Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => 3 => Stadt/Versorger => 365 AG (vormals almado AG) => Thema gestartet von: cuibono am 25. Juni 2014, 00:58:41
-
Hallo zusammen!
Auch ich stecke in Schwierigkeiten mit der anscheinend nur vom Logo her freundlichen Firma immerGrün!
In meiner bisher ersten Verbrauchsabrechnung wurde - entgegen früherer werblicher Versprechen - kein Neukundenbonus ausgewiesen. Gewechselt bin ich damals über den Dienstleister Verivox zur immergrün-Energie GmbH.
Da ich überhaupt nicht ahnte, welche große negative Resonanz bereits im Internet zu dieser Firma existiert, hatte ich naiv angerufen und mich erkundigt, warum die Verbrauchsrechnung keinen Neukundenbonus beinhaltet.
Man sagte mir am Telefon, dass man über mich Recherchen eingeholt habe. Ich sei ein Gewerbetreibender und deshalb nicht berechtigt, den Neukundenbonus zu erhalten.
Tatsächlich steht in den AGB, die mir Verivox bei Abschluss beiläufig mitsandte, unter Punkt 9 eine Klausel, die wie folgt lautet:
(4) Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden (Standardlastprofil H0) gewährt. Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch.
Ich bin tatsächlich selbständig als Softwareentwickler und Webdesigner. Gewerblich gemeldet bin ich mit meiner "Betriebsstätte" an meiner Wohnanschrift, einer ganz normalen 3-Zimmer-Wohnung, in der ich lebe.
Ich habe also weder eine produzierende Betriebsstätte noch ein Ladenlokal, Kundenverkehr in meiner Wohnung oder Mitarbeiter.
Mein Stromlastprofil müsste also dem Standardlastprofil genauso nahe kommen wie auch andere Privathaushalte. Oftmals arbeite ich mit meinem Laptop auch außerhalb. Ich meine, muss ich mich überhaupt so weit rechtfertigen vor dieser Firma?
Hat jemand eine Ahnung, ob diese Klausel so trocken ausgelegt werden kann, wie es immerGrün! behauptet? Schließlich ist dies meine einzige Wohnung, in der ich als Privatmensch lebe.
Gerne bin ich bereit, mit einem Anwalt gegen diese Begründung vorzugehen, falls es Sinn macht.
Ich danke Euch für Eure Hinweise.
Herzliche Grüße
cuibono
-
Ich möchte noch kurz zwei Screenshots ergänzen. Einmal von Verivox und einmal von der neuen Verbrauchsabrechnung.
Wie ich gerade überrascht feststelle, hat man den Grundpreis massiv erhöht. Ich habe nirgendswo mitbekommen, dass es zu dieser Änderung gekommen ist! >:(
Früher:
(http://s1.directupload.net/images/140625/fvddwoo5.png)
Heute:
(http://s14.directupload.net/images/140625/kzdoez6t.png)
Dagegen muss ich doch auch noch etwas unternehmen können, oder?
Vielen Dank nochmals für Eure Ratschläge.
cuibono
-
Hi,
ich antworte mal - nicht, weil ich mich so doll auskenne, sondern zufällig noch wach bin und ja selbst gerade auch Hilfe brauche. (siehe den Thread unter diesem).
Ich fürchte, da haben Sie kaum Chancen, sogar ausnahmsweise vor Gericht nicht. Und zwar dürfte die Erklärung sein, dass die AGB den Ausschluss klar regelt und es dem Stromanbieter nicht zuzumuten ist - und faktisch ja auch nicht möglich - zu prüfen, welche Art Gewerbe ausgeübt wird und ob dafür Strom genutzt wird. Genau aus diesem Grund wurde die entsprechende Ausschlussregel allumfassend formuliert und dürfte auch einer gerichtlichen Prüfung standhalten.
Das ist meine Laienmeinung dazu.
Gruß,
Eni
-
Ich möchte noch kurz zwei Screenshots ergänzen. Einmal von Verivox und einmal von der neuen Verbrauchsabrechnung.
Wie ich gerade überrascht feststelle, hat man den Grundpreis massiv erhöht. Ich habe nirgendswo mitbekommen, dass es zu dieser Änderung gekommen ist! >:(
Tja, genau so geht es mir auch gerade. Wie gesagt, schauen Sie mal in den Thread unter Ihrem, den ich eröffnet habe.
-
Vielen Dank für die Antwort, Eni.
Ich sehe, dass Dein Problem ebenfalls Ähnlichkeit zu meinem hat. Meine erste Verbrauchsrechnung deckt ebenfalls einen sehr langen Zeitraum ab:
01.01.2013 - 31.05.2014 = 17 Monate
Ich habe nun alles abgesucht, aber nie etwas von einer Grundpreisänderung mitgeteilt bekommen. Falls ein Sonderkündigungsrecht besteht, werde ich dieses natürlich versuchen, zu nutzen. Jeder Monat bei dieser Firma ist einer zu viel.
Ich hoffe auch noch auf gute Tipps bzgl. des Neukundenbonus. Nachvollziehbar ist diese Klausel keinesfalls, wenn man den Strom für das Privatleben benötigt. Diese relevante Information in den AGB zu verstecken, während man Kunden wie mich offensiv mit dem Neukundenbonus anlockt, ist sicherlich nicht unangreifbar.
-
Ich hoffe auch noch auf gute Tipps bzgl. des Neukundenbonus. Nachvollziehbar ist diese Klausel keinesfalls, wenn man den Strom für das Privatleben benötigt. Diese relevante Information in den AGB zu verstecken, während man Kunden wie mich offensiv mit dem Neukundenbonus anlockt, ist sicherlich nicht unangreifbar.
Nicht falsch verstehen. Mein Statement bezog sich nur auf die Tatsache, dass das Unternehmen nicht zwischen der Art des Gewerbes differenziert. Dies scheint mir nach wie vor nicht angreifbar. Die Art und Weise, wie diese wichtige Information vermittelt wird, ist wieder etwas anderes. Das könnte - je nach Richterlaune (sorry, aber oft entscheidet nichts anderes) - beanstandet werden und zu einem anderen Ergebnis führen.
Ist denn Ihr Zählerstand zumindest richtig? Kann doch eigentlich gar nicht. Dürfte doch auch nur geschätzt sein, oder?
-
Ich habe nun alles abgesucht, aber nie etwas von einer Grundpreisänderung mitgeteilt bekommen. Falls ein Sonderkündigungsrecht besteht, werde ich dieses natürlich versuchen, zu nutzen. Jeder Monat bei dieser Firma ist einer zu viel.
