Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => S => Stadt/Versorger => Stromio => Thema gestartet von: dakiha am 01. Dezember 2012, 10:56:30

Titel: Kein Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung der EEG-Umlage?
Beitrag von: dakiha am 01. Dezember 2012, 10:56:30
Mein Stromanbieter Stromio hat den Strompreis leider erhöht; der Grund hierfür ist die Erhöhung der EEG-Umlage.
Ich frage mich, ob dies ein wichtiger Kündigungsgrund ist. Falls "ja", müßte ich doch auch ein Anrecht auf Auszahlung des vollen Bonus haben, obwohl ich vor Ablauf des kompletten Vertragsjahres kündige, oder???

Im Anschreiben nach Vertragsschluß heißt es unter anderen:
Der Anbieter verspricht Ihnen als Verivox-Kunden: ... Boni werden nach 12 Monaten Belieferung gutgeschrieben, wenn Sie den Vertrag zuvor nicht gekündigt haben, ohne das ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt. Kündigen Sie aus einem wichtigen Grund (beispielsweise weil der Anbieter die Preise erhöht), erhalten Sie Ihren Anspruch auf Bonus trotzdem in der vertraglich vereinbarten Höhe.

In den AGB´s steht eigentlich nirgends klar geschrieben, dass ein Sonderkündigungsrecht wegen Weitergabe einer vom Lieferenaten nicht beeinflussbaren Erhöhung einer hoheitlichen Belastung entfällt.
Titel: Re: Kein Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung der EEG-Umlage?
Beitrag von: Cremer am 03. Dezember 2012, 07:45:23
@dakiha,

dann sollte man mal rechnen bei einem hochgerechneten noch zu erwartenden Verbrauch
Was wären die Gesamtkosten inkl. Mehrkosten aufgrund der EEG Erhöhung bis Vertragslaufzeitende abzgl. des Bonus.
Was wären die Gesamtkosten bei einem neuen Versorger.   
Titel: Re: Kein Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung der EEG-Umlage?
Beitrag von: khh am 04. Dezember 2012, 19:51:08
@ dakiha,
Ihre Frage haben Sie nachstehend doch bereits selbst beantwortet  ;)

Im Anschreiben nach Vertragsschluß heißt es unter anderen:
Der Anbieter verspricht Ihnen als Verivox-Kunden: ... Boni werden nach 12 Monaten Belieferung gutgeschrieben, wenn Sie den Vertrag zuvor nicht gekündigt haben, ohne das ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt. Kündigen Sie aus einem wichtigen Grund (beispielsweise weil der Anbieter die Preise erhöht), erhalten Sie Ihren Anspruch auf Bonus trotzdem in der vertraglich vereinbarten Höhe.

Lesen Sie außerdem unter "Grundsatzfragen > Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung gesetzlicher Abgaben" die dort von@ RR-E-ft verlinkte Schlichtungsempfehlung der Schlichtungsstelle Energie e.V. sowie den Hinweis auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.06.2012, Az VI-2 U (Kart) 10/11 (zu finden unter "Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest" auf Seite 2).

Zitat
In den AGB´s steht eigentlich nirgends klar geschrieben, dass ein Sonderkündigungsrecht wegen Weitergabe einer vom Lieferenaten nicht beeinflussbaren Erhöhung einer hoheitlichen Belastung entfällt.

Wenn das in der AGB stehen würde, dann wäre die Preisänderungsklausel wohl insgesamt unwirksam, da sich das Sonderkündigungsrecht bei Änderung der Vertragsbedingungen (dazu gehört insbesondere der Preis) bereits aus § 41 Abs. 3 EnWG sowie aus der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2009/72 der EU ergibt.

Zudem geht das OLG Düsseldorf davon aus, dass die Preisänderung unwirksam ist, wenn der Versorger nicht zugleich mit der Preisänderungsmitteilung über das Sonderkündigungsrecht unterrichtet. Das würde bedeuten, dass der Vertrag zu den alten Konditionen weiter bestehen bleibt.  :)

Vielleicht sollten Sie auch mal lesen unter "Grundsatzfragen > Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?" !

 
Titel: Re: Kein Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung der EEG-Umlage?
Beitrag von: Energiesparer51 am 11. Dezember 2012, 14:27:05
http://de.reclabox.com/beschwerde/56475-stromio-duesseldorf-stromio-kuendigt-erhoehung-zu-spaet-an

Hier zeigen sich bereits unterschiedliche Auffassungen von Stromio und Kunden.
Titel: Re: Kein Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung der EEG-Umlage?
Beitrag von: khh am 11. Dezember 2012, 15:34:56
Ja und......, welche Bedeutung hat denn die Auffassung eines Versorgers? Die Vorgaben der EU und die Rechtsprechung des BGH sind jedenfalls mehr als eindeutig!

Verbraucher, die sich etwas eingehender mit der Materie befasst haben, wissen doch aus eigener Erfahrung, welcher "Blödsinn" von manchen EVUs verbreitet wurde/wird.

Wenn einige Versorger absolut lernresistent sind, dann müssen sich halt die Gerichte der Sache erneut annehmen und hoffentlich wird es für die Unbelehrbaren wieder richtig teuer.
Titel: Re: Kein Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung der EEG-Umlage?
Beitrag von: Energiesparer51 am 11. Dezember 2012, 15:47:29
Ja und......, welche Bedeutung hat denn die Auffassung eines Versorgers? ...

Zumindest dass man sich sein Recht erst erkämpfen muss. Das ist natürlich Lebensinhalt eines Anwalts (was überhaupt nicht despiktierlich gemeint ist) aber für den normalen Stromkunden nur Ärger und Aufwand mit sich bringt. Als Stromkunde möchte ich fair, also zumindest unter Einhaltung von Recht und Gesetz behandelt werden.
Titel: Re: Kein Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung der EEG-Umlage?
Beitrag von: khh am 11. Dezember 2012, 16:03:19
Als Stromkunde möchte ich fair, also zumindest unter Einhaltung von Recht und Gesetz behandelt werden.

Tja, und nötigenfalls muss man drum kämpfen (wer kämpft kann gewinnen, wer nicht kämpft hat bereits verloren) !