Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => Enstroga => Thema gestartet von: chrissi1475 am 07. Januar 2016, 21:39:28
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Hallo,
nach endlosem suchen im Internet finde ich leider keine passende Antwort für mich und hoffe hier kann mir geholfen werden.
Eigentlich wechsele ich jedes Jahr über den Stromanbieter.
Da Ende letzten Jahres keine Strompreisanpassung schriftlich zu mir mir nach Hause kam,
ging ich davon aus das der Vertrag zu den gleichen Konditionen weiter läuft.
Leider nicht so.
Der Vertrag hat sich jetzt natürlich um 12 Monate verlängert.
Vor ein paar Tage kam mir per Mail die Jahresrechnung rein.
Ich habe ca. 400 KW weniger verbraucht als angegeben und soll ab Februar aber 7,- € pro Monat mehr an Abschlag bezahlen.
Es ist nirgendwo ersichtlich wie sich das jetzt zusammensetzt oder wie hoch der KWH Preis nun ist.
Es wurde mir diese Preiserhöhung /Preise und Umfang vorher nicht
mitgeteilt.
Meine Eckdaten:
Mein jetziger Versorger ist Enstroga.
Ich hatte eine eingeschränkte Preisgarantie die ersten 12 Monate.
Hier ein Auszug aus den Allgemeinen Stromlieferbedingungen:
7.7 Änderungen des Arbeits- sowie des Grundpreises erfolgen, soweit sie
nicht auf der Weitergabe von Steuern, Abgaben und anderen hoheitlichen
Belastungen beruhen, nur zum Ende der jeweiligen Preigarantie und
richten sich nach Ziffer 7.9.
7.8 Ist der Zeitraum der gewährten eingeschränkten oder umfassenden
Preisgarantie abgelaufen, gelten ab diesem Zeitpunkt unsere für das
Versorgungsgebiet geltenden Tarife für Ihr ausgewähltes Produkt weiter,
sofern keine der Parteien von ihrem ordentlichen Kündigungsrecht
Gebrauch macht. Sie können jederzeit die Tarife schriftlich oder
telefonisch bei uns erfragen.
7.9 Preisänderungen werden, soweit sie nicht die Weitergabe von Steuern,
Abgaben und anderen hoheitlichen Belastungen betreffen, nur
wirksam, wenn wir Ihnen diese mindestens sechs Wochen vor dem
geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Preisanpassungen
durch uns erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung
in Ausübung billigen Ermessens. Wir werden bei Preisanpassungen
ausschließlich Änderungen derjenigen Kosten berücksichtigen, die
für die Preisermittlung nach Ziffer 7.2 maßgeblich sind. Im Falle von
Kostensteigerungen sind wir zur Anpassung berechtigt, im Falle von
Kostensenkungen verpflichtet. Wirken sich Veränderungen der für
die Preisbildung maßgeblichen Faktoren sowohl kostensenkend als
auch kostensteigernd aus, werden wir Kostensenkungen mit den
Kostensteigerungen so miteinander verrechnen, dass sich beide
gleichermaßen auf die Preisänderung auswirken. Ändern wir hiernach
die Preise, so haben Sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung
zu kündigen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte
bleiben hiervon unberührt. Wir werden Sie in der Änderungsmitteilung
ausdrücklich auf das gesonderte Kündigungsrecht hinweisen. Die
Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen. Eine Kündigung in Textform
(Computerfax, E-Mail, SMS) ist nicht ausreichend. Wir sollen den
Eingang Ihrer Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform
bestätigen.
Meine Frage wäre:
Habe ich ein Sonderkündigungsrecht, weil der Anbieter einfach die
Preise erhöht hat und es mir vorher nicht mitgeteilt hat?
Oder ist er da raus wegen Klausel 7.8?
Danke
LG Christian
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Vor ein paar Tage kam mir per Mail die Jahresrechnung rein.
Ich habe ca. 400 KW weniger verbraucht als angegeben und soll ab Februar aber 7,- € pro Monat mehr an Abschlag bezahlen.