Bezüglich der Preiserhöhung sind hier schon mehrere Threads eröffnet worden, wo dieses diskutiert wurde. Sie war in einer mehrseitigen Mail (ich meine irgendwie 9 Seiten oder so) versteckt, die als "Werbemail" daherkam und wo man sich dafür lobte, was man für ein toller Lieferant sei. Es ging da um eine Preisgarantie bis ich glaube Ende 2015 oder so ähnlich. Und in dieser Mail war irgendwo im Fließtext zu lesen, dass der Grundpreis von 19,95 EUR bis Ende 2015 garantiert werden könne. >:( Die Mail sollte im September/Oktober 2013 bei Ihnen angekommen sein.
Diese Art der Mitteilung der Preiserhöhung dürfte einer rehtlichen Überprüfung kaum standhalten, was Ihnen aber erstmal nichts nützt, solange Sie fleißig weiter zahlen. Ob Sie noch jetzt von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen können, da Sie erst jetzt davon erfahren haben, kann ich nicht beurteilen, da es dabei auch auf gewisse vertragliche Vereinbarungen die Kommunikation zwischen Anbieter und Kunde betreffend ankommen könnte.
Ich würde aber auf jeden Fall Widerspruch gegen die Preiserhöhung und auch gegen die Jahresrechnung einlegen und eine eigene Rechnung aufmachen (ohne die höhere Grundgebühr). Dieses würde ich immergrün mitteilen, die Einzugsermächtigung mit sofortiger Wirkung widerrufen und zukünftige Abschläge in der Höhe an meinen Berechnungen (ohne die höhere Grundgebühr) orientieren und manuell überweisen.
Die Sache mit der Gewerbetätigkeit ist nun bereits häufiger aufgetaucht, aber meines Wissens noch nicht gerichtlich entschieden worden. Insoweit sollten Sie sich diesbezüglich mal mit einem Anwalt, spezialisert auf Energierecht (Anwaltsliste über die Homepage des BdEV Anwaltsliste (http://www.energieverbraucher.de/de/Rechtsanwaelte__1713/)) in Verbindung setzen. Eine Rechtsschutzversicherung ist dabei natürlich von Vorteil.
-
Vielen Dank für die Antworten.
@bolli
Eine Grundpreiserhöhung über eine Werbemail mitzuteilen, kann doch nicht legal sein. Das erinnert mich an das Abofallen-Urteil, das vor kurzer Zeit gesprochen wurde:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/BGH-bestaetigt-Urteil-zu-Abo-Fallen-im-Internet-2136008.html
Es gibt eine Analogie in der Methode, maßgeblich relevante Vertragsinformationen zu verheimlichen, die vielleicht auch zur Unwirksamkeit einer solchen Forderung führt.
Ich muss später nachsehen, ob diese E-Mail mir überhaupt vorlag. Eine eigene Rechnung habe ich noch nicht eröffnet, sondern die Punkte genannt, die geändert werden müssen.
@Eni
Zählerstand werde ich heute abgleichen. Es sieht auf der Rechnung eher so aus, als ob meine vereinbarten Jahres-KWh herangezogen wurden.
Wie soll man eine Abrechnung über 17 Monate machen, wenn kein aktueller Zählerstand eingefordert wird..
-
Der Zählerstand kommt ungefähr hin. An der Verbrauchsmenge habe ich nichts anzusetzen.
-
Okay, ich habe das Dokument nun gefunden, das mir die erhöhte Grundgebühr reindrückt.
Es handelt sich tatsächlich um ein Schreiben, das den Eindruck vermitteln soll, dass es hauptsächlich um SEPA und "gute Nachrichten" geht (Gewinnspiel, toll toll toll).
Auf Seite 4 von 6 versteckt sich ein Absatz über die neue Fixierung von 19,95 €. Eine wahrhafte Unverschämtheit!
Aber der Absatz direkt darunter klingt interessant:
Aufgrund von Anpassungen der Stromlieferbedingungen und/oder -konditionen besteht ein grundsätzliches
Recht, Lieferverträge zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Anpassung ohne Einhaltung von Fristen zu
beenden, vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz in der Fassung vom 7. Juli 2005, zuletzt geändert
durch Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, BGBl. I S. 1738, 1748 (EnWG).
*von mir gefettet
In meinen AGB steht:
Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ab Zugang der Mitteilung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu kündigen.
Wie ist das zu deuten? Sie benutzen in beiden Fällen den Begriff "Frist". Somit widersprechen sich die Aussagen, wenn man es so genau nimmt wie die Herrschaften selbst.
-
@cuibono,
worauf möchten Sie hinaus, auf ein "nachträgliches" (nach dem gewollten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Grundpreispreiserhöhung) weiterhin bestehendes Sonderkündigungsrecht? Das dürfte wohl sehr fraglich sein und darauf ist @bolli in seiner Antwort #6 auch bereits eingegangen.
Unproblematisch ist m. E., der Grundpreiserhöhung zu widersprechen und wie von @bolli aufgezeigt vorzugehen. Ergänzend könnte man die Wirksamkeit der "versteckten" Preiserhöhungsmitteilung (Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 41 Abs. 3 EnWG) und generell ein wirksames Preisanpassungsrecht bestreiten (die Preisanpassungsklausel in der für Ihren Vertrag verwendeten AGB dürfte einer gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht standhalten).
Beim Bonus haben Sie m. E. eher schlechte Karten:
Die im Eröffnungsbeitrag von Ihnen zitierte AGB-Klausel dürfte kaum bspw. "überraschend" (vgl. §§ 305c/306 BGB) und daher wohl wirksam sein. Die AGB wurde Ihnen von Verivox bei Abschluss auch nicht "beiläufig mitgesandt", sondern war in der dortigen Offerte bereits verlinkt. Wer die im Vergleichsportal einsehbaren AGB vor einer Auftragserteilung nicht liest und trotzdem im Auftrag seine Kenntnisnahme erklärt ... ::)
Und auf einen Rechtsstreit mit der 365AG, ob das Gewerbe überhaupt in der Wohnung ausgeübt wird, würde ich mich ohne eine Rechtsschutzversicherung (möglichst ohne SB) eher nicht einlassen. Wenn Sie den Bonus über die www.schlichtungsstelle-energie.de einfordern, dann müssen Sie diesbzgl. womöglich mit einer gerichtlichen Feststellungsklage durch die 365AG rechnen.
