Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Linkpro am 16. November 2012, 17:58:44
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Mein Energieversorger teilte mir heute (16.11.2012) mit, dass er infolge der steigenden EEG-Umlage die Strombezugspreise ab Januar 2013 erhöhen wird.
Wie stark die Erhöhung genau ausfallen wird, will er allen Kunden in einem gesonderrten Schreiben noch mitteilen. Interessant ist gleich sein Hinweis, dass
er keinen Einfluß auf diese Preisbestandteile habe und daher auch kein Sonderkündigungsrecht besteht. In den AGB meines Vertrages habe ich keine Klausel
gefunden, welche ein Sonderkündigungsrecht in bestimmten Fällen ausschließt. Aber selbst wenn: Gilt das Sonderkündigungsrecht nicht in jedem Fall ?
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Gilt das Sonderkündigungsrecht nicht in jedem Fall ?
Ja, es gilt nicht in jedem Fall, z. B. bei der Preiserhöhung von Steuern und Abgaben. Es kommt auf den Inhalt Ihres Vertrages und die Bestimmungen der in den Vertrag einbezogenen AGB und der darin enthaltenen Preisanpassungsklausel an.
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Anders herum wird wohl ein Schuh daraus:
Wenn es an einem entsprechenden Sonderkündigungsrecht in einer Preisänderungsklausel fehlt,
weil es nicht vorgesehen oder aber für den konkreten Fall ausgeschlossen ist,
kann deshalb die gesamte Preisänderungsklausel unwirksam sein mit der Folge,
dass dem Lieferanten gar kein Preisänderungsrecht wirksam eingeräumt wurde.
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Es sei denn, bei § 41 Abs. 3 EnWG handelt es sich um ein bereits gesetzlich geregeltes Sonderkündigungsrecht.
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Es sei denn, bei § 41 Abs. 3 EnWG handelt es sich um ein bereits gesetzlich geregeltes Sonderkündigungsrecht.
Selbst wenn das so sein sollte, bei Verträgen mit eingeschränkter Preisgarantie ist ein Sonderkündigungsrecht jedoch häufig konkret ausgeschlossen, außerdem mangelt es fast immer bereits an der in § 41 (3) EnWG gesetzlich vorgegebenen Unterrichtungspflicht.
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Selbst wenn das so sein sollte, bei Verträgen mit eingeschränkter Preisgarantie ist ein Sonderkündigungsrecht jedoch häufig konkret ausgeschlossen, außerdem mangelt es fast immer bereits an der in § 41 (3) EnWG gesetzlich vorgegebenen Unterrichtungspflicht.
@kkh, der Lieferant ändert doch nichts an den Bedingungen... ?!
Aufgeklärte Verbraucher wissen, dass insbesondere die juristische Trickkiste keinen Boden hat. Wie man sieht, wurde mit der sogenannten eingeschränkten Preisgarantie wieder eine neue Front eröffnet. Was wurde da denn abgeschlossen, frägt sich jetzt mancher Verbraucher im nachhinein. Was enthielt der am Tag der Bestellung bzw. des Vertragsabschlusses "fixierte" Preis? Was war de einkalkuliert, die aktuell geltenden fixen Kosten und Umlagen oder die bereits bekannten künfigen? Wer verlangt denn immer Transparenz. Der Nebel wird nur dichter.
Fakt ist, dass der überwiegende Kalkulationsanteil des Strompreises fixe Kosten sind, die für alle Versorger identisch sind. Das sind die Steuern, aber auch alles was sich so Umlagen und Abgaben nennt. Unterschiede bei der Kalkulation können nur aus dem Stromeinkauf, den Verwaltungs- und Vertriebskosten und der Gewinnmarge bestehen. Eine Ausnahme machen vielleicht noch die Stadtwerke, die gleichzeitig Versorger und Netzbetreiber sind. Sie verdienen mehrfach. Nicht umsonst will jedes Dorf sein eigenes Netz. Man sieht die Euros klingeln in der Nebenkasse die sich Stadtwerke nennt. Tausend Netzbetriebe und mehr, das ist Effizienz pur, das macht Sinn?! Wechseln hilft da nichts! Warum zahlen wir wohl mit die höchsten Strompreise in Europa! Verbraucher sollten sich fragen, ob sie an der richtigen Stelle agieren.
