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Energiepreis-Protest => Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest => Thema gestartet von: RR-E-ft am 13. Mai 2014, 15:59:14

Titel: OLG Hamm, Urt. v. 19.11.13 Az. 19 U 116/13 konkludenter Vertragsabschluss Strom
Beitrag von: RR-E-ft am 13. Mai 2014, 15:59:14
Das Urteil des OLG Hamm v. 19.11.13 Az. 19 U 116/13 ist veröffentlicht:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2013/19_U_116_13_Urteil_20131119.html

Es betrifft den konkludenten Vertragsabschluss eines Grundversorgungsvertrages mit dem Grundstücks- bzw. Hauseigentümer als Vermieter, wenn dieser (selbst nur in geringem Umfange) Energie bezieht, um eine Wohnung zum Zwecke der Vermietung herzurichten bzw. herrichten zu lassen.

Weil bereits ein bisher noch ein ungekündigter, konkludent geschlossener Grundversorgungsvertrag mit dem Hauseigentümer bestand,
konnte es nicht zum konkludenten Abschluss eines Grundversorgungsvertrages mit dem Mieter durch dessen Energieentnahme kommen.   
Titel: Re: OLG Hamm, Urt. v. 19.11.13 Az. 19 U 116/13 konkludenter Vertragsabschluss Strom
Beitrag von: tangocharly am 27. Juni 2014, 16:05:40
Anzufügen wäre in diesem Zusammenhang noch die Entscheidung des BGH  v. 10.12.2008 - VIII ZR 293/07.

Dort hebt der BGH unter Ziff. 1 hervor
Zitat
.... dass in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen ist, welche von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Durch diesen Rechtsgrundsatz, der im seinerzeit geltenden § 2 Abs. 2 der Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Energie- und Wasserversorgung (AVBEltV, AVBGasV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV ) lediglich wiederholt worden ist, wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden.

Nimmt man weiter hinzu, was der BGH an nächster Stelle ausgeführt hat
Zitat
Er (sil.: der Vertragsschluss) zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667, Tz. 15 m.w.N.).

dann folgt hieraus, dass der (fiktive) Vertragsschluss auf der Grundlage einer Realofferte ein Konstrukt darstellt, welches  Sekundärcharakter besitzt.

Man könnte auch sagen, neben der Existenz eines tatsächlich abgeschlossenen Vertrages kommt der Realofferte allenfalls  subsidiäre Bedeutung zu. Subsidiär heißt aber im Klartext, dass die Realofferte einen bestehenden Vertrag nicht verdrängen kann.

Diese Konstellation wird sich vornehmlich in den sogenannten Umzugsfällen aufzeigen, namentlich dann, wenn der Umzug mit einem Versorgerwechsel nicht verbunden ist und der Grundversorgungsvertrag vom Letztverbraucher nicht gekündigt wurde.

Es gibt Versorger, die sehen ihre Kunden als Leibeigene an, die mit deren Umzug innerhalb des Versorgungsgebiets einen dort nicht geäußerten Willen auf Beendigung eines bestehenden Vertrages entdecken und dann sogleich - mit dem eingesteckten Stecker in der Steckdose in der neuen Wohnung - eine Realofferte ausmachen, die den Kunden in neue Konditionen zwingt (frei nach dem Motto "neues Spiel - neues Glück").
Titel: Re: OLG Hamm, Urt. v. 19.11.13 Az. 19 U 116/13 konkludenter Vertragsabschluss Strom
Beitrag von: RR-E-ft am 27. Juni 2014, 20:53:48
Ein konkludenter Vertragsabschluss setzt die Energieentnahme an einer Abnahmestelle voraus, für welche bisher mit noch niemandem ein Lieferungsvertrag besteht. Besteht nämlich schon ein Liefervertrag vermöge der Versorger zu seiner Lieferung verpflichtet ist, erfolgt die Energielieferung als Erfüllungshandlung an den bereits vorhandenen Vertragspartner des Versorgers und stellt somit keine Realofferte auf Vertragsabschluss an einen Dritten dar. 

Dabei kam jederman als neuer Tarifkunde bei einem konkludenten Vertragsabschluss gem. § 2 Abs. 2 AVBV in Betracht, wenn die Energieentnahme über eine Abnahmestelle in Niederspannung oder Niederdruck erfolgte.

