Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Widerstand/Protest => Bundesweit / Länderübergreifend => Thema gestartet von: Pedro am 17. März 2013, 19:21:59
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Spiegel-online 17 3. 2013:
"RWE bereitet sich auf hohe Rückzahlungen vor: Nach SPIEGEL-Information hat ein Gutachten für den Europäischen Gerichtshof unzulässige Preiserhöhungen bei der Gasversorgung festgestellt. Ein entsprechendes Urteil könnte Konsequenzen auch für andere Anbieter haben."
Wohl dem, der diese Preisspielchen von Anfang an erkannt und den Preis gekürzt hat :) :)
Die "Rückzahlungen" werden sicherlich eine neue Klageflut seitens der Kunden erfordern.
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Nachtrag Link
EuGH-Verfahren: Gaskunden können auf Rückzahlung hoffen (http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/eugh-verfahren-gaskunden-koennen-auf-rueckzahlungen-hoffen-a-889283.html)
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang_AW
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Erstaunlich, dass das inzwischen (auch hier im Forum) veröffentlichte EuGH-Urteil vom 21.03.2013
sowie die Pressemitteilungen des Bundes der Energieverbraucher vom 21.03.2013 http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/News__1700/ContentDetail__13300/
hier im Forum bei den Verbrauchern bisher keine Diskussion ausgelöst hat, obwohl das doch sicherlich für viele Gas- und Stromkunden
eine große Bedeutung (Rückforderungsansprüche!) haben müsste !? :(
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Erstaunlich, dass das inzwischen (auch hier im Forum) veröffentlichte EuGH-Urteil vom 21.03.2013
sowie die Pressemitteilungen des Bundes der Energieverbraucher vom 21.03.2013 http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/News__1700/ContentDetail__13300/
hier im Forum bei den Verbrauchern bisher keine Diskussion ausgelöst hat, obwohl das doch sicherlich für viele Gas- und Stromkunden eine große Bedeutung (Rückforderungsansprüche!) haben müsste !? :(
Ja, es ist erstaunlich ruhig, wenn man berücksichtigt was man da so lesen kann. Ich kann nicht erkennen, dass das Gericht die StromGVV und GasGVV explizit als europarechtswidrig eingestuft hätte. Es hat Vorgaben genannt und die Entscheidung dem BGH überlassen. Wenn das BGH die genannten Maßstäbe anlegt, dann müßte es diese Verordnungen in die Tonne treten.
Aber wir befinden uns auf hoher See .. ;)
Die diversen Interpretation zeigen wie so oft nicht gerade einheitliche Meinungen. Abwarten!
Außerdem warten auch noch grundversorgte Verbraucher auf ein endgültiges Urteil zu diesen Verordnungen. Viele Gerichtsverfahren liegen bis dahin auf Eis.
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Von khh:
Erstaunlich,…, obwohl das doch sicherlich für viele Gas- und Stromkunden eine große Bedeutung (Rückforderungsansprüche!) haben müsste !?
Aussage des BdEV:
…Die Versorger sollten die ohne Rechtsgrund eingeforderten Beträge den Verbrauchern anstandslos zurückerstatten. Dazu seien sie gesetzlich verpflichtet.
Hervorhebung durch mich.
Erstaunlich finde ich das aus mehreren Gründen nicht!
1. Viele Verbraucher haben Probleme mit dem Konjunktiv und dessen Interpretation.
2. 40 % aller Verbraucher befinden sich trotz intensiver Aufklärung noch immer in der Grundversorgung. Die wissen in der Masse schon mal gar nicht, um was es eigentlich geht!
3. Der überwiegende Teil von den verbleibenden 60 % fühlt sich vor totaler Sattheit in der Lethargie sehr wohl.
4. Der äußerst kleine Rest hat sich z. B. in diesem Forum schlau gemacht und wägt die mit einer Zahlungsklage verbundenen Chancen und Risiken einer Rückforderung sorgfältig ab. Solche Überlegungen können durchaus zu sehr ernüchternden Ergebnissen unter dem Strich führen.