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Fakt ist, dass der überwiegende Kalkulationsanteil des Strompreises fixe Kosten sind, die für alle Versorger identisch sind. Das sind die Steuern, aber auch alles was sich so Umlagen und Abgaben nennt. Unterschiede bei der Kalkulation können nur aus dem Stromeinkauf, den Verwaltungs- und Vertriebskosten und der Gewinnmarge bestehen.
Netzentgelte sind nicht für alle Versorger bundesweit identisch....oder meinen Sie das bezogen auf alle Versorger im selben Netzgebiet?
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Fakt ist, dass der überwiegende Kalkulationsanteil des Strompreises fixe Kosten sind, die für alle Versorger identisch sind. Das sind die Steuern, aber auch alles was sich so Umlagen und Abgaben nennt. Unterschiede bei der Kalkulation können nur aus dem Stromeinkauf, den Verwaltungs- und Vertriebskosten und der Gewinnmarge bestehen.
Netzentgelte sind nicht für alle Versorger bundesweit identisch....oder meinen Sie das bezogen auf alle Versorger im selben Netzgebiet?
Für die Preiskalkulation sind die Netzentgelte zwar örtlich verschieden, aber dort für alle Versorger gleich. Für Versorger ob aus Hamburg, Schönau oder aus anderswo gibt es vor Ort z.B. in Darmstadt oder Karlsruhe oder anderswo in Deutschland keinen Unterschied. Kalkulation dito.! Unterschiedliche Orts-Preise ergaben sich u. a. aus den unterschiedlichen Netzentgelten, daher auch die Angabe der Postleitzahl in den Vergleichsportalen. Alles klar?
PS: Den "Kalkulations-Sonderfall Stadtwerke in öffentlicher Hand" mit steuerlich wirksamen zweckfremden Quersubventionen, steuerfreier KA an den Eigentümer etc. hatten wir ja schon mehrfach im Forum. Siehe auch Missbrauchsverfahren Kartellamt und die Gerichtsentscheidungen dazu u. a. auch im Forum.
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PS: Den "Kalkulations-Sonderfall Stadtwerke in öffentlicher Hand" mit steuerlich wirksamen zweckfremden Quersubventionen, steuerfreier KA an den Eigentümer etc. hatten wir ja schon mehrfach im Forum. Siehe auch Missbrauchsverfahren Kartellamt und die Gerichtsentscheidungen dazu u. a. auch im Forum.
Diesen "Sonderfall" haben wir tatsächlich "mehrfach" im Forum weil Sie an allen möglichen unpassenden Stellen davon anfangen. So auch in diesem Thread, bei dem es um Sonderkündigungsrechte geht.
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Diesen "Sonderfall" haben wir tatsächlich "mehrfach" im Forum weil Sie an allen möglichen unpassenden Stellen davon anfangen. So auch in diesem Thread, bei dem es um Sonderkündigungsrechte geht.
"Dieser "Sonderfall" macht aber bei der Strompreiskalkulation möglicherweise eine Unterschied und könnte ein Wettbewerbsvorteil sein. Daher gehört das dazu, wenn man sich über Preiskalkulationen auseinandersetzt.
Die Netzentgelte sind die weitere Blackbox - siehe hier:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17627.msg96412.html#msg96412
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Trotzdem Offtopic in diesem Thread
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Schlichtungsempfehlung (http://www.schlichtungsstelle-energie.de/fileadmin/images_webseite/pdf/16.05.2012_Empfehlung_zum_Bestehen_eines_Kuendigungsrechts_bei_einer_Preiserhoehung.pdf)
Anlässlich einer Bedingungs- oder Preisänderung im Rahmen eines Sondervertrages hat der Lieferant zugleich mit der Mitteilung über die Änderung den Kunden auch über dessen deshalb bestehendes Recht zur fristlosen Kündigung zu unterrichten, undzwar unabhängig davon, ob überhaupt ein Recht zur einseitigen Änderung wirksam eingeräumt wurde.
Wurde en Recht zur einseitigen Änderung nicht wirksam eingeräumt und kündigt der Kunde nicht fristlos, bleibt der Vertrag grundsätzlich zu den alten Konditionen weiter bestehen.
