(hier: Immergrün)
Ich verweise auf den thread
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19081.msg113963.html#msg113963
und erlaube mir den Hinweis, dass die Beiträge deshalb mißverständlich werden können, weil es doch offensichtlich eine geraume Anzahl divergierender AGB's im Rahmen der Betätigungsfelder der 365 AG gibt.
Die fragentarische Zitierweise der verschiedenen AGB's kann nicht als zielführend angesehen werden. Ich sehe daher Veranlassung dazu, in einem eigenständigen thread eine Fundstellensammlung für die einzelnen AGB's zu eröffnen.
Damit haben die Betroffenen dann die Möglichkeit zu überprüfen, ob die ihnen bei Vertragsschluss ausgehändigten AGB' mit den aktuell verwendeten AGB's der Versorgerkläger übereinstimmen (und was noch witziger wäre: um zu prüfen, welches Material die Klägervertreter dem Gericht zu den Akten unterbreitet haben).
Hier also zunächst einmal die
AGB der immergrün Energie (http://www.immergruen-energie.de/rechtliches/agb/)
von deren homepage verlinkt.
Hier also sodann die AGB der
Meisterstrom (https://www.meisterstrom.de/rechtliches/agb/)
von deren homepage verlinkt.
In Ziff. 1 Abs. 1, S. 1 AGB bezeichnet sich das Unternehmen: MeisterStrom ist ein Geschäftsfeld der 365 AG (nachfolgend „Energieversorger“). Und weiter in Ziff. 1 Abs. 1, S. 2 AGB: Der Energieversorger liefert für die Versorgung der Eintarifabnahmestelle des Kunden Strom in Niederspannung.
Nun kann man sich darüber streiten, wer nach Satz 1 "Energieversorger" sein soll.
Im Satzbau des Satzes 1 steht das Subjekt (Meisterstrom) im Nominativ. Dem gegenüber steht das Objekt (365 AG) im Akkusativ. Wer übernimmt mit der nachfolgenden Definition "Energieversorger" nun im Satzbau die aktive Rolle und wer die passive ?
Sollte das Subjekt bei 365 AG liegen, dann hätte Meisterstrom die Passivrolle (und wäre für den Kunden bedeutungslos; es sei denn dem Kunde müsste wichtig sein, dass er sich in einem "Geschäftsfeld" befindet).
Und schließlich findet sich in Ziff. 9 Abs. 4 AGB wieder der Hinweis auf den "Privatkundentarif"
Hier also sodann die AGB der
idealenergie.de (https://www.idealenergie.de/idealenergie/agb/)
von deren homepage verlinkt.
Auf den ersten Blick sieht das Kindlein seinem Vater wieder sehr ähnlich.
D.h. die Definition des Energieversorgers und die in Ziff. 9 versteckte Bonusklausel.
Noch folgender ergänzender Hinweis auf die
AGB-Sammlung beim Bund der energieverbraucher. (http://www.energieanbieterinformation.de/de/Informationsquellen__55/)
Hierunter finden sich auch ältere Fassungen der AGB's, welche früher von den Geschäftsfeldern der 365AG verwendet wurden.
Für die Vertragsprüfung müssen jedenfalls die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gegebenen Fassungen der jeweiligen AGB's heran gezogen werden (§ 305 Abs. 2 BGB).
Erfahrungsberichten zufolge wechseln die "Geschäftsfelder" der 365AG ab und an die Fassung der AGB's aus, um sie "Gerichts fester" zu machen. Immerhin zitiert der Rechtsanwalt der 365AG et.alt. ja auch diverse Gerichtsurteile, in denen deren Klauseln als völlig normal angesehen werden.
Dabei ist dann aber immer noch fraglich, ob die in den zitierten Urteilen beurteilten Klauseln auch wirklich mit den Klauseln identisch sind, welche Ihrem Vertrag zu Grunde liegen sollen.
Also, wenn Sie sich nicht ganz sicher sind oder wenn Ihnen die Fassung nicht mehr vorliegt, welche zur Zeit des Vertragsschlusses gegolten haben soll, dann ist eine Rückfrage angezeigt.
Noch folgender ergänzender Hinweis auf die
AGB-Sammlung beim Bund der energieverbraucher. (http://www.energieanbieterinformation.de/de/Informationsquellen__55/)
Hierunter finden sich auch ältere Fassungen der AGB's, welche früher von den Geschäftsfeldern der 365AG verwendet wurden.
Ich finde unter dem Link keine "AGB-Sammlung". Können Sie mir da ein wenig "auf die Sprünge" helfen?