Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => 3 => Stadt/Versorger => 365 AG (vormals almado AG) => Thema gestartet von: Eni am 26. August 2014, 15:59:30
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Hallo Leidensgenossen,
nachdem meine Sache mit Almado/immergrün/365-AG nun so gut wie abgeschlossen ist, möchte ich hier gerne nochmal einen grundsätzlichen Tipp geben:
Wer unterjährig bei einem Pakettarif kündigt bzw. gekündigt wird, wird sich mit einer anteiligen SLP-Berechnung des Stromverbrauchs abfinden müssen. Es wird also ein Standard-Lastprofil zugrunde gelegt, nachdem die genutzten Monate anteilig berechnet werden. Der tatsächliche Stand des Stromzählers spielt dabei also nur noch eine Rolle, um einen etwaigen errechneten Mehrverbrauch abzurechnen; ansonsten wird das gekaufte Paketvolumen anteilig auf die Verbrauchsmonate aufgeteilt. Bei Almado erfolgt dies durchaus kreativ und ganz sicher niemals zu deren Nachteil. Die Billiganbieter, wie Almado, decken ihre SLP-Berechnungen jedoch grundsätzlich nicht auf. Sie sind für den Kunden nicht nachvollziehbar.
Nachdem ich nun ein Sonderkündigungsrecht durchgesetzt hatte (alles mit Hilfe der Schlichtungsstelle), wies ich das Unternehmen sofort darauf hin, dass nur eine Schlussabrechnung akzeptiert wird, welche für mich als Endkunden detailliert und nachvollziehbar die anteilige SLP-Berechnung aufzeigt.
Die Folge war nun, ohne dass dies gefordert war, das Unternehmen von sich aus nur den tatsächlichen Verbrauch für das 2. Belieferungsjahr in der Schlussabrechnung berechnete. Das ergibt für mich einen Vorteil von ca. 30,- Euro. Warum tut ein Unternehmen, welches normalerweise um jeden Cent feilscht, so etwas? Tja, ich mag nicht öffentlich spekulieren; dazu kann sich jeder seine eigenen Gedanken machen.
Man kann jedoch daraus den Schluss ziehen, dass es dringend anzuraten ist, die SLP-Berechnungen zu hinterfragen und ggf. ebenfalls eine nachvollziehbare Aufschlüsselung zu verlangen.
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Sehr gut gemacht, Glückwunsch! Ja, diese ominöse SLP-Berechnung ist eine absolute Blackbox - übrigens scheinbar nicht nur bei Almado/365 AG. Bei FlexStrom wurde das Thema seinerzeit auch ausgiebig in einschlägigen Verbraucherforen diskutiert.
Es gibt keinerlei offen zugängliche Quellen im Internet, die aufzeigen, wie eine solche Berechnung eigentlich genau zu erfolgen hat, geschweige denn, wie die (möglicherweise Fantasie-)Rechnungen der einschlägigen Anbieter zustandekommen.
Man sollte sowas in der Tat genaustens prüfen. Ich glaube, da hat man im Zweifelsfall gute Chancen. Wenn man sich dazu im Vergleich die horrenden Transparenzanforderungen an eine stinknormale Mietnebenkostenabrechnung anschaut, die nun wirklich nur aus primitivsten Grundrechenarten besteht, dann kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass die aktuell verwendeten SLP-basierten Abrechnungen diverser Stromanbieter auch nur ansatzweise einem wie auch immer gearteten Transparenzgebot aus Verbrauchersicht genügen...
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Es gibt keinerlei offen zugängliche Quellen im Internet, die aufzeigen, wie eine solche Berechnung eigentlich genau zu erfolgen hat, geschweige denn, wie die (möglicherweise Fantasie-)Rechnungen der einschlägigen Anbieter zustandekommen.
Das Problem ist sogar noch größer. Es gibt nicht nur nicht entsprechende Quellen, es gibt nicht mal die entsprechenden Vorgaben für die Unternehmen. Es gibt "Leitlinien", aber an die müssen sich die Unternehmen nicht zwingend halten. Sie können eigene Berechnungsmodelle entwickeln. Die sollten natürlich den empirischen Daten irgendwo entsprechen, aber kontrollieren tut dies niemand. Auch nicht die Bundesnetzagentur. Diese habe ich extra deswegen angeschrieben und die sehen sich nicht zuständig und betrachten diese Problematik als Abrechnungsthema zwischen Anbieter und Endkunden, für das sie ganz grundsätzlich keine Zuständigkeit hätten. :o
Folge: Im Bereich "SLP-Berechnung" können die Anbieter schalten und walten wie sie wollen. Allerdings unterliegt jeder Posten der Abrechnung dem Transparenzgebot. Wenn also ein Kunde fordert, dass er diese Berechnung erläutert haben möchte, ist das Unternehmen (theoretisch) dazu verpflichtet. Davon abgesehen, bin ich bei meiner Recherche jedoch durchaus auch auf Websites von Stromanbietern gestoßen, die z.B. genau aufführen, mit wie viel Prozent sie z.B. welche Monate berechnen. Das alleine macht so eine SLP-Berechnung ja dann schon einigermaßen nachvollziehbar.
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...Die Folge war nun, ohne dass dies gefordert war, das Unternehmen von sich aus nur den tatsächlichen Verbrauch für das 2. Belieferungsjahr in der Schlussabrechnung berechnete. Das ergibt für mich einen Vorteil von ca. 30,- Euro. Warum tut ein Unternehmen, welches normalerweise um jeden Cent feilscht, so etwas?
@ Eni
Frage: Wie errechnet sich denn der Vorteil von ca. 30,- Euro?
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@ Eni
Frage: Wie errechnet sich denn der Vorteil von ca. 30,- Euro?
Für meinen persönlichen Fall... da ich zunächst eine Jahresrechnung über dann inzwischen fast 19 Monate (bis Ende Juni) erhalten hatte. In der wurden - trotz vorliegenden Zählerstand - die Monate Jan-Juni per SLP berechnet. Eigentlich wurde der gesamte Zeitraum per SLP abgerechnet, aber für die vorausgegangenen 12 Monate das Paketvolumen angerechnet. Ich weiß also, was bis Ende Juni für 6 Monate SLP-mäßig berechnet worden wäre. Dieser Wert entspricht nun fast auf den Watt genau dem tatsächlichen Verbrauch von jan-Juli (insg. 35 Tage mehr als die ursprüngl. SLP-Berechnung) der jetzt in der Schlussrechnung abgerechnet wird. Wenn ich es jetzt nochmal genau nachrechne, sind es sogar gut 45,- Euro, die durch eine SLP-Berechnung mindestens mehr gezahlt hätten werden müssen.