Es ist nirgendwo ersichtlich wie sich das jetzt zusammensetzt oder wie hoch der KWH Preis nun ist.
Es wurde mir diese Preiserhöhung /Preise und Umfang vorher nicht
mitgeteilt.
Die Erhöhung des Abschlags stellt zunächst einmal keine Preiserhöhung dar. Die Frage wäre nun, WARUM eine Erhöhung desselben erfolgte.
Grund 1 könnte natürlich eine Preiserhöhung sein, aber auch andere Gründe sind denkbar (andere Verbrauchskalkulation durch den Versorger, warum auch immer).
Zunächst sollte der Versorger angeschrieben und zu dem neuen höheren Abschlag befragt werden. Dazu Antwortfrist von max 14 Tagen setzen. Für den Fall der Nichtantwort den Entzug der Einzugsberechtigung erklären (sofern eine solche besteht) und manuell die alte Abschlagshöhe überweisen. Ich würde das Schreiben per Einschreiben/Einwurf schicken (Zustellnachweis online).
Sie können dann ja berichten, was der Versorger ggf. geantwortet hat und wir sehen weiter.
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Des Rätsels Lösung kann doch wohl nicht so schwierig sein. Die maßgeblichen Daten dafür stehen ja zur Verfügung.
Aus der Jahresverbrauchsabrechnung sind der bisherige Tarif (AP, GP) und der Verbrauch an kWh ersichtlich. Aus der Web-Site des Versorgers sind die aktuellen Preise dieses Tarifs ersichtlich. Der AP könnte gegenüber dem Vorjahrspreis um die höhere Staatsqoute von 0,7140 ct/kWh für 2016 angehoben sein. Fallen die aktuellen Preisanteile gegenüber den Vorjahresanteilen noch höher aus, ist von einer ankündigungspflichtigen Tariferhöhung auszugehen, die ein Sonderkündigungsrecht auslöst.
Für die neuerliche Abschlagsberechnung ist allgemein der Vorjahresverbauch in kWh als Verbrauchsprognose anzusetzen.
Berechnung: kWh-Menge x AP/100 + Jahres-GP oder GP/Mon x 12 = Vsl. diesjährige Verbrauchskosten/11 = anzusetzender monatlicher Abschlag.
Wenn keine Übereinstimmung mit der Vorgabe des Versorgers besteht, ist der Versorger zur Richtigstellung aufzufordern.
Ist eine nicht angekündigte Tariferhöhung Grund für den höheren Abschlag, kann vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht werden.
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Hallo und danke für die schnellen Antworten.
Ich denke ich schicke da mal eine Kündigung zum 01.02.2016 hin und berufe mich auf das
Sonderkündigungsrecht und die nicht angekündigte Preiserhöhung.
Wie sehen da die Fristen aus?
Ich habe bedenken wenn ich erst mit Frist eine Abfrage des Preises stelle,
das ich dadurch die Kündigungsfrist versäume.
LG
Christian
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Wie sehen da die Fristen aus?
Die Frist ist vermutlich in den für Ihren Vertrag geltenden AGB vorgegeben. Frage: Haben Sie denn nun einen Anhaltspunkt für eine Preiserhöhung? Sonst macht die Kündigung doch keinen Sinn!
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Ja, habe ich.
ich hatte vorher einen Abschlag von 98,-€
Jetzt wurde dieser auf 105 ,- € erhöht.
Ich hatte 5000 kw angegeben.
Verbraucht wurden nur knapp 4600 kw.
Also 98 € für 5000 kw
und 105 € für 4600 kw
ich bekomme auch noch eine Erstattung vom letzten Jahr von ca. 87 €
Also muss da was ganz dolle im Busch sein.
LG
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@ chrissi1475
Also muss da was ganz dolle im Busch sein.
Nun denn, wenn Sie meinen, dass diese Feststellungen den Ausstieg aus Ihrem Vertrag hinreichend begründen, dann viel Erfolg mit Ihrer Kündigung.
Denken Sie aber zuvor doch nochmal über die Umsetzung des Vorschlags von @ bolli unter Antwort #1 nach:
Zunächst sollte der Versorger angeschrieben und zu dem neuen höheren Abschlag befragt werden.