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Ich kann nicht erkennen, dass das Gericht die StromGVV und GasGVV explizit als europarechtswidrig eingestuft hätte. Es hat Vorgaben genannt und die Entscheidung dem BGH überlassen. Wenn das BGH die genannten Maßstäbe anlegt, dann müßte es diese Verordnungen in die Tonne treten.
Aber wir befinden uns auf hoher See .. ;) Die diversen Interpretation zeigen wie so oft nicht gerade einheitliche Meinungen. Abwarten!
Letzteres sehe ich nicht so. Die "Interpretation" bspw. im BBH-Blog
(Becker-Büttner-Held, eine der führenden Partnerschaften von RAen, StB u. WP, Anbieter von Leistungen für Energieunternehmen!)
Der EuGH hat ... dem BGH den Weg gewiesen, Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen, die sich an den Regelungen der StromGVV/GasGVV orientieren, für unwirksam zu erklären.
macht doch deutlich, dass dem BGH praktisch kein Spielraum bleibt.
Und "abwarten" halte ich für wenig zielführend. Zumindest sollten Verbraucher, die bisher noch nie Widerspruch gegen Preiserhöhungen eingelegt haben, dies umgehend nach dem Muster der Verbraucherzentrale NRW tun, um sich alle Möglichkeiten offen zu halten!
4. Der äußerst kleine Rest hat sich z. B. in diesem Forum schlau gemacht und wägt die mit einer Zahlungsklage verbundenen Chancen und Risiken einer Rückforderung sorgfältig ab. Solche Überlegungen können durchaus zu sehr ernüchternden Ergebnissen unter dem Strich führen.
Dort wo der Preisprotest und Rückforderungen organisiert und begleitet von kompetenten Anwälten gelaufen ist, waren die Ergebnisse durchaus nicht ernüchternd sondern ausgesprochen erfolgreich (z.B. der Gaspreisprotest gg. die EWE!). Außerdem haben wir heute bei Sonderverträgen eine in (fast) allen wesentlichen Punkten gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung.
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Ich kann nicht erkennen, dass das Gericht die StromGVV und GasGVV explizit als europarechtswidrig eingestuft hätte. Es hat Vorgaben genannt und die Entscheidung dem BGH überlassen. Wenn das BGH die genannten Maßstäbe anlegt, dann müßte es diese Verordnungen in die Tonne treten.
Aber wir befinden uns auf hoher See .. ;) Die diversen Interpretation zeigen wie so oft nicht gerade einheitliche Meinungen. Abwarten!
Letzteres sehe ich nicht so. Die "Interpretation" bspw. im BBH-Blog (Becker-Büttner-Held, eine der führenden Partnerschaften von RAen, StB u. WP, Anbieter von Leistungen für Energieunternehmen!)
Der EuGH hat ... dem BGH den Weg gewiesen, Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen, die sich an den Regelungen der StromGVV/GasGVV orientieren, für unwirksam zu erklären.
macht doch deutlich, dass dem BGH praktisch kein Spielraum bleibt.
Und "abwarten" halte ich für wenig zielführend. ....
Na dann, es gibt sie aber doch, die diversen Interpretationen. Hier nochmal aus der PM des Lobbyverbandes der Stadtwerke (VKU):
Der BGH geht in seiner Rechtsprechung bislang davon aus, dass die unveränderte vertragliche Übernahme der gesetzlichen Bestimmungen der AVBGasV mit den europäischen Vorgaben im Einklang steht und den Verbraucher nicht benachteiligt. Dieser sogenannten Leitbildfunktion sind daher viele deutsche Gaslieferanten bei der Formulierung ihrer sondervertraglichen Preisänderungsklauseln gefolgt. "Sollten diese Klauseln dennoch formal-juristisch unwirksam gewesen sein, bedeutet dies aber nicht zwangsläufig, dass kein Recht zu Preisänderungen bestand", stellt Reck fest.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH ist der Energielieferant berechtigt, insbesondere Änderungen der Bezugspreise an seinen Kunden im laufenden Vertragsverhältnis weiterzugeben. Anderenfalls entstünde angesichts der Entwicklung der Energiepreise bei langfristigen Versorgungsverträgen regelmäßig ein gravierendes Ungleichgewicht zu Lasten des Energielieferanten. "Daher hat der BGH deutlich gemacht, dass die formale Unwirksamkeit von Preisänderungen rückwirkend nicht ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden kann. Dies gilt nach den letzten BGH-Urteilen aus dem Januar diesen Jahres gerade auch vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung zur Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen", so Reck.
