidungen VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11. Das würde dann doch aber nur den Zeitraum bis 2014 betreffen. Es werden aber auch unstrittige Forderungen für die Jahre 2015 und 2016 eingeklagt. Oder wäre deshalb die gesamte Klage abzuweisen?
Titel: Re: Stromversorger will unstrittigen Betrag einklagen
Beitrag von: Didakt am 15. Oktober 2017, 22:15:31
Zitat von: Harry01 unter Antwort # 6
Welcher Stromanbieter kann mir denn einen Preis von 13,55 ct/kWh oder weniger anbieten?

Wie vieles in den Fragestellungen der Verbraucher ist auch diese Preisfrage relativ und individuell zu betrachten/bewerten. Preisvorteil versus „Nervenkitzel“ ob des jahrelangen Wartens auf die Klageschrift des „Lieblingsversorgers“ und eines total offenen Richterspruchs angesichts einer unausgegorenen, äußerst kniffligen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die ja bekanntlich gegenwärtig noch immer sehr konträr diskutiert und ausgelegt wird.

Ja, der o. a. Arbeitspreis/kWh ist genau der, mit dem auch in meiner Jahresverbrauchsabrechnung 2004 mein Stromverbrauch von 2.454 kWh abgerechnet wurde, hochgerechnet auf meinen letztjährigen Verbrauch von 2.798 kWh wären in 2004 einschließlich Grundgebühr Jahresverbrauchskosten in Höhe von 504,10 € angefallen. Dagegen beliefen sich meine vorjährigen Jahresverbrauchskosten auf insgesamt 551,62 € incl. eines in die Abrechnung eingeflossenen Bonus von 265,00 €. Mit dem Kostenunterschied komme ich gut zurecht.

Der Erkenntnisgewinn aus meinem Prozess in 2010 führte bei mir jedenfalls zu der endgültigen Entscheidung, einem EVU nie wieder einen Anlass zu geben, mich vor den Kadi zu ziehen und damit einem möglichen Richterspruch auszusetzen, der –  wie damals – in der fraglichen Sache auf alles andere als der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung fußt/fußte. Den nervlichen Belastungen, denen Beteiligte in solch langwierigen Auseinandersetzungen in erheblichem Maß ausgesetzt sind, gehe ich seitdem aus dem Weg.

Ich wünsche Ihnen in Ihrer Sache ein für Sie erfolgreiches Gerichtsverfahren.
Titel: Re: Stromversorger will unstrittigen Betrag einklagen
Beitrag von: bolli am 17. Oktober 2017, 09:30:45
Nur mal so zur Info an diejenigen, die jetzt hier irgend etwas "kritisieren"

Zur Info: Ich habe zu jeder Verbrauchsabrechnung einen Einwand geschrieben und darin selbst den zustehenden Betrag errechnet. Eine Zahlung des Betrages habe ich immer in Aussicht gestellt, sobald die Rechnung dahingehend korrigiert wurde. Da dies nie geschehen ist, wurde keine Zahlung geleistet.

Das heisst im Klartext: Seit mindestens 2006 (wenn man annimmt, dass der Versorger von sich aus bei dem geltend gemachten Arbeitspreis mit 2005 1 Jahr rückwirkende Widerspruchsmöglichkeit gegen die Preise in der Grundversorgung einberechnet hat) zahlt @Harry01 keinen Cent für seinen Strom. Der Versorger macht nun in einer Teilrechnung Beträge ab 2013 geltend (vermutlich, da er vermuten muss, dass bei früher liegenden Forderungen der Einwand der Verjährung erfolgen würde). Bedeutet aber immer noch, dass @Harry01 für die Jahre 2006 - 2012 keinen Cent bezahlt hat und möglicherweise auch nicht bezahlen muss.
DAFÜR würde ich auch ein Prozesskostenrisiko auf mich nehmen und nicht, wie vorgeschlagen, freiwillig einen neuen Versorger suchen.

Zitat von: mir
Verwunderlich ist, dass Sie diese „Altlast“ so lange/bis jetzt vor sich hergeschoben haben.
Zitat von: Ihnen
Wie meinen Sie das?
Sie hätten sich schon längst, seit 2010 ff., durch einen Versorgerwechsel davon „entlasten“können/sollen.

Noch ein Tipp in Sachen „Billigkeitskontrolle“/“ergänzende Vertragsauslegung“:
Leseempfehlung:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20356.msg118071.html?PHPSESSID=5c1b5is03ionhvvlt8n6q4qg30#msg118071 und
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20356.msg118073.html?PHPSESSID=5c1b5is03ionhvvlt8n6q4qg30#msg118073

Ihre Sorgen hinsichtlich des  AR teile ich voll und ganz.