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Könnte ich auch versuchen, habe bedenken das dadurch zu viel Zeit verloren geht und ich die Frist verpasse.
Mehrere Mails blieben bis her unbeantwortet.
LG
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Was sagt denn der von mir vorgeschlagene Preisvergleich 2015/2016 aus? Wenn eine nicht besonders mitgeteilte (versteckte) Preisanpassung vorgenommen wurde, läuft Ihnen mit Sicherheit keine Frist der Welt davon. Dann steht Ihnen das Sonderkündigungsrecht – wenn Sie es wahrnehmen wollen – ab dem Zeitpunkt zu, an dem Sie von der Preisanpassung Kenntnis erlangt haben. Wichtig dabei ist auch: Die Preisanpassung erfolgte bei dieser Sachlage dann rechtsgrundlos und ist unwirksam. Der Liefervertrag bleibt zu den alten Konditionen bestehen. Eine vorzeitige Vertragskündigung scheidet - zumindest für den Versorgers - aus.
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Hallo,
ich habe es einmal ausgerechnet.
Abgeschlossen habe ich es für 22,22 Cent / KW mit einem Grundpreis von 5,74 € pro Monat.
Wenn ich jetzt auf deren Seite meine Stadt eingebe ist es sogar günstiger geworden.
21,47 Cent / KW und Grundgebühr 5,49 €
Wenn ich es jetzt mal runterrechne bei den verbrauchten 4600 KW mit einer angenommenen Grundgebühr von 5,49 € komme ich auf 25,95 Cent pro KW
Also ich denke das müssen die mir mal erklären.
LG
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Also ich denke das müssen die mir mal erklären.
Da gibt es wohl nicht allzu viel zu erklären. Die Erklärung ist aus nachstehender Tabelle ersichtlich!
Ihr Vertrag setzt sich unter den bisherigen Konditionen fort. Von Ihrem ordentlichen Kündigungsrecht zum Ablauf der einjährigen Laufzeit hatten Sie ja keinen Gebrauch gemacht.
Der AP in nachstehender Tabelle enthält zusätzlich die besagte Preisanpassung der sog. Staatsquote von 0,7140 Cent/kWh für 2016.
Wenn der Versorger z. B. von einer Prognose von 4700 kWh – was ich angesichts der Prognose für das Vorjahr von 5000 kWh noch für legitim halte – ausging, beläuft sich Ihr Abschlag auf exakt 105 €/Mon.
Resümee: Viel Wind um nichts! :D
Die Tabelle lösche ich nach Ihrer Kenntnisnahme.
Edit: Tabelle gelöscht.
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Ja, aber warum nur 11 Monate berechnet? Auch wenn das erst ab 01.02. gilt habe ich die Verlängerung für 12 Monate ab den 01.01. Und für Januar hab ich auch schon 98€ bezahlt.
Die müssten doch in das gesammte Jahr mit eingerechnet werden.
Die 4600 kw sind ja auch für 12 Monate. Bei 11 Monaten müsste man da auch
von 4217 kw ausgehen .
LG
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Wenn sich die Staatsquote geändert hat, besteht doch auch ein Sonderkündigungsrecht!?
M.E. gilt das Sonderkündigungsrecht bei jeder (noch so kleinen) Änderung der Preise oder sonstigen Vertragsbestimmungen.
Ich meine auch, dass man bei fehlender Benachrichtigung dieses Sonderkündigungsrecht auch dann noch ausüben kann, wenn man von der Änderung Kenntnis erhält.
berghaus 09.01.16
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Wenn sich die Staatsquote geändert hat, besteht doch auch ein Sonderkündigungsrecht!?
M.E. gilt das Sonderkündigungsrecht bei jeder (noch so kleinen) Änderung der Preise oder sonstigen Vertragsbestimmungen.