Das könnte grundsätzlich auch in der Grundversorgung gelten, entspräche immerhin auch den EU- Richtlinien (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06. 12 Az. VI 2 U (Kart) 10/11).
Der Lieferant hat den Kunden über dessen bestehendes Sonderkündigungsrecht zu unterrichten.
Das OLG Düsseldorf geht davon aus, dass die Preisänderung unwirksam ist, wenn der Versorger nicht zugleich über das Sonderkündigungsrecht unterrichtet.
Im Ergebnis liefe es wohl auf das Gleiche hinaus, wenn man wegen Verletzung dieser Nebenpflicht durch den Lieferanten einen entsprechenden Schadensersatzanspruch des Kunden konstertiert.
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konstertiert?
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konstertiert?
Ich konstatiere: Ich bin konsterniert. ;)
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Also ich habe dazu auch schon einen Beitrag geschrieben, auf den allerdings bislang keiner geantwortet hat:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17833.0.html
Als ich bei Stromio anrief, sagten diese mir auch, dass ich kein Sonderkündigungsrecht habe.
Ich habe im Internet allerdings folgende Seiten gefunden:
1.http://www.stromtip.de/rubrik/20368/Steigende-EEG-Umlage-und-Sonderkuendigungsrecht.html
da heißt es unter anderen: ... Verbraucherschützer wenden in diesem Fall zwar ein, dass die EEG-Umlage eine Umlage sei und eben keine Steuer oder Abgabe und das Sonderkündigungsrecht deshalb trotzdem gelten müsse.
2. http://www.energiesparen-im-haushalt.de/energie/news/details/show/strom-sonderkuendigung-bei-eeg-erhoehung.html
da wird folgendes erwähnt: ... Die Verbraucherzentralen rechnen mit einer durchschnittlichen Erhöhung von 10-12 Prozent und teilen außerdem mit, dass in einigen Stromverträgen eine Klausel eingefügt wurde, die den Energieversorger vor dem Sonderkündigungsrecht bei EEG-Erhöhung schützt. Die Verbraucherzentrale NRW hält diese Klausel jedoch für unwirksam ...
3. http://www.verivox.de/nachrichten/eeg-umlage-treibt-strompreise-um-mindestens-7-prozent-89700.aspx
und noch ein Satz: ... Viele Stromanbieter werden die Erhöhung der Abgaben an ihre Kunden direkt weitergeben. Diese haben in diesem Fall jedoch in der Regel ein Sonderkündigungsrecht.
4. Oder recht differenziert hier: http://www.solaranlagen-portal.de/news/3-verbrauchertipps-zur-neuen-eeg-umlage/
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Einige Versorger verweigern Kündigung bei Preiserhöhung (http://www.verbraucherzentrale-rlp.de/stromio-2)
Manche Energieversorger lehnen die Kündigung mit der Begründung ab, man habe bei der reinen Weitergabe der EEG-Umlage kein Kündigungsrecht und müsse die Erhöhung hinnehmen.
"Diese Aussage ist aus rechtlicher Sicht nicht haltbar", kommentiert Fabian Fehrenbach, Energierechtsexperte bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz dieses dreiste Vorgehen. Das Gesetz ist hier eindeutig. Bei jeder Vertragsänderung steht dem Kunden ein fristloses Sonderkündigungsrecht zu (§ 41 Abs. 3 S.2 EnWG). Viele Energieversorger halten sich an das Gesetz und weisen die Kunden bei der Preiserhöhung korrekt auf ihr Kündigungsrecht hin. Nicht so zum Beispiel die Unternehmen Stromio GmbH sowie R(h)einpower, eine Marke der Stadtwerke Duisburg AG. Über derartiges Geschäftsgebaren der Unternehmen liegen der Verbraucherzentrale bereits Beschwerden vor. Die Verbraucherschützer vermuten, dass sich andere Stromversorger ähnlich abweisend verhalten und bitten Betroffene, solche Anbieter zu melden.