Allerdings muss man bei der Beurteilung des Sachverhalts auch wissen, dass das Zurückbehaltungsrecht des GESAMTEN Preises selbst für den Fall des Unbilligkeitseinwandes bei weitem nicht unumstritten ist und eine deshalb verhängte Stromsperre zu erwarten ist. Der BGH hat dazu auch 2013 schon mal eine Entscheidung getroffen (BGH Urteil vom 11.12.2013 VIII ZR 41/13 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=095632fde213e2e3e3ac88f4aacb08df&nr=66472&pos=0&anz=1)), die dazu was aussagte. Der Fall ist auch in der Entscheidungssammlung enthalten und sorgte wegen einer anderen Problematik (ob nun Sonderkunde oder Grundversorgt) auch für Diskussionen (BGH, Urt. v. 11.12.13 Az. VIII ZR 41/13 Stromsperre wegen Zahlungsrückständen (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18685.msg105968.html#msg105968). Nichts desto trotz ist der radikale Einbehalt schon länger ein hohes Risiko gewesen, wo schon seit einigen Jahren verschiedene Stellen empfohlen haben, einen "unstrittigen" Preisanteil unter Vorbehalt zu bezahlen und nicht komplett einzubehalten.

Fakt ist auch, dass der BGH schon 2007 seine Sockelpreistheorie mit dem "vereinbarten Preis" aufgestellt hat, und ein Einwand gegen neue Preise in der Grundversorgung (Preisanpassungen) nur in angemessener Zeit nach der Bekanntgabe möglich ist, weshalb es damit "quasi" einen vereinbarten Preis gibt (Hinweis: Mindermeinung RA Fricke, siehe obigen Link zum BGH-Urteil, im dortigen Thread erläutert). Diesen zu zahlen rät auch schon seit Jahren der BdEV Häufig gestellte Fragen zum Preisprotest (http://www.energieverbraucher.de/de/site__1707/). Dort steht unter "Darf die Versorgung eingestellt werden?" u.a.
Zitat
In der GasGVV ist ausdrücklich festgelegt, dass die Versorgungseinstellung gegenüber Kunden, die den Unbilligkeitseinwand vorgebracht haben, unzulässig ist. § 17 Abs. 1 GasGVV legt fest, dass der Einwand nach § 315 BGB zum Zahlungsaufschub berechtigt. Damit liegt keine Zahlungsverpflichtung vor, die Voraussetzung für eine Versorgungssperre nach § 19 GasGVV ist. Gleiches gilt für die Stromversorgung (StromGVV). Protestkunden sollten das Versorgungsunternehmen jedoch nachweisbar darauf hinweisen, dass Sie gemäß § 315 BGB nur die Zahlung der unberechtigt überhöhten Rechnung verweigern, den unstrittigen Teil der Rechnung jedoch bezahlen.
Und das auch ohne eine explizit neu ausgestellte Rechnung, mit der der Versorger ja anerkannt hätte, dass ihm die Preiserhöhung nicht zusteht bzw. er auf diese verzichtet. Das wollte dieser natürlich auchnicht unbedingt!
Daher wäre eine Teilzahlung tatsächlich angebracht gewesen. Aber da der Versorger erst jetzt klagt, hat aus meiner Sicht der Kunde in jedem Fall gewonnen !

Verwunderlich ist aus meiner Sicht lediglich, dass der Versorger so lange gewartet hat, bis er sich dieses Verhalten nicht mehr hat Gefallen lassen. Urteile von Untergerichten gab es dazu nämlich schon länger und wie gesagt 2013 vom BGH. Zusammen mit der Sockelpreistheorie 2007 wäre das meiner Meinung nach ziemlich sicher gewesen. Da hätte er sich einiges an "Verfall" ersparen können.

Ob man jetzt ein Anerkenntnis ausspricht um ggf. Prozesskosten zu sparen, ist eine prozesstaktische Frage, die mit dem Anwalt zu klären ist.
Die entscheidende Frage wird sein, was man erreichen will und was man dafür einzusetzen hat.

Klar ist aus meiner Sicht, dass der BGH derzeit sich seine Sichtweise "zurechtbiegt". (Ich erinnere an die EuGH-Entscheidung zur Rückwirkung von Preiswidersprüchen und dem Konstrukt, welches sich der BGH da nun "rechtswidrigerweise" gebaut hat). Derzeit liegt diesbezüglich kein konkretes Verfahren beim EuGH an, weshalb Herr Peters (@energienetz) ja darauf hinweist, dass dieses ein guter Fall für den EuGH wäre, um KONKRET darüber zu entscheiden, ob die BGH-Rechtssprechung der aktuelklen EuGH-Rechtsprechung entspricht. Dazu aber muss man erst durch die Instanzen. DAS ist aber sicher ein langer Weg mit vielen Nerven, die auf der Strecke bleiben. An der Stelle gebe ich dann @Didakt Recht, der sich die Frage stellt, ob sich DAS lohnt.