@ berghaus,
Sie beteiligen sich an diesem Forum nun schon seit etlichen Jahren. Die unterschiedliche Einschätzung und Fragwürdigkeit der einschlägigen Preisänderungsklauseln der Versorger in deren AGB in Sachen Preisanpassung von Steuern, Abgaben und anderen hoheitlichen Belastungen müsste Ihnen eigentlich hinlänglich bekannt sein und auch die Umstände der Umsetzung in der Praxis.
Ja, es besteht hier im Forum auch die eindeutige Rechtsansicht, dass diese besagten Preisänderungen zu einem Sonderkündigungsrecht führen. Es gibt aber auch gegenteilige Bewertungen.
Wenn ich im vorliegenden Fall nicht darauf abgehoben habe, hat das u. a. pragmatische Gründe. Sehen Sie sich im Eröffnungsbeitrag dieses Threads die Preisänderungsklausel unter Ziff. 7.9 (1. Satz) an. Meine persönliche Bewertung dazu:
1. Wenn dem Verbraucher diese Klausel nicht passte, muss er keinen Vertrag abschließen.
2. Wenn der Vertrag – wie vorliegend – zum Zeitpunkt des Jahreswechsels ordentlich gekündigt werden und ab 01.10. j. Js. beim Versorger eine evtl. Preiserhöhung dieser Abgaben bereits erfragt werden kann und eine Preiserhöhung bestätigt wird, die dem Verbraucher aber nicht passt, dann ist der Vertrag halt ordentlich zu kündigen.
3. Wer sich hingegen später mit dem Versorger bei einer diesbezüglichen Preisanpassung über die Rechtswirksamkeit der AGB-Preisänderungsklausel auseinandersetzen will, soll das mit allen damit zusammenhängenden, ggf. durchaus für sich auch nachteiligen Konsequenzen tun.
Ich selbst bin bislang immer nach Ziff. 2 vorgegangen und damit gut gefahren, meistens mit dem Ergebnis der besseren Konditionen in einem neuen Vertrag. Auch vorliegend wäre das der Fall gewesen.
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Ja, aber warum nur 11 Monate berechnet?
@ chrissi,
mit Verlaub, man sieht, dass Sie ein neues Forumsmitglied sind und sich hier noch nicht in die einschlägige Thematik eingelesen haben. Die „Suchen-Funktion“ beantwortet oft sehr gut die anstehenden Fragen.
Es ist ein „alter Hut“ und das an sich gängige Abrechnungsverfahren der Versorger, im Verlauf des Jahres 11 Abschläge zu erheben und im 12 Monat die Jahresabrechnung zu erstellen und darin die entrichteten Abschläge mit den angefallenen Jahresverbrauchskosten zu verrechnen. Es gibt aber auch Ausnahmen von dieser elfmonatigen Abschlagsmethode.
Wenn Sie für den 1. Monat nur 98 € bezahlt haben, wird sich der Versorger den Rest schon noch holen! Sie sind und bleiben als Verbraucher stets Herrscher des Verfahrens. Wenn nötig, fordern Sie Ihre begründeten vertragsmäßigen Rechte beim Versorger ein. So einfach ist das! ;)
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Also in der Jahresrechnung ist der Zeitraum von 20.12.2014-31.12.2015 angeben.
Das sind für mich 12 Monate in denen ich 4600 kw verbraucht habe.
Nach meinem Verständnis muss dann als Berechnungsgrundlage für 12 Monate von 4600 kw ausgegangen werden. Da der neue Betrag erst ab dem 01.02 gilt, erkläre ich so das Abuchung und Erstellung der Abschlussrechnung sich Anfang Januar überschnitten haben.
Ich werde dort jetzt einfach schriftlich anfragen wie sich der neue Abschlag zusammensetzt und dann melde ich mich nochmal was bei raus gekommen ist.
Jeder war mal ein Anfänger ;)
LG
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@chrissi1475
Sie müssens es (wie ich) Didakt nachsehen, dass das "Lehren" immer wieder Überhand gewinnt:
Zitat:
Didaktik – Wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Didaktik
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Die Didaktik (von altgriechisch διδάσκειν didáskein‚lehren') ist die „Kunst“ und die „Wissenschaft“ des Lehrens und Lernens.
