Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Energie Deutschland => Thema gestartet von: khh am 26. November 2013, 19:38:43

Titel: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: khh am 26. November 2013, 19:38:43
E.ON verwendet seit einiger Zeit neue „Allgemeine Stromlieferbedingungen“ (Stand: 1.10.2013) mit u.a. nachstehender AGB-Preisänderungsklausel  –  Auszug:
Zitat
6 Preisänderungen
E.ON wird bei Preisänderungen die öffentlich ermittelbaren Wettbewerberpreise für vergleichbare Sonderkundenverträge in der Postleitzahl der Abnahmestelle des Kunden in den Blick nehmen. Für die jeweilige Preisänderung gelten die folgenden Regeln:
6.1 Änderungen der Strom- oder Umsatzsteuer
Ändert sich die Höhe der Strom- oder Umsatzsteuer, gibt E.ON diese Änderung ab deren Wirksamwerden in der jeweiligen Höhe an den Kunden weiter.
6.2 Sonstige Preisänderungen
Sonstige Preisänderungen erfolgen nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB, das der Kunde gerichtlich überprüfen lassen kann.
6.2.1 Anlass für sonstige Preisänderungen sind folgende Kostenänderungen:
6.2.1.1 Änderungen der Höhe
- einer der folgenden Umlagen: EEG-Umlage, KWKG-Umlage, Umlage nach § 17f EnWG (sog. Offshore-Umlage), Umlage nach § 13 Abs. 4b EnWG/§ 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, Umlage nach § 19 StromNEV oder
- der Netzentgelte (inkl. der Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung) oder
- der Konzessionsabgabe;
6.2.1.2 unmittelbare Verteuerung oder Verbilligung der Erzeugung, des Bezugs oder des Transports von Strom durch Steuern, Abgaben, Umlagen oder vom Netzbetreiber in Rechnung gestellter Entgelte infolge nach Vertragsschluss in Kraft tretender deutscher oder europäischer Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien oder Maßnahmen des Netzbetreibers, soweit die rechtlichen Grundlagen nichts anderes bestimmen;
6.2.1.3 Änderung der Bezugs- oder Vertriebskosten.
6.2.2 Der Umfang sonstiger Preisänderungen (Preiserhöhungen und Preissenkungen) ermittelt sich durch die Saldierung von Kostenänderungen (Kostenerhöhungen und Kostensenkungen) nach Ziffer 6.2.1 unter Anwendung einheitlicher sachlicher und zeitlicher Maßstäbe. Dabei können auch künftige Kostenentwicklungen auf der Grundlage von Prognosen nach billigem Ermessen einbezogen werden. Bei Kostensenkungen dürfen keine für den Kunden ungünstigeren Maßstäbe als bei Kostensteigerungen angelegt werden.
6.3 Informationspflicht/Sonderkündigungsrecht im Fall von Preisänderungen
6.3.1 E.ON teilt dem Kunden Preisänderungen aufgrund der Ziffer 6.2 mindestens sechs Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform mit. Im Rahmen dieser Mitteilung werden dem Kunden Anlass und Umfang der Preisänderung in allgemein verständlicher Form mitgeteilt. Preisänderungen können nur zum Monatsersten erfolgen.
6.3.2 Dem Kunden steht im Fall einer Preisänderung nach Ziffer 6.2 das Recht zu, diesen Vertrag fristlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. E.ON wird den Kunden zeitgleich mit der Information über die Preisänderung auf dieses Kündigungsrecht in Textform besonders hinweisen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.

Nach meiner Einschätzung könnte diese AGB-Klausel den gesetzlichen Anforderungen und den Anforderungen der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung genügen. Wie beurteilen das unsere Juristen?

Aktuell ist interessant, dass Bestandskunden (z.B. Kunden im Versorgungsgebiet der ehemaligen ‚E.ON Avacon Vertrieb GmbH’ mit dem Sondertarif „E.ON KonstantStrom“, der die unwirksame AGB-Preisänderungsklausel gemäß § 5 Abs. 2 StromGVV beinhaltet) kürzlich ein Schreiben mit der o.g. neuen AGB erhalten haben. Demnach soll die neue AGB auch für das bestehende Vertragsverhältnis ab 01.01.2014 wirksam werden, sofern der Kunde nicht innerhalb einer eingeräumten Frist widerspricht! Eine solch umfassende Änderung eine der wichtigsten AGB-Bestimmungen ohne ausdrückliche Einverständniserklärung des Kunden dürfte ja wohl unwirksam sein. Meinem betroffenen Bekannten habe ich jedenfalls nahegelegt, auf dieses Schreiben (vorerst  ;) ) nicht zu reagieren. 

Anscheinend scheut sich E.ON, für die Alt-Verträge mit der besagten unwirksamen AGB-Preisänderungsklausel eine (rechtlich saubere) ordentliche und fristwahrende Kündigung auszusprechen.  ;D 
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: khh am 28. November 2013, 18:03:25
E.ON verwendet seit einiger Zeit neue „Allgemeine Stromlieferbedingungen“ (Stand: 1.10.2013) mit u.a. nachstehender AGB-Preisänderungsklausel  –  Auszug:
Zitat
6 Preisänderungen
[...]
Nach meiner Einschätzung könnte diese AGB-Klausel den gesetzlichen Anforderungen und den Anforderungen der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung genügen. Wie beurteilen das unsere Juristen?
[...]