Allerdings muss man dazu sagen, dass ein Großteil dieser Differenz ja dann durchaus auch berechtigt ist. "Normalerweise" ist es als Kunde mein Problem, wenn ich einen Volumentarif abschließe, aber dann im Jahresschnitt weniger verbrauche. Diese hohe Differenz kommt ja nur zustande, weil das Unternehmen nun den tatsächlichen Verbrauch abgerechnet hat und dieser niedriger liegt. Auch niedriger als wenn man nun ganz einfach das Jahresvolumen gleichmäßig auf 7 Monate runterrechnet - ohne Schwankungen.
Dennoch bleibt der Fakt, dass es das Unternehmen vorgezogen hat, so abzurechnen anstatt eine berechtigte SLP-Berechnung erläutern zu müssen.
Zum ungefähren Nachvollziehen von SLP-Berechnungen kann man auch diesen Rechner nutzen:
http://www.musterhaushalt.de/durchschnitt/stromverbrauch/
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Es gibt keinerlei offen zugängliche Quellen im Internet, die aufzeigen, wie eine solche Berechnung eigentlich genau zu erfolgen hat, geschweige denn, wie die (möglicherweise Fantasie-)Rechnungen der einschlägigen Anbieter zustandekommen.
Vielleicht ist ja diese Verlinkung hilfreich: https://www.stromnetz-berlin.de/de/stromversorger.htm 8)
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Es gibt keinerlei offen zugängliche Quellen im Internet, die aufzeigen, wie eine solche Berechnung eigentlich genau zu erfolgen hat, geschweige denn, wie die (möglicherweise Fantasie-)Rechnungen der einschlägigen Anbieter zustandekommen.
Vielleicht ist ja diese Verlinkung hilfreich: https://www.stromnetz-berlin.de/de/stromversorger.htm 8)
Nein, leider nicht wirklich.
Ich hatte mir diese Listen von der Website vor einiger Zeit runtergeladen.
Da werden verschiedene Werte im 15-Minuten-Takt berechnet, denen dann noch irgendwelche andere Werte hinzuaddiert werden müssen. Damit hat man keine Chance, irgendwas nachzuvollziehen.
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Dass unterschiedliche Werte ausgewiesen werden, liegt an dem unterschiedlichen Verbrauch. Hier bietet sich beispielsweise eine Addition der Verbrauchswerte in der Zeit von 18:00 bis 24:00 Uhr des 31.12. an.
Dass in dieser Zeit mehr Strom verbraucht wird als beispielsweise in der gleichen Zeitspanne am 20.05., bedarf meines Erachtens keiner weiteren Erklärung.
Anhand der Tabelle lässt sich doch nach Addition der Werte des zu errechnenden Zeitraums (relevanter Verbrauchszeitraum) und einer anschließenden Verhältnisrechnung ein vernünftiges Ergebnis erzielen!
Beispiel:
- Pakettarif 3400 kw/h
- relevanter Verbrauchszeitraum: 01.01. - 31.01.2014
- ergibt laut SLP-Haushalt HB: 101805,437 kWh
- dies entspricht 10,1805437% von den in der Tabelle ausgewiesenen 1000000 kWh
- und nun noch eine Verhältnisrechnung: 3400/100 = x/10,1805437
- 3400*10,1805437 = 34613,84858
- dies nochmals durch 100 ergibt 346,14 kWh
Bei einem 3400 kWh-Paket entfalleen auf den Monat Januar 2014 demnach 346,14 kWh.
;D
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str_eik, diese Rechnung ist aber nicht komplett. Dann wäre es zwar immer noch nicht einfach, aber machbar.
Lesen Sie einfach mal diese Broschüre dazu, die nach wie vor den aktuellen Stand darstellt:
„Anwendung der Repräsentativen VDEW-Lastprofile step-by-step“
http://www.allgaeunetz.com/download/vdewm232000umsetzungderanalytischenlastprofilv.pdf
Dann wird ganz schnell klar, dass der Endkunde überhaupt keinen Einblick hat, wie der Stromanbieter tatsächlich rechnet, geschweige denn, es nachvollziehen könnte.
Dass Ihre >10% für den Januar nicht hinkommen, zeigen auch die vereinzelt veröffentlichten Rechnungswerte anderer Anbieter und z.B. auch der Link oben mit der Möglichkeit der Musterrechnung, die grundsätzlich unter 10% liegen.
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In meinem Fall (ich war Kunde der 365 AG und habe ebenfalls von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht) kam ich mittels der o.g. Berechnung auf den seitens der 365 AG in meiner Schlussrechnung angegebenen anteiligen Verbrauch. Dass der zu berechnende Zeitraum in meinem Fall von der obigen Beispielsrechnung abweist, sei dahingestellt.
Dass Ihre >10% für den Januar nicht hinkommen, zeigen auch die vereinzelt veröffentlichten Rechnungswerte anderer Anbieter und z.B. auch der Link oben mit der Möglichkeit der Musterrechnung, die grundsätzlich unter 10% liegen.
Die SLP sind nicht in jedem Jahr identisch.
Meine Beispielrechnung bezog sich auf den Januar 2014.
Im Januar 2013 lag der auf diesen Monat fallende Anteil bezogen auf das komplette Jahr bei ca. 10%, im Januar 2012 bei ca. 9,7%, im Januar 2011 auf bei ca. 9,83% und im Januar 2010 bei ca. 9,85%.
Die unter http://www.musterhaushalt.de/durchschnitt/stromverbrauch/ ausgewiesenen prozentualen Anteile der einzelnen Monate sind für mich schon wegen der Quellenangabe "Quelle: Berechnung basierend auf aktuellem Datenmaterial" nicht ausschlaggebend. Unklar ist, welches "aktuelle Datenmaterial" hier herangezogen wurde.
str_eik, diese Rechnung ist aber nicht komplett. Dann wäre es zwar immer noch nicht einfach, aber machbar.
Eine SLP-Berechnung ist meines Erachtens, wie oben beschrieben, unproblematisch möglich.
@ Eni:
Sofern Sie mitteilen, welchen Pakettarif Sie hatten und welcher konkrete Zeitraum für Sie relevant ist, wäre eine Berechnung im Handumdrehen realisier- und sodann auch mit Ihrer Schlussrechnung abgleichbar.