Hervorhebungen durch mich
...und danach sieht das etwas anders aus. Ich zweifle nicht am guten Renommee von Becker-Büttner-Held. Hier dürfen sie ja mit dem obigen Satz gerne Recht behalten. Sie vertreten aber gerade Versorger gegen Verbraucher, da wünsche und sehe ich das dann nicht so. ;) Warum haben Becker-Büttner-Held-Anwälte ihren Mandanten dann nicht längst empfohlen, die Verfahren einzustellen?
Ich gehe natürlich von längst erfolgten Widersprüchen aus. Sonst gäbe es auch keine Verfahren. Eine andere Frage ist, ob es Sinn macht, aufgrund des EuGH-Urteils jetzt Rückforderungsklage zu erheben. Aber wie immer, jeder entscheidet selbst, wie er kann und mag.
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Solche Labereien "formal-juristisch unwirksam" und "bedeutet dies aber nicht zwangsläufig" wie vom Lobbyverband VKU oder auch von Versorgern kennen wir doch zur Genüge aus der Vergangenheit. Das soll doch ausschließlich dazu dienen, die Verbraucher zu verunsichern und von Widersprüchen und letztlich Rückforderungen abzuhalten. >:(
Ich halte Widersprüche der betroffenen Verbraucher unverändert für sinnvoll und zwar so rechtzeitig, dass die Verbrauchsabrechnung 2010 nicht aus dem 3-jährigen "Rückwirkungszeitraum" herausfällt! Von "jetzt Rückforderungsklage zu erheben" war doch gar nicht die Rede, dazu ist erst mal die Umsetzung des EuGH-Urteils durch den BGH abzuwarten.
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Warum haben Becker-Büttner-Held-Anwälte ihren Mandanten dann nicht längst empfohlen, die Verfahren einzustellen?
Weil mit jedem Monat, wo Verfahren weitergeführt werden und keine endgültigen Entscheidungen gefällt sind, die Verjährungsfrist für tausende von anderen Fällen weiterläuft und am Ende eines Jahres abläuft. Da verschmerzt man den einen oder anderen verlorenen Prozess durchaus gerne. ;)
Ich gehe natürlich von längst erfolgten Widersprüchen aus. Sonst gäbe es auch keine Verfahren.
Das gilt natürlich für die laufenden Verfahren. Aber nicht alle Anspruchsberechtigten haben auch bereits Widerspruch eingelegt. Viele warten erstmal den Ausgang von Verfahren ab, möchten quasi auf Nummer sicher gehen. Das führt natürlich mit der Zeit nicht zu höheren Ansprüchen sondern eher dem Gegenteil.
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Warum haben Becker-Büttner-Held-Anwälte ihren Mandanten dann nicht längst empfohlen, die Verfahren einzustellen?
Weil ... die Verjährungsfrist für tausende von anderen Fällen weiterläuft und am Ende eines Jahres abläuft.
Ich gehe natürlich von längst erfolgten Widersprüchen aus. Sonst gäbe es auch keine Verfahren.
... nicht alle Anspruchsberechtigten haben auch bereits Widerspruch eingelegt. Viele warten erstmal den Ausgang von Verfahren ab, möchten quasi auf Nummer sicher gehen. ...