Gruß, khh
-
Hallo,
bzgl. der "Gewerbeklausel" habe ich mal den "Versuch" unternommen, etwas tiefer zu graben. Sicher ist die Klausel offenbar Vertragsbestandteil geworden. Aber was steht denn genau drinnen?
"(4) Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden (Standardlastprofil H0) gewährt. Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch"
Was ist der Haushaltskunde (Standardlastprofil H0)? Was ist eine gewerblich genutzte Annahmestelle?
Haushaltskunde (Stanndardlastprofil H0): http://de.wikipedia.org/wiki/Standardlastprofil#Anwendung_der_Standardlastprofile i.V.m.
http://www.toptarif.de/strom/strom-lexikon/haushaltskunde
Vor allem aber § 3 EnWG Begriffsbestimmungen: "Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet (...) 22. Haushaltskunden [sind] Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen"
Der Satz "Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch." ist ebenfalls nicht völlig klar. IMHO bezieht er sich zur Abgrenzung auf alle gewerblichen Nutzer, die nicht im Sinne des Gesetzes als Haushaltskunden anzusehen sind. Nicht umsonst sind (zumindest in meinem Fall) die AGB mit "Allgemeine Stromlieferbedingungen für Gewerbekunden und Verbraucher" überschrieben. Es steht immerhin nicht da, dass jede (auch geringfügige) gewerbliche Nutzung einen Ausschluss des Bonusanspruchs auslöst.
Man kann aber davon ausgehen, dass der betroffene Stromversorger wahrscheinlich behaupten wird, dass jede - und eben auch eine geringfügige - gewerbliche Nutzung des Stromanschlusses den Bonusanspruch ausschliesst.
-
... "Gewerbeklausel" ... was steht denn genau drinnen?
"(4) Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden (Standardlastprofil H0) gewährt. Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch."
[...]
Man kann aber davon ausgehen, dass der betroffene Stromversorger wahrscheinlich behaupten wird, dass jede - und eben auch eine geringfügige - gewerbliche Nutzung des Stromanschlusses den Bonusanspruch ausschliesst.
In den aktuell für Neukunden verwendeten AGB ist die sogen. "Gewerbeklausel" Ziff. 9 Abs. 4 etwas anders formuliert:
"(4) Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden in Privattarifen bei ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle gewährt."
Es hat den Anschein, dass sich almado/immergrün/365AG bei ihren Behauptungen / ihrer "Beweisführung" immer auf die aktuellste AGB-Version beziehen, an der anscheinend ständig "herumgebastelt" wird und die (wohlweislich?) kein Datum beinhaltet !?
Daher ist es besonders wichtig, dass die Kunden über die zum Zeitpunkt ihres Vertragsabschlusses verwendete und für ihren Vertrag unverändert geltende AGB-Version verfügen !!!
-
Daher ist es besonders wichtig, dass die Kunden über die zum Zeitpunkt ihres Vertragsabschlusses verwendete und für ihren Vertrag unverändert geltende AGB-Version verfügen !!!
Die aber nicht unveränderlich ist, oder? Ich habe ja im April 2013 diese Aufforderung zum SEPA-Lastschriftsmandat bekommen. Und da waren dann auch mehrere Seiten Kleingedrucktes bei. Nannte sich allerdings nicht "Änderung der AGB", sondern "Energiewende 2013 - Aktualisierung unserer Stromlieferbedingungen ab dem 01.06.2013". Dies ist faktisch ja eine Änderung der AGB und es wurde auch ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Das bedeutet, dass die AGB, zu denen man abgeschlossen hat, nicht diese sind, auf die man sich unbedingt dann stets berufen kann - sofern eine Änderung mitgeteilt wurde. Verstehe ich doch richtig, oder?
Und NEIN, in diesem unendlichen Gewust von Kleingedrucktem befand sich tatsächlich KEINE versteckte Ankündigung zur Grundpreiserhöhung. ;) Habe es jetzt natürlich noch 3x gelesen.
-
... Verstehe ich doch richtig, oder? ...
NEIN, verstehen Sie anscheinend nicht ganz richtig ;) !
siehe bspw. hier:
Energiepreis-Protest » Stadt/Versorger » E » E.ON Energie Deutschland » neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
oder auch hier:
Energiepreis-Protest » Stadt/Versorger » E » E wie Einfach » E wie Einfach: neue Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
[den jeweiligen Link bekomme ich leider nicht hin :-[ ]
Zudem wurde auch diese sogen. "Aktualisierung" wieder in einem "Gewust von Kleingedrucktem" versteckt >:( !
-
@cuibono,
worauf möchten Sie hinaus, auf ein "nachträgliches" (nach dem gewollten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Grundpreispreiserhöhung) weiterhin bestehendes Sonderkündigungsrecht? Das dürfte wohl sehr fraglich sein und darauf ist @bolli in seiner Antwort #6 auch bereits eingegangen.
Unproblematisch ist m. E., der Grundpreiserhöhung zu widersprechen und wie von @bolli aufgezeigt vorzugehen. Ergänzend könnte man die Wirksamkeit der "versteckten" Preiserhöhungsmitteilung (Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 41 Abs. 3 EnWG) und generell ein wirksames Preisanpassungsrecht bestreiten (die Preisanpassungsklausel in der für Ihren Vertrag verwendeten AGB dürfte einer gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht standhalten).
Ja, immerhin ist mir die Grundpreiserhöhung erst nach 17 Monaten Gesamtzeit (= ein halbes Jahr nach der realen Erhöhung) bekannt geworden. Ich halte das Werbeschreiben für einen Betrugsversuch ähnlich der oben genannten versteckten Abo-Fallen. Sollten die Ähnlichkeiten auch juristisch vortragbar sein, würde ich vielleicht noch vorzeitig die Kündigung aussprechen. Ich werde mich diesbezüglich noch anwaltlich informieren müssen.
Beim Bonus haben Sie m. E. eher schlechte Karten:
Die im Eröffnungsbeitrag von Ihnen zitierte AGB-Klausel dürfte kaum bspw. "überraschend" (vgl. §§ 305c/306 BGB) und daher wohl wirksam sein. Die AGB wurde Ihnen von Verivox bei Abschluss auch nicht "beiläufig mitgesandt", sondern war in der dortigen Offerte bereits verlinkt. Wer die im Vergleichsportal einsehbaren AGB vor einer Auftragserteilung nicht liest und trotzdem im Auftrag seine Kenntnisnahme erklärt ... ::)
Und auf einen Rechtsstreit mit der 365AG, ob das Gewerbe überhaupt in der Wohnung ausgeübt wird, würde ich mich ohne eine Rechtsschutzversicherung (möglichst ohne SB) eher nicht einlassen. Wenn Sie den Bonus über die www.schlichtungsstelle-energie.de einfordern, dann müssen Sie diesbzgl. womöglich mit einer gerichtlichen Feststellungsklage durch die 365AG rechnen.