Zitat Ende
von Didakt
.....Ich selbst bin bislang immer nach Ziff. 2 vorgegangen und damit gut gefahren, meistens mit dem Ergebnis der besseren Konditionen in einem neuen Vertrag......
Es gibt aber auch Zeitgenossen, die nicht so viel Ordnung in Ihrem Leben haben wie ein 'Didakt' ;) und schon mal die rechtzeitige Kündigung versäumen. Diese können doch von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, sobald sie von der Preisänderung z.B. in der Jahresrechnung Kenntnis erhalten.
Wenn Sie Gegenteiliges gefunden haben, bitte hier verlinken.
Haben Sie beim (jährlichen) Versorgerwechsel wirklich nur "meistens" bessere Konditionen (Preise?) bekommen. Warum haben Sie dann gewechselt, wenn schlechtere Konditionen doch wohl erkennbar waren?
berghaus 10.01.15
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Sehr verehrter Herr @ berghaus,
ein letztes Mal antworte ich Ihnen in diesem Thread noch, dann wegen Ihrer permanenten Uneinsichtigkeit nicht mehr. :D Die Zeit ist mir einfach zu schade!
Es gibt aber auch Zeitgenossen, die … schon mal die rechtzeitige Kündigung versäumen. Diese können doch von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, sobald sie von der Preisänderung z.B. in der Jahresrechnung Kenntnis erhalten.
Wenn das mal immer so einfach wäre. Im vorliegenden Fall lässt das nun aber die Preisänderungsklausel in den AGB nicht zu, und die sind Vertragsbestandteil. Folglich wäre die Klausel anzugreifen, wenn der Versorger die Kündigung mit Bezug auf die AGB ablehnt. Und das tut er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit.
Nun sind wir wieder bei Ihrem Lieblingsthema. Wer soll denn die Klausel mit allen möglichen Konsequenzen angreifen, @ chrissi1475 selbst oder vielleicht besser ein beauftragter RA? Wer bezahlt den denn wohl, um bei Ihrer Lieblingsfrage zu bleiben. Und wo bleibt hier die Verhältnismäßigkeit von Kosten und Nutzen?
Haben Sie beim (jährlichen) Versorgerwechsel wirklich nur "meistens" bessere Konditionen (Preise?) bekommen. Warum haben Sie dann gewechselt, wenn schlechtere Konditionen doch wohl erkennbar waren?
Sie machen wir wirklich Spaß! Ich sehe Ihnen nach, dass Sie meine Feststellung verdrehen wollen. Aber Sie können ruhig davon ausgehen, dass ich einen Vertragswechsel nur vollziehe, wenn er mir Vorteile bringt. Was denn sonst!
Schließlich: Im vorliegenden Fall besteht doch noch gar keine Gewissheit, ob eine Preisanpassung standfand. Es macht keinen Sinn, weiter im Nebel rumzustochern.
Und übrigens: Mir ging und geht es darum, dem/der User(in) chrissi1475 konkret und konstruktiv zu helfen, Ihr Tipps zu geben. Belehrungen liegen mir naturgemäß fern.
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Schaut mal was ich gerade vom Verivox Newsletter bekommen habe:
Düsseldorf/Heidelberg - Wer im Januar eine Preiserhöhung von seinem Stromversorger erhält, kann sein Sonderkündigungsrecht nutzen und zu einem günstigeren Anbieter wechseln. Ein Sonderkündigungsrecht haben Kunden immer, wenn sich die Vertragsbedingungen ändern oder Preise erhöhen. Das gilt auch, wenn Energieversorger eine Preiserhöhung mit gestiegenen oder neu eingeführten Steuern, Abgaben oder Umlagen rechtfertigen.
...
[Edit DieAdmin: Emailtext gekürzt. Bitte keine kompletten Emails ins Forum kopieren. ]
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@Didakt
Sag ich doch! ;D
berghaus 10.01.16
P.S. Ich habe nichts 'verdreht'!
Sie haben sich nur, anders als gewohnt, missverständlich ausgedrückt.