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Wenn man als Verbraucher grundsätzlich den Zählerstand zu den vertragsrelevanten Terminen - insbes. zum Ablauf des jeweiligen Lieferjahres (ggf. auch zu den Terminen einer mitgeteilten Preisanpassung, bspw. per 31.12. d. J. wg. ab 01.01. veränderter "staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile") - selbst abliest und dem Versorger sowie dem zuständigen Netzbetreiber (ÜNB) mitteilt, ist man von geschätzten bzw. rechnerisch ermittelten Verbräuchen (SLP-Berechnungen) wenig betroffen und muss sich damit praktisch kaum befassen !
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Wenn man als Verbraucher grundsätzlich den Zählerstand zu den vertragsrelevanten Terminen...
@khh
Aufgrund des Wortes "grundsätzlich" stimme ich dem zu.
Sollte man allerdings bei einem Pakettarif unterjährig kündigen, kann die SLP-Berechnung sehr wohl relevant sein, um den berechneten Verbrauch überprüfen zu können. Der tatsächliche Verbrauch wird im Falle des Bestehens eines Pakettarifs erst relevant, wenn dieser über dem liegt, welcher anhand der SLP berechnet wurde.
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@str_eik,
OK, aber wie häufig kommt das vor: 1. sind Paket-Tarife üblicherweise Jahresverträge, also nur bei einer a.o. bzw. Sonderkündigung und 2. ist den meisten Verbrauchern von Paket-Tarifen eher abzuraten.
Gruß, khh
Nachtrag:
Auf welche Rechts- oder Vertragsgrundlage beruft sich almado/365 AG eigentlich bei der praktizierten Berechnung des (zeit)anteiligen Paket-Verbrauchs nach SLP ?
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Nachtrag:
Auf welche Rechts- oder Vertragsgrundlage beruft sich almado/365 AG eigentlich bei der praktizierten Berechnung des (zeit)anteiligen Paket-Verbrauchs nach SLP ?
:o
Das ist eine gute Frage!!!
Ich konnte in den AGB hierzu auf die Schnelle nichts finden.
Das war bei Flexstrom anders (siehe Punkt 2.6. der AGB [Stand: 31.10.2012]). ???
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@ Eni
Frage: Wie errechnet sich denn der Vorteil von ca. 30,- Euro?
...Wenn ich es jetzt nochmal genau nachrechne, sind es sogar gut 45,- Euro, die durch eine SLP-Berechnung mindestens mehr gezahlt hätten werden müssen.
Allerdings muss man dazu sagen, dass ein Großteil dieser Differenz ja dann durchaus auch berechtigt ist. "Normalerweise" ist es als Kunde mein Problem, wenn ich einen Volumentarif abschließe, aber dann im Jahresschnitt weniger verbrauche. Diese hohe Differenz kommt ja nur zustande, weil das Unternehmen nun den tatsächlichen Verbrauch abgerechnet hat und dieser niedriger liegt. Auch niedriger als wenn man nun ganz einfach das Jahresvolumen gleichmäßig auf 7 Monate runterrechnet - ohne Schwankungen.
Dennoch bleibt der Fakt, dass es das Unternehmen vorgezogen hat, so abzurechnen anstatt eine berechtigte SLP-Berechnung erläutern zu müssen.
Zum ungefähren Nachvollziehen von SLP-Berechnungen kann man auch diesen Rechner nutzen:
http://www.musterhaushalt.de/durchschnitt/stromverbrauch/
In diesem Fall war es wohl seitens des EVU das Vernünftigste, den tatsächlichen Verbrauch abzurechnen. Eine Berechnung nach SLP basiert in der Regel letztlich immer auf statistischen prozentualen Durchschnittswerten, die für eine individuelle Anwendung kaum nachvollziehbar zu begründen sind, weil sie schlicht und einfach nicht dem eigenen Verbrauchsgefüge entsprechen können. Es bleibt eine Berechnungskrücke durch vergleichende Betrachtungen, also ein Hilfsmittel, auf das notfalls zurückgegriffen werden muss.
Kurzes Fazit zu den übrigen vorstehenden Beiträgen:
Die in diesen Beiträgen verlinkten Listen sind aus meiner Sicht allesamt für eine individuelle Verwendung untauglich. Zu zufriedenstellenden Ergebnissen können deshalb nur die eigenen permanent vorzunehmenden Zählerablesungen an den maßgeblichen zeitlichen Schnittpunkten und die Meldungen der Zählerstände an EVU und Netzbetreiber führen.
Es ist wie es ist: Die hier im Forum immer wieder bemängelten Abrechnungsprobleme mit dem "Saftladen" in Sachen kWh-Verbrauch beruhen weitestgehend auf eigenem Verschulden.
Nachfolgend beispielhaft das selbst fortgeschriebene Lastprofil meiner Abnahmestelle:
Edit: Tabelle "Eigenes Lastprofil" gelöscht. Das Thema ist hinreichend "ausgelutscht"! :D
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In diesem Fall war es wohl seitens des EVU das Vernünftigste, den tatsächlichen Verbrauch abzurechnen. Eine Berechnung nach SLP basiert in der Regel letztlich immer auf statistischen prozentualen Durchschnittswerten, die für eine individuelle Anwendung kaum nachvollziehbar zu begründen sind, weil sie schlicht und einfach nicht dem eigenen Verbrauchsgefüge entsprechen können. Es bleibt eine Berechnungskrücke durch vergleichende Betrachtungen, also ein Hilfsmittel, auf das notfalls zurückgegriffen werden muss.
Ne, ne - es geht ja nicht darum, dass vom Stromunternehmen erwartet wird, dass die individuelle Anwendung begründet wird. Bei Durschnittwerten kann es sich logischerweise nicht um den individuellen Stromverbrauch handeln. Es geht einzig darum, dass die Durchschnittswerte, nach denen dann die Berechnung erfolgt, offen dargelegt werden. Und es gibt ja Unternehmen, die dies tun - auch wenn diese vielleicht gar nicht mal primär auf den Leitlinien für SLP-Profile vom BNEW/VDEW gründen.
Hier zum Beispiel:
http://www.swm.de/privatkunden/kundenservice/rechnung/verbrauchsverlauf.html
Und das Problem ist doch, dass die SLP-Berechnungen eben nicht als Krücke im Notfall genommen werden, sondern gezielt genutzt werden, obwohl z.B. tatsächliche Zählerstände vorliegen. (mein Fall: bekannter Zählerstand zum Anfang und Ende des 1. Belieferungsjahres und trotzdem erst mal Versuch über SLP abzurechnen).