Da sich die hier schreibenden Juristen im Moment bedeckt halten, würde mich die Einschätzung sachkundiger User schon interessieren, ob E.ON damit womöglich eine gerichtsfeste AGB-Preisanpassungklausel zu Papier gebracht haben könnte oder ob fragwürdige Formulierungen ersichtlich sind ? 
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: Didakt am 28. November 2013, 21:03:15
@ khh

Ich halte mich zwar in dieser Angelegenheit für keinen sachkundigen User, aber dennoch meine Meinung zu dieser Thematik:

1. Ich halte die Texte unter den Ziffern 6., 6.1 und 6.2 – E.ON-typisch - für selten dämlich und nebulös formuliert, mit deren Verständnis ein unbefangener Normalverbraucher seine Schwierigkeiten haben dürfte. Aus meiner Sicht könnte die Klausel deshalb bei enger Auslegung als intransparent bewertet werden (Verstoß gegen § 307 BGB). Es fehlen mir die einschlägigen Leitsätze aus der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu, die in anderen AGB eindeutiger zum Ausdruck kommen.

2. @ RR-E-ft hat einmal an anderer Stelle in Sachen AGB-Änderung zum Tatbestand der Einräumung einer Frist für einen Widerspruch ausgeführt:

Zitat
Das genügt für die wirksame Einbeziehung geänderter AGB im Wege einer Vertragsänderung nicht. Notwendig ist eine eindeutige Erklärung des Kunden, dass er mit der Einbeziehung der geänderten AGB einverstanden ist, wofür der schweigende Weiterbezug von Energie nicht aus-reicht (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 23). Schweigen kommt im nichtkauf-männischen Geschäftsverkehr grundsätzlich kein Erklärungegehalt zu. Wer schweigt, erklärt nicht.
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: Paul am 17. März 2014, 16:17:09
Hallo @ all,

ich bin einer der unbefangenen Normalverbraucher und habe die von khh aufgeführten, geänderten AGB's bei E.ON (WärmeStrom Wärmepumpe öko) nun ebenfalls bekommen.
Für mich sind die Änderungen nicht wirklich durchschaubar, habe aber das Gefühl, dass ich damit schlechter gestellt bin als vorher.
Liege ich damit richtig und sollte vorsorglich widersprechen, da dann laut E.ON mein Vertrag mit den bisherigen Regelungen weiterläuft?

Wäre schön, wenn mir jemand helfen kann.
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: khh am 17. März 2014, 17:51:47
... Liege ich damit richtig und sollte vorsorglich widersprechen, da dann laut E.ON mein Vertrag mit den bisherigen Regelungen weiterläuft?

Der Vertrag läuft bei Widerspruch zu den bisherigen Bedingungen weiter, also mit der alten AGB ?

Was schreibt E.ON dazu genau (bitte wörtlich) ?

Gruß, khh
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: Paul am 17. März 2014, 18:24:34
Hallo khh,

ja, E.ON schreibt wörtlich unter  'Muss ich etwas tun und welche Rechte habe ich? :

Die Änderungen werden nicht ohne Ihr Einverständnis wirksam. Hierzu müssen Sie aber nichts besonderes unternehmen - es genügt, wenn Sie dieses Schreiben samt der neuen AGB einfach als Teil Ihres Vertrages zu Ihren Unterlagen nehmen und weiterhin Ihren Strom bei uns beziehen. Die neuen AGB gelten dann ab dem 1.Mai 2014 für Ihren E.ON WärmeStrom Wärmepumpe öko (bislang: E.ON WärmeStrom öko).

Sollten Sie hingegen mit den neuen AGB nicht einverstanden sein, bitten wir Sie, uns dies bis zum 30.April 2014 in Textform mitzuteilen. Ihr Vertrag läuft dann mit den bisherigen Regelungen weiter.

... eigentlich ganz schön frech! E.ON's mutmaßlicher Gedanke: "Der dumme Kunde scheut sicherlich den Aufwand".

Grüße und Dank vorab
Paul
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: khh am 17. März 2014, 18:42:31
... E.ON schreibt wörtlich unter  'Muss ich etwas tun und welche Rechte habe ich? : Die Änderungen werden nicht ohne Ihr Einverständnis wirksam. ...

Hallo Paul,
die Aussage ist richtig, und daher würde ich NICHTS tun. Insbesondere ist nicht erforderlich:
Zitat
Sollten Sie hingegen mit den neuen AGB nicht einverstanden sein, bitten wir Sie, uns dies bis zum 30. April 2014 in Textform mitzuteilen.
Stillschweigen bewirkt kein Einverständnis! Vielmehr ist zu vermuten, dass Kunden, die "nicht einverstanden" mitteilen, in absehbarer Zeit eine Vertragskündigung von E.ON erhalten. Nicht nachvollziehbar ist, warum die Tarifbezeichnung Ihres Vertrages ab 01.05.2014 geändert wird.

Stellen Sie doch bitte hier wörtlich ein, wie die AGB-Preisanpassungsklausel zu Ihrem Vertrag lautet.

Gruß, khh
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: Paul am 17. März 2014, 19:03:57
Vielen Dank für die Antwort khh,

was die E.ON von einer Kündigung hätte, außer mir vielleicht einen teureren Neuvertrag zu verkaufen, bleibt mir schleierhaft.
Auf die Aussage, dass mein Vertrag mit den bisherigen Regelungen weiterläuft, kann man sich also nicht verlassen, oder wird dann (nur) der Vertrag zum Jahresende vermutlich so nicht verlängert/fortgesetzt.

Eine kostengünstigere Alternative zu finden ist allerdings gar nicht so einfach!

Die Änderungen der AGB sind mit den ganz oben zitierten identisch.

Grüße
Paul
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: khh am 17. März 2014, 19:13:09
was die E.ON von einer Kündigung hätte, außer mir vielleicht einen teureren Neuvertrag zu verkaufen, bleibt mir schleierhaft. ...
womöglich:
1. einen neuen Anfangspreis wirksam mit Ihnen vereinbart zu haben;
2. einen Vertrag mit einer wirksamen AGB-Preisanpassungsklausel zu haben.

