Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Energie Deutschland => Thema gestartet von: smithers1190 am 03. Juli 2014, 16:01:54
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Ich widerspreche den Abrechnungen meines Gasversorgers E.ON Mitte seit 2006 unter Verwendung des Musterschreibens mit Korrektur der Abrechnung und der angeforderten Abschlagszahlungen.
Nun erreichte mich ein Einschreiben mit Rückschein von der E.ON Energie Deutschland GmbH datierend auf den 25.6.14, Postbenachrichtigung vom 26.6.14. Wegen Abwesenheit konnte ich das Schreiben erst am 1.7.14 entgegennehmen.
Im Betreff ist von Beenden des Vertrages die Rede, erst im Text wird die fristgerechte Kündigung ausgesprochen, ohne weitere Angaben von Gründen. Es wird noch darauf hingewiesen, dass ich zum 1.8.14 in der Grundversorgung von E.ON beliefert werde, falls kein neuer Liefervertrag abgeschlossen wird.
Meine Frage an die Foren-Besucher:
Liegt eine fristgerechte Kündigung vor und kann ohne Angabe von Gründen gekündigt werden?
Kündigung annehmen oder widersprechen und auf Fortsetzung des Vertrages bestehen?
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Hallo smithers1190,
die Kündigung ist eine einseitige zugangsbedürftige Willenserklärung, bedarf also nicht einer "Annahme" der anderen Vertragspartei und eine ordentliche Kündigung muss bei einem Energieliefervertrag NICHT begründet werden.
Zugegangen ist die Kündigung in Ihrem Fall erst am 01.07.2014! Ob das (form- und) fristgerecht war und ob eine Kündigung zum 01.08.2014 überhaupt möglich ist, sollten Sie anhand der Vertragsbedingungen bzw. der für Ihren Sondervertrag(?) ggf. geltenden AGB prüfen.
Vom Ergebnis dieser Prüfung ist abhängig, ob Sie der Kündigung (per Einschreiben!) widersprechen und von E.ON Vertragserfüllung verlangen können.
Gruß, khh
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@smithers1190
Es gilt zu prüfen, ob die Kündigung die Voraussetzungen des § 174 (Nachweis der Vollmacht bei Unterschrift mit .V. ) erfüllt oder ob die Kündigung durch Unterschrift von Vorständen oder Prokuristen erfolgt ist. Allerdings ist auch nachzuprüfen, welche Form der Kündigung im Vertrag vereinbart wurde.
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Nicht unerwähnt sollte bleiben, dass die Kündigung im Original unterschrieben sein muss und zwar von einer dazu berechtigten Person.
Edit:Mist war ich 9 sek. zu spät.
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... , dass die Kündigung im Original unterschrieben sein muss und zwar von einer dazu berechtigten Person. ...
... sofern das Formerfordernis "Schriftform" (§ 126 BGB) vertraglich bzw. inhaltlich der AGB explizit festgelegt ist ;).
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... sofern das Formerfordernis "Schriftform" (§ 126 BGB) vertraglich bzw. inhaltlich der AGB explizit festgelegt ist ;).
... und diese AGB wirksam in der Vertrag einbezogen worden sind. Sonst ist das alles eh Schall und Rauch. ;)
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Ist es nicht so, dass, wenn die AGB nicht korrekt eingebunden ist, das BGB gilt und somit die Schriftform durch das BGB bestimmt ist? ;)
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Hierzu noch mal der Hinweis auf das 'schöne' Urteil:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18784.msg106854.html#msg106854
berghaus 04.07.14
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Müssen wir diskutieren, was "Schriftform" oder "schriftlich" bedeutet (ohnehin urteilen Gerichte da durchaus differenzierter - vgl. bspw. OLG München, Az 23 U 3798/11 oder auch SE-Empfehlung vom 23.03.2012), bevor @smithers1190 geprüft hat, welche Kündigungsfrist und ggf. welcher Kündigungszeitpunkt vertraglich bzw. inhaltlich der maßgeblichen AGB festgelegt ist ?
Nachtrag
Frage an @smithers1190: Warum ist die jetzige E.ON Energie Deutschland GmbH im ehemaligen Gebiet der E.ON Mitte unverändert Ihr Grundversorger und nicht die EAM GmbH & Co. KG, Kassel ?
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... bevor @smithers1190 geprüft hat, welche Kündigungsfrist und ggf. welcher Kündigungszeitpunkt vertraglich bzw. inhaltlich der maßgeblichen AGB festgelegt ist ?
Um Kündigungsfrist und Kündigungszeitpunkt beurteilen zu können ist aber eben nicht nur die maßgebliche AGB zu studieren sondern auch zu beurteilen, ob diese wirksam in den Vertrg eingebunden wurden, also z.B. VOR Vertragsschluss bzw. bei Vertragsunterzeichnung dem Verbraucher vorlagen/bekannt waren.
Denn erst dann weiss ich, ob ich in die AGB oder ins BGB schauen muss bezgl. der Fristen. ;)
Und das ganz unabhängig von den weiteren Formerfordernissen. ;)
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@bolli,
das ist selbstverständlich zutreffend, wobei m. W. vor 2006 die Gas-Verträge im Regelfall noch schriftlich
abgeschlossen wurden und die AGB bei Vertragsunterzeichnung vorgelegen haben dürften.
Warten wir also ab, was @smithers1190 bei Prüfung seiner Unterlagen dazu feststellt ;).