Nicht erst Ende 2013 fallen alle Rückforderungsansprüche aus 2010 in die Verjährung. Wenn betroffene Verbraucher mit ihrem erstmaligen Widerspruch bspw. bis zur Umsetzung des EuGH-Urteils durch den BGH warten, dann fallen jeden Tag Verbrauchsabrechnungen aus 2010 aus dem 3-jährigen "Rückwirkungszeitraum" heraus. Das bedeutet bekanntlich, dass die in diesen Rechnungen abgerechneten Preiserhöhungen "akzeptiert" sind und sich somit auch Rückforderungsansprüche aus 2011 und Folgejahre vermindern!!!
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Keine weitere Resonanz ? - Es ist kaum zu glauben. :-\
Hat/hatte niemand im Zeitraum seit ca. April 2009 einen Strom- und/oder Gas-Sondervertrag bei einem Versorger,
wo sich die Preisanpassungsklausel an § 5 Abs. 2 der Strom- bzw. GasGVV orientiert/e (wie z.B. bei E.ON) ?
§ 5 Art der Versorgung - Auszug Strom-/GasGVV
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Oder ist tatsächlich jedem Betroffenen völlig klar, wie jetzt (!) zweckdienlicherweise vorzugehen ist ?
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von khh:
Keine weitere Resonanz ? - Es ist kaum zu glauben.
Oder ist tatsächlich jedem Betroffenen völlig klar, wie jetzt (!) zweckdienlicherweise vorzugehen ist?
Derart blauäugige Feststellungen wie die Ausführungen weiter oben und die zitierten Fragen zu treffen/stellen, zeugen davon, dass Sie unter Berücksichtigung einer längerfristigen Betrachtung der Dinge keine Ahnung von den zwischenzeitlichen Handlungsweisen der Gaspreisrebellen haben, die von Anfang an (in den Jahren 2004/2005) in den Widerstand gegangen sind.
Wer sich nicht 2009, spätestens 2010 angesichts der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Flut von Zahlungsklagen und der Marktsituation von den „bösen vier Abzockern“ mit allen Konsequenzen, dazu gehörten vertragliche Veränderungen und auch Rückforderungen/Aufrechnungen, getrennt hat, dem ist jetzt wohl kaum noch gravierend zu helfen. Spätestens in 2010 hatten die meisten Versorger ihre Klauseln angepasst, da begann eine neue Zeitrechnung. Und der kleine Rest der „Gestrigen“ wird sich sehr wohl überlegen, ob er wegen ein paar Euro Fuffzig dem Aufruf eines Pseudojuristen folgen und sich in eine Gerichtsverhandlung mit vagem Ausgang begeben sollte.
Mir scheint jedenfalls, dass Sie mit den genannten Dingen in der Praxis bislang nicht konfrontiert worden sind.
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Derart blauäugige Feststellungen wie die Ausführungen weiter oben und die zitierten Fragen zu treffen/stellen, zeugen davon, dass Sie unter Berücksichtigung einer längerfristigen Betrachtung der Dinge keine Ahnung von den zwischenzeitlichen Handlungsweisen der Gaspreisrebellen haben, die von Anfang an (in den Jahren 2004/2005) in den Widerstand gegangen sind.
Haben SIE die Bedeutung dieses Urteils überhaupt realisiert? Vielleicht sollten Sie sich besser die oben zitierte Bewertung der Versorgeranwälte Becker-Büttner-Held mal anschauen, anstatt hier überwiegend nur „heiße Luft“ abzusondern. >:(
Es geht nicht um vormalige Gaspreisrebellen und deren zwischenzeitliche Handlungsweisen, sondern letztlich um die - auch rückwirkende (entgegen den Anträgen von RWE und ... Bundesregierung ! :o) - Unwirksamkeit aller Preisanpassungsklauseln in Gas- und Strom-Sonderverträgen, die sich an § 5 (2) der Gas- bzw. StromGVV orientieren!
Wer sich nicht 2009, spätestens 2010 angesichts der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Flut von Zahlungsklagen und der Marktsituation von den „bösen vier Abzockern“ mit allen Konsequenzen, dazu gehörten vertragliche Veränderungen und auch Rückforderungen/Aufrechnungen, getrennt hat, dem ist jetzt wohl kaum noch gravierend zu helfen. Spätestens in 2010 hatten die meisten Versorger ihre Klauseln angepasst, da begann eine neue Zeitrechnung.