Hier würde ich vermutlich tatsächlich das Anerkenntnis vorziehen, die geforderte Summe bezahlen und mir schleunigst einen neuen Anbieter suchen, zumal zu erwarten ist, dass der Versorger sich auf Dauer nicht mit dem Preis von 2005 zufrieden geben wird. Das war nur der erste (für ihn einfachere und rechtlich unproblematischere) Schritt. Da werden weitere folgen. Erfolgsaussichten ??? Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.  8)
Titel: Re: Stromversorger will unstrittigen Betrag einklagen
Beitrag von: Harry01 am 17. Oktober 2017, 14:45:32
Hier würde ich vermutlich tatsächlich das Anerkenntnis vorziehen, die geforderte Summe bezahlen [...]
Sie meinen also die Gesamtsumme einschließlich des verjährten Zeitraums?
Titel: Re: Stromversorger will unstrittigen Betrag einklagen
Beitrag von: Erdferkel am 17. Oktober 2017, 16:48:47
@bolli:
Und Fakt ist leider auch, dass der entstandene Schaden von den übrigen Kunden zu tragen ist, vielen Dank! Sorry, für dieses Verhalten / Vorgehen des Kunden kann ich mich nicht begeistern.
Titel: Re: Stromversorger will unstrittigen Betrag einklagen
Beitrag von: Didakt am 17. Oktober 2017, 16:58:26
Zitat von: mir unter Antwort # 5
Sie hätten sich schon längst, seit 2010 ff., durch einen Versorgerwechsel davon „entlasten“ können/sollen.
Zitat von: @ bolli unter Antwort # 11
DAFÜR würde ich auch ein Prozesskostenrisiko auf mich nehmen und nicht, wie vorgeschlagen, freiwillig einen neuen Versorger suchen.

Meine Anmerkung bezieht sich nicht ausschließlich auf diesen Fall, sondern steht in einem erweiterten Kontext, der die Beziehungen zu dem hier in Frage stehenden Versorger und auch zum beteiligten Gericht insgesamt betrifft. Und in diesem Zusammenhang ist schon eine Menge an Ärger angefallen. Hier bleibt es im Einzelfall der individuellen Entscheidung überlassen, wie weit man seine Möglichkeiten ausreizt oder irgendwann selbst einen Schlussstrich zieht, um einfach ruhiger schlafen zu können.
@ Harry01 hat in dieser Sache bedenklich hoch gepokert, aber auch sonst mit dem EVU schon Spitz auf Knopf gestanden.. Weshalb die ...  auf der Gegenseite, die sich in den rückliegenden Jahren im Umgang mit den Kunden und auch in juristischer Hinsicht sagenhafte Schnitzer am laufenden Band geleistet haben, so lange nicht in die Puschen gekommen sind, bleibt unergründlich und ist eigentlich unfassbar. Aber bei dieser Firma war und ist nichts unmöglich. Ihr Niedergang in den letzten Jahren hat sie wohl vorübergehend in eine Schockstarre versetzt.

Nun gut, aus meiner Sicht profitiert @ Harry01 nun von seiner Taktik und der bisherigen großzügigen Schlampigkeit des Versorgers. Ich gönne es ihm aufrichtig! Mit der Verjährung der aufgelaufenen Forde-rungen des Gläubigers muss sich wohl letztendlich auch das Gericht abfinden. Sicher kann man sich jedoch nie sein, welches („gebogene“) Recht im Namen des Volkes im Urteil seinen Niederschlag findet.
Zitat von: von @ Erdferkel unter Antwort# 10
Ich drücke dem Versorger beide Daumen dass er endlich zu seinem Geld kommt und den "Lieblingskunden" im Zuge der Versorgungsunterbrechung loswird.
Von ihm wieder einmal ein humorig/bissiger Einwurf. Ich bin mir ganz sicher, der AR hätte diese Emp-fehlung in bekannter Weise voll und ganz umgesetzt, wenn ihm der Versorger mit seiner Dösigkeit durch die viel zu späte Klageerhebung nicht einen Strich durch ein entsprechendes Urteil gemacht hätte.
Titel: Re: Stromversorger will unstrittigen Betrag einklagen
Beitrag von: bolli am 18. Oktober 2017, 08:27:20
Hier würde ich vermutlich tatsächlich das Anerkenntnis vorziehen, die geforderte Summe bezahlen [...]
Sie meinen also die Gesamtsumme einschließlich des verjährten Zeitraums?
NEIN, natürlich nicht. Sie haben doch geschrieben, dass nur Beträge ab 2013 eingeklagt werden. Wenn man davon ausgeht, dass diese Forderungen 2014 in Rechnung gestellt wurden (also Lieferung (teilweise) in 2013 und Rechnung 2014), so werden diese Forderungen wohl erst Ende 2017 "verjähren". (§ 195 i.V.m. § 199 BGB). Ansonsten ggf. ein Teilanerkenntnis.