Ich bin rechtsschutzversichert mit 150 Euro SB. Sollte die Rechtsschutzversicherung einverstanden sein, würde ich das Geld riskieren, um eine Klärung zu forcieren. Als Bewohner meiner einzigen Wohnung sehe ich mich als Kunde gegenüber angestellt tätigen Kunden diskriminiert, die ihr Arbeitslaptop oder Firmenhandy mit nach Hause nehmen, um es aufzuladen und empfangsbereit zu halten.
Allein die Tatsache, dass eine Gewerbeanmeldung vorliegt, kann nach meiner Ansicht nicht ausreichen, um mich nicht mehr als Privatperson zu klassifzieren, die ich eindeutig hier bin.
Ein erster Widerspruch wird nun auf dem Weg gebracht. Nach Ablauf der Frist suche ich dann anwaltlichen Rat.
-
Vor allem aber § 3 EnWG Begriffsbestimmungen: "Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet (...) 22. Haushaltskunden [sind] Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen"
Der Satz "Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch." ist ebenfalls nicht völlig klar. IMHO bezieht er sich zur Abgrenzung auf alle gewerblichen Nutzer, die nicht im Sinne des Gesetzes als Haushaltskunden anzusehen sind. Nicht umsonst sind (zumindest in meinem Fall) die AGB mit "Allgemeine Stromlieferbedingungen für Gewerbekunden und Verbraucher" überschrieben. Es steht immerhin nicht da, dass jede (auch geringfügige) gewerbliche Nutzung einen Ausschluss des Bonusanspruchs auslöst.
Man kann aber davon ausgehen, dass der betroffene Stromversorger wahrscheinlich behaupten wird, dass jede - und eben auch eine geringfügige - gewerbliche Nutzung des Stromanschlusses den Bonusanspruch ausschliesst.
Hallo RatSucher,
vielen Dank für die interessante Begriffsdefinition zu den Haushaltskunden. Das kann wirklich nützlich zur Einholung des Bonus sein.
Geht es Ihnen genauso in dem Fall?
-
Daher ist es besonders wichtig, dass die Kunden über die zum Zeitpunkt ihres Vertragsabschlusses verwendete und für ihren Vertrag unverändert geltende AGB-Version verfügen !!!
Sie haben Recht, khh! Ich habe glücklicherweise noch die AGB meines Vertragsabschlusses, in denen die von RatSucher genannte Passage vorkommt. Anscheinend ist die Klausel nicht wasserfest, sonst hätten sie diese nicht geändert, wie Sie schreiben.
-
Ich habe glücklicherweise noch die AGB meines Vertragsabschlusses, in denen die von RatSucher genannte Passage vorkommt. Anscheinend ist die Klausel nicht wasserfest, sonst hätten sie diese nicht geändert, ...
Das vermute ich auch. Und wenn es so ist, dann konnte die Klausel m.E. aber auch nicht zum Nachteil des Kunden per sogen. "Erklärungsfiktion" (also ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden) nachträglich geändert werden.
-
Hallo,
was ist bei Ihnen nun rausgekommen?
Haben Sie gegen die Anklage auf Feststellung nun Einspruch erhoben?
Ich habe die gleichen Probleme "an der Backe"
Ich habe auch eine Klage auf feststellung erhalten.
Almado/ 365 AG verweigerte mir ebenfalls den Bonus, da ich eine Photovoltaikanlage auf dem Dach(5000kw) habe und den Strom zu 100 % einspeise/verkaufe.
Ich weiß nun nicht ob ich Einspruch erheben soll oder nicht.
Kann mir jemand einen Rat geben?
Vielen Dank.
-
Hallo zusammen,
ein kurzes Update: ich arbeite seit einigen Monaten mit der Verbraucherschutzzentrale zusammen.
Die Firma weigert sich noch immer, den Neukundenbonus auszuzahlen, aber die versteckte Preisänderung wollen sie nach einigen Briefwechseln schon einmal rückgängig machen.
Am Neukundenbonus arbeite ich noch...
-
... ich arbeite seit einigen Monaten mit der Verbraucherschutzzentrale zusammen. ...
Hallo cuibono,
Sie sind ja wohl schon mindestens ein dreiviertel Jahr mit dieser leidigen Angelegenheit befasst.
Welche konkrete Unterstützung haben Sie denn von der Verbraucherzentrale (NRW?) bekommen?
Gruß, khh
-
Hallo khh,
wir befinden uns noch immer im außergerichtlichen Schriftverkehr.
Die Verbraucherzentrale beurteilte in meinen Gesprächen mit ihr die Situation ebenso wie ich.
Viele Grüße
cuibono
-
... Die Verbraucherzentrale beurteilte in meinen Gesprächen mit ihr die Situation ebenso wie ich.
Und was bringt Ihnen das ? Haben Sie denn wenigstens dazu
.. die versteckte Preisänderung wollen sie nach einigen Briefwechseln schon einmal rückgängig machen.
eine Frist gesetzt und die verlangten sicherlich zu hohen Abschlagszahlungen gekürzt ?
-
Ich möchte einmal zur Rechtsfindung beitragen:
1. Preisänderung:
Auf Seite 4 von 6 versteckt sich ein Absatz über die neue Fixierung von 19,95 €. Eine wahrhafte Unverschämtheit!
Aber der Absatz direkt darunter klingt interessant:
Aufgrund von Anpassungen der Stromlieferbedingungen und/oder -konditionen besteht ein grundsätzliches
Recht, Lieferverträge zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Anpassung ohne Einhaltung von Fristen zu
beenden, vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz in der Fassung vom 7. Juli 2005, zuletzt geändert
durch Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, BGBl. I S. 1738, 1748 (EnWG).
*von mir gefettet
Es ist ziemlich unwichtig, ob Ihnen eine Preiserhöhung mitgeteilt wird. wichtig ist, ob dem Unternehmer ein Recht zur Erhöhung zusteht. Im Rahme von Dauerschuldverhältnissen, wie diesem hier, muss sich der eine Vertragspartner ein solches Recht vertraglich einräumen lassen. Also muss man für sich selbst zunächst einmal prüfen, ob das der Fall ist.