Ein konkludenter Vertragsabschluss gem. § 2 Abs. 2 StromGVV/ GasGVV setzt hingegen die Energienetnahme an einem bisher vertragsfreien  Niederspannungs- bzw. Niederdruckanschluss durch einen Haushaltskunden voraus. Nur Haushaltskunden haben gem. § 36 Abs. 1 EnWG Anspruch auf Versorgung in der Grundversorgung. Nur an solche richtet sich deshalb auch  das Angebot des Grundversorgers zum Abschluss eines Grundversorgungsvertrages in Form einer Realofferte.

Nicht- Haushaltskunden, die bisher keinen Vertrag abgeschlossen haben, haben zwar auch einen gesetzlichen Versorgungsanspruch, jedoch nur einen solchen aus dem zeitlich befristeten gesetzlichen Schuldverhältnis der Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG. Schließlich kann der Grundversorger in der Ersatzversorgung von Nicht-Haushaltskunden auch höhere Preise beanspruchen als von Haushaltskunden.

Ein Mieter, der verabsäumt hat, bei Auszug aus der alten Wohnung den Energielieferungsvertrag ordnungsgemäß zu kündigen und deshalb für den von der Messeinrichtung angezeigten Verbrauch dort weiter haftet, ist deshalb nicht gehindert, in seiner neuen Wohnung konkludent durch Energieentnahme einen neuen Liefervertrag zu begründen, so dass er im Ergebnis für zwei Abnahmestellen Grundgebühr schuldet. Es wäre wohl nicht vorteilhaft sondern abträglich, wenn man für den Vertragsabschluss über die Belieferung an einer neuen Abnahmestelle erst den Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung eines füheren Vertragsverhältnisses an einer anderen Abnahmestelle fordern wollte. Denn dann gäbe es in der neuen Mietwohnung womöglich bis auf weiteres keinen vertraglichen Anspruch auf Energielieferungen und somit auch keine Energielieferungen. 
Titel: Re: OLG Hamm, Urt. v. 19.11.13 Az. 19 U 116/13 konkludenter Vertragsabschluss Strom
Beitrag von: uwes am 30. Juni 2014, 19:16:50
Ein Mieter, der verabsäumt hat, bei Auszug aus der alten Wohnung den Energielieferungsvertrag ordnungsgemäß zu kündigen und deshalb für den von der Messeinrichtung angezeigten Verbrauch dort weiter haftet, ist deshalb nicht gehindert, in seiner neuen Wohnung konkludent durch Energieentnahme einen neuen Liefervertrag zu begründen, so dass er im Ergebnis für zwei Abnahmestellen Grundgebühr schuldet. Es wäre wohl nicht vorteilhaft sondern abträglich, wenn man für den Vertragsabschluss über die Belieferung an einer neuen Abnahmestelle erst den Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung eines füheren Vertragsverhältnisses an einer anderen Abnahmestelle fordern wollte. Denn dann gäbe es in der neuen Mietwohnung womöglich bis auf weiteres keinen vertraglichen Anspruch auf Energielieferungen und somit auch keine Energielieferungen.

Wenn der Mieter nach Aufgabe seiner Wohnung aber das "Recht zum Gebrauch" verliert, dürfte er nicht mehr in der Lage sein, "Energie aus der Leitung zu entnehmen". Wird aber weiter Energie verbraucht, muss es jemand anderes sein, der entnimmt. Wird mit diesem Dritten aber durch die Energieentnahme ein Vertrag geschlossen (konkludent durch Energieentnahme) so muss der Vertrag mit dem -ausgezogenen - Mieter logischerweise beendet sein, denn mehrere Abnehmer für ein und dieselbe Abnahmestelle dürfte es - außer im Rahmen von Gesamtschuldnerschaften wohl nicht geben. Es sei denn, man stützt sich auf die vom BGH erwähnte weitere Variante, dass dort, wo bereits ein Vertragsverhältnis existiert, kein Raum für einen (weiteren) konkludenten Vertragsabschluss verbleibt.

Das LG Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 2.12.2011 dazu Interessantes ausgeführt:
"Bei der Zurverfügungstellung von Energie ist regelmäßig anzunehmen, dass die Person des Vertragspartners für das
Energieversorgungsunternehmen unbedeutend ist." (24 O 523/10 - BeckRS 2012, 18892)

Die Entscheidung ist nicht überragend, zeigt aber auf, dass die Instanzgerichte nach wie vor Schwierigkeiten mit der Rechtsanwendung in derlei Fällen haben.
Titel: Re: OLG Hamm, Urt. v. 19.11.13 Az. 19 U 116/13 konkludenter Vertragsabschluss Strom
Beitrag von: RR-E-ft am 30. Juni 2014, 19:49:09
Besteht noch mit dem Vormieter ein ungekündigtes Vertragsverhältnis, so kann mit dem Nachmieter nicht konkludent durch Energieentnehme ein neuer Vertrag geschlossen werden.