@Paul, mich interessiert die Preisanpassungsklausel der "alten" AGB !
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: Paul am 17. März 2014, 20:05:11
Ok, hier die alte Preisanpassungsklausel:
Alter AGB-Stand 1.6.2012

5 Preisanpassung, Sonderkündigungsrecht
Für Änderungen der Bruttopreise gelten § 5 Abs.2 und 3 Stromgrundversorgungsverordnung (Strom GVV) entsprechend. § 5 Abs. 2 Strom GVV lautet: "Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen."
§ 5 Abs. 3 Strom GVV lautet: "Im Falle einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des  Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist."
Dem Kunden steht im Fall einer Presanpassung das Recht zu, diesen Vertrag fristlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. E.ON Vertrieb wird dem Kunden im Fall einer Preisanpassung auf dieses Kündigungsrecht besonders in Textform hinweisen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.

Der neue AGB-Stand soll ab 1.1.2014 gelten

Grüße
Paul
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: khh am 17. März 2014, 21:18:56
Da haben wir doch den Grund, warum E.ON versucht, den Bestandskunden die neue AGB
"durch die kalte Küche" unterzujubeln (siehe Eröffnungsbeitrag die beiden letzten Abzätze):
Wird in der AGB-Preisanpassungsklausel eines Sondervertrages lediglich auf § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV Bezug genommen, so besteht für das Sondervertragsverhältnis kein wirksames Preisanpassungsrecht (vgl. BGH-Urteil v. 31.07.2013, Az. VIII ZR 162/09).

@Paul,
insofern können Sie sich bei einem Widerspruch gegen die neue AGB wohl kaum auf die Aussage verlassen, dass Ihr Vertrag mit den bisherigen Regelungen über den nächst möglichen Kündigungszeitpunkt hinaus weiterläuft.

Seit wann besteht denn Ihr Vertrag "E.ON WärmeStrom öko", mit welcher Frist/zu welchem Termin (Datum) ist eine ordentliche Kündigung möglich und wann (Datum) sind Ihnen die Verbrauchsabrechnungen in den Jahren 2011-2013 zugegangen?

Gruß, khh
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: Didakt am 17. März 2014, 21:39:46
...Wird in der AGB-Preisanpassungsklausel eines Sondervertrages lediglich auf § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV Bezug genommen, so besteht für das Sondervertragsverhältnis kein wirksames Preisanpassungsrecht (vgl. BGH-Urteil v. 31.07.2014, Az. ZR 162/09)

Nur eine kleine Ergänzung, falls das BGH-Urteil gesucht/aufgerufen werden sollte :  BGH-Urteil v. 31.07.2013, Az. VIII ZR 162/09. Siehe im Zusammenhang damit auch Urteil des EuGH C-92 11 v. 21.03.13.
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: Paul am 17. März 2014, 23:00:49
Guten Abend,

ja so etwa habe ich es eben befürchtet, immerhin läuft mein Vertrag noch bis zum 31.12. 2014, mit drei Monaten Kündigungsfrist, also bis zum 30.09.2014 zum 31.12.2014 kündbar. Vertragsbeginn war der 02.01.2013.

1. Verbrauchsabrechnung (Zählerstand vom 02.Januar bis 02. Mai) ging am 15 mai ein. Verbrauchsabrechnung geht immer von Mai bis Mai.

Welches Vorgehen wäre jetzt das klügste? Vermutlich doch, auf den alten AGB's bestehen, da mir dann frühesten zum 01.01.2015 ein neuer Vertrag mit neuen Preisen "aufgedrückt" werden kann.

Danke erst mal und eine "Gute Nacht"
Paul
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: khh am 17. März 2014, 23:06:39
... Welches Vorgehen wäre jetzt das klügste? Vermutlich doch, auf den alten AGB's bestehen ...

Ein "auf den alten AGB's bestehen" würde nichts bringen, da selbstverständlich beide Parteien (also Kunde und Versorger) berechtigt sind, den Vertrag mit Wahrung der Frist zum 31.12.2014 zu kündigen. Ein solches "bestehen", also ein Widerspruch gegen die neue AGB, dürfte mit großer Wahrscheinlichkeit eine Vertragskündigung zum 31.12.2014 durch E.ON bewirken. Ich würde daher GAR NICHT auf das Schreiben von E.ON reagieren, da die Position des Kunden damit in keinerlei Hinsicht verbessert wird!

Ein "Austausch" der AGB mit einer vollständig neuen Preisanpassungsklausel bedarf m.E. der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden und kann eher nicht -wie offensichtlich von E.ON gewollt- durch eine sogen. "fingierte Erklärung" erfolgen (siehe hier: http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=21&pp=4&art=6&lexi=recht&a=&find=AGB_fingierteAenderung). Fazit: Ich meine daher, dass die neue AGB bei Stillschweigen des Kunden NICHT wirksam Bestandteil des Vertrages wird. Vielleicht äußert sich mal einer der Juristen zu dieser Frage? Besten Dank im Voraus.

@Paul,
noch eine Frage zu Ihrem Vertrag: Hat es seit Vertragsbeginn bereits eine Preisanpassung gegeben oder ist eine solche angekündigt (falls ja, ab wann und in welchem Umfang) ?

Gruß, khh
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: Didakt am 18. März 2014, 10:45:01
@ Paul,

ich möchte den angekündigten weiteren Ausführungen von @ khh nicht vorgreifen. Nur soviel zur Ihrer Information: Das o. a. BGH-Urteil vom 31.07.2013 ist von der Vz NRW erstritten worden. Lesen Sie bitte hier (http://www.vz-nrw.de/bgh-urteil--verbraucherzentrale-erfolgreich), welche positiven Folgen dieses Urteil für die Verbraucher hat!
Sie könnten davon profitieren, wenn E.ON nach Vertragsschluss die Preise erhöht hat, und Sie dagegen nicht schon wegen der unwirksamen Preisanpassungsklausel Ihres Vertrages Widerspruch eingelegt und eine Rückforderung der überzahlten Beträge eingefordert haben.
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: bolli am 18. März 2014, 13:24:59
Wobei wir aber bei Rückforderungen wegen ungültiger Preisanpassungsklauseln dann wieder in der Situation wären, dass E.ON erkennt, dass der Kunde nicht nur nicht auf die neuen AGB umstellen möchte sondern auch noch den "Pferdefuß" an den alten kennt und daher dürfte auch diese Variante zu einer Kündigung führen.

