@tangocharly
Wir wollen doch hierzu zwei Dingen auseinander halten. Eine Realofferte im Bereich der Daseinsvorsorge (hier: elektrische Energie) beinhaltet zwei Vertragselemente:
(1) Mietvertrag über die Messstelleneinrichtung (vulgo: Zähler);
(2) Kaufvertrag über elektrische Energie (bzw. Bezugsvertrag).
Ihre Darstellung ist unzutreffend.
Der Kunde schließt regelmäßig nur einen Energielieferungsvertrag ab, der dem Kaufrecht unterfällt.
Der Kunde schließt regelmäßig daneben keinen Mietvertrag über die Messeinrichtung ab!
Der Zähler steht schon nicht im Eigentum des Vermieters der Wohnung und wird auch nicht von diesem mitvermietet.
Vielmehr ist es so, dass der Zähler im Eigentum des Messstellenbetreibers steht, welcher entweder mit dem Netzbetreiber identisch ist oder diesem den Zähler gegen Entgelt überlässt.
Der Netzbetreiber preist das Entgelt für die Zählernutzung ein, welches er vom Anschlussnutzer beansprucht (Netzentgelt).
Anschlussnutzer ist zumeist ein Stromhändler, der über den Zählpunkt Strom liefert.
Ein solcher Stromhändler ist auch der Grundversorger.
Die vom Stromhändler zu zahlenden Netzentgelte einschließlich Kosten für Messstellenbetrieb und Messung werden regelmäßig in den Strompreis eingepreist (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 7 EnWG).
Der Stromkunde schuldet aufgrund eines bestehenden Energielieferungsvertrages nur die Zahlung des Strompreises gegenüber dem Stromlieferanten, in welchem die Netzenetgelte und in diesen die Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung enthalten sind.
Wenn ein Mieter auszieht, ohne den bestehenden Stromlieferungsvertrag mit dem Grundversorger ordnungsgemäß zu kündigen, so bleibt er weiter aus diesem ungekündigten Vertragsverhältnis berechtigt und verpflichtet. Darauf, ob der ausziehende Mieter noch den Willen hat, dort noch weiter Energie zu beziehen, kommt es für den weiteren Fortbestand eines abgeschlossenen Vertragsverhältnisses mit dem Grundversorger schlicht nicht an. So wie auch ein Mietvertrag nicht dadurch beendet wird, dass der Mieter ohne Erklärung auszieht und nicht mehr den Willen hat, die Wohnung weiter zu nutzen.
Wenn deshalb der ausziehende Mieter weiter Vertragspartner des Grundversorgers ist, kann nicht zugleich den Vermieter eine entsprechende Verpflichtung treffen.
Denn eine Realofferte des Grundversorgers zum Neuabschluss eines Vertrages kann nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH nur dann angenommen werden, soweit kein anderes früher begründetes Vertragsverhältnis noch unbeendet besteht.
Zieht dieser ausziehende Wohnungsmieter nun in eine neue Wohnung ein, zu deren Abnahmestelle noch keinerlei Energielieferungsvertrag besteht, so genügt für den Neuabschluss eines Grundversorgungsvertrages die Energienetnahme aus dem Netz über den Zählpunkt, über welchen er als Mieter die Verfügungsgewalt inne hat.
Dann hat er eben zwei Verträge mit dem Grundversorger abgeschlossen, aus denen er zugleich berechtigt und verpflichtet ist.
Der Abschluss von mehreren parallel laufenden Grundversorgungsverträgen für mehrere Abnahmestellen ist niemandem verwehrt.