Die Rechte und Pflichten des Vormieters gegenüber dem Grundversorger ergeben sich aus deren konkludent abgeschlossenen Grundversorgungsvertrag. Aus diesem ist der Kunde weiter berechtigt und nicht verpflichtet, Energie über den Zählpunkt zu beziehen. Die Bedarfsdeckungsverpflichtung des Kunden geht ins Leere, soweit der Kunde infolge Umzugs an diesem Zählpunkt keinen zu deckenden Bedarf mehr hat.

Für die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem konkludent abgeschlossenen und ungekündigt fortbestehenden Grundversorgungsvertrag ist es grundsätzlich belanglos, ob der Kunde aus der dazugehörigen Wohnung ausgezogen ist, deshalb nicht mehr über den Zählpunkt verfügt und deshalb darüber keine Energie mehr beziehen kann. Der Grundversorger wird eben von seinem Verpflichtungen gegenüber einem konkreten Kunden nur durch Vertragsauflösung/ durch Kündigung frei.

Von dem Aus- bzw. Umzug des Kunden erfährt der Grundversorger auch regelmäßig nicht. Er kann regelmäßig auch nicht wissen, ob etwa ein über Monate auf NULL reduzierter Verbrauch auf Tod des Kunden, dessen Auszug oder aber auf einer längeren Abwesenheit infolge Weltumsegelung beruht.   
Titel: Re: OLG Hamm, Urt. v. 19.11.13 Az. 19 U 116/13 konkludenter Vertragsabschluss Strom
Beitrag von: RR-E-ft am 30. Juni 2014, 20:05:27
Wie den Terminshinweisen des BGH entnommen werden kann, stehen am 2.Juli 2014 zu den Aktenzeichen VIII ZR 313/13 und VIII ZR 316/13 Verhandlungen an,
welche den Vertragsabschluss von Energielieferungsverträgen Strom bzw. Gas durch Energieentnahme zum Gegenstand haben.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass seit 2005  Grundversorger gem. § 36 Abs. 1 EnWG nur noch verpflichtet sind, mit Haushaltskunden Grundversorgungsverträge für die Belieferung mit Strom bzw. Gas abzuschließen. Das Angebot zum Abschluss von Grundversorgungsverträgen für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck zu den gem. § 36 Abs. 1 EnWG öffentlich bekannt gegebenen und im Internet veröffentlichten Allgemeinen Preisen und Bedingungen des Grundversorgers  richtet sich demnach auch nur an Haushaltskunden iSv. § 3 Nr. 22 EnWG.

[Haushaltskunden sind per gesetzlicher Definition nur  Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt
oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.]

Dies muss auch dann gelten, wenn man in der Leistungsbereitstellung eine Realofferte des Grundversorgers sehen will, welche durch Energieentnahme angenommen werden kann (§§ 2 Abs. 2 StromGVV/ GasGVV). In Betracht kommt dabei deshalb nur ein konkludenter Vertragsabschluss des Grundversorgers mit einem Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck.

Oftmals üben Grundstückseigentümer die tatsächliche Sachherrschaft über an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossene vertragsfreie Abnahmestellen aus,
bei denen es sich jedoch gem. § 3 Nr. 22 EnWG nicht um Haushaltskunden handelt.

Kann es demnach durch die Energieentnahme von Energie in Niederspannung oder Niederdruck nicht zum konkludenten Abschluss eines Grundversorgungsvertrages kommen, weil es sich bei demjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Abnahmestelle ausübt und dem deshalb die Energieentnahme zugerechnet wird,
um keinen Haushaltskunden handelt, erfolgt die Energielieferung deshalb gleichwohl nicht rechtsgrundlos, so dass sich die gegenseitigen Leistungen allein nach Bereicherungsrecht zu richten hätten.

Vielmehr erfolgt dann die Belieferung des Letztverbrauchers, der die tatsächliche Sachherrschaft über die vertragslose Abnahmestelle ausübt und dem deshalb die Energieentnahme über jene zugerechnet wird, im gesetzlichen Schuldverhältnis der Ersatzversorgung mit Energie (§ 38 EnWG).