Gruß, khh
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Hallo zusammen,
Noch einige Details zum Vertrag:
Vertragsabschluss 1999 mit der Erdgas Mitteldeutschland GmbH, AVBGasV 1979, in Papierform nicht mehr vorhanden, die Internetversion besagt 1 Monat Kündigungsfrist , Schriftform erforderlich
Tarif: Sonderpreis Haushalt 51
ab 2003 EAM Energie AG Kassel wg. Verschmelzung , tritt in bestehenden Vertrag ein
ab 2005 bis heute E.ON Mitte Kassel (aus EAM hervorgegangen)
Tarif nennt sich jetzt Sonderpreis Erdgas-Klassik (Haushalt)
ab 2006 Preiswiderspruch
Das Kündigungsschreiben scheint formgerecht zu sein: 2 Originalunterschriften (durchgedrückt),
1 Geschäftsführer und 1 mit ppa. gezeichnet.
Bin nach wie vor für Tipps dankbar.
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... ab 2005 bis heute E.ON Mitte Kassel (aus EAM hervorgegangen)
Tarif nennt sich jetzt Sonderpreis Erdgas-Klassik (Haushalt)
ab 2006 Preiswiderspruch ...
Bin nach wie vor für Tipps dankbar.
Tja, das wird für Außenstehende, ohne Kenntnis der Vertragsdetails, wohl schwierig mit "Tipps", da die Vertrags-situation einigermaßen verworren zu sein scheint :-\.
Zumindest seit 2005 scheinen Sie Sondervertragskunde und nicht (mehr) Tarif-/Grundversorgungskunde zu sein - siehe Ausführungen in dem nachfolgend zitierten Thread, bspw.
Original von rolo2000
Die Frage, ob ich Sondervertragskunde bin oder nicht, kann ich leider nicht eindeutig beantworten. Meine jährliche Abnahmemenge beträgt ca. 25.000 KWh, da ich auch mit Gas heize.
Es gibt in meinem Vertrag keinen expliziten Hinweis auf Tarif- oder Sondervertrag. Der Vertrag spricht nur vom 'Sonderpreis außerhalb der allgemeinen Tarife'. Mein Energieunternehmen ist der Meinung, dass ich Tarifkunde bin ?! ...
Eine vertraglich vereinbarte Belieferung zu Sonderpreisen außerhalb der Allgemeinen Tarife ist ein Sondervertrag (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09). Es kommt dabei darauf an, ob ggf. gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 II BGB eine Preisänderungsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde und - sollte dies der Fall sein - jene Klausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält. Sollte letzteres der Fall sein, könnte es darauf ankommen, ob die einzelnen Preisänderungen gem. § 315 Abs. 3 BGB der Billigkeit entsprachen (BGH VIII ZR 225/07).
Dafür, dass eine Belieferung zu Sonderpreisen außerhalb der Allgemeinen Tarife vertraglich vereinbart wurde, könnte der Kunde darlegungs- und beweisbelastet sein. Er muss bestreiten, dass eine Preisänderungsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Der Versorger muss dann darlegen und beweisen, dass der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Vertragsabschluss kannte und bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden war.
Siehe auch hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=67685#post67685)
Liegen Ihnen zur Belieferung durch E.ON irgendwelche Vertragsunterlagen vor, insbesondere die AGB bzgl. der Kündigungsfrist mit einer für Sie womöglich günstigen Regelung? Vielleicht können andere User bzw. Kunden mit diesem Vertrag der ehemaligen E.ON Mitte aushelfen?
Andernfalls dürfte es heißen: Ab dem 01.08.14 für 3 Mon. Ersatzversorgung und anschließend Grundversorgung durch E.ON - oder einen anderen Gasversorger suchen (aber nicht auf unseriöse "Billiganbieter" hereinfallen!) :(.
Nachtrag:
Eine Preisänderungsklausel gemäß AVBGasV/GasGVV ist lt. EuGH-Urteil v. 21.03.13 C-92/11 und nachfolgendem BGH-Urteil v. 31.07.13 VIII ZR 162/09 für Sonderverträge NICHT wirksam! Daher wohl die jetzt erfolgte Vertrags-kündigung durch E.ON.
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Wie in meinem vorhergehenden Beitrag erwähnt, scheinen die formalen Bedingungen für eine Kündigung
erfüllt zu sein. Einziger Punkt wäre der tatsächliche Zugang des Kündigungsschreibens am 1.7.2014 und damit mögliches Vertragsende erst zum 31.8.2014.
Ich bin noch unschlüssig, ob ich hier widerspreche.
Versuchen die Gasversorger nach Vertragsende die Altforderungen verschärft einzutreiben? Weiß jemand dazu genaueres?
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Wie in meinem vorhergehenden Beitrag erwähnt, scheinen die formalen Bedingungen für eine Kündigung erfüllt zu sein. ...
Tja, wenn man Unterlagen zum ursprünglichen und zu nachfolgenden Vertragsverhältnissen nicht (mehr) vorliegen hat, ist ein Bestreiten leider unmöglich :(.
Versuchen die Gasversorger nach Vertragsende die Altforderungen verschärft einzutreiben? Weiß jemand dazu genaueres?
Die wahrscheinliche Unmöglichkeit, solche aus nicht bezahlten Preiserhöhungen resultierenden Altforderungen "eintreiben" zu können, beantwortet sich vermutlich damit:
Eine Preisänderungsklausel gemäß AVBGasV/GasGVV ist lt. EuGH-Urteil v. 21.03.13 C-92/11 und nachfolgendem BGH-Urteil v. 31.07.13 VIII ZR 162/09 für Sonderverträge NICHT wirksam! ...
Warum sonst sollte E.ON den Vertrag jetzt gekündigt haben ?