Es geht auch nicht um die „bösen vier Abzocker“, womit Sie wohl die 'großen 4' meinen. Richtig ist hingegen die Aussage im vorstehend zitierten letzten Satz: Tatsächlich haben fast alle Versorger ihre Preisanpassungsklauseln in den Sonderverträge spätestens in 2010 (E.ON bspw. bereits Mitte 2008) angepasst - und zwar wurde vielfach genau die jetzt vom EuGH quasi verworfene Klausel eingeführt, womit die vom BGH vormals festgestellte 'Leitbildfunktion" der GVV's praktisch dahin ist!
Und der kleine Rest der „Gestrigen“ wird sich sehr wohl überlegen, ob er wegen ein paar Euro Fuffzig dem Aufruf eines Pseudojuristen folgen und sich in eine Gerichtsverhandlung mit vagem Ausgang begeben sollte.
Ein „kleiner“ Rest ist das sicherlich nicht und es geht um wesentlich mehr als um „ein paar Euro Fuffzig“ (in einem mir vorliegenden Fall eines E.ON-Heizstromkunden bspw. um weit über 600 €), für die gesamte Branche vermutlich sogar um Milliarden.
Übrigens, auch in diesem Beitrag kommt mal wieder Ihr scheinbar übergroßer Frust durch, der wohl auf Ihren wg. des überforderten/unwilligen Amtsrichters verlorenen Prozess zurückzuführen sein dürfte. Insofern sind gerade SIE eher nicht der allerbeste Ratgeber.
Mir scheint jedenfalls, dass Sie mit den genannten Dingen in der Praxis bislang nicht konfrontiert worden sind.
Hier kann ich Sie beruhigen, mein erfolgreicher Preisprotest läuft bereits seit Herbst 2003 und zwar nicht nur für eine Abnahmestelle. :)
Meine Empfehlung bleibt:
Alle betroffenen Sondervertragskunden, welche bisher die auf § 5 (2) Gas/StromGVV basierenden Preiserhöhungen der letzten 3 – 4 Jahre nicht widersprochen haben, sollten dies gemäß Musterschreiben der Verbraucherzentrale NRW bald tun, um sich alle Möglichkeiten für Rückforderungen offen zu halten! Danach kann die weitere Entwicklung in Ruhe abgewartet werden - eine Klage ist derzeit nicht zwingend notwendig. Selbst die Verjährung möglicher Teilansprüche aus 2010 am Ende dieses Jahres kann m. E. verschmerzt werden, da dies der kleinste Teil eventueller Gesamtansprüche sein dürfte.
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Das Urteil des EuGH entfaltet unmittelbare Rechtskraft für alle deutschen Gerichte und legt fest, welche Maßstäbe an Preisänderungsklauseln anzulegen sind. Nach diesen Kriterien werden praktisch alle Preiserhöhungen der Vergangenheit unwirksam sein. Die Versorger müssen die bereits vereinnahmten Beträge anstandslos an die Verbraucher zurückerstatten.
Das gilt sowohl für Strom- und Gaspreiserhöhungen für Sondervertragskunden (sofern es sich um eine Preisänderungsklausel entsprechend/gemäß § 5 Abs. 2 StromGVV bzw. GasGVV handelt) ...
Der Bund der Energieverbraucher e.V. fordert alle Verbraucher auf, die in der Vergangenheit an die Versorger bezahlten Preiserhöhungen daraufhin zu prüfen, ob Rückforderungsansprüche bestehen. ...
[Unterstreichung und Einfügung in ( ) durch khh]
Der Einschätzung des BdEV - siehe Zitat 1. Halbsatz - kann man entnehmen, dass bzgl. ggf. notwendig werdender Rückforderungsklagen der Verbraucher von einer großen Rechtssicherheit auszugehen ist.