Sie haben etwas "entdeckt". In Ihren AGB steht demnach:
Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ab Zugang der Mitteilung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu kündigen.
Das ist aber kein Recht zur Preisänderung. Ein solches ist ersichtlich nur als bestehend vorausgesetzt. Tatsächlich regelt diese Formulierung nur ein Kündigungsrecht, wenn und soweit der Energieversorger von einem wirksam vertraglich bestehenden Preisänderungsrecht Gebrauch gemacht hat.
Was Sie bis jetzt aber gar nicht geprüft zu haben scheinen, ist die AGB oder Einzelvertragsbestimmung, in dem Ihrem Vertragspartner ein Recht zur Preisänderung eingeräumt wurde.
Wie steht es damit?
2. Bonusverweigerung:
Die Klausel dürfte unklar sein und somit gegen § 305c BGB verstoßen. Ferner spricht auch viel dafür, dass Ihr die notwendige Klaheit und damit die erforderliche Tranparenz fehlt. (§ 307 BGB)
Es spricht viel dafür, dass 365 AG diese Klausel deswegen aktuell geändert hat.
Wie bereits @Ratsucher festgestellt hat, gibt es die Möglichkeit, die Klausel anhand der Bestimmung des § 41 ENWG auszulegen. Zwingend ist das aber nicht. Möglich ist auch die Einordnung nach §§ 13,14 BGB. Daran sieht man bereits die Probleme. Richtig schwierig wird es aber bereits dort, wo man sich die meisten Freiberufler wie z.B. Ärzte, Architekten und Anwälte und Notare ansieht. Sie üben kein Gewerbe aus und werden daher vom Wortlaut dieser AGB - Klausel gar nicht erst erfasst.
Dann macht die Unterscheidung ohnehin keinen Sinn. Unklarheiten gehen zu lasten desjenigen, der sich auf AGB beruft. M.E. ist die Klausel gegen Sie nicht zu verwenden.
Schwierig ist desweiteren, wie man einen Vermieter behandelt, der einen Mieter hat. Als Anhaltspunkt dient das Wort "Abnahmestelle". Was aber ist damit gemeint? Wenn der Vermieter gewerblich tätig ist, der Mieter aber privat wohnt. Was ist, wenn der private Vermieter einen gewerblichen Mieter hat? Ganz kompliziert wird es, wenn die "Abnahmestelle" von privatem Bewohner und Gewerbetreibenden gemeinsam genutzt wird oder - wie in Ihrem Fall "@ Cuibono" in gemischter Nutzung. Muss man auseinanderrechnen oder gilt das "Alles oder nichts Prinzip" bei jeweils überwiegender Nutzung?
Ich neige dazu die Klausel auch als gegen § 307 BGB verstoßend zu beurteilen. Grundsätzlich müssen in einem Formularvertrag die dort geregelten Rechte und Pflichten eines Vertragspartners möglichst klar, durchschaubar und vollständig dargestellt werden (st.Rspr:BGHZ 106, 42, 49=NJW 1989 S.222; BGHZ 112,115,117= NJW 1990 S.2383; BGHZ 115,177,185= NJW 1991 S.3025; BGH NJW-RR 1996 S.783). Dieses sog. "Transparenzgebot" besteht aber nur im Rahmen des Möglichen (BGHZ112,115,119=NJW 1990 S.2383; NZM 1998 S.710,711). Die einzelnen Klauseln müssen so abgefasst sein, dass sie für einen rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsbürger verständlich sind. Das ist hier schon wegen der Schwierigkeiten bei der Auslegung nicht der Fall.
-
Ich möchte einmal zur Rechtsfindung beitragen:
....
...
Möglich ist auch die Einordnung nach §§ 13,14 BGB. Daran sieht man bereits die Probleme. Richtig schwierig wird es aber bereits dort, wo man sich die meisten Freiberufler wie z.B. Ärzte, Architekten und Anwälte und Notare ansieht. Sie üben kein Gewerbe aus und werden daher vom Wortlaut dieser AGB - Klausel gar nicht erst erfasst.
...
Ist das so - zweifelsfrei? Ein Beitrag zur Rechtsfindung?
Kein Gewerbe ja, aber sind freiberufliche Anwälte, Ärzte ... nicht selbständig beruflich tätig, sind sie ausschließlich Haushaltskunden?
Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden (Standardlastprofil H0) gewährt.
---
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
-
Die Themen drastische Grundpreiserhöhung und Bonusverweigerung bei nicht "ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle" (je nach Vertragsbeginn gibt es auch andere AGB-Formulierungen, welche für den jeweiligen Vertrag im Regelfall unverändert gelten!) sind schon x-mal im Forum durchgekaut worden. Als Erkenntnis aus den diversen hier im Forum bekannt gewordenen Einzelfällen kann man m.E. festhalten:
1. Zum "versteckt" mitgeteilten neuen Grundpreis (brutto mtl. 19,95 € oder sogar mehr):
Hier rudert die 365 AG relativ schnell zurück, wenn mit Bezugnahme auf das Transparenzgebot gem. § 41 Abs. 3 EnWG und mit Bestreiten der Wirksamkeit der AGB-Preisanpassungsklausel gem. § 307 BGB stringent Widerspruch eingelegt wird. Wichtig ist eine Fristsetzung für die Rücknahme der Preiserhöhung und/oder Korrektur einer Abrechnung sowie für den Fall eines fruchtlosen Fristablaufs die Ankündigung geeigneter Maßnahmen (insbesondere eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. oder eventuell die sofortige Beauftragung eines Anwalts; Kürzung der Abschlagszahlungen unter Ausschluss der GP-Erhöhung, u.U. auch Aufrechnung bzw. Zurückbehalt auf Basis eigener Jahresverbrauchsabrechnungen).