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@ chrissi1475,
wie in nachstehender Tabelle ausgeführt, könnte Ihre Verbrauchsabrechnung – Ihren Angaben folgend – annähernd im Ergebnis aussehen (annähernd, weil der exakte Stromverbrauch gegenüber den genannten 4600 kWh ein wenig abweichen könnte und damit auch der Erstattungsbetrag). Aus meiner Sicht ist die Abrechnung nachvollziehbar und auch die Abschlagsberechnung für den neuen Verbrauchsabschnitt, beginnend im Febr. 2016. Es bleibt Ihnen aber überlassen, gegen die Abschlagshöhe vorzugehen. Die Gründe sind bereits vorstehend genannt.
MfG
PS: Die Tabelle lösche ich nach Ihrer Kenntnisnahme.
Edit: Tabelle gelöscht.
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Ich seh leider keine neue Tabelle 8)
LG
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Leider ist aus der Lastschrift nicht genau ersichtlich für welchen Monat die Abbuchung ist. Ich meine aber ich muss im Voraus bezahlen.
Ich schicke dort jetzt mal was hin und dann wissen wir hoffentlich mehr.
LG
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Es bleibt Ihnen aber überlassen, gegen die Abschlagshöhe vorzugehen. Die Gründe sind bereits vorstehend genannt.
Meiner Einschätzung nach kann es nicht mehr um die Abschlagshöhe gehen. Wie Sie richtigerweise erläutert haben ist der gestiegene Abschlag durchaus mit der gestiegenen Staatsquote erklärbar. DAS ist nicht der Punkt.
Fraglich ist eher die Frage nach dem möglicherweise durch diese Erhöhung resultierenden Sonderkündigungsrecht. Auch wenn sich Versorger dagegen wehren und auf eine bestehende AGB-Klausel verweisen wird diese Regelung dadurch nicht rechtssicherer. Wie Sie wissen, haben die Versorger (und tun es noch heute) bei Preiserhöhungen allgemeiner Art immer auf bestehende Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen verwiesen, obwohl diese eben nicht rechtswirksam waren. Und bezüglich der Durchsetzbarkeit seiner Rechte gibt es ja seit einiger Zeit die Schlichtungsstelle Energie, bei der man zunächst sein Glück versuchen kann. Das enthebt einen zunächst einmal von einem Kostenrisiko eines Prozesses und im vorliegenden Fall des Sonderkündigungsrechtes sehe ich da durchaus hohe Erfolgsaussichten, da dieses wohl eine überwiegende Anzahl Rechtsgelehrter (auch und vor allem außerhalb dieses Forums) vertritt. Siehe z.B. hier: Der Westen: die-fallstricke-mit-dem-sonderkuendigungsrecht (http://www.derwesten.de/panorama/die-fallstricke-mit-dem-sonderkuendigungsrecht-id7636848.html) oder hier: Verbraucherzentrale RLP (http://www.verbraucherzentrale-rlp.de/stromio)
Und bezüglich der Kosten sehe ich es ähnlich wie @berghaus. Bevor ich größere Kosten für einen Anwalt auslege, bei denen ich noch nicht weiss ob und wann ich diese wieder bekomme, nehme ich lieber 3-4 Wochen in der Grundversorgung in Kauf und suche mir einen preisgünstigeren Anbieter. Das sollte derzeit auch kein Problem sein bei den sehr günstigen augenblicklichen Konditionen. Da hole ich auf diesem Wege ggf. mehr rein als über Schadensersatz oder ähnlichem.
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Meiner Einschätzung nach kann es nicht mehr um die Abschlagshöhe gehen. Wie Sie richtigerweise erläutert haben ist der gestiegene Abschlag durchaus mit der gestiegenen Staatsquote erklärbar. DAS ist nicht der Punkt.
Gegen Ihre Einschätzung insgesamt habe ich keinerlei Einwände, obwohl bislang eine Preisanpassung nur vermutet werden kann. Sie ist noch nicht bestätigt.