@bolli:
Und Fakt ist leider auch, dass der entstandene Schaden von den übrigen Kunden zu tragen ist, vielen Dank! Sorry, für dieses Verhalten / Vorgehen des Kunden kann ich mich nicht begeistern.
Na, Sie sind ja ein lustiger Vogel. JEDER Schaden, den der Versorger verursacht, ist von denen zu tragen, die dumm genug sind, bei so einem Versorger zu bleiben. Auch die Bonustarife sind ja vermutlich nicht kostendeckend für den versorger und somit müssen die Kunden, die länger dort verbleiben, diese Unterdeckung mitfinanzieren. Aber wer hindert sie daran, nicht auch zu wechseln ? Soll ich wegen der Trägheit der großen Masse dem Versorger satte Gewinne bescheren, wie es früher üblich war ? Never ! Wer meint, der Neukundenakquise mehr Aufmerksamkeit schenken zu müssen als den Bestandskunden, wird MICH als Bestandskunden nicht mehr halten können.

Meine Anmerkung bezieht sich nicht ausschließlich auf diesen Fall, sondern steht in einem erweiterten Kontext, der die Beziehungen zu dem hier in Frage stehenden Versorger und auch zum beteiligten Gericht insgesamt betrifft. Und in diesem Zusammenhang ist schon eine Menge an Ärger angefallen. Hier bleibt es im Einzelfall der individuellen Entscheidung überlassen, wie weit man seine Möglichkeiten ausreizt oder irgendwann selbst einen Schlussstrich zieht, um einfach ruhiger schlafen zu können.
@ Harry01 hat in dieser Sache bedenklich hoch gepokert, aber auch sonst mit dem EVU schon Spitz auf Knopf gestanden.
Das  Pokern fand ja im Prinzip zu einem früheren Zeitpunkt statt, an dem vielfach durch unzureichende Rechtsprechung noch nicht klar war, wohin der Zug geht. Die Frage der Art des Widerspruchs (Unbilligkeitseinwand versus fehlendes Preisanpassungsrecht wegen unwirksamer Klausel in den AGB aufgrund Intransparenz oder ähnlichem aufgrund Verstoß §§ 305, 307 BGB hatten wir ja schon erläutert) und der Frage, wann es Zeit wird, vom Zug abzuspringen, stellte sich ja bei den meisten, die in der Hochwelle des Preisprotestes 2005 mitmachten, schon 2007/2008, als erste höchstrichterliche Entscheidungen vorlagen. Auch mir hat mein Versorger 2007/2008 meinen Sondervertrag ordentlich gekündigt, um meinen gekürzten Anfangspreis, den ich wegen fehlerhafter AGB angesetzt habe, "auszuhebeln". In der dann folgenden teuren Grundversorgung habe ich zwar auch den Unbilligkeitseinwand erhoben, aber aufgrund der 2007er Entscheidung des BGH (Preissockel), war auch mir das Risiko zu hoch, mich darauf zu verlassen, dass die damals noch bestehende konträre Rechtsprechung des Kartellsenats zu dieser Thematik sich gegen den VIII. Senat durchsetzen würde. Wie sich später rausstellte, zu Recht.
Wäre ich 2-3 Jahre früher in der Grundversorgung gewesen (mit den dort geltenden günstigen Preisen), hätte ich bei Nichtzahlung der Forderungen wegen Unbilligkeitseinwand und ohne Kündigung des Versorgers bzw. ohne Sperrandrohung sicher die Situation auch so ausgesessen wie @Harry01. Da kann man quasi nicht mehr verlieren, wenn man mal den Punkte überschritten hat, wo der Versorger gewisse Forderungen wegen Verjährung nicht mehr realisieren kann.

Insgesamt haben Sie natürlich Recht: Heutzutage würde ich mich nicht mehr unnötig lange in der Grundversorgung aufhalten, da wegen der Preissockeltheorie nicht zu erwarten ist, dass da absehbar tatsächlich realistische Preise rauskommen, AUßER man vertraut darauf, dass sich irgendwann die Mindermeinung u.a. von RA Fricke durchsetzt, dass der Preissockel in der Grundversorgung wegen des "vereinbarten Anfangspreises" obsolet ist und es sich bei jeder "Preisanpassung" um einen neu festgesetzten Gesamtpreis handelt, dessen Billigkeit in Gänze nachgewiesen werden muss. Aber darauf zu hoffen und mich zwischenzeitlich dem Prozesskostenrisiko auszusetzen, ist auch mir zu heikel. Da wähle ich lieber den pragmatischeren Weg des regelmäßigen Wechsels.  :D
Titel: Re: Stromversorger will unstrittigen Betrag einklagen
Beitrag von: Didakt am 18. Oktober 2017, 12:55:20
@ bolli

Zitat von: mir
@ Harry01 hat in dieser Sache bedenklich hoch gepokert,…
Zitat von: Ihnen
Das Pokern fand ja im Prinzip zu einem früheren Zeitpunkt statt, an dem vielfach durch un-zureichende Rechtsprechung noch nicht klar war, wohin der Zug geht….