Kurzes Fazit zu den übrigen vorstehenden Beiträgen:
Die in diesen Beiträgen verlinkten Listen sind aus meiner Sicht allesamt für eine individuelle Verwendung untauglich.
Aber es geht doch nicht um individuelle Verwendung, sondern individuelle Nachvollziehbarkeit statistischer Werte. Ich halte die SLP-Profile dafür auch nicht tauglich, da - wie gesagt - weitere nicht bekannte Faktoren dazugekommen. Aber was spräche dagegen, wenn die einzelnen Unternehmen zur Veröffentlichung ihrer angewendeten Prozentsätze (siehe Link oben) für das jeweilige Kalenderjahr verpflichtet würden?
Zu zufriedenstellenden Ergebnissen können deshalb nur die eigenen permanent vorzunehmenden Zählerablesungen an den maßgeblichen zeitlichen Schnittpunkten und die Meldungen der Zählerstände an EVU und Netzbetreiber führen.
Es ist wie es ist: Die hier im Forum immer wieder bemängelten Abrechnungsprobleme in Sachen kWh-Verbrauch beruhen weitestgehend auf eigenem Verschulden.
Das sehe ich nicht ganz so. Es gibt zum einen unberechtigte SLP-Berechnungen, die trotz vorliegenden Zählerständen gemacht werden. Warum wohl? Und zum anderen ist eine SLP-Berechnung bei Pakettarifen bei unterjährigen Kündigungen auch durch den Endkunden nicht vermeidbar. Da nützen einem seine eigenen erstellten Profile und Zählerstände gar nichts. Diese liegen dem Versorger nicht vor und die muss er auch nicht heranziehen.
Sollte es hier anders lautende Urteile geben, so möge man mich berichtigen. Vorstellen kann ich es mir jedoch nicht, da der logistische Aufwand, die jeweils selbst erstellten Profile auf Richtigkeit zu prüfen, wohl keinem Versorger zumutbar ist.
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...Es geht einzig darum, dass die Durchschnittswerte, nach denen dann die Berechnung erfolgt, offen dargelegt werden. Und es gibt ja Unternehmen, die dies tun - auch wenn diese vielleicht gar nicht mal primär auf den Leitlinien für SLP-Profile vom BNEW/VDEW gründen.
Hier zum Beispiel:
http://www.swm.de/privatkunden/kundenservice/rechnung/verbrauchsverlauf.html
Und das Problem ist doch, dass die SLP-Berechnungen eben nicht als Krücke im Notfall genommen werden, sondern gezielt genutzt werden, obwohl z.B. tatsächliche Zählerstände vorliegen. (mein Fall: bekannter Zählerstand zum Anfang und Ende des 1. Belieferungsjahres und trotzdem erst mal Versuch über SLP abzurechnen).
Ja gut, die Darlegung der verwendeten Durchschnittswerte kann man doch vom EVU abverlangen. Man muss sie dann halt auch akzeptieren, wenn ein Gegenbeweis nicht möglich ist. Ihr Fall ist doch nicht die Regel und gebietet ggf. einen Widerspruch gegen dieses Vorgehen. Die seriösen Energielieferer bedienen sich nach meinen Erfahrungen solch dubioser Mittel nicht.
Natürlich werden die in dem verlinkten Artikel aufgezeigten durchschnittlichen prozentualen Verbrauchswerte (Standardprofile) als Berechnungskrücke verwendet. Das kommt im Artikel doch eindeutig zum Ausdruck! Und die Gesetzesgrundlagen dafür sind (für die Grundversorgten) gleich mit aufgeführt. Ansonsten gehören entsprechende Hinweise darauf in die AGB geschrieben.
Aber es geht doch nicht um individuelle Verwendung, sondern individuelle Nachvollziehbarkeit statistischer Werte. Ich halte die SLP-Profile dafür auch nicht tauglich, da - wie gesagt - weitere nicht bekannte Faktoren dazugekommen. Aber was spräche dagegen, wenn die einzelnen Unternehmen zur Veröffentlichung ihrer angewendeten Prozentsätze (siehe Link oben) für das jeweilige Kalenderjahr verpflichtet würden?
Gesetz den Fall, der EVU stellt die verwendeten statistischen Werte zur Verfügung, wie sollen die denn individuell nachvollzogen werden, wenn der Verbraucher durch fehlende eigene Werte keine Vergleichsmöglichkeit hat.
Zu zufriedenstellenden Ergebnissen können deshalb nur die eigenen permanent vorzunehmenden Zählerablesungen an den maßgeblichen zeitlichen Schnittpunkten und die Meldungen der Zählerstände an EVU und Netzbetreiber führen.
Es ist wie es ist: Die hier im Forum immer wieder bemängelten Abrechnungsprobleme in Sachen kWh-Verbrauch beruhen weitestgehend auf eigenem Verschulden.
Das sehe ich nicht ganz so. Es gibt zum einen unberechtigte SLP-Berechnungen, die trotz vorliegenden Zählerständen gemacht werden. Warum wohl? Und zum anderen ist eine SLP-Berechnung bei Pakettarifen bei unterjährigen Kündigungen auch durch den Endkunden nicht vermeidbar. Da nützen einem seine eigenen erstellten Profile und Zählerstände gar nichts. Diese liegen dem Versorger nicht vor und die muss er auch nicht heranziehen.
Wer den Eindruck hat oder feststellt, vom EVU über den Tisch gezogen zu werden, muss sich dagegen wehren, so er es kann! Was die unterjährige Berechnung bei Pakettarifen angeht, ist hier (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19179.msg110690.html#msg110690) dazu das Zutreffende gesagt.
Die eigenen Profile nützen immer dann etwas, wenn man sie besitzt. Insofern ist es für mich auch kein Problem, die verwendeten Profile in dem o.a. verlinkten Artikel nachvollziehen zu können. Meine Profile kommen jenen nämlich sehr nahe. Das ist doch schon mal was! :D Aber auch in anderer Hinsicht waren mir diese Profile schon mehrfach sehr nützlich!