Aber wie in so vielen anderen Fällen zuvor, sind vorliegend die gravierenden Fehler im Vorfeld gemacht worden. Und glauben Sie mir, ich habe in rückliegender Zeit sehr vielen Geschädigten im Vorgehen u. a. gegen die Preisanpassungsklausel in den AGB der 365 AG mit ausschließlichem Erfolg Beistand geleistet, auch ohne Einschaltung der SE. Nach meinen Erfahrungen ist es sehr fraglich, ob dazu – auch unter Mitwirkung der SE – „Jedermann“ allein auf sich gestellt so mir nichts dir nichts in der Lage ist. Ich bin nicht mehr dabei, wünsche aber jedem bei der Durchsetzung seiner Rechte viel Erfolg. :)
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Zum Thema:
http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.stromversorgung-sonderkuendigungsrecht-entzweit-experten.007cebf9-9329-4dd7-b627-309f93e74dc0.html
(Link abgekupfert aus der Frage von Energiesparer51 in: http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19972.0/topicseen.html)
berghaus 11.01.16
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Ja .. recht haben und bekommen sind ja oft 2 paar Schuhe ...
Wie der Artikel es auch gut bekommt sind sich eben selbst Experten oft nicht einig ... Und das kann ich leider persönlich bestätigen. So einfach wie es oft gezeigt wird ist es leider oft nicht ..
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Hallo,
so hatte heute eine nette Stimme auf dem AB, die mich um Rückruf bat.
Habe dann dort angerufen.
Man informierte mich darüber das mein Tarif gestiegen ist und zwar auf 25,9? Cent.
Diese Erhöhung wurde mir angeblich im Oktober per Brief mitgeteilt.
Diesen Brief habe ich nie bekommen. Zufall?
Er wollte da auch gar nicht so drauf eingehen und meinte er könnte mir ein neues Angebot machen. Und zwar 23,?? Cent.
Das wäre ja schon mal was. Trotzdem finde ich das Ganze recht komisch.
Man bietet mir freiwillig an weniger zu zahlen obwohl die mich ja eigentlich noch 12 Monate sicher zum hohen Preis haben??
Man wollte mir das Anschreiben von Oktober und das Angebot per Mail zu senden.
Mal wieder abwarten. .......
LG Christian
PS: Falls es hier noch mehr Benutzer gibt die den Brief von Enstroga im Oktober auch nicht erhalten haben, bitte melden.
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Trotzdem finde ich das Ganze recht komisch.
Man bietet mir freiwillig an weniger zu zahlen obwohl die mich ja eigentlich noch 12 Monate sicher zum hohen Preis haben??
Man muss wohl davon ausgehen, dass der Versorger keine sozialen Anwandlungen hat und Ihnen deshalb dieses Angebot macht. Die andere Möglichkeit ist, dass er seine Chancen aufgrund Ihres Verhaltens als eher gering ansieht, seine Forderungen zu 100% durchzusetzen. Daher versucht man, Sie zumindest als Kunden zu halten, ggf. eben auch zu einem niedrigeren Preis. da bleibt immer noch mehr übrig als wenn Sie wechseln würden. Das der Brief tatsächlich rausgegangen und auch bei Ihnen angekommen ist, liegt letztlich in der Beweislast des Versorgers.
Und bei dem ganzen sind wir noch nicht darauf eingegangen, ob die Preisanpassungsklausel überhaupt wirksam in den Vertrag eingebunden wurde und selbst rechtswirksam ist. Das wäre noch eine weitere Baustelle. Insofern möchte man wohl nicht zu viele Spielfelder öffnen, die dem Versorger ggf. auch auf die eigenen Füße fallen könnten. Dieses Verhalten ist übrigens bei den meisten Versorgern zu beobachten. Deshalb gibt es ja in diesem Bereich noch keine rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, eben auch nicht zugunsten der Versorger. Warum wohl nicht ? bestimmt nicht, weil sie sich ihrer Ansprüche so sicher sind.