Ergänzend zur vorstehenden Aufforderung an die Verbraucher - siehe Zitat letzter Absatz - erwarte ich von unserem Verein deutlich mehr Unterstützung und zeitnah möglichst konkrete Empfehlungen/Hinweise zur Vorgehensweise (z.B. Musterbrief für erstmaligen Widerspruch usw.).
Es muss teuer werden für diese nur noch gewinnorientierte Versorgerbranche, damit man endlich zu fairen Geschäftsgebaren und zur Kundenwertschätzung zurückfindet, wie wir das vor gut 10 Jahren überwiegend noch hatten!
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Bezug:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18164.msg99620.html#msg99620
Es ist jetzt an der Zeit, dass das Verfahren weitergeführt wird. Nicht wenige Verfahren gegen grundversorgte Verbraucher liegen bei den Amtsgerichten auf Eis. Es ist zu hoffen, dass das Gericht die bis vor wenigen Jahren bestehende absolute Monopolstellung mit berücksichtigt. Bei der Gasversorgung gab es keine Alternative. Manchmal waren dazu noch feste und flüssige Brennstoffe aus Umweltschutzgründen (Feinstaub & Co) per Ortsrecht ausgeschlossen. Selbst Stromheizungen waren nicht möglich, da dafür die Leitungskapazitäten nicht vorhanden waren.
Was für eine Wahl hatten denn Verbraucher unter solchen Bedingungen? Selbst wenn ihnen jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitgeteilt wurde und ihnen das Recht zustand, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen. In der Praxis war das wohl selten so!
Vorabentscheidungsersuchen des BGH eingereicht am 8. Juli 2011 (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d0f130d50e93e8b5e2bc463fbcb0e1ebac29a418.e34KaxiLc3eQc40LaxqMbN4OaheLe0?text=&docid=113784&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=175726)
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Nachdem es dem BGH sehr wichtig ist, dass auf eine Gleichbehandlung der Tarif- mit den Sondervertragskunden zu achten ist (vgl. BGH, 14.07.2010, Az.: VIII ZR 246/08, Tz. 37), wird er sich künftig auch nicht vor der Entscheidung des EuGH, 21.03.2013, Az.: C-92/11, verstecken können.
Da wurden doch schon am 21.03.2013 bereits deutliche Worte gefunden, was die Bestimmungen der (gesetzlichen) Versorgungsbedingungen angesichts der gegebenen Transparenzerfordernisse de lege lata nicht zu erfüllen vermögen. Auf eine weitere Klarstellung durch das Verfahren C-359/11 warten zu wollen, mag spannend sein - aber Hoffnungen dahin, dass jetzt die Versorgungsbedingungen plötzlich für transparent befunden werden könnten, braucht sich keiner mehr zu machen.
Ganz abgesehen davon hat der BGH in der EWE-Entscheidung (VIII ZR 246/08) sich ja schon selbst explizit Gedanken gemacht, was die Transparenz (auf der Grundlage unseres § 307 BGB) anlangt, wenn man sich an die AVB/GVV anhängt, aber nicht explizit auf den § 315 BGB hinweist (Tz 43):
Selbst wenn man die Klausel dahin verstehen wollte, dass aus der Koppelung an die Preisänderungen der Beklagten gegenüber Grundversorgungskunden zugleich die Bindung auch der im Verhältnis zu Sonderkunden erfolgenden Preisänderungen an den Maßstab billigen Ermessens folgte, verstieße die Klausel gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB). Denn ein solcher Verstoß liegt unter anderem auch dann vor, wenn eine Formularbestimmung die Rechtslage irreführend darstellt und es dem Verwender dadurch ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in ihr getroffene Regelung abzuwehren (Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 284/04, NJW 2005, 3567, unter II 2; Staudinger/Coester, BGB (2006), § 307 Rdnr. 192; jeweils m.w.N.). Das ist hier der Fall, weil sich - wie bereits dargelegt - aus der Klausel nicht hinreichend deutlich ergibt, dass die Preisänderungen der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB unterliegen und dem Kunden damit eine gerichtliche Überprüfung möglich ist.