Man muss also abwägen, was man möchte. Erstmal den Vertrag mit den alten AGB weiterlaufen lassen und unauffällig sein oder aber möglichst alles bis zum jetzigen Zeitpunkt rausholen (wenn Preisanpassungen erfolgt sind zu diesen Rückforderungen machen) mit der  Folge, dass man sich möglicherweise einen neuen Versorger zu höheren Preisen (?) als den bisherigen suchen muss.
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: khh am 18. März 2014, 13:52:03
Ich würde "erstmal den Vertrag mit den alten AGB weiterlaufen lassen und unauffällig" bleiben (daher ja auch meine gezielten Nachfragen bei @Paul).

Bei dem derzeit von @Paul genutzten Tarif gab es vermutlich seit Mitte 2012 keine Preiserhöhungen. Wenn es so ist, dann bleibt ja noch reichlich Zeit (bekanntlich bis zu 3 Jahre nach Zugang der Abrechnung, in der eine Preiserhöhung enthalten ist), um bzgl. Widerspruch und Rückforderung tätig zuwerden ;).

 
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: Didakt am 18. März 2014, 16:26:51
Ich würde "erstmal den Vertrag mit den alten AGB weiterlaufen lassen und unauffällig" bleiben (daher ja auch meine gezielten Nachfragen bei @Paul). ...

Das sehe ich auch so, unterstellt, es gab keine Preiserhöhungen. Anderenfalls sollte sich @ Paul hier eine Empfehlung für das weitere Vorgehen einholen.

E.ON war ja mal mein "Lieblings-Versorger". Da sind vornehmlich "Expertinnen" am Werk, da schlackerten einem zuweilen die Ohren! Aber dennoch, @ Paul sollte sich darauf einstellen, dass ihm zu ggb. Zeit eine ordentliche Kündigung ins Haus flattert. So ganz doof sind die nun auch wieder nicht. ;) Also vorausschauend schon mal nach Alternativen suchen.
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: khh am 18. März 2014, 16:49:21
... @ Paul sollte sich darauf einstellen, dass ihm zu ggb. Zeit eine ordentliche Kündigung ins Haus flattert. ... Also vorausschauend schon mal nach Alternativen suchen.

Für "vorausschauend schon mal nach Alternativen suchen" besteht momentan aber noch keine Veranlassung, schließlich ist eine ordentliche Kündigung seitens E.ON frühestens zum 31.12.2014 möglich.

Es bleibt abzuwarten, ob E.ON wirklich kündigt, wenn @Paul derzeit nichts unternimmt. Wären Vertragskündigungen generell vorgesehen, hätte E.ON die fragwürdige Aktion "fingierte Einverständniserklärung zur neuen AGB" ja von vornherein weglassen können. 
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: Paul am 18. März 2014, 16:58:59
Vielen Dank @all,

richtig, es gab bisher keine Preisanpassungen und auch keine Ankündigungen für solche.

Ich werde mich jetzt erst mal, wie angeraten und neuerdings "wissend", ruhig verhalten.
Inzwischen schätze ich das so ein, dass vielleicht ab der nächsten Abrechnung im Mai 2014 versucht werden soll, eine Preisanpassung mit Fingerzeig auf die "geänderten und von mir akzeptierten AGB's durchzusetzen".
Wenn ich jetzt richtig aufgepasst habe, ist es sogar dann schlauer, auf die Verbrauchsabrechnung im Mai 2015 zu warten und erst danach Widerspruch einzulegen und meine Rückforderungen zu stellen.

In jedem Fall werde ich es hier kundtun, wenn die E.ON Forderungen oder Ähnliches an mich richtet!

Als Forumsgrünschnabel bin ich übrigens begeistert, wie schnell und intensiv hier geholfen wird! :)

Grüße Paul
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: khh am 18. März 2014, 17:07:39
... Inzwischen schätze ich das so ein, dass vielleicht ab der nächsten Abrechnung im Mai 2014 versucht werden soll, eine Preisanpassung mit Fingerzeig auf die "geänderten und von mir akzeptierten AGB's durchzusetzen".
Wenn ich jetzt richtig aufgepasst habe, ist es sogar dann schlauer, auf die Verbrauchsabrechnung im Mai 2015 zu warten und erst danach Widerspruch einzulegen und meine Rückforderungen zu stellen. ...

Oder mit Widerspruch und Rückforderungen sogar bis maximal April 2018 warten (über die Rechtslage muss man vorher ja nicht informiert gewesen sein) ;) !
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: Didakt am 18. März 2014, 17:45:49
@ Paul und khh

Zitat von: @ khh weiter oben
Nicht nachvollziehbar ist, warum die Tarifbezeichnung Ihres Vertrages ab 01.05.2014 geändert wird.


Nachfolgend ein Beispiel wie E.ON tickt, wenn Tarif und AGB (hier ist E.ON mit der Preisanpassungsklausel beim Tarif Comfort auf die Nase gefallen) nicht mehr zueinander passen:

Eingestelltes Bild gelöscht, da Zweck erfüllt!

Es ist durchaus damit zu rechnen, dass E.ON in gegenständlicher Sache bald einen Vertragsabschluss für den neuen Tarif ab Mai 2014 anbietet!
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: khh am 18. März 2014, 18:02:41
@Didakt,

E.ON war/ist auch mein "Lieblings-Versorger" und die Masche mit den demnächst "inkontinent" ;D werdenden Verträgen ist auch bekannt.