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Aus der aktuellen Info-Lage ergibt sich zusammenfassend folgender Sachstand:
Wenn eine nicht besonders mitgeteilte (versteckte) Preisanpassung vorgenommen wurde, läuft Ihnen mit Sicherheit keine Frist der Welt davon. Dann steht Ihnen das Sonderkündigungsrecht – wenn Sie es wahrnehmen wollen – ab dem Zeitpunkt zu, an dem Sie von der Preisanpassung Kenntnis erlangt haben. … Die Preisanpassung erfolgte bei dieser Sachlage dann rechtsgrundlos und ist unwirksam.
Wenn ich jetzt auf deren Seite meine Stadt eingebe ist es sogar günstiger geworden.
21,47 Cent / KW und Grundgebühr 5,49 €.
Er wollte da auch gar nicht so drauf eingehen und meinte er könnte mir ein neues Angebot machen. Und zwar 23,?? Cent.
Empfehlung: Konsequentes Handeln zöge nun kurzerhand folgende Maßnahmen nach sich:
1. Sie verhandeln mit dem Versorger mit Rückwirkung ab dem 01.01.2016 bzw. 21.12.2015 einen neuen AP auf der Basis von 21,47 ct/kWh und einen GP von 5,49 €/Mon.
2. Falls er nicht darauf eingeht, erfolgt die sofortige außerordentliche Kündigung des bestehenden Vertrages wegen Versäumnisses gem. § 41 (3) EGNW und EU-Richtlinie 2009/72 (für Strom), Anhang 1 Ziff. (1) b)und nicht rechtswirksamer Preisanpassungsklausel (§ 307 (1) u. (2) BGB ) mit einer Terminsetzung, die Ihnen einen reibungslosen Versorgerwechsel ohne Hinnahme einer begrenzten Ersatzversorgung ermöglicht (Karenzzeit ca. 4 – 6 Wochen).
3. Sie erteilen einem ausgewählten neuen Versorger einen Lieferangebot/-auftrag.
4. Alternativ könnten Sie vom Versorger fordern, dass der Liefervertrag weiterhin zu den alten Konditionen bestehen bleibt. Eine vorzeitige Vertragskündigung durch den Versorger scheidet aus.
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Danke für die hilfreichen Antworten.
Ich habe die Mail wo man mir das Schreiben zusenden wollte erhalten,
leider fehlt auch hier das Schreiben im Anhang.
>:(
Das neues Angebot ist fehlerfrei angekommen.
Ich sende da noch mal einen Brief hin mit Hinsicht auf die letzten Tips.
Melde mich wieder wenn ich was neues hab.
LG
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@ chrissi 1475
Also in der Jahresrechnung ist der Zeitraum von 20.12.2014-31.12.2015 angeben.
Das bedeutet doch, dass die einjährige (eingeschränkte) Preisgarantie mit Ablauf des 19.12.2015 endete und die automatische Prolongation Ihres Vertrages ab 20.12.2015 wirksam wurde.
Folglich müssten in der Jahresverbrauchsabrechnung für den Zeitraum vom 20.12. bis 31.12.2015 an sich doch schon der verkappte höhere Arbeitspreis und evtl. auch ein angepasster Grundpreis angesetzt worden sein.
Wenn das der Fall ist, führt dies zu einer veränderten Betrachtung des Sachstandes und erfordert zunächst schon einen Widerspruch gegen die Verbrauchsabrechnung, in dem dann gleichzeitig auch insbesondere gegen die Preismaßnahme vorzugehen wäre.
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Hallo,
gerade kam die Kündigungsbestätigung zum 04.02.per Mail.
Sie wurde anstandslos akzeptiert :)
Ich werde mir jetzt mal schnell einen neuen Versorger suchen, damit ich nicht so lange in die teure Grundversorgung falle ;)
LG
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Ich werde mir jetzt mal schnell einen neuen Versorger suchen, damit ich nicht so lange in die teure Grundversorgung falle ;)
Die temporäre Ersatzversorgung (nicht Grundversorgung) hätten Sie sich ersparen können, wenn Sie mit dem Versorger z. B. den 15.02.2016 für die Vertragsbeendigung vereinbart und darauf bestanden hätten. Siehe auch unter Antwort # 29 unter Ziff. 2. (drittletzter Absatz). ;)