In dem verlinkten Artikel wird doch im Übrigen eindeutig darauf hingewiesen, dass es zur Schätzung der Verbrauchswerte durch das EVU nur kommt, wenn es an den notwendigen Zählerstandsmeldungen durch den Verbraucher für die Jahresabrechnung bzw. anlässlich maßgeblicher Tarif- oder Vertragsänderungen mangelt. Diese Verbraucherversäumnisse sind u. a. die eigentliche Ursache für den gegenständlichen hier im Forum behandelten Kladderadatsch.
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...Es geht einzig darum, dass die Durchschnittswerte, nach denen dann die Berechnung erfolgt, offen dargelegt werden. Und es gibt ja Unternehmen, die dies tun - auch wenn diese vielleicht gar nicht mal primär auf den Leitlinien für SLP-Profile vom BNEW/VDEW gründen.
Hier zum Beispiel:
http://www.swm.de/privatkunden/kundenservice/rechnung/verbrauchsverlauf.html
Und das Problem ist doch, dass die SLP-Berechnungen eben nicht als Krücke im Notfall genommen werden, sondern gezielt genutzt werden, obwohl z.B. tatsächliche Zählerstände vorliegen. (mein Fall: bekannter Zählerstand zum Anfang und Ende des 1. Belieferungsjahres und trotzdem erst mal Versuch über SLP abzurechnen).
Ja gut, die Darlegung der verwendeten Durchschnittswerte kann man doch vom EVU abverlangen. Man muss sie dann halt auch akzeptieren, wenn ein Gegenbeweis nicht möglich ist. Ihr Fall ist doch nicht die Regel und gebietet ggf. einen Widerspruch gegen dieses Vorgehen. Die seriösen Energielieferer bedienen sich nach meinen Erfahrungen solch dubioser Mittel nicht.
Ok, dann herrschte hier vielleicht ein grundsätzliches Missverständnis darüber, was kritisiert wird. Die Berechnung von A-Z, angefangen bei den 15-Minuten-Werten, inklusive weiterer Faktoren, etc. erwarte auch ich nicht. Es geht mir nur um die Transparenz und Allgemeingültigkeit. Wenn z.B. in den Rechnungen - oder noch besser öffentlich auf den Websites - die herangezogenen Durchschnittswerte dargelegt würden, da würde ein gewisser Missbrauch nicht mehr möglich sein. Und mit "Missbrauch" meine ich z.B. auch geringe Abweichungen, die dubiose Unternehmen dazu nutzen, ihre Rechnung so zu gestalten, dass die Abrechnung leicht "geglättet" wird, so dass es nicht zu einer Auszahlung von Guthaben über ein paar Euro kommen muss.
Natürlich werden die in dem verlinkten Artikel aufgezeigten durchschnittlichen prozentualen Verbrauchswerte (Standardprofile) als Berechnungskrücke verwendet. Das kommt im Artikel doch eindeutig zum Ausdruck! Und die Gesetzesgrundlagen dafür sind (für die Grundversorgten) gleich mit aufgeführt. Ansonsten gehören entsprechende Hinweise darauf in die AGB geschrieben.
"Gedacht" sind die Profile natürlich als "Krücke". Aber das ändert ja nichts daran, dass manche Billiganbieter sie dennoch darüber hinaus heranziehen, wenn es für sie vorteilhafter ist.
Gesetz den Fall, der EVU stellt die verwendeten statistischen Werte zur Verfügung, wie sollen die denn individuell nachvollzogen werden, wenn der Verbraucher durch fehlende eigene Werte keine Vergleichsmöglichkeit hat.
Die eigenen Werte sind doch nur bedingt eine Vergleichsmöglichkeit, da diese nun mal individuell auf dem eigenen Stromverbrauch beruhen, während die SLP-Werte sich aus den Durchschnittwerten aller Strombezieher eines Versorgers mit selben Profil ergeben. Ich kann die dann individuell nachvollziehen, wenn ich weiß, welche Werte der Versorger für meine Abrechnungsperiode zugrundelegt. Das kann ich nachrechnen. Wenn für 2014 z.B. 9,5% des Verbrauchs für den Januar berechnet werden, ist es einfach nachzuvollziehen, ob tatsächlich diese 9,5% veranschlagt wurden. Da aber ausgerechnet diese Zahlen nicht bekanntgegeben werden, können die auch nach Gutdünken für jeden einzelnen Kunden anders aussehen, ohne, dass es Jemand merkt.
Zu zufriedenstellenden Ergebnissen können deshalb nur die eigenen permanent vorzunehmenden Zählerablesungen an den maßgeblichen zeitlichen Schnittpunkten und die Meldungen der Zählerstände an EVU und Netzbetreiber führen.
Es ist wie es ist: Die hier im Forum immer wieder bemängelten Abrechnungsprobleme in Sachen kWh-Verbrauch beruhen weitestgehend auf eigenem Verschulden.
Das sehe ich nicht ganz so. Es gibt zum einen unberechtigte SLP-Berechnungen, die trotz vorliegenden Zählerständen gemacht werden. Warum wohl? Und zum anderen ist eine SLP-Berechnung bei Pakettarifen bei unterjährigen Kündigungen auch durch den Endkunden nicht vermeidbar. Da nützen einem seine eigenen erstellten Profile und Zählerstände gar nichts. Diese liegen dem Versorger nicht vor und die muss er auch nicht heranziehen.
Wer den Eindruck hat oder feststellt, vom EVU über den Tisch gezogen zu werden, muss sich dagegen wehren, so er es kann! Was die unterjährige Berechnung bei Pakettarifen angeht, ist hier (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19179.msg110690.html#msg110690) dazu das Zutreffende gesagt.
Das kann ja nicht die Lösung sein, dass man feststellt, dass man dann eben unterjährige Kündigungen vermeiden soll. Die wenigsten Endkunden kündigen aus Spaß an der Freud. Entweder gehen dem vehemente Ärgernisse voran, ein Umzug oder aber auch eine Preiserhöhung, die zur Sonderkündigung berechtigt.
Davon abgesehen, ich beziehe mich ausschließlich auf Pakettarife bei dieser Problematik. Bei Verbrauchsabhängigen Tarifen tritt das Problem nur bei Preisanpassungen in der Abrechnungsperiode auf. Und hier kann ich als Verbraucher tatsächlich entgegenwirken, in dem ich mindestens 1x monatlich meinen Zählerstand sichere und dem Versorger und dem Netzbetreiber mitteile. Mein neuer Stromanbieter gibt mir online die Möglichkeit jederzeit Zählerstände einzutragen, was ja inzwischen wohl bei vielen Versorgern der Fall ist. Damit kann er auch bei einer Preiserhöhung tatsächliche Zählerstände heranziehen und ich muss keine SLP-Berechnung akzeptieren. Wobei man dazu schreiben muss, dass SLP-Berechnungen ja nicht von Haus aus nachteilig sind. Man kann auch mal Glück haben und eine solche Berechnung kommt günstiger als die tatsächlichen Werte.