Insofern ist auch nicht völlig auszuschließen, dass es doch noch zu einer generellen "Beendigung" (= Kündigung) bestehender Verträge verbunden mit dem Angebot eines neuen Vertrages kommt.

Gruß, khh   
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: Paul am 18. März 2014, 18:22:07
Oder mit Widerspruch und Rückforderungen sogar bis maximal April 2018 warten (über die Rechtslage muss man vorher ja nicht informiert gewesen sein) ;) !
 8) ;D

@Didakt & khh:
Die andere Tarif-Namensgebung ist vermutlich ein weiteres Indiz für geplante Neuverträge!
Egal was passiert, ich werde es posten und einfach mal nach der besten Lösung fragen.
Hoffentlich finde ich dann die richtige Seite im Forum wieder.

Den Lichtstrom haben wir bei einem Ökostrom Anbieter, mal sehen wie lange wir uns das noch leisten können!

Grüße Paul
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: bolli am 19. März 2014, 07:46:46
Oder mit Widerspruch und Rückforderungen sogar bis maximal April 2018 warten (über die Rechtslage muss man vorher ja nicht informiert gewesen sein) ;) !
 8) ;D
Problem bei dieser Verfahrensweise ist "nur", dass man eventuelle Preiserhöhungen zunächst einmal bezahlen muss (man ist ja nicht anders informiert  ;) ) und nachträglich die Rückforderungen einklagen muss (anders bekommt man die vermutlich nicht).
Legt man nach der ersten Abrechnung nach den Preiserhöhungen direkt Widerspruch gegen die Abrechnung ein, ist dieses manchmal nicht notwendig, falls die Rechnung (u.a. wegen der Preiserhöhung) eine Nachzahlung beinhaltet. Da macht man eine Gegenrechnung auf und lässt den Versorger Klagen.  ;)

Ist also letztlich ggf. auch eine Verfahrensfrage, die jeder für sich klären muss.
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: Didakt am 19. März 2014, 10:57:50
Oder mit Widerspruch und Rückforderungen sogar bis maximal April 2018 warten (über die Rechtslage muss man vorher ja nicht informiert gewesen sein) ;) !
 8) ;D
...Legt man nach der ersten Abrechnung nach den Preiserhöhungen direkt Widerspruch gegen die Abrechnung ein, ist dieses manchmal nicht notwendig, falls die Rechnung (u.a. wegen der Preiserhöhung) eine Nachzahlung beinhaltet. Da macht man eine Gegenrechnung auf und lässt den Versorger Klagen.  ;)

So ist es! Dies ist sicherlich der empfehlenswerte Weg!

Oder mit Widerspruch und Rückforderungen sogar bis maximal April 2018 warten (über die Rechtslage muss man vorher ja nicht informiert gewesen sein) ;) !

Damit wollte @ khh ja nur zum Ausdruck bringen, dass die derzeitige Rechtslage diese Möglichkeit bietet!
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: bolli am 19. März 2014, 15:32:52
Oder mit Widerspruch und Rückforderungen sogar bis maximal April 2018 warten (über die Rechtslage muss man vorher ja nicht informiert gewesen sein) ;) !

Damit wollte @ khh ja nur zum Ausdruck bringen, dass die derzeitige Rechtslage diese Möglichkeit bietet!
Das ist mir klar und ICH wollte nur auf die Folgen hinweisen, die sich ergeben können, WENN man DIESE Möglichkeit ausnutzt. Denn diese Information benötigen diejenigen, die die Entscheidung zu treffen haben, WAS sie denn machen sollen, sicherlich auch.  ;)
Titel: Re: Rückforderung wg. unwirksame AGB-Preisanpassungsklausel bei E.ON !
Beitrag von: khh am 19. März 2014, 16:06:15
@Bolli,
zunächst bleibt doch erstmal abzuwarten, ob E.ON nicht alle Altverträge mit der unwirksamen AGB-Preisanpassungsklausel noch kündigt.

Im Moment schreibt E.ON zu diesbzgl. Widersprüchen den (letztendlich) altbekannten Unsinn wie "wurde über Preisanpassungsklauseln in Erdgaslieferverträge entschieden, Rechtsstreit zwischen RWE und VZ NRW betrifft uns nicht bzw. haben für uns keine Bindungswirkung, ein Rück-erstattungsanspruch folgt aus den Urteilen des EuGH bzw. des BGH weder mittelbar noch unmittelbar" usw., usf. ::)   

Falls nicht gekündigt wird, hat @Paul bzgl. erstmaligem Widerspruch und Rückforderungen reichlich Zeit und kann die weitere Rechtsprechung in Ruhe abwarten. Da solche Forderungen längst geltend gemacht worden sind (die meisten Verbraucher werden das aber wohl verschlafen :(), wird es in Kürze Schlichtungsempfehlungen und in absehbarer Zeit vllt. auch weitere Gerichtsurteile geben. Die Versorger werden sich bzgl. Rückerstattungen schon bewegen müssen, andernfalls wird eine weitere Klagewelle folgen.

Welcher Versorger wird es auf weitere Kosten verursachende Gerichtsverfahren ankommen lassen, wo der Sachverhalt bereits höchstrichterlich (BGH und EuGH !) entschieden ist. :)
Titel: Re: Rückforderung wg. unwirksame AGB-Preisanpassungsklausel bei E.ON !
Beitrag von: bolli am 20. März 2014, 08:17:14
zunächst bleibt doch erstmal abzuwarten, ob E.ON nicht alle Altverträge mit der unwirksamen AGB-Preisanpassungsklausel noch kündigt.
Wenn sie das vorgehabt hätten, hätten Sie sich die Aktion mit den neuen AGB in dieser Form doch sparen können und hätten allen Altverträgen eine Kündigung mit gleichzeitigem Angebot eines Neuvertrages mit den geänderten AGB zugeschickt, so wie es mein Versorger seinerzeit gemacht hat. Dadurch hat er zwar einige Abgänge gehabt, aber dafür "sauberere" Verträge. Zwar war auch in diesen Verträgen wieder eine unwirksame Preisanpassungsklausel enthalten, aber diejenigen, die abgeschlossen hatten, hatten auf jeden Fall neue vereinbarte Preise und konnten nicht rückwirkend kürzen.