Hervorh. durch Wolfgang_AW
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang_AW
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Tja, wie im richtigen Leben hat auch diese Medaillie zwei Seiten. Recht haben und Recht bekommen ist nicht immer dasselbe. Deshalb sollte man sich ruhig mal DIESEN (http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/News__1700/NewsDetail__13058/) Artikel des BdEV zu Gemüte führen, insbesondere das Fazit. Mit entscheidend für den Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens dürfte meiner Ansicht nach sein, ob tatsächlich NUR die Erhöhungen der einzelnen Umlagen weitergegeben wurden oder ob der Versorger direkt noch ein wenig mehr für sich drauf gepackt hat. In letzterem Fall dürfte die Geschichte nämlich eindeutig sein, sprich es ist offensichtlich eine Erhöhung SEINER Preise und nicht der "durchlaufenden Positionen". Und die überwigende Mehrheit der Versorger erhöht eindeutig höher als die Umlagen erhöht werden/wurden.
Man muss also tatsächlich genauer schauen und abwägen.
Übrigens, das Verbraucherzentralen eine ähnlich zentrierte Sicht haben wie die Versorger selbst (eben nur von der anderen Seite) verwundert nun auch nicht wirklich. ;)
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Nur steht diese "zentrierte Sicht" im Einklang mit den Verbraucherschutzbestimmungen der übergeordneten EU-Binnenmarktrichtlinien. ;)
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Nur steht diese "zentrierte Sicht" im Einklang mit den Verbraucherschutzbestimmungen der übergeordneten EU-Binnenmarktrichtlinien. ;)
Haben Sie diesbezüglich schon ein Urteil (BGH oder EU), welches dieses so bestätigt ? Wie wir ja in anderen Verfahren gelernt haben, ist die Behauptung eines Verstoßes oder eben eine Übereinstimmung das eine und der Nachweis dafür eine andere. ;)
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Nur steht diese "zentrierte Sicht" im Einklang mit den Verbraucherschutzbestimmungen der übergeordneten EU-Binnenmarktrichtlinien. ;)
Haben Sie diesbezüglich schon ein Urteil (BGH oder EU), welches dieses so bestätigt ? Wie wir ja in anderen Verfahren gelernt haben, ist die Behauptung eines Verstoßes oder eben eine Übereinstimmung das eine und der Nachweis dafür eine andere. ;)
Wie Sie möglicherweise viel besser wissen, gibt es diesbzgl. wohl noch keine Urteile des BGH oder EuGH. Aber wir haben die Binnenmarktrichtlinien der EU, § 41 (3) EnWG (explizit für Sonderverträge), das Urteil des OLG Düsseldorf v. 13.06.12 (für die Grundversorgung), die Einschätzung der Schlichtungsstelle Energie e.V. v. 16.05.12. (Ombudsmann ein BGH-Richter a.D.) und die Einschätzung der Verbraucherzentrale/n. Damit haben wir doch wesentlich mehr (Rechts)sicherheit als z.B. zu Beginn des Preiswiderstandes. Insofern kann ich auch das erneute „Herumgeeiere“ besonders des BdEV eher nicht nachvollziehen!
Und selbst bzgl. der jetzt von einer Reihe der Versorger gestrickten „Weiterreichung“ von Umlagen etc. steht doch wohl nirgendwo, dass hier die Verbraucherschutzbestimmungen (Pflichten der VU und die Rechte der Haushaltskunden) nicht gelten. Vielmehr ist in den einschlägigen Urteilen des BGB vorgegeben, dass bei einer einseitigen Preisänderung die Entwicklung aller Preiskomponenten zu berücksichtigen ist.
Wenn wir uns gegen diese neuen „Machenschaften“ der Versorger nicht sofort wehren - mindestens Widerspruch einlegen und die Schlichtungsstelle einschalten - und als Trittbrettfahrer immer erst auf höchstrichterliche Urteile warten wollen, dann macht ein Großteil der Branche doch immer so weiter. Wobei auch selbstverständlich ist, dass jeder Verbraucher für sich selbst entscheiden muss.
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Diese Thematik wurde doch vorstehend und auch an anderer Stelle des Forums schon in größtmöglicher Ergiebigkeit ausdiskutiert. Soll die Erörterung nun hier in mehr oder weniger abstrakter/akademischer Art und Weise fortgesetzt werden? Ist m. E. eigentlich nicht mehr zielführend! Der folgende Schlusssatz von @ khh kann treffender nicht sein:
„Wobei auch selbstverständlich ist, dass jeder Verbraucher (sein Vorgehen) für sich selbst entscheiden muss.“
Anm.: Klammerangabe von mir hinzugefügt.