Die eigenen Profile nützen immer dann etwas, wenn man sie besitzt. Insofern ist es für mich auch kein Problem, die verwendeten Profile in dem o.a. verlinkten Artikel nachvollziehen zu können. Meine Profile kommen jenen nämlich sehr nahe. Das ist doch schon mal was! :D Aber auch in anderer Hinsicht waren mir diese Profile schon mehrfach sehr nützlich!
Ja, das glaube ich. Sinnvoll ist das für den eigenen Überblick und auch zum Vergleich mit den SLP-Profilen auf jeden Fall. Daher nehme ich das auch gerne als Anregung an, für mich meine absoluten Werte ebenfalls mal entsprechend einem selbst erstellten Profil zu verwenden.
In dem verlinkten Artikel wird doch im Übrigen eindeutig darauf hingewiesen, dass es zur Schätzung der Verbrauchswerte durch das EVU nur kommt, wenn es an den notwendigen Zählerstandsmeldungen durch den Verbraucher für die Jahresabrechnung bzw. anlässlich maßgeblicher Tarif- oder Vertragsänderungen mangelt. Diese Verbraucherversäumnisse sind u. a. die eigentliche Ursache für den gegenständlichen hier im Forum behandelten Kladderadatsch.
Nochmal: Eben nicht. Worauf hingewiesen wird, und was tatsächlich der Fall ist, sind 2 Paar verschiedene Schuhe. Wenn wir hier von den Unternehmen ausgehen würde, die sie an diese Vorgaben halten, befänden wir uns nicht in diesem Thread. ;)
Richtig ist allerdings, dass ein Großteil dieser Fälle vermieden werden könnte, wenn zumindest zum Ende eines Belieferungsjahres IMMER die Zählerstände mitgeteilt würden - im Idealfall natürlich öfter. Fakt ist aber, dass dieses Forum nicht alle Verbraucher erreicht und es auch weiterhin zu "scheinbar" berechtigten SLP-Berechnungen kommen wird, da Zählerstände tatsächlich nicht vorliegen. Aber warum liegen diese nicht vor? Wenn man sich mal nur die Fälle in diesem Forum betrachtet, weil Unternehmen wie Almado/immergrün oder wie sie derzeit heißen...NICHT wie gesetzlich vorgeschrieben, eigene Messungen durchführen oder ersatzweise zur Zählerablesung auffordern. Und diese Unterlassungen erfolgen nun mal ganz bewusst, damit per SLP abgerechnet werden kann, wodurch der Versorger durch die mangelnde Transparenz wesentlich "flexibler" abrechnen kann.
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... Fakt ist aber, dass ... es auch weiterhin zu "scheinbar" berechtigten SLP-Berechnungen kommen wird, da Zählerstände tatsächlich nicht vorliegen. Aber warum liegen diese nicht vor? Wenn man sich mal nur die Fälle in diesem Forum betrachtet, weil Unternehmen wie Almado/immergrün ... NICHT wie gesetzlich vorgeschrieben, eigene Messungen durchführen oder ersatzweise zur Zählerablesung auffordern. Und diese Unterlassungen erfolgen nun mal ganz bewusst, damit per SLP abgerechnet werden kann, wodurch der Versorger durch die mangelnde Transparenz wesentlich "flexibler" abrechnen kann.
[farbliche Hervorhebung durch khh]
Wo ist (außerhalb der Grundversorgung) gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Versorger "eigene Messungen durchführen oder ersatzweise zur Zählerablesung auffordern" muss ?
Trifft das mit den "bewussten Unterlassungen" durch almado/immergrün/365 AG wirklich generell zu? Speziell bei Bonusverträgen wird doch inhaltlich der (zumindest aktuellen) AGB zur Mitteilung des Zählerstandes aufgefordert:
9 Bonusanspruch
(2) Sofern nicht anderweitig vereinbart, beläuft sich der Bonus auf eine prozentuale Gutschrift auf die erste Jahresabrechnung über die gelieferte Energie nach Ende des jeweilig für den Bonus maßgeblichen Belieferungszeitraumes. Der Bonus kann erst abgerechnet werden, wenn der Kunde den Zählerstand zum Ende der für die Bonusberechnung maßgeblichen Mindestvertragslaufzeit mitgeteilt hat. ...
Liegt es also vielleicht auch an "Unterlassungen" der Kunden, wenn am Ende des (ersten) Lieferjahres nicht bzw. verspätet oder mit (u.U. nachteiligen) SLP-Verbräuchen abgerechnet wird ? ???
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Trifft das mit den "bewussten Unterlassungen" durch almado/immergrün/365 AG wirklich generell zu? Speziell bei Bonusverträgen wird doch inhaltlich der (zumindest aktuellen) AGB zur Mitteilung des Zählerstandes aufgefordert:
9 Bonusanspruch
(2) Sofern nicht anderweitig vereinbart, beläuft sich der Bonus auf eine prozentuale Gutschrift auf die erste Jahresabrechnung über die gelieferte Energie nach Ende des jeweilig für den Bonus maßgeblichen Belieferungszeitraumes. Der Bonus kann erst abgerechnet werden, wenn der Kunde den Zählerstand zum Ende der für die Bonusberechnung maßgeblichen Mindestvertragslaufzeit mitgeteilt hat. ...
Liegt es also vielleicht auch an "Unterlassungen" der Kunden, wenn am Ende des (ersten) Lieferjahres nicht bzw. verspätet oder mit (u.U. nachteiligen) SLP-Verbräuchen abgerechnet wird ? ???
Meiner unmaßgeblichen Meinung nach nicht, wenn AGB - wie in meinem Fall - folgendermaßen formuliert sind:
(3) Der in der Jahresabrechnung berechnete
Energieverbrauch wird auf Basis des
Zählerstandes des Kunden ermittelt. Der Kunde
ist verpflichtet, den Zählerstand nach
Aufforderung durch IMMERGRÜN oder den
jeweiligen Grundversorger, Verteilnetz- oder
Messstellenbetreiber am Ort der
Entnahmestelle selbst abzulesen oder durch
einen Beauftragten vor Ort ablesen zu lassen.