Also, welche Begründung hätte die AGB-Aktion, wenn man nicht nur den Kunden, die der Einbeziehung widersprechen, kündigen würde sondern ALLE Altverträge noch kündigt ?

Welcher Versorger wird es auf weitere Kosten verursachende Gerichtsverfahren ankommen lassen, wo der Sachverhalt bereits höchstrichterlich (BGH und EuGH !) entschieden ist. :)
Haben Sie eine gewisse Zeit verschlafen oder haben Sie tatsächlich  nicht mitbekommen, dass in der Vergangenheit so gut wie KEIN Versorger trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung z.B. bei unwirksamen Preisanpassungsklauseln (selbst wenn diese identisch zu den eigenen waren) freiwillig Rückerstattungen im größeren Stil geleistet hat? Auch nicht auf Aufforderung. Mir ist da nur ein größerer Fall, ich meine es wäre EWE gewesen, bekannt. Ansonsten geht es fast immer ans Gericht bezgl. Rückerstattungen. Erst da bewegt man sich dann das eine oder andere Mal im Wege eines Vergleichs.

Wenn man Glück hatte, hat man es geschafft, im Wege einer Aufrechnung/Verrechnung mit anderen Ansprüchen des Versorgers (mal dahingestellt ob zulässiger- oder unzulässigerweise) dieses Geld zurück zu bekommen. Aber auch das wird heute immer schwerer, da sehr schnell bei Einbehaltungen/Nichtzahlungen Inkassobüros eingeschaltet und Verträge gekündigt werden.

Ich finde, Sie sind da deutlich zu optimistisch. Aber genauso wie Ihre Ratschläge möglicherweise später nicht Ihre Nerven kosten sondern die der betroffenen Kunden (womit ich Ihre Gesamtleistung nicht herabsetzen möchte, da Sie zugegebenermaßen auch eine Menge positiver Aufklärungsarbeit im Forum leisten), so kostet es auch den Entscheider beim Versorger, ob prozessiert wird, letztlich nicht sein Geld sondern das der Kunden.

Und ich weiss aus eigener Erfahrung, dass viele Kunden den Gang vor Gericht scheuen und letztlich doch "klein beigeben", so dass bei einer betriebswirtschaftlichen Betrachtung dieser Vorgehensweise wahrscheinlich sogar noch ein Gewinn übrig bleibt, und der Versorger wieder einen Strich bei der Seite "Gewinn, alles läuft richtig" macht.
Titel: Re: Rückforderung wg. unwirksame AGB-Preisanpassungsklausel bei E.ON !
Beitrag von: khh am 20. März 2014, 09:34:44
... Also, welche Begründung hätte die AGB-Aktion, wenn man nicht nur den Kunden, die der Einbeziehung widersprechen, kündigen würde sondern ALLE Altverträge noch kündigt ? ...

Von der Logik her bin ich ja bei Ihnen (siehe meine Antwort #18, letzter Absatz).

Was aber ist bei E.ON logisch? Aus eigener Erfahrung weiß ich jedenfalls, dass es bei der vormaligen Regionalgesellschaft E.ON Avacon Vertrieb GmbH verschiedene Varianten gegeben hat: Die von Ihnen beschriebene "saubere" Lösung, aber auch die einer nachträglichen generellen Kündigung.

Wie die neue E.ON Energie Deutschland GmbH das jetzt handhabt, muss einfach mal abgewartet werden.

 

Welcher Versorger wird es auf weitere Kosten verursachende Gerichtsverfahren ankommen lassen, wo der Sachverhalt bereits höchstrichterlich (BGH und EuGH !) entschieden ist. :)
Haben Sie eine gewisse Zeit verschlafen oder haben Sie tatsächlich nicht mitbekommen, dass in der Vergangenheit so gut wie KEIN Versorger trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung ...

Mitbekommen habe ich das sogar aus eigener praktischer Erfahrung: EWE hat für Gasverträge nach vorausgegangener Klageflut "freiwillig" Rückerstattungen geleistet. Und mindestens einen zweiten "größeren Fall" gab es bei E.ON Avacon, wo für Stromverträge (vermutlich zigtausend-fach) bis zu vierstellige Beträge erstattet wurden!

Selbstverständlich muss voher erst wieder "Druck gemacht" werden, bspw. mit Schlichtungs-empfehlungen und nötigenfalls auch auf dem Klageweg, bevor sich die Versorger bewegen.

Welche Nerven des Kunden soll es kosten, wenn nicht "freiwillig" gezahlt wird? Zu gegebener Zeit Widerspruch mit Rückforderung und Fristsetzung. Bei fruchtlosem Fristablauf ab zum Anwalt!

@Paul, um dessen "Fall" es hier konkret geht, hat zudem reichlich Zeit, die weitere Entwicklung in Ruhe abzuwarten.
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: RR-E-ft am 20. März 2014, 12:53:54
Die Vertragsänderung auf Einbeziehung geänderter AGB bedarf laut BGH grundsätzlich der ausdrücklichen Einverständniserklärung des Kunden.

Der Kunde, der bei einer wirksam in den Vertrag einbezogenen Preisänderungsklausel, welche der Inhaltskontrolle nicht standhält und deshalb unwirksam ist, Preisänderungen nicht widerspricht, riskiert nach der Rechtsprechung des BGH eine ergänzende Vertrgsauslegung, wonach er sich nach bestimmten  Zeitablauf nicht mehr auf die Unwirksamkeit der Preisänderungen berufen kann.