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Da 99% der Preiserhöhungen, wie schon erwähnt, wohl neben dem "Umlagenanteil" auch einen darüber hinaus gehenden Anteil "für den Versorger" enthalten, handelt es sich an dieser Stelle wohl tatsächlich eher um ein "akademisches Problem" und wir sollten es mal gut sein lassen. 8)
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Passend zu Thema grad entdeckt im Tätigkeitsbericht 2012 der Schlichtungsstelle Energie auf Seite 8 (PDF-Seitenzählung, nicht der Papierausdruck-Zählung):
....
Zudem geht die Schlichtungsstelle davon aus, dass es sich bei der Weitergabe der Erhöhung der EEG-Umlage ebenfalls um eine Preiserhöhung handelt, die ein Sonderkündigungsrecht des Kunden auslöst.
...
http://www.schlichtungsstelle-energie.de/fileadmin/images_webseite/pdf/Taetigkeitsbericht_der_Schlichtungsstelle_Energie__1_.pdf
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Dafür, dass es sich bei der Weitergabe der Erhöhungen von staatlich gesetzten oder regulierten Umlagen und Abgaben bzw. Entgelte ebenfalls um Preiserhöhungen handelt, die ein Sonderkündigungsrecht des Kunden auslösen, könnte womöglich auch die im neuen § 5a Abs. 2 StromGVV festgelegte Bestimmung "... die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Abs. 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Abs. 3 bleiben unberührt" sprechen (wobei ich offenlassen möchte, ob diesbzgl. von einer "Leitbildfunktion" für Sonderverträge auszugehen ist).
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Besteht ein Sonderkündigungsrecht auch dann, wenn der Arbeitspreis bei eingeschränkter Preisgarantie gesenkt wird?
Das ist für den Kunden z.B. dann interessant, wenn er nicht rechtzeitig gekündigt hat und nun ohne Bonus und zu relativ hohen Preisen in ein zweites volles Lieferjahr rutscht.
In dem vorliegenden Fall (Strom) wurde dies vom Versorger (Vattenfall) nicht mitgeteilt, sondern vom Kunden erst mit dem Erhalt der Jahresrechnung bemerkt.
Die AGB sagen dazu, dass sich die Preisgarantie nicht auf die Änderungen der staatlichen Umlagen (EEG usw.) bezieht und dass diese Änderungen ohne Ankündigung wirksam werden.
Ziffer 8.5 der AGB räumt ein Sonderkündigungsrecht ein, wenn sich "der Verbrauchspreis und oder/oder Grundpreis ändern". M.E. wird da, bzw. aus dem Gesamtzusammenhang der AGB nicht ganz klar, ob die staatlichen Umlagen da mit einbegriffen sind.
Wie setzt sich eine Senkung des Strompreises um 0,19 Ct/kWh am Jahresanfang 2015 zusammen?
berghaus 05.03.15
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Die AGB sagen dazu, dass [...] die Änderungen der staatlichen Umlagen (EEG usw.) [...] ohne Ankündigung wirksam werden..
...
Ziffer 8.5 der AGB räumt ein Sonderkündigungsrecht ein, wenn sich "der Verbrauchspreis und oder/oder Grundpreis ändern". M.E. wird da, bzw. aus dem Gesamtzusammenhang der AGB nicht ganz klar, ob die staatlichen Umlagen da mit einbegriffen sind.
Eine solche Klausel dürfte den Bestimmungen gemäß § 307 (1) und (2) BGB nicht gerecht werden. Es bleibt Ihnen überlassen, dagegen vorzugehen.
Bitte bedienen Sie sich der Suchfunktion. An dieser Thematik hat sich vor allem @ khh zur Genüge aufklärend abgearbeitet. :)
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@Didakt, ich hab es zumindest nochmals versucht. ;)
[...]
Wie setzt sich eine Senkung des Strompreises um 0,19 Ct/kWh am Jahresanfang 2015 zusammen?
@Berghaus, siehe z.B. hier http://www.energieverbraucher.de/de/Preise__378/NewsDetail__15255/ ;
Insgesamt ist das per Saldo die genannte Senkung - 0,153 Ct/kWh netto = ~ - 0,182 Ct/kWh brutto !