Dieses gesetzliche Rechtsverhältnis endet jedoch spätestens nach drei Monaten.

Eine über den Zeitpunkt des Endes der Ersatzversorgung hinausgehende Energieentnahme führt aus o. g. Gründen auch nicht zum Abschluss eines Grundversorgungsvertrages. Die Fiktion eines weiteren Ersatzversorgungsverhältnisses im Anschluss (in Kette) stünde im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers, eine zeitlich unbegrenzte Ersatzversorgung nicht zuzulassen. Eine zeitlich unbegrenzte Ersatzversorgung hat der Gesetzgeber ausdrücklich nicht gebilligt.
Titel: Re: OLG Hamm, Urt. v. 19.11.13 Az. 19 U 116/13 konkludenter Vertragsabschluss Strom
Beitrag von: tangocharly am 01. Juli 2014, 19:53:46
Wir wollen doch hierzu zwei Dingen auseinander halten. Eine Realofferte im Bereich der Daseinsvorsorge (hier: elektrische Energie) beinhaltet zwei Vertragselemente:

(1) Mietvertrag über die Messstelleneinrichtung (vulgo: Zähler);
(2) Kaufvertrag über elektrische Energie (bzw. Bezugsvertrag).

Wenn der Mieter auszieht und seinen Auszug dem Versorger anzeigt, dann erklärt er (auch wenn das Wort Kündigung nicht fällt) seinen Beendigungswillen den Zählermietvertrag betreffend.

Wenn der Mieter auszieht und zudem den Versorger wechselt, dann muß er sich klar und verständlich ausdrücken (z.B.  Sonderkündigungsrecht). Erst damit wird auch der Bezugsvertrag/Strom beendet.

Wenn der Vermieter einen Leerstand hat und auch keinen Strom entnimmt (Heizung, Hausbeleuchtung, etc.), dann muß er dem Versorger eine Stilllegung anzeigen, will vermieden sein, dass die Grundgebühren (Messstelleneinrichtung) weiter laufen.

Hat der Mieter dem Versorger seinen Umzug  innerhalb des gleichen Versorgungsgebietes rechtzeitig angezeigt (und an seiner neuen Wohnung den Stecker in die Steckdose gesteckt), dann fehlt jeglicher Vertragswille des Mieters dazu, an seiner alten Wohnung Strom beziehen zu wollen.

Bezieht der neue Mieter die (alte) Wohnung, ohne dass er oder der Vermieter dies dem Versorger mitgeteilt haben, dann richtet sich die Realofferte (Stecker in die Steckdose) an den Eigentümer/Vermieter. Letzterer hat die Verfügungsgewalt über die Messstelle, deshalb beißen ihn nun auch die Hunde, wenn der (neue) Mieter sich sein Süppchen in der neuen Wohnung kocht.

Aus welchem Grunde sollte also der alte Mieter, der bereits einen Grundversorgungsvertrag sein eigen nennt, in seiner neuen Wohnung eine Realofferte über die Fortsetzung seines Strombezugs und dazu noch genau zu den gleichen Konditionen wie zuvor abgeben können/müssen ?

Denn, so der BGH, die Realofferte soll einen vertragslosen Zustand vermeiden - und ein solcher existiert ja gerade nicht, was die Bezugsbedingungen des bestehenden Vertrages anbelangt.
Titel: Re: OLG Hamm, Urt. v. 19.11.13 Az. 19 U 116/13 konkludenter Vertragsabschluss Strom
Beitrag von: RR-E-ft am 02. Juli 2014, 11:54:19
@tangocharly

Wir wollen doch hierzu zwei Dingen auseinander halten. Eine Realofferte im Bereich der Daseinsvorsorge (hier: elektrische Energie) beinhaltet zwei Vertragselemente:

(1) Mietvertrag über die Messstelleneinrichtung (vulgo: Zähler);
(2) Kaufvertrag über elektrische Energie (bzw. Bezugsvertrag).

Ihre Darstellung ist unzutreffend.

Der Kunde schließt regelmäßig nur einen Energielieferungsvertrag ab, der dem Kaufrecht unterfällt.
Der Kunde schließt regelmäßig daneben keinen Mietvertrag über die Messeinrichtung ab!   