Wer widerspricht, gibt dem Lieferanten nach der Rechtsprechung des BGH genügend Anlass, eine ordentliche Kündigung des Vertrages in Betracht zu ziehen.

Rückforderungsansprüche des Kunden wegen unwirksamer Preisänderungen infolge unwirksamer Preisänderungeklauseln unterliegen nach der Rechtsprechung des BGH der regelmäßigen dreijährigen Verjährung.

Der Verjährungsbeginn ist nach der Rechtsprechung des BGH dabei regelmäßig nicht dadurch hinausgezögert, weil der Kunde über die Unwirksamkeit der Klausel keine Kenntnis hatte.
Titel: E.ON erhöht Heizstrompreise ab 01.08.2014 !
Beitrag von: khh am 18. Juni 2014, 15:35:46
Gemäß Mitteilung vom 12.06.2014 erhöht E.ON (ohne Anlass und Voraussetzungen anzugeben!) die Arbeitspreise HT und NT um bis zu knapp 4 %.

Damit erklärt sich auch die in diesem Thread ab Antwort #3 angesprochene "Aktion" einer ab 01.05.2014 von E.ON gewollten AGB-Änderung für die Bestandskunden ;D !

Mangels wirksamer Vereinbarung der neuen AGB mit den Bestandskunden gelten für diese weiterhin die ursprünglichen AGB mit der unwirksamen sogen. GVV-Preisanpassungsklausel.

Folglich ist auch diese Preiserhöhung unwirksam und muss nicht bezahlt werden. Ein Widerspruch der Kunden kann bis zu 3 Jahre nach Zugang der (die Preiserhöhung erstmalig beinhaltenden) Jahresabrechnung erfolgen.
 
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: agentstarburst am 23. Juni 2014, 21:58:07
Hallo allerseits,

ich bin neu hier in diesem Forum und hoffe ein paar Tipps zu meinem weiteren Vorgehen gegenüber E.ON zu bekommen. Seit dem 01.05.2014 werde ich von E.ON mit dem Tarif WärmeStrom Speicherheizung beliefert. Am 10. März erhielt ich das schon angesprochene Schreiben mit der Anpassung der AGBs. Da ich in der Anpassung einer Schlechterstellung meiner Position sah, habe ich der Änderung der AGBs widersprochen. E.on hat darauf bestätigt, dass der Vertrag zu den alten AGBs weiterläuft.

Letzte Woche hatte ich ein auf den 12.06. datiertes Schreiben im Briefkasten, in dem man den Liefervertrag aufgrund meines Widerspruchs zu den neuen AGBs zum 31.07.2014 kündigt.

Zitat
"... vor einigen Wochen haben Sie von uns neue Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Ihren E.ON WärmeStrom Speicherheizung zugesandt bekommen. Damit haben wir für unsere Kunden auf neue rechtliche Anforderungen reagiert. Mit diesen neuen Regelungen waren Sie nicht einverstanden.

Unsere Produkte und Verträge wollen wir immer auf dem aktuellen Stand halten. Ihren E.ON WärmeStrom Speicherheizung mit den alten AGB bieten wir deshalb zukünftig nicht mehr an. Wir beenden daher Ihren aktuellen Vertrag E.ON WärmeStrom Speicherheizung mit Ihnen zum 31.07.2014.

Meine Frage: Darf mir der Anbieter den Vertrag einfach so kündigen, nur weil er diesen Tarif nicht mehr anbietet? Schließlich wäre eine Laufzeit bis zum 30.04.2015 vereinbart gewesen. Und wie würdet ihr jetzt weiter vorgehen? Einfach schnell einen neuen Vertrag abschließen, sodass der Lieferbeginn des neuen Vertrages zum 31.07.2014 sichergestellt ist? Was passiert mit der Prämie?

Vielen Dank für eure Tipps schon einmal im Voraus! :)

Gruß,
Fabian
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: khh am 23. Juni 2014, 22:40:12
Hallo Fabian,

in den Antworten #6 und #13 wurde vor einer (gar nicht notwendigen) Reaktion auf die AGB-Änderungsmitteilung gewarnt. Wie prognostiziert, hat E.ON jetzt vom Kündigungsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht ??? .

Prüfen Sie die bei Abschluss Ihres Vertrages von E.ON verwendeten AGB, ob dort auch eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Lieferjahres vereinbart ist (siehe Antwort #12), in Ihrem Fall also frühestens zum Ablauf des 30.04.2015.

Wenn das der Fall ist, dann widersprechen Sie per Einschreiben der nicht fristgemäßen Kündigung und verlangen Sie von E.ON Vertragserfüllung (unveränderter Preis mangels einer wirksamen AGB-Preisanpassungsklausel und selbstverständlich auch Gewährung einer ggf. vereinbarten Prämie!).

Setzen Sie für die schriftliche Bestätigung durch E.ON eine Frist von 14 Tagen (genaues Datum benennen) und kündigen Sie für den Fall eines fruchtlosen Fristablaufs eine Beschwerde bei der www.schlichtungsstelle-energie.de an (lesen Sie dazu die unter "Ihre Beschwerde" verlinkte "Verfahrensordnung" der SE).

Falls E.ON dann an einer Kündigung zum 30.04.2015 festhält, würde ich für die Belieferung ab dem 01.05.2015 frühestens Anfang 2015 ein Angebot für einen neuen Heizstrom-Sondervertrag von E.ON einholen - Begründung: Wenn E.ON bei Ihnen der Grundversorger ist, dann werden Sie für Heizstrom kaum ein akzeptables Angebot eines anderen Anbieters finden (für HT-/NT-Tarife haben wir praktisch immer noch eine Quasi-Monopolstellung des jeweiligen Grundversorgers :().