Der Fall ist in rechtlicher Hinsicht zweifellos nach dem gegenwärtigen Sachstand zu bewerten und nach geltendem Recht zu behandeln. Aber zum besseren Verständnis meiner Feststellung:

@ Harry01 hat im Zuge seines Preisprotestes von Anfang an durch seine gänzliche Zahlungseinstellung in rechtswidriger Weise seine vertragstypischen Pflichten verletzt, weil er für sich § 433 (2) BGB ausgehebelt hat. Er hat damit Vertragsbruch begangen.

Diese Vorgehensweise ist weder durch die begleitenden Empfehlungen des BdEV zum Preisprotest gestützt worden noch ist sie gesetzlich oder durch die ergänzende höchstrichterliche Rechtsprechung gedeckt. Allein deshalb sind alle zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen in Sachen Billigkeitsein-wand/Billigkeitskontrolle/Preissockeltheorie (§ 315 BGB) und Preisanpassungs-recht/Preisanpassungsklauseln (§§ 305,307 BGB) zunächst einmal von nachrangiger Bedeutung.

Dass der Versorger dies nicht zeitnah geahndet und bis dato darauf nicht reagiert hat, ist völlig unerklär-lich.

Der BdEV empfahl u. a.:
Zitat
In beiden Fällen empfiehlt es sich, mit der Kürzung nicht unter das bei Vertragsbeginn geltende Niveau zu gehen.
Grundsätzlich schulden Sie im Falle der Unbilligkeit vom Tag Ihres Widerspruchs an nur den vom Gericht als angemessen gehaltenen Preis. Vor einem Gerichtsurteil kennen Sie diesen Preis allerdings nicht. So-lange bleibt es jedem Verbraucher selbst überlassen, welchen Teil des verlangten Energiepreises er bezahlt. Beispielsweise können Sie Ihre Zahlung auf den Preis vom Sommer 2004 begrenzen. Das ist der Preis vor der letzten Erhöhungswelle.
Sie sollten Ihre Zahlungen nicht so stark reduzieren (z.B. 55 %), dass ein Gericht an Ihrer Bereitschaft zweifelt, den "billigen" Preis zu bezahlen. Auch sollten Sie gegenüber Ihrem Versorger schriftlich (Einschreiben mit Rückschein) darlegen, welche Energiepreisforderungen (Abschlagszahlungen, evtl. Nachzahlung) Sie aufgrund des akzeptierten und für angemessen gehaltenen Preisniveaus bis zum Nach-weis der Angemessenheit eines anderen Energiepreises durch den Versorger zu zahlen bereit sind. Den unstrittigen Teil der Energiepreisforderungen sollten Sie dann stets termingerecht bezahlen.
Hervorhebung von mir.
Titel: Re: Stromversorger will unstrittigen Betrag einklagen
Beitrag von: bolli am 18. Oktober 2017, 14:11:31
Ich vermute mal, dass diese Vorgehensweise von @Harry01 noch aus der Anfangszeit 2005 herrührt, in der diese Vorgehensweise durchaus mehrfach praktiziert wurde. Argumentation war seinerzeit (und die wird ja auch heute noch von RA Fricke als Mindermeinung vertreten) dass es keinen anerkannten und keinen separat nachzuweisenden unbilligen Anteil des Preises gibt und der Versorger für den GESAMTEN Preis die Billigkeit nachzuweisen hat. Diese Meinung fiel für die Grundversorgung schwerpunktmäßig spätestens mit dem Preissockelurteil des BGH von 2007, Untergerichte hatten aber durchaus auch schon früher eine gänzliche Zahlungseinstellung abgelehnt.
Wenn man sich dann "zurückgelehnt" hat und der Versorger außer regelmäßigen neuen Rechnungen nichts zu tun hatte, kann es natürlich sein, dass man sich von der Realität der Allgemeinheit entfernt hat.  Wie Sie schon sagen: Was den Versorger zu diesem Handeln bzw. Nichthandeln getrieben hat, wissen wir nicht, aber nachvollziehbar scheint es nicht. Ist aber nun mal so und daher darf @Harry01 sicher darauf ein Bierchen oder Weinchen trinken. ;) Da kann man nur sage: Glück gehabt ! Der Regelfall ist das auf jeden Fall heute nicht mehr !
Titel: Re: Stromversorger will unstrittigen Betrag einklagen
Beitrag von: berghaus am 18. Oktober 2017, 14:52:01
Auch ich habe in meinem Fall bei Forderungen der RWE von rd. 2.000 € von 2009 - 2011 3 Jahre lang nichts gezahlt, um die m.E. dem Versorger zustehenden Beträge mit meinen Rückforderungen für die Jahre vor dem ersten Widerspruch (2006) zu verrechnen oder aufzurechnen.

Dann habe ich eben wegen der Hinweise im Forum, dass Richter dieses Verhalten möglicherweise nicht leiden können und 'abstrafen' würden, was eigentlich unsinnig sein müsste, den Anfangspreis meines Vertrages von 1975 von 462,00 €/Jahr gezahlt.