2. Zur Bonusverweigerung wg. behaupteter anderweitiger Teilnutzung (Gewerbe etc., vorhandene PV-Anlage)
der überwiegend privat genutzten Abnahmestelle:
Hier wird von der 365 AG sehr schnell eine gerichtliche Feststellungsklage erhoben (bspw. dann, wenn der betroffene Kunde sich an die Schlichtungsstelle Energie e.V. wendet). Dazu gibt es bisher wohl nur Urteile von Amtsgerichten mit unterschiedlichem Ausgang. Etwas mehr Klarheit kann es vielleicht geben, wenn man in Erfahrung bringen könnte, was aus der Abmahnung durch die Verbraucherzentrale NRW gemäß deren Publikation vom 26.01.2015 geworden ist - siehe hier http://www.vz-nrw.de/almado Auszug:
Seit einiger Zeit beruft sich die 365AG verstärkt auf Bonusausschlussgründe wie etwa, dass der Kunde ein Gewerbe betreibe oder dass er als Betreiber einer Photovoltaikanlage keinen Anspruch auf den Bonus habe. Diese Ausschlüsse finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und sind nach Meinung der Verbraucherzentrale NRW überraschend und unwirksam. Zwar kann die freiwillige Gewährung eines Bonus beschränkt werden, z. B. auf verschiedene Personengruppen. Dies muss möglichen Kunden aber bei Vertragsabschluss von vornherein transparent mitgeteilt werden und darf sich nicht erst aus dem Kleingedruckten ergeben. Die Verbraucherzentrale NRW hat die 365AG daher unter anderem wegen der Verwendung einiger Bonusausschlussklauseln abgemahnt. Beanstandet wird auch die Klausel unter Ziffer 9 Absatz 4: "Der Bonus- und Frei-kWh werden in Privatkundentarifen ausschließlich Haushaltskunden bei ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle gewährt." (AGB vom Stand Dezember 2014) Danach würden auch Kunden vom Bonus ausgeschlossen, die zum Beispiel ein kleines Arbeitszimmer für eine geringfügige berufliche (Neben-) Tätigkeit nutzen und die die steuerrechtlich als "gewerbliche Tätigkeit" gelten mag. Der Begriff der Haushaltskunden umfasst aber nach seiner gesetzlichen Definition in § 3 Nr. 22 EnWG alle Personen, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, also auch den Stromverbrauch für solche untergeordneten Nebentätigkeiten.
-
Kein Gewerbe ja, aber sind freiberufliche Anwälte, Ärzte ... nicht selbständig beruflich tätig, sind sie ausschließlich Haushaltskunden?
Ich habe nicht behauptet, dass sie nicht selbständig beruflich tätig seien und ich behaupte auch nicht, dass sie Haushaltskunden - im Rahmen Ihrer Selbständigkeit sind.
Mein Ansatz ist ein anderer und knüpft an den Wortlaut der - missverständlichen - alten - AGB an und soll erläutern, warum diese unverständlich und intransparent sind.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Das wissen wir. Aber was wollen Sie damit ausdrücken?
-
Kein Gewerbe ja, aber sind freiberufliche Anwälte, Ärzte ... nicht selbständig beruflich tätig, sind sie ausschließlich Haushaltskunden?
Ich habe nicht behauptet, dass sie nicht selbständig beruflich tätig seien und ich behaupte auch nicht, dass sie Haushaltskunden - im Rahmen Ihrer Selbständigkeit sind.
Mein Ansatz ist ein anderer und knüpft an den Wortlaut der - missverständlichen - alten - AGB an und soll erläutern, warum diese unverständlich und intransparent sind.
Zu Ihrer Erinnerung, Ihr Satz nach dem Verweis auf die §§ 13,14 BGB in Bezug auf die Freiberufler:Sie üben kein Gewerbe aus und werden daher vom Wortlaut dieser AGB - Klausel gar nicht erst erfasst.
Ihr Ansatz hin oder her, Sie haben mit dem obigen Satz den Eindruck erweckt, als wäre die Gewerbeausübung das einzige Kriterium.
Dem ist nicht so und nur darauf habe ich hingewiesen.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Das wissen wir. Aber was wollen Sie damit ausdrücken?
Das ist doch klar erkennbar, das sind Gesetzestexte und da ist nicht nur von Gewerbe, sondern auch die Rede von einer selbständigen beruflichen Tätigkeit!
Ein Stromliefervertrag mit Bedingungen zur "ausschließlich privaten Nutzung der Abnahmestelle" entspricht der Vertragsfreiheit und ist durch kein Gesetz verboten. Es gibt auch keinen Zwang, kein Verbraucher muss sich darauf einlassen. "Ausschließlich" und "private Nutzung" sind sowohl für Juristen als auch für Nichtjuristen eindeutig und nicht missverständlich.
-
Für mich ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung die gesetzlichen Definitionen für "Verbraucher" und "Unternehmer" haben sollen, denn beide Begriffe wurden und werden in der besagten AGB-Bonusklausel nicht verwendet.
[...]
Ein Stromliefervertrag mit Bedingungen zur "ausschließlich privaten Nutzung der Abnahmestelle" entspricht der Vertragsfreiheit und ist durch kein Gesetz verboten. Es gibt auch keinen Zwang, kein Verbraucher muss sich darauf einlassen. "Ausschließlich" und "private Nutzung" sind sowohl für Juristen als auch für Nichtjuristen eindeutig und nicht missverständlich.
Das sehe ich auch so. Ein (eher wohl kleineres) Fragezeichen ist vllt. im Hinblick auf § 305c Abs. 1 BGB zu machen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
Womöglich ist das auch der Ansatz der Verbraucherzentrale NRW für deren Abmahnung (vgl. Zitat Antwort #26) ?
In diesem von @cuibono eröffneten Thread geht es aber um die vormals von der 365 AG verwendete (wohl nicht grundlos geänderte) AGB-Bonusklausel "Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden (Standard-lastprofil H0) gewährt. Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch." !
Die vorstehenden Beiträge von @uwes [...]
2. Bonusverweigerung:
Die Klausel dürfte unklar sein und somit gegen § 305c BGB verstoßen. Ferner spricht auch viel dafür, dass Ihr die notwendige Klaheit und damit die erforderliche Tranparenz fehlt (§ 307 BGB). Es spricht viel dafür, dass 365 AG diese Klausel deswegen aktuell geändert hat.
[...]
und
[...]
Mein Ansatz ist ein anderer und knüpft an den Wortlaut der - missverständlichen - alten - AGB an und soll erläutern, warum diese unverständlich und intransparent sind.
[...]
bestätigen die Einschätzung in anderen Threads, dass Betroffene, für deren Vertrag diese AGB-Klausel gilt, gute Chancen für die Durchsetzung ihres Bonusanspruchs haben sollten. :)
-
Für mich ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung die gesetzlichen Definitionen für "Verbraucher" und "Unternehmer" haben sollen, denn beide Begriffe wurden und werden in der besagten AGB-Bonusklausel nicht verwendet.