Berichten Sie bitte über das Ergebnis des Widerspruchs. Falls E.ON irgendwelche Schwierigkeiten macht, sollten Sie sich hier umgehend wieder melden.

Gruß, khh   
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: agentstarburst am 24. Juni 2014, 06:56:02
Hallo kkh,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort. Leider bin ich erst zu spät auf dieses Forum gestoßen, sodass ich zu diesem Zeitpunkt bereits den Widerspruch zu den neuen AGB abgeschickt hatte.

Ich habe am 18.11.2013 über das Portal "Verivox" die Beauftragung des neuen Stromlieferanten E.ON angestoßen. Unmittelbar danach bekam ich von Verivox die Unterlagen zur Vertragsvermittlung und Preis- und Lieferbedingungen mit E.ON per E-Mail zugesandt. In diesen findet sich folgender Passus:

Zitat
3.3 Laufzeit und Kündigung

Wenn Lieferbeginn der Erste eines Monats ist, so hat der Vertrag zunächst eine Laufzeit von zwölf Monaten gerechnet ab Lieferbeginn. Sofern Lieferbeginn nicht der Erste eines Monats ist, so läuft der Vertrag zunächst bis zum Ende des auf den Lieferbeginn folgenden elften Monats. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird. Bei Umzug oder einem vollständigen Ausbau der Heizstromanlage kann der Vertrag mit einer zweiwöchigen Frist gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§314 BGB) bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Textform.

Hiermit handelt es sich aus meiner Sicht um eine nicht fristgerechte Kündigung des Vertrages, der ich in der von Ihnen vorgeschlagenen Art und Weise widersprechen würde.

Ich werde mich melden, sobald ich neue Informationen habe.

Vielen Dank noch einmal für die Hilfe!

Gruß,
Fabian
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: agentstarburst am 14. Juli 2014, 09:45:19
Guten Morgen,

die von mir gestellte Frist zur Bestätigung des wirksamen Widerspruchs ist ohne Rückmeldung seitens E.ON verstrichen. Bis Freitag bin ich noch auf Geschäftsreise, am Wochenende werde ich dann die gesamten Unterlagen bei der verlinkten Schiedsstelle einreichen.

Gibt es da etwas, was ich wissen/beachten sollte?

Gruß,
Fabian
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: khh am 14. Juli 2014, 11:18:28
... am Wochenende werde ich dann die gesamten Unterlagen bei der verlinkten Schiedsstelle einreichen.
Gibt es da etwas, was ich wissen/beachten sollte?

Lesen Sie die Verfahrensordnung der SE (siehe Hinweis in Antwort #33) und/oder die Bestimmungen in den
§§ 111a und b EnWG (Energiewirtschaftsgesetz).
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: agentstarburst am 29. August 2014, 13:22:54
Hallo allerseits,

kurze Rückmeldung von meiner Seite zu dem Ergebnis des Schlichtungsverfahrens. EON hat eingeräumt, dass die Kündigung nicht fristgerecht war. Sie bieten mir an, mich für den neuen Tarif "Wärmestrom Speicherheizung 2015" mit 100EUR Bonus zu entscheiden, oder meinen Einspruch gegenüber den AGB zurückzuziehen. Andernfalls kündigen sie den Tarif fristgerecht zum 30.04.2015.

Da mir das Recht ist, werde ich auf keines der Angebote eingehen. Anbei angefügt habe ich das Schreiben, das ich von EON bekommen habe (https://docs.google.com/file/d/0B6KYYXGPkJMjTjRzRm1yTy1Yc00/edit?usp=docslist_api (https://docs.google.com/file/d/0B6KYYXGPkJMjTjRzRm1yTy1Yc00/edit?usp=docslist_api)). Besonders interessant finde ich den Hinweis von EON, was sich denn zu meinen Ungunsten bei den AGB geändert hätte. Es hätte lediglich Anpassungen im Bereich der Datenschutzklausel und der Widerspruchsfrist zu meinen Gunsten gegeben.

Vielen Dank für die Hilfe.

Gruß,
agentstarburst
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: khh am 29. August 2014, 15:33:32
... Sie bieten mir an, mich für den neuen Tarif "Wärmestrom Speicherheizung 2015" mit 100 EUR Bonus
zu entscheiden, ... Andernfalls kündigen sie den Tarif fristgerecht zum 30.04.2015. Da mir das Recht ist,
werde ich auf keines der Angebote eingehen. ...

@agentstarburst,

warum ist Ihnen die Kündigung recht, benötigen Sie ab 01.05.2015 keinen Heizstrom HT/NT für eine Speicherheizung ?

Gruß, khh


ergänzender Hinweis: Fall Sie nur "Normalstrom" benötigen und den Versorger wechseln wollen, dann sollten
Sie vorab prüfen, ob der vorgesehene Anbieter eine Abnahmestelle mit HT-/NT-Zähler überhaupt beliefert
(die unseriösen Billiganbieter sollte man ohnehin besser meiden!).
Titel: Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Beitrag von: agentstarburst am 01. September 2014, 12:31:59
Hallo khh,

die Auswahl an Speicherheiztarifen (HT/NT) ist zwar nicht mit der bei reinem Haushaltsstrom zu vergleichen, aber es gibt dennoch Auswahl für meine Region (13 Anbieter, von denen 3-4 in Frage kommen). Die Anbieter liegen preislich oftmals nahe beieinander und unterscheiden sich letztlich nur über die Neukundenboni. Da meine Preisbindung bei E.ON zum 30.04.2015 ausläuft, werde ich mir zu diesem Zeitpunkt einen neuen Versorger suchen. Im Ernstfall kann ich zu diesem Zeitpunkt ja immer noch einen neuen Vertrag bei E.ON mit zugehörigen AGBs abschließen.

Gruß,
agentstarburst