Das führte zunächst dazu, dass mich eine vom BdE empfohlene Anwältin vor Gericht nicht vertreten wollte, weil ich zu stark gekürzt hätte und den Empfehlungen des BdE nicht gefolgt wäre.
 
Das Problem (bei mir) war, dass die ganze Zeit noch nicht klar war, ob das Gericht sich für den Preis von 1975, 1998, 2003 oder einen anderen Zeitpunkt entscheiden würde. Dadurch ergeben sich für jeden Preis und Zeitraum unterschiedliche Aufrechnungsbeträge für unverjährte Zeiträume.

Wegen der Kompliziertheit diese Sachverhaltes konnte bei mir die Aufrechnung auch erst vor dem OLG durchgesetzt werden.

Es ist nämlich so, (und das habe ich damals in mühseliger Diskussion vor allem mit RR-E-ft aus diesem Forum herausgekitzelt), wenn das Gericht z.B. im Jahr 2013 feststellt, dass der Versorger z.B. für 2009 noch berechtigte Nachforderungen von z.B. 600,00 € hat, dann kann der Kunde Rückforderungen, die sich z.B. wegen des seit 2003 gültigen Gaspreises für die Jahre nach 2003 ergeben, für die scheinbar längst verjährten drei Jahre vor 2009 aufrechnen.

Zweckmäßig ist es dann, wohl wegen der erforderlichen Bestimmtheit der Aufrechnung, die Beträge für alle möglichen Preise, die das Gericht festlegen könnte, im Gerichtstermin parat zu haben.

berghaus 18.10.2017

Titel: Re: Stromversorger will unstrittigen Betrag einklagen
Beitrag von: Didakt am 18. Oktober 2017, 16:57:39
Zitat von: @ bolli unter Antwort # 16
[…] und daher darf @Harry01 sicher darauf ein Bierchen oder Wein-chen trinken.  Da kann man nur sage: Glück gehabt !
Na ja, zu wünschen ist es ihm zumindest, aber : … „das Leben ist ein Würfelspiel, wir würfeln alle Tage.“ Man soll auch den Morgen nicht vor dem Abend loben! In diesem Thread wird gerätselt. Wir kennen die Klageschrift nicht.

Deshalb noch eine Anmerkung zu § 93 ZPO – Sofortiges Anerkenntnis –
Zitat von: mir unter Antwort # 3
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Ver-anlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt (§ 93 ZPO).

Hat er das wirklich nicht? Wer entscheidet darüber? Auslegungssache, meine Meinung! Wenn der RA des Beklagten ein begnadeter Formulierungskünstler ist, wird es ihm sicherlich gelingen, das Gericht zugunsten seines Mandanten davon zu überzeugen.
Titel: Re: Stromversorger will unstrittigen Betrag einklagen
Beitrag von: Harry01 am 19. Oktober 2017, 01:08:38
@Didakt
Sie kennen doch den hiesigen Amtsrichter. Dann wissen Sie auch bestimmt noch, daß der gern das Gesetz beugt. Und genau dieser AR entscheidet auch darüber, ob es Anlaß zur Klage gab oder nicht.

@bolli
Ich habe mich dann wohl mißverständlich ausgedrückt. Mit 2013 meinte ich den Abrechnungszeitraum, also den Zeitraum 2012/2013. Die Rechnung wurde 2013 erstellt. Aber nach Durchsicht der Klageschrift mit dem Anwalt stellte sich heraus, daß der Zeitraum 2013 lediglich in der Anlage, wo die Forderung berechnet wurde, aufgefügrt ist. In der Klageschrift ist der Zeitraum nicht erwähnt, wird also demnach nicht eingeklagt.

@all
Ich möchte jetzt nicht nochmal zu weit ausholen, aber ich versuche es mit ein paar Worten: Zu der kompletten Zahlungseinstellung ist es gekommen, weil ich in dem vorangegangenen Klageverfahren zu den Zeiträumen ab 2006 die Aktivlegitimation des angeblichen Vertragspartners angezweifelt habe, denn der eigentliche Vertragspartner sollte plötzlich nur der Netzbetreiber sein und der neue Partner plötzlich eine neu gegründete Firma, was nicht akzeptabel war. Letztendlich habe ich die Abschläge immer an den Netzbetreiber, also "meinen " Vertagspartner gezahlt und dieser hat mir die Abschläge wieder zurücküberwiesen, obwohl ich ihm die Weiterleitung an den "neuen" Vertragspartner ausdrücklich erlaubte. Irgendwann habe ich dann nach vorheriger Mitteilung die Zahlungen ganz eingestellt. Im Urteil zu dem Verfahren war der AR (natürlich) der Auffassung, daß das alles so richtig ist und die neue Firma nun der Vertragspartner sei. Berufung gegen die Entscheidung war nicht möglich, da der Beschwerbetrag nicht erreicht werden konnte.