Der Zähler steht schon nicht im Eigentum des Vermieters der Wohnung und wird auch nicht von diesem mitvermietet.
Vielmehr ist es so, dass der Zähler im Eigentum des Messstellenbetreibers steht, welcher entweder mit dem Netzbetreiber identisch ist oder diesem den Zähler gegen Entgelt überlässt.
Der Netzbetreiber preist das Entgelt für die Zählernutzung ein, welches er vom Anschlussnutzer beansprucht (Netzentgelt).
Anschlussnutzer ist zumeist ein Stromhändler, der über den Zählpunkt Strom liefert.
Ein solcher Stromhändler ist auch der Grundversorger.

Die vom Stromhändler zu zahlenden Netzentgelte einschließlich Kosten für Messstellenbetrieb und Messung werden regelmäßig in den Strompreis eingepreist (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 7 EnWG).
Der Stromkunde schuldet aufgrund eines bestehenden Energielieferungsvertrages nur die Zahlung des Strompreises gegenüber dem Stromlieferanten, in welchem die Netzenetgelte und in diesen die Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung enthalten sind.

Wenn ein Mieter auszieht, ohne den bestehenden Stromlieferungsvertrag mit dem Grundversorger ordnungsgemäß zu kündigen, so bleibt er weiter aus diesem ungekündigten Vertragsverhältnis berechtigt und verpflichtet. Darauf, ob der ausziehende Mieter noch den Willen hat, dort noch weiter Energie zu beziehen, kommt es für den weiteren Fortbestand eines abgeschlossenen Vertragsverhältnisses mit dem Grundversorger schlicht nicht an. So wie auch ein Mietvertrag nicht dadurch beendet wird, dass der Mieter ohne Erklärung auszieht und nicht mehr den Willen hat, die Wohnung weiter zu nutzen. 

Wenn deshalb der ausziehende Mieter weiter Vertragspartner des Grundversorgers ist, kann nicht zugleich den Vermieter eine entsprechende Verpflichtung treffen.
Denn eine Realofferte des Grundversorgers zum Neuabschluss eines Vertrages kann nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH nur dann angenommen werden, soweit kein anderes früher begründetes Vertragsverhältnis noch unbeendet besteht.

Zieht dieser ausziehende Wohnungsmieter nun in eine neue Wohnung ein, zu deren Abnahmestelle noch keinerlei Energielieferungsvertrag besteht, so genügt für den Neuabschluss eines Grundversorgungsvertrages die Energienetnahme aus dem Netz über den Zählpunkt, über welchen er als Mieter die Verfügungsgewalt inne hat.
Dann hat er eben zwei Verträge mit dem Grundversorger abgeschlossen, aus denen er zugleich berechtigt und verpflichtet ist.
Der Abschluss von mehreren parallel laufenden Grundversorgungsverträgen für mehrere Abnahmestellen ist niemandem verwehrt.   
Titel: Re: OLG Hamm, Urt. v. 19.11.13 Az. 19 U 116/13 konkludenter Vertragsabschluss Strom
Beitrag von: tangocharly am 25. Juli 2014, 18:56:35
.... und Ihre remonstratio erklärt nicht, auf welcher Rechtsgrundlage der für die Stromentnahme an der Übergabestelle wichtige Hausanschlusskasten in den Rechtsbereich des Mieters, Eigentümer gelangt,
im Rechtsbereichs des Hausbesitzers (Eigentum) verweilen darf und
dem Netzbetreiber das Recht vermitteln soll, Zutritt zu dieser Installation zu verlangen, um dort eine Verplombung durchzuführen (Sachbeschädigung ?) 
Titel: Re: OLG Hamm, Urt. v. 19.11.13 Az. 19 U 116/13 konkludenter Vertragsabschluss Strom
Beitrag von: RR-E-ft am 28. Juli 2014, 12:33:46
Der BGH stellt darauf ab, dass derjenige durch bloße Energieentnahme stillschweigend einen Energieliefervertrag abschließen kann, der die tatsächliche Sachherrschaft über eine vertragsfreie Abnahmestelle ausübt. Das kann der Grundstückseigentümer oder auch dessen Pächter/ Mieter sein, womöglich aber auch Hausbesetzer.

Die Frage nach der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft hat nicht unbedingt etwas mit der Rechtmäßigkeit des Besitzes zu tun.

Wer sich über den Anschluss auf vertraglicher Grundlage durch einen Lieferanten versorgen lässt, hat zugleich als Anschlussnutzer mit dem Netzbetreiber ein Anschlussnutzungsverhältnis (vgl. § 3 NAV) und hat dem Netzbetreiber deshalb auch den Zutritt zu gewähren (vgl. § 21 NAV).