Und da ich nicht wichtig genug bin, dass man für mich Sonder-AGB formuliert, möchte ich doch mal annehmen, dass diese zu Tausendem für das Jahr 2013/2014 im Umlauf sind und entsprechend gelten müssten.
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In der AGB-Bestimmung Ziff. 10 hieß es darüberhinaus seinerzeit noch nicht - Zitat :
"(3) Der in der Jahresabrechnung berechnete Energieverbrauch wird auf Basis des Zählerstandes des Kunden ermittelt. Der Kunde ist verpflichtet, den Zählerstand nach Aufforderung durch den Energieversorger oder den jeweiligen Grundversorger, Verteilnetz- oder Messstellenbetreiber am Ort der Entnahmestelle selbst abzulesen oder durch einen Beauftragten vor Ort ablesen zu lassen sowie unaufgefordert den Zählerstand zum Lieferbeginn sowie zum Ende der jeweiligen Mindestvertragslaufzeit selbst abzulesen und dem örtlichen Netzbetreiber und dem Energieversorger mitzuteilen. ..." ?
Und wie verhält es sich denn nun bzgl. Ihrer obigen Feststellung - Zitat :
"... weil Unternehmen wie Almado/immergrün ... NICHT wie gesetzlich vorgeschrieben, eigene Messungen durchführen oder ersatzweise zur Zählerablesung auffordern." ?
Es wäre für andere Betroffene doch ebenfalls sehr hilfreich, diese gesetzliche Vorschrift auch zu kennen und sich darauf berufen zu können !
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In der AGB-Bestimmung Ziff. 10 hieß es darüberhinaus seinerzeit noch nicht - Zitat :
"(3) Der in der Jahresabrechnung berechnete Energieverbrauch wird auf Basis des Zählerstandes des Kunden ermittelt. Der Kunde ist verpflichtet, den Zählerstand nach Aufforderung durch den Energieversorger oder den jeweiligen Grundversorger, Verteilnetz- oder Messstellenbetreiber am Ort der Entnahmestelle selbst abzulesen oder durch einen Beauftragten vor Ort ablesen zu lassen sowie unaufgefordert den Zählerstand zum Lieferbeginn sowie zum Ende der jeweiligen Mindestvertragslaufzeit selbst abzulesen und dem örtlichen Netzbetreiber und dem Energieversorger mitzuteilen. ..." ?
Nein, natürlich gibt es "Ihren blauen Zusatz" bei meinen AGB nicht. Oder meinen Sie, ich verfälsche Zitate, in dem ich ein Satzende in Form eines Punktes setze, wo keines hingehört?
Diesen Zusatz wird Almado und Konsorten wohl in ihre AGB aufgenommen haben, nachdem die AGB, wie ich sie vorliegen habe, ihnen nun mehrmals bei vorgenommenen Schätzungen das Genick gebrochen haben. Dies beantwortet auch ihre Eingangsfrage aus Ihrem vorangegangen Beitrag: Das Unternehmen hat es eben nicht nur bei mir, sondern wohl in sehr vielen Fällen unterlassen, die Kunden zur Ablesung aufzufordern. Da darf man dann sicher auch mal eine bewusste Unterlassung annehmen.
Und wie verhält es sich denn nun bzgl. Ihrer obigen Feststellung - Zitat :
"... weil Unternehmen wie Almado/immergrün ... NICHT wie gesetzlich vorgeschrieben, eigene Messungen durchführen oder ersatzweise zur Zählerablesung auffordern." ?
Es wäre für andere Betroffene doch ebenfalls sehr hilfreich, diese gesetzliche Vorschrift auch zu kennen und sich darauf berufen zu können !
In der Stromgrundversorgungsverordnung §11 ist dies entsprechend festgelegt. Ich sehe keinen Grund, hier von einer analogen Anwendung bei Sonderverträgen abzuweichen, sofern die AGB nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsehen. Auch die Erlaubnis zur Schätzung bzw. SLP-Berechnungen bei ungeklärtem Zählerstand wird aus der StromGVV auf Sonderverträge übertragen - das wird auch nicht in Zweifel gezogen.
Im Übrigen sind wir alle nicht blind. Eine etwas weniger spektakuläre Hervorhebung einzelner Textpassagen meiner Zitate tut es sicher auch, oder?
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Nein, natürlich gibt es "Ihren blauen Zusatz" bei meinen AGB nicht. Oder meinen Sie, ich verfälsche Zitate, in dem ich ein Satzende in Form eines Punktes setze, wo keines hingehört?
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Im Übrigen sind wir alle nicht blind. Eine etwas weniger spektakuläre Hervorhebung einzelner Textpassagen meiner Zitate tut es sicher auch, oder?
( vom Forenbetreiber unter Bezug auf die Forenregeln bearbeitet)
Und wie verhält es sich denn nun bzgl. Ihrer obigen Feststellung - Zitat :
"... weil Unternehmen wie Almado/immergrün ... NICHT wie gesetzlich vorgeschrieben, eigene Messungen durchführen oder ersatzweise zur Zählerablesung auffordern." ?
Es wäre für andere Betroffene doch ebenfalls sehr hilfreich, diese gesetzliche Vorschrift auch zu kennen und sich darauf berufen zu können !
In der Stromgrundversorgungsverordnung §11 ist dies entsprechend festgelegt. Ich sehe keinen Grund, hier von einer analogen Anwendung bei Sonderverträgen abzuweichen, sofern die AGB nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsehen. Auch die Erlaubnis zur Schätzung bzw. SLP-Berechnungen bei ungeklärtem Zählerstand wird aus der StromGVV auf Sonderverträge übertragen - das wird auch nicht in Zweifel gezogen.
Es ist sogar SEHR in Zweifel zu ziehen, dass Bestimmungen der StromGVV analog auf Sonderverträge wie bei almado/immergrün/365 AG übertragen werden können, wenn diese nicht explizit als AGB-Bestandteil in das Vertragsverhältnis übernommen wurden (siehe diesbzgl. auch @Didakt in Anwort #16) !
Eine anderslautende höchstrichterliche Rechtsprechung kenne ich jedenfalls nicht und ohne fundierten Nachweis sollten solch eher falsche Einschätzungen bzw. mit NICHTS untermauerte Behauptungen in diesem Forum besser nicht verbreitet werden.