Nachtrag:
Im Übrigen sind das keine "staatlichen Umlagen (EEG usw.)" sondern "staatlich gesetzte oder regulierte Belastungen" (siehe Titel des neuen § 5a StromGVV), was - im Gegensatz zu der Stromsteuer und der Umsatzsteuer, welche vom Staat vereinnahmt werden - ein wesentlicher Unterschied ist, von manchen Stromversorgern aber bzgl. der "Weiterreichungs"-Möglichkeit besonders im Zusammenhang mit sogen. eingeschränkten Preisgarantien fälschlicherweise gleichgesetzt wird (siehe z.B. Thread "Energiebezug »
Strom (Allgemein) » EEG-Umlage").
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Besteht ein Sonderkündigungsrecht auch dann, wenn der Arbeitspreis bei eingeschränkter Preisgarantie gesenkt wird?
Diese Frage kann für den Verbraucher mit dem Gesetzestext (§ 41 Abs. 3 Satz 2 ENWGbeantwortet werden. Dort heißt es:
Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Zusatz: Kommen auf den Lieferanten Umlagen oder dergleichen zu, oder fallen sie weg, dann bewirkt dies zunächst keine Änderung der Vertragsbedingungen. Erst dann, wenn das Unternehmen die Konditionen einseitig anpassen möchte, greift § 41 ENWG.
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Vielleicht noch eine Erläuterung zum Verständnis:
Eine Preisanpassung durch Preissenkung kann ja durchaus auch zu gering ausfallen und daher für den Verbraucher aus diesem Grunde nicht akzeptabel sein. Insofern muss das Sonderkündigungsrecht auch auf Preisänderungen in Form von Preissenkungen anwendbar sein.
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Aber ich glaube, du hast nicht ganz Recht. :-\
Was der Rechtsanwalt in Antwort #2 ja bereits ausgeführt hat ! ::)
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l
Nun ist die Jahresabrechnung für das erste Lieferjahr da und es ist auch alles in Ordnung einschließlich der Bonusgewährung.
Über die Ersparnis von 1,23 EUR gegenüber dem Vertragspreis bei einem Verbrauch von rd. 2.200 kWh muss man ja nicht meckern.
Diese ergeben sich, weil ab 01.01.2013 die Summe der Erhöhungen und Ermäßigungen von sieben 'staatlichen Komponenten' in der Summe eine Ermäßigung des Arbeitspreises von 22,332 Ct/kWh (brutto 26,58) um 0,153 (0,1821) ausmachen (angewendet und anzuwenden allerdings nur auf den rechnerisch ermittelten Verbrauch vom 01.01. - 31.03.2015).
In Anbetracht der Rechnung erweist sich meine bisherige Auslegung der AGB von Vattenfall in Bezug auf das Sonderkündigungsrecht bei Vertragsänderungen (Preisänderungen) als unrichtig.
AGB Vattenfall Stand Februar 2014:
§ 5 Preisänderungen
1) Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: USt., Stromst., Netzentgelte, EEG, KWKG, StromNEV, EnWG, AbLaV sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten einschließlich der Kosten für die Abrechnung.
2) Preisänderungen... erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach 315 BGB.....
Der Lieferant ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung …. vorzunehmen.
3) ….....
4) Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
5) Ändert der Lieferant die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Hierauf wird der Lieferant den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen
6) Abweichend von vorstehenden Absätzen 2 bis 5 werden Änderungen der Umsatzsteuer...ohne Ankündigung und ohne das Recht des Kunden, den vertrag fristlos zu kündigen, an den Kunden weitergegeben.
7), 8 ) …...............
9) Wenn für den vereinbarten Tarif ein Zeitraum als „eingeschränkte Preisgarantie“ vereinbart wurde, so erfolgen für diesem Zeitraum Preisänderungen ausschließlich in den folgenden Fällen:...... EEG, KWKG, StromNEV, EnWG, AbLaV, UST und neue Steuern und Abgaben....
Eingeschränkte Preisgarantie liegt hier vor.
Der Lieferant hat die Preisänderungen nicht sechs Wochen vorher brieflich mitgeteilt. Muss er oder muss er nicht?
