@ dakiha,
Ihre Frage haben Sie nachstehend doch bereits selbst beantwortet
Im Anschreiben nach Vertragsschluß heißt es unter anderen:
Der Anbieter verspricht Ihnen als Verivox-Kunden: ... Boni werden nach 12 Monaten Belieferung gutgeschrieben, wenn Sie den Vertrag zuvor nicht gekündigt haben, ohne das ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt. Kündigen Sie aus einem wichtigen Grund (beispielsweise weil der Anbieter die Preise erhöht), erhalten Sie Ihren Anspruch auf Bonus trotzdem in der vertraglich vereinbarten Höhe.
Lesen Sie außerdem unter "Grundsatzfragen > Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung gesetzlicher Abgaben" die dort von@ RR-E-ft verlinkte Schlichtungsempfehlung der Schlichtungsstelle Energie e.V. sowie den Hinweis auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.06.2012, Az VI-2 U (Kart) 10/11 (zu finden unter "Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest" auf Seite 2).
In den AGB´s steht eigentlich nirgends klar geschrieben, dass ein Sonderkündigungsrecht wegen Weitergabe einer vom Lieferenaten nicht beeinflussbaren Erhöhung einer hoheitlichen Belastung entfällt.
Wenn das in der AGB stehen würde, dann wäre die Preisänderungsklausel wohl insgesamt unwirksam, da sich das Sonderkündigungsrecht bei Änderung der Vertragsbedingungen (dazu gehört insbesondere der Preis) bereits aus § 41 Abs. 3 EnWG sowie aus der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2009/72 der EU ergibt.
Zudem geht das OLG Düsseldorf davon aus, dass die Preisänderung unwirksam ist, wenn der Versorger nicht zugleich mit der Preisänderungsmitteilung über das Sonderkündigungsrecht unterrichtet. Das würde bedeuten, dass der Vertrag zu den alten Konditionen weiter bestehen bleibt.
Vielleicht sollten Sie auch mal lesen unter "Grundsatzfragen > Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?" !