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Nein, natürlich gibt es "Ihren blauen Zusatz" bei meinen AGB nicht. Oder meinen Sie, ich verfälsche Zitate, in dem ich ein Satzende in Form eines Punktes setze, wo keines hingehört?
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Im Übrigen sind wir alle nicht blind. Eine etwas weniger spektakuläre Hervorhebung einzelner Textpassagen meiner Zitate tut es sicher auch, oder?
Warum denn gleich so "aggressiv", wenn in zu Ihren Ausführungen in sachlicher Form nachgefragt wird :D. Und bzgl. "verfälsche Zitate" habe ich NICHTS "gemeint" - was sollen solche Aussagen, wollen Sie mir (wieder einmal) irgendetwas unterstellen >:( ?
Wer hier in dieser Form wem was unterstellen wollte, dürfte wohl sehr offensichtlich sein.
Es ist sogar SEHR in Zweifel zu ziehen, dass Bestimmungen der StromGVV analog auf Sonderverträge wie bei almado/immergrün/365 AG übertragen werden können, wenn diese nicht explizit als AGB-Bestandteil in das Vertragsverhältnis übernommen wurden (siehe diesbzgl. auch @Didakt in Anwort #16) !
Ja, es ist sehr in Zweifel zu ziehen? Dann belegen Sie das doch bitte, und zwar vielleicht ausnahmsweise mal ohne Hilfe von didakt, der in Antwort 16 nun wirklich nichts dazu ausführt.
Eine anderslautende höchstrichterliche Rechtsprechung kenne ich jedenfalls nicht und ohne fundierten Nachweis sollten solch eher falsche Einschätzungen bzw. mit NICHTS untermauerte Behauptungen in diesem Forum besser nicht verbreitet werden.
Dann belegen Sie doch bitte, dass dem nicht so ist - vorzugsweise natürlich durch "höchstrichterliche Rechtsprechung".
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Da der letzte (wieder einmal diskreditierende :() Absatz des vorstehenden Beitrags inzwischen gelöscht wurde, starte ich einen letzten Versuch, mit @Eni doch noch zu einer sachlichen Diskussion zu kommen:
... Ja, es ist sehr in Zweifel zu ziehen? Dann belegen Sie das doch bitte, und zwar vielleicht ausnahmsweise mal ohne Hilfe von didakt, ...
[und]
... Dann belegen Sie doch bitte, dass dem nicht so ist - vorzugsweise natürlich durch "höchstrichterliche Rechtsprechung".
(Einfügung [und] durch khh)
Zunächst sind erst mal SIE an der Reihe zu "belegen", dass Ihre Aussage Und wie verhält es sich denn nun bzgl. Ihrer obigen Feststellung - Zitat :
"... weil Unternehmen wie Almado/immergrün ... NICHT wie gesetzlich vorgeschrieben, eigene Messungen durchführen oder ersatzweise zur Zählerablesung auffordern." ?
Es wäre für andere Betroffene doch ebenfalls sehr hilfreich, diese gesetzliche Vorschrift auch zu kennen und sich darauf berufen zu können !
In der Stromgrundversorgungsverordnung § 11 ist dies entsprechend festgelegt. Ich sehe keinen Grund, hier von einer analogen Anwendung bei Sonderverträgen abzuweichen, sofern die AGB nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsehen. Auch die Erlaubnis zur Schätzung bzw. SLP-Berechnungen bei ungeklärtem Zählerstand wird aus der StromGVV auf Sonderverträge übertragen - das wird auch nicht in Zweifel gezogen. ...
wirklich zutreffen könnte.
Das BGH-Urteil vom 18.07.2012 Az VIII ZR 337/11 Rn 28 u. 29, der § 1 (1) StromGVV sowie die §§ 307 (2) Nr. 1, 308, 309 und 310 (2) können vielleicht zu einem Erkenntniszuwachs bzgl. einer "Leitbildfunktion" der GVV für diesen "Fall" beitragen.
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Das BGH-Urteil vom 18.07.2012 Az VIII ZR 337/11 Rn 28 u. 29, der § 1 (1) StromGVV sowie die §§ 307 (2) Nr. 1, 308, 309 und 310 (2) können vielleicht zu einem Erkenntniszuwachs bzgl. einer "Leitbildfunktion" der GVV für diesen "Fall" beitragen.
Ich brauchte diesen Erkenntnisgewinn nicht, aber freut mich, dass Sie etwas gefunden haben, was meine Grundannahmen bestätigt.
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... freut mich, dass Sie etwas gefunden haben, was meine Grundannahmen bestätigt.
Ist das so, werden Ihre "Grundannahmen" wirklich bestätigt? Eine "analoge Anwendung" der GVV-Bestimmungen bei Sonderverträgen kommt jedenfalls schon mal nicht in Frage, denn lt. BGH - Zitat "gilt die StromGVV für diese Rechtsverhältnisse weder unmittelbar noch analog" [vgl. auch § 1 (1) StromGVV].
Und entfaltet die StromGVV bzgl. der Zählerablesung wirklich eine - Zitat "Leitbildfunktion im weiteren Sinne"? Wodurch soll denn eine den Sonderkunden inhaltlich einer AGB ggf. auferlegte Selbstablesepflicht (unangemessen) zu deren Nachteil von den Bestimmungen der GVV abweichen [vgl. insbes. § 310 (2) BGB]?
Ich bin nach wie vor nicht überzeugt und habe unverändert meine Zweifel an Ihrer "Grundannahme" :-\.
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@ Eni
Der Netzbetreiber teilt 365 jeden Monat den genauen SLP-Verbrauch für jede Abnahmestelle mit, die von 365 versorgt wird. Somit liegt 365 Ihr SLP-Schätzungsverbrauch für die Belieferungszeit genau vor. Daher kann 365 ohne großen Aufwand berechnen, wie sich Ihr Paketverbrauch anteilig entwickelt hat, und welche Differenz durch den abgelesenen Zählerstand entstanden ist.
Gruß
NN
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@Netznutzer
Es wurde doch gar nicht angezweifelt, dass die Versorger dies ohne großen Aufwand können und die entsprechenden Daten verwertbar vorliegen haben.
Das Problem bleibt aber doch, dass die Daten für den Endkunden nicht nachvollziehbar sind, und zwar in dem Sinne, ob wirklich die korrekten SLP-Werte Anwendung finden.
Mein Netzbetreiber war auf Anfrage jedenfalls nicht bereit, mir diese Daten zukommen zu lassen.