Kann man aus der Erwähnung des Ausschlusses des Sonderkündigungsrechtes im Fall des Absatzes 6 schließen, dass es ansonsten bei jeder Preisänderung gilt?
Hätte der Lieferant die Preisänderungen (in der Summe Preisermäßigung) im November 2014 mitgeteilt, hätte der Kunde sicherlich nicht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens sondergekündigt, um den Bonus nicht zu verlieren.
Nun erfährt der Kunde von der Preisänderung aber erst durch die Rechnung Mitte April 2015.
Hat er nun (noch) ein Sonderkündigungsrecht? Wie gesagt, die fristgerechte Kündigung mit einer Frist von sechs Wochen vor Ablauf des ersten Lieferjahres hatte er leider versäumt.
Und könnte der Lieferant sagen: Nee, so nicht, jetzt machen wir die Preisermäßigung für das zweite Lieferjahr rückgängig, wo er sich doch zur Weitergabe von Preisermäßigungen verpflichtet hat?
berghaus 14.05.15
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In Anbetracht der Rechnung erweist sich meine bisherige Auslegung der AGB von Vattenfall in Bezug auf das Sonderkündigungsrecht bei Vertragsänderungen (Preisänderungen) als unrichtig.
Wichtiger ist doch wohl, was der Gesetzgeber, die Gerichte bzw. die Schlichtungsstelle Energie zum Sonderkündigungsrecht sagen und dazu steht in den vorherigen Beiträgen, insbesondere in den Beiträgen #2 und #11 von @RR-E-ft einges.
Eingeschränkte Preisgarantie liegt hier vor.
Der Lieferant hat die Preisänderungen nicht sechs Wochen vorher brieflich mitgeteilt. Muss er oder muss er nicht?
Der Lieferant bedient sich eines Tricks, indem er in seinen AGB die gesetzlichen Kosten die dem Verbraucher direkt zu belasten sind, wie z.B. USt, gleichstellt mit z.B. den EEG-Abgaben. Im Gegensatz zur Umsatzsteuer, zu deren direkter Weitergabe er gesetzlich verpflichtet ist, sieht dieses aber bei den EEG- und Netzentgelten anders aus. Diese sind lediglich Kostenbestandteile für ihn wie andere Komponenten auch (z.B. Bürokosten, Mitarbeiter etc.) . Diese lassen sich zwar auf den einzelnen Verbraucher herunterrechnen, da sie mengenmäßig berechnet werden, jedoch sind sie eben mit den anderen Kostenbestandteilen gegeneinander aufzurechnen. Insofern besteht hier keine gesetzliche Verpflichtung bzw. Berechtigung, diese 1:1 automatisch weiterzugeben. Wenn sie denn in der Gesamtbeurteilung zu einer Preisanpassung führen (zu der eine entsprechende Preisanpassungsklausel in den AGB berechtigen KÖNNTE, so denn diese AGB überhaupt wirksam in den Vertrag eingebunden sind), so ist diese dem Kunden laut den AGB entsprechend anzukündigen.
Kann man aus der Erwähnung des Ausschlusses des Sonderkündigungsrechtes im Fall des Absatzes 6 schließen, dass es ansonsten bei jeder Preisänderung gilt?
Selbst die vorhandene Klausel in den AGB besagt nicht, dass diese auch GÜLTIG ist. Wäre nicht die erste, die sich als nicht haltbar erweist. Und ja, ich würde das so sehen.
Hätte der Lieferant die Preisänderungen (in der Summe Preisermäßigung) im November 2014 mitgeteilt, hätte der Kunde sicherlich nicht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens sondergekündigt, um den Bonus nicht zu verlieren.
Nun erfährt der Kunde von der Preisänderung aber erst durch die Rechnung Mitte April 2015.
Hat er nun (noch) ein Sonderkündigungsrecht? Wie gesagt, die fristgerechte Kündigung mit einer Frist von sechs Wochen vor Ablauf des ersten Lieferjahres hatte er leider versäumt.
Das er seine Frist für eine fristgerechte Kündigung verpasst hat, interessiert hier nicht. Wenn für die Preisanpassung ein Sonderkündigungsrecht bestand, er jedoch über die Preisanpassung nicht die vorgeschriebene schriftliche Mitteilung erhielt, so kann er das Sonderkündigungsrecht natürlich auch erst ausüben, wenn er von der Tatsache der Preisanpassung erfährt. Insofern kann er dieses natürlich auch noch jetzt ausüben und gleichzeitig darauf bestehen, dass er nur bisher gültigen Preise bezahlen muss.