So. Nun habe ich auch mit dem Anwalt gesprochen und wir werden es in der Tat so machen, daß er die Klagabweisung beantragt und ein sofortiges Anerkenntnis mitteilt, nachdem der Versorger nun seine Berechnung als Anlage zur Verfügung gestellt hat.
Titel: Re: Stromversorger will unstrittigen Betrag einklagen
Beitrag von: Didakt am 19. Oktober 2017, 10:40:03
@ Harry01

Zitat von: Ihnen
@Didakt
[…] Und genau dieser AR entscheidet auch darüber, ob es Anlaß zur Klage gab oder nicht.
Ist doch klar. ;) Das war doch von mir im Beitrag unter Antwort # 18 nur eine rhetorische Frage!
Viel Erfolg bei Gericht.
Titel: Re: Stromversorger will unstrittigen Betrag einklagen
Beitrag von: Harry01 am 07. Februar 2018, 19:33:29
So, wollte mal ein Update geben.

Die gerichtliche Instanz ist beendet. Um es kurz zu machen: Ich "darf" die Kosten tragen. Eine andere Entscheidung hätte ich von diesem AR auch nicht wirklich erwartet.

Das Gericht schließt sich der Auffassung der Klägerin an, daß die Forderung bei Klagerhebung bereits fällig war und es keiner zusätzlichen Mahnung bedurfte. Weiter sei davon auszugehen, daß die Klägerin obsiegt hätte, wenn das Verfahren fortgeführt worden wäre. Die Klägerin hatte im schriftlichen Verfahren zur Kostenentscheidung auf die BGH-Entscheidung VIII ZR 41/13 verwiesen, der sich das Gericht angeschlossen hat. Nach dieser Entscheidung sei der Kunde verpflichtet, den Sockelbetrag selbständig zu berechnen und zu zahlen. Leider scheint gegen den Beschluß kein Rechtsmittel möglich zu sein.
Titel: Re: Stromversorger will unstrittigen Betrag einklagen
Beitrag von: Didakt am 08. Februar 2018, 12:30:24
@ Harry01

Respekt, dass Sie den Gerichtsbeschluss zu Ihren Ungunsten hier veröffentlichen. Er rundet diesen Thread zum besseren Verständnis ab. Eine solche Maßnahme zählt übrigens leider nicht zur gängigen Praxis in diesem Forum.

Ich hatte mir das in meiner Sammlung befindliche BGH-Urteil vom 11.12.2013 – VIII ZR 41/13 –bereits im Zuge unserer Korrespondenz im Oktober letzten Jahres zu Gemüte gezogen. Dass es im vorliegenden Fall gegen Sie Anwendung fand, dürfte wohl nachvollziehbar sein. Positiv verbuchen können Sie aber für sich, dass Sie dem/den „Lieblingsversorger“ so lange Paroli geboten/geärgert haben.

Nun denn, der Versorgerwechsel ist sicherlich schon vonstattengegangen oder eingeleitet? ;) Alles Gute für Sie!

Ach noch etwas: Dieses Zwergengericht gehört aufgelöst, nicht allein des AR wegen, sondern aus grund-sätzlichen Erwägungen.

MfG
Titel: Re: Stromversorger will unstrittigen Betrag einklagen
Beitrag von: Harry01 am 12. Februar 2018, 01:17:16
@ Harry01

Respekt, dass Sie den Gerichtsbeschluss zu Ihren Ungunsten hier veröffentlichen. Er rundet diesen Thread zum besseren Verständnis ab. Eine solche Maßnahme zählt übrigens leider nicht zur gängigen Praxis in diesem Forum.
Ernsthaft? Ich dachte, sowas gibt`s nur bei Facebook. Ich habe damit jetzt nicht das Problem. Schließlich kann man Entscheidungen dieses AR ja nicht für Voll nehmen. Daher sehe ich mich nicht als Verlierer.

Ich hatte mir das in meiner Sammlung befindliche BGH-Urteil vom 11.12.2013 – VIII ZR 41/13 –bereits im Zuge unserer Korrespondenz im Oktober letzten Jahres zu Gemüte gezogen.
Ich leider nicht. Ich kannte es bis dato überhaupt nicht.

Dass es im vorliegenden Fall gegen Sie Anwendung fand, dürfte wohl nachvollziehbar sein. Positiv verbuchen können Sie aber für sich, dass Sie dem/den „Lieblingsversorger“ so lange Paroli geboten/geärgert haben.
Die Anwendung selbst kann ich nachvollziehen. Das Urteil insgesamt jedoch nicht. Zumindest nicht den Teil, daß ein Kunde selbst berechnen muß, was er dem Lieferanten schuldet.