Schön, der BGH meint, dass das gesetzliche Preisänderungsrecht in § 5 GasGVV ja deshalb korrekt sei, weil es unter dem Vorbehalt des § 315 BGB steht.
Aber steht das denn in der GasGVV so drin ?
Bzw. wie kann der Verbraucher erkennen, dass er beim Aufdrehen seines Gashahnes ein Recht aus § 315 BGB besitzt und woran kann er erkennen, dass dabei sein Versorger eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.
Schließlich hat der Verbraucher - wenn er Glück hat - irgend wann einmal einen Verordnungstext in die Finger bekommen. Nach eingehender Lektüre - wenn er dazu in der Lage war - konnte der Verbraucher beruhigt den Verordnungstext zur Seite legen, denn eine Überschrift mit dem Inhalt "Preisänderungsrecht" war nicht auszumachen.
Der BGH hat sich noch nie Gedanken dazu gemacht, warum Tausende Energieverbraucher - wie die Lämmchen - Jahrzehntelang nicht nur ihre Gashähne öffneten, sondern auch die Geldbeutel, damit viele Stadtkämmerer deren Defizit-Töchter mit den Ausschüttungen ihrer Stadzwerke durchfüttern konnten.
Nein dazu mußte man sich keine Gedanken machen - viel wichtiger war dem BGH da schon eine weitere vertrackte Rechtsfigur, d.h. der sogenannte "Sockelpreis" (alle Jahre wieder kommt nicht nur das Christkind, sondern auch die Jahresschlußrechnung und der Standardwiderspruch zu § 315 BGB).
Wenn man die Existenz des § 315 BGB aus der AVBGasV/GasGVV nicht herauslesen kann, und es dazu erst einer flächendeckenden Aufklärung durch die Verbraucherschutzverbände bedurfte, damit den Verbrauchern erstmalig in 2004 die Augen geöffnet werden konnten -- dann ist diese gesetzliche Regelung ein Ausbund von Transparenz.
Und wenn schon der Gesetzgeber nicht in der Lage war, eine ausgewogene Regelung zu schaffen, welche nicht nur die Interessen der Versorgungswirtschaft berücksichtigte, sondern auch diejenigen der anderen Vertragsseite, dann greifen schon gar nicht die Ausgrenzungsregeln der RiLi 93/13 -Verbraucherrichtlinie-. Denn für diese Ausgrenzungsregelung ist erforderlich, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung angeboten hat.
Eine ausgewogene Regelung, die alleine den "weiten Spielraum der Billigkeit" im Auge hat, ist selbst nach Meinung des BGH (-jedenfalls des Kartellsenats-) nicht annähernd existent (vgl. BGH, 13.07.2004, Az.: KZR 10/03 unter II.6; BGH, 17.12.2008, Az.: VIII ZR 274/06).
Aber es reicht ja schon aus, dass der EuGH (Az.: C-92/11) sich zu dem Inhalt der AVBGasV in Bezug auf das dort angesiedelte Preisänderungsrecht klar und deutlich geäußert hat.
Es straft sich halt, wenn Versorger (selbst nach dem geweckten Bewußtsein seit 2004) auf die Billigkeitseinwendung der betroffenen Verbraucher keine Billigkeitserwägungen offenbart haben und stattdessen auf die Preisentwicklung für Rohstoffe in China verwiesen haben.
Verbraucher, von dieser Argumentation sehr beeindruckt und wiederum ihre Geldbeutel geöffnet und gezahlt, brauchen - so wohl der BGH - nicht geschützt zu werden, wenn diese zu dem Schluß gekommen sein sollten, es bestehe keine Chance sich dieser übernatürlichen Wirtschaftsentwicklung auf diesem Planeten zu entziehen.
Auch hier finden sich klare Worte in der Entscheidung des EuGH vom 21.03.2013 (C-92/11): Der Schutz bezieht sich auf den regelmäßig in der schwächeren Position befindlichen Vertragspartner gegenüber Standardklauselwerken des stärkeren Teils.