@khh, die Bedeutung sehe ich auch nicht, das ist Inhalt meines Beitrags, denn es besteht grundsätzlich wie dort festgestellt Vertragsfreiheit! Ein Versorger kann danach rechtswirksame Stromverträge mit Bedingungen anbieten, die nur für pure Haushaltskunden unter Ausschluss jeder gewerblichen oder sonstigen selbständigen Nutzung gelten. Daran ändern Definitionen in Paragraphen, die eine andere Zweckbestimmung haben, nichts. Aber wie oft wurde und wird hier im Forum denn immer wieder, wenn es vermeintlich in den Kram passt, auf "gesetzliche Definitionen" zurückgegriffen und so oder anders ausgelegt?!
z.B.:
Wie bereits @Ratsucher festgestellt hat, gibt es die Möglichkeit, die Klausel anhand der Bestimmung des § 41 ENWG auszulegen. Zwingend ist das aber nicht. Möglich ist auch die Einordnung nach §§ 13,14 BGB.
@khh, was fangen Sie mit solchen nicht zwingenden Möglichkeiten der Auslegung denn als Verbraucher konkret an? Ist die Verwirrung noch nicht groß genug? Es gibt ja viele Freizeitbeschäftigungen oder Steckenpferde, ja, man kann das auch dauerhaft als Hobby betreiben.
-
[...]
Ein Versorger kann ... rechtswirksame Stromverträge mit Bedingungen anbieten, die nur für pure Haushaltskunden unter Ausschluss jeder gewerblichen oder sonstigen selbständigen Nutzung gelten.
[...]
Um solche eventuell mögliche "Bedingungen" geht es in diesem Thread aber nicht. Daher sollte das m.E.
hier besser NICHT diskutiert werden, weil es eben zu den schon bestehenden "Verwirrungen" beiträgt.
-
[...]Ein Versorger kann ... rechtswirksame Stromverträge mit Bedingungen anbieten, die nur für pure Haushaltskunden unter Ausschluss jeder gewerblichen oder sonstigen selbständigen Nutzung gelten.[...]
Um solche eventuell mögliche "Bedingungen" geht es in diesem Thread aber nicht. Daher sollte das m.E. hier besser NICHT diskutiert werden, weil es eben zu den schon bestehenden "Verwirrungen" beiträgt.
@kkh, darum geht es nicht im Thread???? Was verstehen Sie dann unter dem Threadthema "AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel"? Die Verwirrung nimmt so nicht ab sondern weiter zu! >:(
-
Nochmals: In diesem Thread geht es gemäß dem Eröffnungsbeitrag um die für den Vertrag des Users @cuibono geltende AGB-Bonusklausel Ziff. 9 Abs. 4 "Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden (Standard-lastprofil H0) gewährt. Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch." !
Entweder ist der genannte User "Haushaltskunde (Standardlastprofil H0)" - dazu die Begriffs-Definition durch das Spezialgesetz (lex specialis) EnWG § 3 Nr. 22 "Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen." - oder es handelt sich um eine gewerblich (Standard-lastprofile G0 - G7) bzw. landwirtschaftlich (SLP L0 - L2) genutzte Abnahmestelle.
Beides, nämlich Letztverbraucher ist Haushaltskunde und Gewerbe/gewerbliche Nutzung, geht logischerweise NICHT! Zumindest dürften zur o.g. Klausel "Zweifel bei der Auslegung" i.S.d. § 305c Abs. 2 BGB bestehen bzw. die Klausel "nicht klar und verständlich" i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB sein, was bekanntlich gemäß § 305c Abs. 2 BGB jeweils "zu Lasten des Verwenders" der AGB geht.
Eine AGB-Klausel "nur für pure Haushaltskunden unter Ausschluss jeder gewerblichen oder sonstigen selbständigen Nutzung" ist allein Ihre 'Kreation', die es bei der 365 AG so jedenfalls nicht gibt. Eventuell könnte man die Bedeutung einer solchen Formulierung mit der aktuell verwendeten AGB-Bonusklausel "Der Bonus und Frei-kWh werden in Privatkundentarifen ausschließlich Haushaltskunden bei ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle gewährt" gleichsetzen, aber um diese Klausel geht es in diesem Thread genau NICHT !
Leider tragen besonders Ihre Beiträge Antwort #30 und #32 eher nicht zur Entwirrung der Thematik bei. :(
-
Nochmals: In diesem Thread geht es gemäß dem Eröffnungsbeitrag um die für den Vertrag des Users @cuibono geltende AGB-Bonusklausel Ziff. 9 Abs. 4 "Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden (Standard-lastprofil H0) gewährt. Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch." !
Entweder ist der genannte User "Haushaltskunde (Standardlastprofil H0)" - dazu die Begriffs-Definition durch das Spezialgesetz (lex specialis) EnWG § 3 Nr. 22 "Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen." - oder es handelt sich um eine gewerblich (Standard-lastprofile G0 - G7) bzw. landwirtschaftlich (SLP L0 - L2) genutzte Abnahmestelle.
Beides, nämlich Letztverbraucher ist Haushaltskunde und Gewerbe/gewerbliche Nutzung, geht logischerweise NICHT! Zumindest dürften zur o.g. Klausel "Zweifel bei der Auslegung" i.S.d. § 305c Abs. 2 BGB bestehen bzw. die Klausel "nicht klar und verständlich" i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB sein, was bekanntlich gemäß § 305c Abs. 2 BGB jeweils "zu Lasten des Verwenders" der AGB geht.
Eine AGB-Klausel "nur für pure Haushaltskunden unter Ausschluss jeder gewerblichen oder sonstigen selbständigen Nutzung" ist allein Ihre 'Kreation', die es bei der 365 AG so jedenfalls nicht gibt. Eventuell könnte man die Bedeutung einer solchen Formulierung mit der aktuell verwendeten AGB-Bonusklausel "Der Bonus und Frei-kWh werden in Privatkundentarifen ausschließlich Haushaltskunden bei ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle gewährt" gleichsetzen, aber um diese Klausel geht es in diesem Thread genau NICHT !
Leider tragen besonders Ihre Beiträge Antwort #30 und #32 eher nicht zur Entwirrung der Thematik bei. :(
@khh, erkennbar ist die Diskussion nicht beim Beitrag #1 stehen gebliebe. Neben dem Eröffnungsbeitrag gibt es zahlreiche weiterer Beiträge. Auf den Beitrag #24 bezog sich mein Beitrag #25 und in Folge.
Um was es in "diesem Thread" nach Ihrem Gusto "genau NICHT geht" hätten Sie eigentlich schon viel früher feststellen müssen. Es ist wie es ist, neutrale Sachlichkeit fehlt halt oft im Forum.
Meine Beiträge kann man nachlesen, es ist alles gesagt. Ich bin weder betroffen, noch ist mir das Thema so wichtig um mit Ihnen weiter zu streiten. Dann arbeiten Sie mal weiter an der "Entwirrung". Einen schönen Sonntag.