Im übrigen können auch Preissenkungen ein Sonderkündigungsrecht auslösen, da diese j aggf. auch zu gering ausfallen können. Auch dieses wurde hier im Forum an anderer Stelle schon thematisiert.
Er sollte sich aber darauf einstellen, dass der Versorger ihm diese bisherigen Preise, so sie denn niederiger sind, nicht freiwillig zugesteht und daher dem Versorger eine bestehende Einzugsermächtigung umgehend entziehen und dann manuell die errechneten Beträge/Abschläge selbst überweisen. Dieses ist dem Versorger genauso schriftlich (mit Nachweis) mitzuteilen wie auch eine eigene Berechnung, was man zukünftig zu zahlen gedenkt.
Und könnte der Lieferant sagen: Nee, so nicht, jetzt machen wir die Preisermäßigung für das zweite Lieferjahr rückgängig, wo er sich doch zur Weitergabe von Preisermäßigungen verpflichtet hat?
Das kann insofern ein kritischer Punkt werden, als ich nach dem, was ich bisher von den Anforderungen des BGH an Preisanpssungsklauseln gelesen habe, meine Zweifel habe, dass diese tatsächlich diesen Anforderungen genügt und daher wirksam ist. Wenn sie aber nicht wirksam ist, darf (muss) der Versorger auch keine Preisanpassungen (logischerweise auch nicht nach unten) auf dieser Basis vornehmen.
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Zeitungsanzeige vom 16.06.2015 in der Westfalenpost meines früheren (nicht immer) freundlichen und immer zu teueren Versorgers:
„Veröffentlichung gemäß § 5 (2) Gas- und Stromgrundversorgungsverordung.
Für grund- und ersatzversorgte Kunden werden die Pauschalen z.B. für Sperrungen oder Inkasso gesenkt.
Auf das Sonderkündigungsrecht wird hingewiesen.
Die Kunden werden noch schriftlich benachrichtigt.“
Soweit so gut!
Gilt diese Senkung auch für Sonderkunden?
Oder gibt es bei Sonderkunden nur dann eine Sperrandrohung oder auch Sperrung, wenn die RWE behauptet, den Sondervertrag form- und fristgerecht gekündigt zu haben und sich einen Dreck darum schert, dass wegen dieser Frage gerade eine rechtliche Auseinandersetzung stattfindet?
berghaus 18.06.2015
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Gilt diese Senkung auch für Sonderkunden?
Sonderkunden haben eine individuelle vertragliche Grundlage mit dem Versorger. Welche Bedingungen dort gelten, ist in der Regel in diesem Vertrag zu suchen. Im vorliegenden Fall müssten wohl die "besonderen Bedingungen für die Grund- und Ersatzversorgung" (so heißen sie z.B. bei meinem Grundversorger) auch Bestandteil des Sondervertrages sein (was bei den Sonderverträgen meines Grundversorgers so geschieht) und dieses Ganze muss dann auch noch rechtswirksam sein.
Oder gibt es bei Sonderkunden nur dann eine Sperrandrohung oder auch Sperrung, wenn die RWE behauptet, den Sondervertrag form- und fristgerecht gekündigt zu haben und sich einen Dreck darum schert, dass wegen dieser Frage gerade eine rechtliche Auseinandersetzung stattfindet?
Im Rechtswesen nennt man so etwas "aufschiebende Wirkung" (oder eben auch nicht). Wenn der Versorger sich von Ihnen lösen möchte, ist es ihm unbenommen, zu kündigen. Sollte sich in einem späteren Rechtsstreit aufgrund Ihres Widerspruchs herausstellen, dass diese Kündigung rechtswidrig war, hat der Versorger Ihnen Schadensersatz zu leisten, falls Ihnen ein solcher entstanden ist. Bestandteil eines solchen ist dann z.B. auch eine Verzinsung von zuviel gezahlten Strompreisen z.B. an den Grundversorger (der Sie ja aufnehmen muss, wenn Sie keinen anderen Versorger suchen/finden).