Nun denn, der Versorgerwechsel ist sicherlich schon vonstattengegangen oder eingeleitet? ;)
Ja, ist eingeleitet, auch wenn ich mich damit schweren Herzens von meinem günstigen Stromtarif trennen muß. Momentan zahle ich die Abschläge, die sich nach dem Sockelbetrag berechnen und aktuell ist auch kein Mahnverfahren eingeleitet.

Alles Gute für Sie!
Danke. Aber die Korrespondenz reißt nicht ab. Jetzt geht es beim Gas weiter, aber wegen etwas Anderem. Dazu stelle ich bei Zeiten ggf. einen Beitrag ein.

Ach noch etwas: Dieses Zwergengericht gehört aufgelöst, nicht allein des AR wegen, sondern aus grund-sätzlichen Erwägungen.
Das wird auch passieren. Es ist das kleinste Amtsgericht im Bundesland und der AR geht etwa im Juni 2019 in Rente. Ein Nachfolger ist (glücklicherweise) nicht vorgesehen. Allerdings könnte es dem Amtsgericht in Ihrem Bezirk genauso gehen, da es auch für die heutigen Verhältnisse zu klein sein könnte.
Titel: Re: Stromversorger will unstrittigen Betrag einklagen
Beitrag von: Didakt am 12. Februar 2018, 12:03:05
Zitat von: @ Harry01 unter Antwort # 23
Zitat von: Didakt am 08. Februar 2018, 12:30:24
Ich hatte mir das in meiner Sammlung befindliche BGH-Urteil vom 11.12.2013 – VIII ZR 41/13 –bereits im Zuge unserer Korrespondenz im Oktober letzten Jahres zu Gemüte gezogen.

Ich leider nicht. Ich kannte es bis dato überhaupt nicht.

Sie haben schlichtweg nicht aufgepasst.  ;) Siehe weiter oben in diesem Thread:

Zitat von: Antwort # 10
Der Fall ist auch in der Entscheidungssammlung enthalten und sorgte wegen einer anderen Problematik (ob nun Sonderkunde oder Grundversorgt) auch für Diskussionen (BGH, Urt. v. 11.12.13 Az. VIII ZR 41/13 Stromsperre wegen Zahlungsrückständen. Nichts desto trotz ist der radikale Einbehalt schon länger ein hohes Risiko gewesen, wo schon seit einigen Jahren verschiedene Stellen empfohlen haben, einen "unstrittigen" Preisanteil unter Vorbehalt zu bezahlen und nicht komplett einzubehalten.

Zitat von: @ Harry01
,,,Ja, ist eingeleitet, auch wenn ich mich damit schweren Herzens von meinem günstigen Stromtarif trennen muß….
Na ja, der Humor ist ja noch nicht verlustig gegangen! Und nun auch noch die Gasgeschichte von anno dunnemals. Nun denn viel Spaß damit!

Mein Wechseltip: Siehe hier. (https://www.vattenfall.de/) Zusätzlich Vergleich mit Angeboten des Versorgers unter Verivox. Da werden „Sie geholfen“!

Edit:
Zitat von: @ Harry01 unter Antwort # 23
Zitat von: Didakt am 08. Februar 2018, 12:30:24
Dass es im vorliegenden Fall gegen Sie Anwendung fand, dürfte wohl nachvollziehbar sein. […]
Die Anwendung selbst kann ich nachvollziehen. Das Urteil insgesamt jedoch nicht. Zumindest nicht den Teil, daß ein Kunde selbst berechnen muß, was er dem Liefe-ranten schuldet.

Sie sprechen auf die Rn. 25 des BGH-Urteils an. Doch, die Selbstberechnung durch den Kunden mit einer „Eigenen Verbrauchsabrechnung“ als Anlage zu seinen Widersprüchen gegen die JVA des Versorgers ist im Rahmen des „Preisprotestes“ immer eine notwendige Selbstverständlichkeit gewesen und hier im Forum ist dazu auch ständig angeraten worden.

Wie eine solche „Eigene Berechnung“ gestaltet werden konnte, zeige ich nachstehend einmal beispielhaft auf. Ich habe sie aus meinen Annalen hervorgekramt. Sie stammt aus der Zeit meines Knatsches mit unse-rem gemeinsamen (ehemaligen) Lieblingsversorger.
Ich werde die PDF-Datei binnen eines Tages wieder löschen. >> Datei gelöscht.
Titel: Re: Stromversorger will unstrittigen Betrag einklagen
Beitrag von: Didakt am 08. März 2018, 12:38:03
Der vorstehende, unter Antwort # 25 stehende Beitrag ist in diesem Thread völlig fehl am Platz. Er geht völlig am Thema dieses Threads vorbei!
Titel: Re: Stromversorger will unstrittigen Betrag einklagen
Beitrag von: DieAdmin am 08. März 2018, 13:23:39
@Didakt,

ich stimme Ihnen zu. Genannter Beitrag stand in keinem thematischen Zusammenhang mit diesen Thread, und hatte nur reinen Werbecharakter. Daher habe ich den Beitrag in die Werbeecke verschoben.