-
... es ist alles gesagt. ... Dann arbeiten Sie mal weiter an der "Entwirrung".
ja, es ist wirklich alles gesagt. Und falls erneut notwendig, werde ich an Letzterem sicherlich weiterhin arbeiten
- möglichst sachlich und fundiert, aber eher nicht neutral, denn schließlich ist das hier ein Verbraucher-Forum. ;)
-
... es ist alles gesagt. ... Dann arbeiten Sie mal weiter an der "Entwirrung".
ja, es ist wirklich alles gesagt. Und falls erneut notwendig, werde ich an Letzterem sicherlich weiterhin arbeiten
- möglichst sachlich und fundiert, aber eher nicht neutral, denn schließlich ist das hier ein Verbraucher-Forum. ;)
@kkh, dazu ist doch noch zu sagen, dass es eine parteiische Sachlichkeit nicht gibt. Emotionen stehen dazu ebenfalls im Widerspruch. Wer parteiisch urteilt wird einer Sache nicht gerecht. Das ist auch in einem Verbraucher-Forum so.
-
Wie bereits @Ratsucher festgestellt hat, gibt es die Möglichkeit, die Klausel anhand der Bestimmung des § 41 ENWG auszulegen. Zwingend ist das aber nicht. Möglich ist auch die Einordnung nach §§ 13,14 BGB.
@khh, was fangen Sie mit solchen nicht zwingenden Möglichkeiten der Auslegung denn als Verbraucher konkret an? Ist die Verwirrung noch nicht groß genug? Es gibt ja viele Freizeitbeschäftigungen oder Steckenpferde, ja, man kann das auch dauerhaft als Hobby betreiben.
Lieber Plus, sehen Sie Sache einmal "rechtsanalytisch".
Sie liefern ja selbst die Begründung dafür, dass die Klausel unklar ist. Nichts anderes wollte ich durch meinen oben zitierten Beitrag klarstellen. Es geht um die alte AGB - Klausel, der man eine konkrete Auslegungs- und Bedeutungsmöglichkeit nicht entnehmen kann. Allein der Umstand, dass die Klausel mit mehreren gesetzlichen Begrifflichkeiten ausgelegt und somit "angewendet werden könnte, indiziert deren Unklarheit. Unklarheiten gehen zu Lasten des Klauselverwenders, so dass er sich im Zweifel nicht hierauf berufen kann. Das ist der eigentliche Sinn meines Beitrages, den Sie Ihrerseits versuchen, "auszulegen" anstatt hieran zu erkennen, wie missverständlich eine AGB sein kann.
-
Wie bereits @Ratsucher festgestellt hat, gibt es die Möglichkeit, die Klausel anhand der Bestimmung des § 41 ENWG auszulegen. Zwingend ist das aber nicht. Möglich ist auch die Einordnung nach §§ 13,14 BGB.
Lieber Plus, sehen Sie Sache einmal "rechtsanalytisch".
Sie liefern ja selbst die Begründung dafür, dass die Klausel unklar ist. Nichts anderes wollte ich durch meinen oben zitierten Beitrag klarstellen. Es geht um die alte AGB - Klausel, der man eine konkrete Auslegungs- und Bedeutungsmöglichkeit nicht entnehmen kann. Allein der Umstand, dass die Klausel mit mehreren gesetzlichen Begrifflichkeiten ausgelegt und somit "angewendet werden könnte, indiziert deren Unklarheit. Unklarheiten gehen zu Lasten des Klauselverwenders, so dass er sich im Zweifel nicht hierauf berufen kann. Das ist der eigentliche Sinn meines Beitrages, den Sie Ihrerseits versuchen, "auszulegen" anstatt hieran zu erkennen, wie missverständlich eine AGB sein kann.
@uwes ok, aber das obige Zitat stammt von Ihnen, siehe unter Antwort #24. Ob die Klausel mit mehreren gesetzlichen Begrifflichkeiten ausgelegt und somit angewendet werden könnte ist die Frage. Sie selbst schreiben ja, dass das nicht zwingend ist.
Es ging bei meiner Antwort erkennbar nicht um diese Klausel sondern um die Feststellung, dass freiberufliche Anwälte, Ärzte ... selbständig beruflich tätig sind .. und somit eben keine ausschließlich private Nutzung mehr gegeben ist.
Was da mit den jeweiligen Klauseln zwischen den Vertragspartnern allgemein verständlich und damit rechtswirksam vereinbart wurde, wird dann das jeweilige Gericht entscheiden. Ob ein gemeiner Verbraucher beim Lesen der Klausel die Gesetzestexte im Sinn hat ist doch fraglich. Die Frage ist was er darunter verstehen konnte. Jedenfalls kann ein Versorger Verträge anbieten, die jede gewerbliche oder selbständige Nutzung ausschliessen.
-
[...]
@kkh, dazu ist doch noch zu sagen, dass es eine parteiische Sachlichkeit nicht gibt. Emotionen stehen dazu ebenfalls im Widerspruch. Wer parteiisch urteilt wird einer Sache nicht gerecht. Das ist auch in einem Verbraucher-Forum so.
Verwechseln Sie da nicht "parteiisch" und "objektiv"? Aber was soll's, ich lass Ihre Belehrungen jetzt mal so stehen. Viel ärgerlicher ist m.M.n., dass Sie in Ihrem letzten Beitrag schon wieder kommen mit
Es ging bei meiner Antwort erkennbar nicht um diese Klausel sondern um die Feststellung, dass freiberufliche Anwälte, Ärzte ... selbständig beruflich tätig sind ... und somit eben keine ausschließlich private Nutzung mehr gegeben ist.
[Hervorhebung durch khh]
Es ist wirklich ein Kreuz ::)! In diesem Thread geht es vor allem um die AGB-Bonusklausel und da ist bzgl. der alten für den Vertrag von @cuibono verwendeten AGB-Version weder "selbständig beruflich tätig" noch "ausschließlich private Nutzung" relevant. Für Einschätzungen zur rechtlichen Wirksamkeit einer AGB-Klausel kommt es nun mal auf deren genauen Wortlaut (u.U. sogar auf jedes einzelne Wort) an. Wie soll das mit dem AGB-Recht bisher kaum befasste Betroffene deutlich werden, wenn hier immer wieder nebensächliche "Feststellungen" unnötig aufgebauscht ins Spiel kommen und darin das Wesentliche untergeht >:(.